Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 524/01

Urteil vom 27. Mai 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

L.________, 1936, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Thaler, Seebahnstrasse 85, 8003 Zürich

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Juni 2001)

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach L.________, geboren 1936, mit Verfügung vom 17. Februar 1998 eine ganze Invalidenrente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau V.________ mit Wirkung ab 1. August 1997 zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 hob sie die Zusatzrente für die Ehefrau rückwirkend auf den 31. Juli 1997 auf, da dieser mit Verfügung vom 7. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 1997 zugesprochen worden war, womit eine Anspruchsvoraussetzung für die Zusatzrente wegfiel. L.________ wurde durch die Verfügung vom 6. Juli 1999 verpflichtet, die ausbezahlten Zusatzrenten im Betrag von insgesamt Fr. 13'146.- zurückzubezahlen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2001 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der Zusatzrente lediglich ex tunc et pro futuro bestätigt, die Verfügung hingegen aufgehoben wurde, soweit sie die Rückzahlung der Zusatzrenten für den Zeitraum von August 1997 bis Juni 1999 anordnete.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

L.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die IV-Stelle auf deren Gutheissung schliesst. Die Mitbeteiligte V.________ verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen.
IVG in Verbindung mit Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG, Art. 85
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV; BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung ist zu unterscheiden zwischen Leistungen, die aufgrund einer falschen Beurteilung eines AHV-analogen Gesichtspunktes ausgerichtet wurden, und solchen, die auf eine fehlerhafte Beurteilung eines IV-spezifischen Aspekts zurückzuführen sind. Im ersten Fall erfolgt die Leistungsanpassung rückwirkend, im zweiten lediglich mit Wirkung ex nunc, sofern nicht eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV vorliegt. (Erw. 1).

Vorliegend ist streitig, welcher Kategorie von Fehlern die Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau trotz bestehenden eigenen Rentenanspruchs derselben zuzurechnen ist. Unbestritten ist, dass die Zusatzrente wegen Missachtung der in Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG festgelegten Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht ausbezahlt worden ist.
2.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG und ohne weitere Begründung den Standpunkt eingenommen, die Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau trotz bestehenden eigenen Invalidenrentenanspruchs derselben stelle einen IV-spezifischen Leistungsgesichtspunkt dar. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es liege ein AHV-analoger Gesichtspunkt vor.

Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschlagen die IV-spezifischen Gesichtspunkte die materiellen Voraussetzungen, welche für die Zusprechung von IV-Leistungen konstitutiv sind, wie den Invaliditätsbegriff, die Invaliditätsbemessung usw. AHV-analoge Gesichtspunkte dagegen betreffen namentlich die Versicherteneigenschaft und die Grundlagen des Rentenberechnungsrechts. Als AHV-analoger Gesichtspunkt wurde etwa auch die Verletzung der Koordinationsregel von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG bezeichnet, weil sie zu einem einer falschen Rentenberechnung vergleichbaren Fehler führte, was im Sinne der Rechtsprechung als AHV-analoger Gesichtpunkt gilt. (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 25. Juli 1995, I 201/94; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 286). Im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 6. Juni 1988 (I 121/87) wurde die fälschliche Ausrichtung einer Kinderrente zusätzlich zu einer Invalidenrente trotz bestehenden eigenen IV-Rentenanspruchs des (erwachsenen, aber noch in Ausbildung befindlichen) Kindes ebenfalls als Fehler bei der Beurteilung eines AHV-analogen Gesichtspunktes gewertet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Frage, ob eine Person einen
Anspruch auf eine Invalidenrente besitze, sei keine IV-rechtliche, sondern eine AHV-analoge. Dem kann in diesem umfassenden Sinn nicht zugestimmt werden, denn wenn der Anspruch aufgrund IV-spezifischer Gesichtspunkte umstritten ist (also etwa den anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad betrifft), liegt eben gerade kein AHV-analoger Gesichtspunkt vor. Hingegen sind koordinationsrechtliche Regelungen, zu welchen auch Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG gehört, nicht als IV-spezifisch anzusprechen, sondern gehören wesensgemäss zum Sozialversicherungsrecht im Ganzen.
2.3 Daraus ergibt sich, dass der Fehler, welcher der zu Unrecht erfolgten Leistungserbringung zugrunde liegt, einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Die Leistungsanpassung hat demnach gemäss Art. 49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen.
IVG in Verbindung mit Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG und Art. 85 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV rückwirkend zu erfolgen, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und V.________ zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 524/01
Datum : 27. Mai 2003
Publiziert : 21. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
IVG: 25bis 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
34 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen.
IVV: 77 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
85
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
BGE Register
119-V-431 • 121-V-362 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
I_121/87 • I_201/94 • I_524/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eidgenössisches versicherungsgericht • iv-stelle • vorinstanz • gerichtsschreiber • bundesgericht • invalidenrente • bezogener • bundesamt für sozialversicherungen • entscheid • ex nunc • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • rückerstattung • begründung des entscheids • anspruchsvoraussetzung • kinderrente • stelle • rechtsbegehren • weiler • erwachsener • 1995
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