Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 57/02

Urteil vom 23. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1926, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 16. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 lehnte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, das Hilfsmittelbegehren des 1926 geborenen Altersrentners L.________ ab, weil das in Betracht gezogene Dreiradfahrzeug in der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung nicht aufgeführt sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich der Versicherte unterdessen auf eigene Kosten ein motorgetriebenes dreirädriges Fahrzeug angeschafft hatte - mit Entscheid vom 16. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur der Austauschbefugnis prüfe, ob allenfalls ein substitutionsfähiger Anspruch auf einen Rollstuhl (ohne Motor) bestehe, und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. Juli 2001.

L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
AHVG in Verbindung mit Art. 66ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 66ter Hilfsmittel - 1 Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
1    Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
2    Die Artikel 14bis und 14ter IVV286 gelten sinngemäss.287
AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 2 - 1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
1    In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
2    Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4
Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 In Ziff. 9.51 HVA Anhang sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, wobei die Versicherung deren Mietkosten übernimmt. Die Kriterien für eine Unterstützung der Finanzierung des vom Beschwerdeführer gekauften motorisierten Dreiradfahrzeugs sind damit klarerweise nicht erfüllt.
2.2 Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Regelung, wonach Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn der Fahrstuhl gemietet ist, nicht aber wenn der Versicherte diesen selber gekauft hat, einer eingehenden Prüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass dadurch die in Art. 43ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
AHVG erwähnten Eingliederungsziele nicht tangiert werden; die Beschränkung der Leistungen auf die Übernahme der Mietkosten betreffe nicht den Hilfsmittelanspruch als solchen, sondern nur die Art der Beiträge. Im nicht veröffentlichten Urteil T. vom 11. Oktober 1994 (H 109/94) hat es weiter entschieden, dass die in Ziff. 9.51 HVA Anhang vorgesehene Beschränkung auf die Miete nicht motorisch angetriebener Rollstühle nicht willkürlich ist. Im Hinblick auf den dem EDI bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs zustehenden weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit hält sie demnach vor Gesetz und Verfassung stand. Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil W. vom 24. November 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 10. Juli 1995 (H 283/94)
schliesslich mit ausführlicher Begründung erkannt, dass das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Gesetz- und Verordnungsgeber weder direkt noch indirekt (durch Verweisung auf die entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung) übernommen und auch nicht durch die Rechtsprechung als im Sozialversicherungsrecht generell anwendbar erklärt worden ist.
2.3 Im Lichte dieser im Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) bestätigten Rechtsprechung, an welcher weiter festzuhalten ist, lässt sich die ablehnende Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2001 nicht beanstanden. Weil das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht anwendbar ist, besteht für die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung an die Verwaltung kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 57/02
Datum : 23. Februar 2005
Publiziert : 21. März 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 43ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
AHVV: 66ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 66ter Hilfsmittel - 1 Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
1    Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
2    Die Artikel 14bis und 14ter IVV286 gelten sinngemäss.287
HVA: 2
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 2 - 1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
1    In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
2    Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4
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