[AZA 7]
I 549/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und
Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 6. Juli 2001

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen

T.________, 1962, Beschwerdegegnerin,

und

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

A.- Mit Verfügung vom 5. September 1997 sprach die IV-Stelle Schaffhausen M.________ ab 1. Juli 1996 eine ganze einfache Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für seine Ehefrau T.________ sowie sechs Kinderrenten zu. Die einzelnen Kinderrenten wurden wegen Überversicherung auf je Fr. 421. - gekürzt. Nachdem am 19. Januar 1999 A.________ als siebtes Kind der Familie geboren worden war, erliess die IV-Stelle am 26. Februar 1999 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine neue Verfügung, worin die nunmehr sieben Kinderrenten auf je Fr. 364. - gekürzt wurden.

B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess mit Entscheid vom 16. Juli 1999 die von T.________ mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung ungekürzter Kinderrenten erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass sich die sieben Kinderrenten ab 1. Januar 1999 auf je Fr. 394. - belaufen. Das Gericht bejahte eine Überversicherung und damit eine Kürzung der Kinderrenten; es ermittelte jedoch einen geringeren Kürzungsbetrag als die Verwaltung, weil es die Zusatzrente für die Ehefrau nicht in die Überentschädigungsberechnung mit einbezog.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich T.________ dazu nicht hat vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung von Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG (vgl. auch Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG) werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 38bis Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG). Laut Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG nach Art. 54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV. Abs. 1 der letztgenannten Verordnungsbestimmung (ebenfalls in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) konkretisiert alsdann Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG und Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG insofern, als die Kinder- und Waisenrenten gekürzt werden, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
AHVG), übersteigen.
Laut den bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassungen von Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG, Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG und des (nunmehr durch Art. 54bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV ersetzten) Art. 53bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer - Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
AHVV erfolgte eine Kürzung der Kinderrenten, soweit diese zusammen mit "den Renten des Vaters und der Mutter das für sie" massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung zu den früheren Fassungen dieser Kürzungsbestimmungen wurde die Zusatzrente für die Ehefrau ohne weiteres in die Überentschädigungsberechnung einbezogen, wobei nicht ausgeführt wurde, ob der Einbezug unter dem Titel Rente des Vaters oder Rente der Mutter erfolgte (BGE 110 V 376; unveröffentlichtes Urteil N. vom 28. November 1994, I 211/94).

2.- Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, weil nach dem Wortlaut der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Fassungen der streitigen Kürzungsvorschriften alternativ entweder die Rente des Vaters oder diejenige der Mutter, nicht aber beide zu berücksichtigen seien, falle vorliegend eine Anrechnung der (nach altArt. 34 IVG zugesprochenen) Zusatzrente für die Ehefrau ausser Betracht. Denn dabei handle es sich um eine Rente der Mutter.
Der Auffassung des kantonalen Gerichts kann nicht gefolgt werden. Wie das Beschwerde führende BSV zutreffend geltend macht, ist die dargelegte Neuformulierung von Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG und Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG - welche in den französischen und in den italienischen Versionen dieser Bestimmungen in gleicher Weise vorgenommen wurde - auf den mit der 10. AHV-Revision vollzogenen Systemwechsel vom Ehepaar- zum Individualrentenkonzept mit Einkommenssplitting zurückzuführen (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). In dessen Rahmen wurden die Vorschriften über die Ehepaarrenten, Doppel-Kinderrenten und Vollwaisenrenten sowie diejenigen über die entsprechende Einkommenskumulation aufgehoben, was eine redaktionelle Anpassung der Kürzungsbestimmungen erforderlich machte. Dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung eine Lockerung der Überversicherungsvorschriften im Sinne der vorinstanzlichen Auffassung beabsichtigt hätte, lässt sich auf Grund der Materialien ausschliessen (Amtl. Bull. 1993 N 265 sowie 1994 S 553, 563 und 607).
Sinn und Zweck der vorliegend relevanten Kürzungsbestimmungen - grundsätzliche Beschränkung des (gesamten) Renteneinkommens der leistungsberechtigten Person auf deren entgangenen Verdienst - rufen ebenfalls einer Mitberücksichtigung der Zusatzrente für die Ehefrau, welche als akzessorische Leistung der als Hauptrente ausgerichteten individuellen Invalidenrente gleichsam wie ein Schatten folgt (vgl. BGE 126 V 475 Erw. 6c mit Hinweis). Diesen Überlegungen entsprechend ist (und war vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) die Zusatzrente für die Ehefrau auch dann in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 38bis Abs. 1 IVG/Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG mit einzubeziehen, wenn die Ehefrau des Hauptrentenberechtigten nicht Mutter der Kinder war, welche einen zusätzlichen Kinderrentenanspruch begründen.

Nach dem Gesagten erweist sich die von der IV-Stelle verfügte, unter Mitberücksichtigung der Zusatzrente für die Ehefrau ermittelte (und im Übrigen unbestrittene) Kürzung der sieben Kinderrenten als gesetzeskonform.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Juli 1999 aufgehoben.

II. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und M.________ zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 549/99
Datum : 06. Juli 2001
Publiziert : 06. Juli 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 549/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger


Gesetzesregister
AHVG: 34 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
41
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVV: 53bis 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer - Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
IVG: 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVV: 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
BGE Register
110-V-376 • 126-V-468
Weitere Urteile ab 2000
I_211/94 • I_549/99
Stichwortregister
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