[AZA 7]
I 4/01 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 27. April 2001

in Sachen
H.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Tobler, Schachenstrasse 2, 6011 Kriens,

gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- H.________, geboren 1954, meldete sich am 28. August 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolgtem Vorbescheid verfügte die IV-Stelle des Kantons Luzern am 15. April 1994, dass H.________ vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente zustehe; die entsprechende Verfügung blieb unangefochten.
Am 8. Mai 1996 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf einen Bericht der Frau Dr. med. G.________, Assistenzärztin beim sozialpsychiatrischen Dienst, vom 12. Juni 1996 und nach Durchführung eines dreimonatigen Eingliederungsversuchs im Betrieb X.________ sprach die IV-Stelle H.________ mit Verfügung vom 25. September 1997 ab dem 1. März 1996 eine ganze Invalidenrente zu.

Am 11. Januar 1998 liess H.________ bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch einreichen mit dem Antrag, die Befristung der Rente in der Verfügung vom 15. April 1994 sei aufzuheben; im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte u.a.
am 20. März 1998 eine Stellungnahme der Frau Dr. med.
G.________, nun Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie.
Nach ergangenem Vorbescheid wurde das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 1999 abgelehnt.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 9. November 2000 ab.

C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 15. April 1994 eine Invalidenrente vom 1. Februar 1993 bis zum 29. Februar 1996 zu erbringen; der Invaliditätsgrad sei dabei auf 100 %, eventuell auf mindestens 50 %, subeventuell auf mindestens 40 % festzusetzen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3) und den Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Verfügung, mit welcher die Verwaltung es nach materieller Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen abgelehnt hat, auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückzukommen (BGE 117 V 13 Erw. 2a), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Das kantonale Gericht hat weiter zu Recht festgestellt, dass die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses materiell abgelehnt hat.

b) Die Befristung der Rentenzahlung per 31. Januar 1993 in der Verfügung vom 15. April 1994 ist aufgrund der vorliegenden Berichte des Dr. med. W.________, Institut für medizinische Begutachtung, Zürich vom 4. November 1992 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen vom 11. Oktober 1994 nicht infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinn der Sachverhaltswürdigung (Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 337 ff., S. 352 Fn 73 mit Hinweisen) zweifellos unrichtig; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Insbesondere ist dem kantonalen Gericht zuzustimmen, wenn es festhält, dass Frau Dr. med. G.________ als Psychiaterin im Jahre 1998 keine Aussagen gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes für die Jahre 1992/93 führen würden, abgesehen davon, dass ihr eine solche Aussage gar nicht möglich ist. Die Ärztin beschränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 20. März 1998 nämlich grösstenteils darauf, auf ihren Bericht aus dem Jahre 1996 zu verweisen sowie einige Ausführungen über die jüngere Vergangenheit beizufügen. Eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit der
Sachverhaltsermittlung, die eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung zur Folge hätte, ist deshalb nicht ersichtlich.
2.- Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die IV-Stelle für eine revisionsweise Rentenaufhebung beweispflichtig sei.
Die IV-Stelle hatte die sachverhaltsmässigen Voraussetzungen der Rentenaufhebung am 15. April 1994 tatsächlich zu beweisen (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b in fine), jedoch ist im Rahmen der Wiedererwägung nur zu prüfen, ob die damalige Revisionsverfügung zweifellos unrichtig war.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten kann die damalige Beweiswürdigung aber keinesfalls als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.

b) Zum Nachweis der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. April 1994 beantragt der Beschwerdeführer die Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Ob der Nachweis der zweifellosen Unrichtigkeit mittels eines neuen Gutachtens erbracht werden kann, wurde im nicht veröffentlichten Urteil N. vom 16. Mai 1997, U 183/96, offen gelassen.
Die Frage braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden, zumal von einer erneuten Begutachtung keine Erkenntnisse für den massgeblichen Zeitraum erwartet werden können. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b) ist deshalb davon abzusehen.

c) Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die Krankengeschichte beim Hausarzt Dr. S.________ einzuholen. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b) ist darauf ebenfalls zu verzichten, weil die Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers durch den Hausarzt im bisherigen Verfahren deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Krankengeschichte würde in dieser Hinsicht nichts Neues bringen.

d) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter gerügt, dass dem Spruchkörper der Vorinstanz kein Fachrichter angehört habe, zumal rein medizinische Fragen zu beurteilen waren. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnorm die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers verstossen könnte. Während die Erhebung medizinischer Beweise Sache der medizinischen Fachleute ist, wird die Beweiswürdigung durch (üblicherweise) nicht medizinisch ausgebildete Richter und Richterinnen wahrgenommen (in diesem Sinne nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. November 1998, U 26/97).

e) Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass die IV-Stelle bezüglich des Gutachtens des Dr. med.
W.________ die Verfahrensrechte, namentlich das rechtliche Gehör, verletzt habe. Dies trifft nicht zu, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äussern konnte und dies auch getan hat; der Hausarzt des Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang den Facharzt Dr. med. I.________ konsultiert, der am 11. Oktober 1993 einen Bericht eingereicht hat. Mehr ist im IV-Verfahren nicht vorgeschrieben (BGE 125 V 404 Erw. 3; zum Beizug anderweitig veranlasster Gutachten im Besonderen: nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 2. November 1998, I 209/98).
Es kann deshalb offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. April 1994 überhaupt begründen könnte.

3.- a) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

b) In vorliegender Sache geht es um die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Verfügung, wofür eine zweifellose Unrichtigkeit vorausgesetzt wird. Angesichts der Sachlage (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Frau Dr. med.
G.________ aus dem Jahre 1998, die offensichtlich keinerlei Beweis für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Jahre 1992/93 zu erbringen vermag) hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher waren als die Gewinnaussichten. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 27. April 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 4/01
Datum : 27. April 2001
Publiziert : 27. April 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 4/01 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;


Gesetzesregister
OG: 152
BGE Register
117-V-8 • 122-V-19 • 124-I-304 • 124-V-90 • 125-II-265 • 125-V-201 • 125-V-401
Weitere Urteile ab 2000
I_209/98 • I_4/01 • U_183/96 • U_26/97
Stichwortregister
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