Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5229/2013, B-5272/2013

Abschreibungsverfügung
vom 22. Januar 2014

Einzelrichter Marc Steiner,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Barbara Deli.

B-5229/2013

A._______AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Matthias Raschle
und/oder Dr. iur. Jürg Schoch, LL.M.,
Schoch, Auer & Partner,
Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen,

Beschwerdeführerin 1,
Parteien
und

B-5272/2013

B._______AG,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmela Frey,
BRUHIN KLASS AG,
Poststrasse 24, Postfach 1017, 6301 Zug,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

armasuisse,
Einkauf und Kooperationen,
Wankdorfstrasse 2, 3003 Bern,

Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren
"Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 14. März 2013 auf der Internetplattform SIMAP im offenen Verfahren unter dem Projekttitel "Textilwaschmittel NEU" eine Neuauflage eines abgebrochenen Beschaffungsverfahrens zur Beschaffung von Textilwaschmitteln ausgeschrieben hat (SIMAP Meldungsnummer 767893; Projekt-ID: 96151),

dass am 30. August 2013 der an die Z._______AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilte Zuschlag publiziert wurde (SIMAP Meldungsnummer 788947),

dass die A._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1; Beschwerdeverfahren B-5229/2013) und die B._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeverfahren B-5272/2013) mit Eingaben vom 17. bzw. 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Zuschlag Beschwerde erhoben,

dass die Beschwerdeführerinnen vor allem beanstandeten, dass ihr Produkt die technischen Spezifikationen nicht erfüllt haben soll, da die Vergabestelle bei den eingereichten Produktmustern und Rezepturen optische Aufheller erkannt haben wollte, welche jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht verwendet würden,

dass die Beschwerdeführerin 2 auch die Evaluation bemängelte und einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte,

dass mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2013 einerseits die bis anhin einzeln geführten Beschwerdeverfahren B-5229/2013 und
B-5272/2013 vereinigt und unter der Dossiernummer B-5229/2013 weitergeführt wurden, und andererseits der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,

dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragte, um die mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 erläuterte Wiedererwägung durchzuführen und mit Verfügung abzuschliessen,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2013 die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Reevaluation und erneuter Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle verfügt hat,

dass sich sodann die Zuschlagsempfängerin anwaltlich vertreten liess und um Einsicht in die Beschwerdeschriften ersuchte, welche ihr in teilweise abgedeckter Form ohne Beilagen mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 zugestellt wurden,

dass die Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 15. November 2013 beantragte, es sei ihr Parteistellung zu gewähren,

dass die Zuschlagsempfängerin ausserdem Akteneinsicht und die Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens begehrte sowie die Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Vorfrage, inwiefern die Waschperformance der Beschwerdeführerinnen diejenige der Zuschlags-empfängerin übersteigt, was die Neubeurteilung in Bezug auf die Erfüllung der technischen Spezifikationen allenfalls überflüssig machen könnte,

dass die Zuschlagsempfängerin ausserdem den prozessualen Antrag stellte, es sei die Vergabestelle superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die soeben beschriebene Vorfrage mit dem Erlass einer Wiedererwägungsverfügung zuzuwarten,

dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 18. November 2013 ersucht wurde, zu den Begehren der Zuschlagsempfängerin Stellung zu nehmen und mit der Neuerteilung des Zuschlags aufgrund der Neuevaluation einstweilen zuzuwarten, wobei es den Beschwerdeführerinnen freigestellt wurde, innert derselben Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen,

dass das Gericht nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 und der Vergabestelle mit Verfügung vom 25. November 2013 die mit Verfügung vom 18. November 2013 getroffene Anordnung, wonach die Vergabestelle ersucht worden war, mit der Neuerteilung des Zuschlags aufgrund der Neuevaluation einstweilen zuzuwarten, aufgehoben, den Antrag der Zuschlagsempfängerin auf Beschränkung des Verfahrens abgewiesen und - insbesondere dem Antrag der Vergabeselle entsprechend - die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Ergehen einer neuen Zuschlagsverfügung verlängert hat,

dass die Vergabestelle am 18. Dezember 2013 auf der Internetplattform SIMAP einen neuen Zuschlag an die bisherige Zuschlagsempfängerin publiziert hat (SIMAP Meldungsnummer 802675; Projekt-ID: 107251), und dass sie dem Gericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 unter Beilage des Evaluationsberichts mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die technischen Spezifikationen entgegen ihrer ursprünglichen Beurteilung vollumfänglich erfüllen,

dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern, wobei angekündigt wurde, dass Stillschweigen als Einverständnis mit der Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit verstanden würde,

dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen vom 6. Januar 2014 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 10. Januar 2014 (Beschwerdeführerin 2) der Erledigung durch Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht widersetzten, wobei die Beschwerdeführerin 2 die Anfechtung des neu erteilten Zuschlages ankündigte,

dass die Beschwerdeführerin 1 zum Kostenpunkt beantragt, es seien die Verfahrenskosten der Vergabestelle aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Zuschlagsempfängerin, eventualiter zulasten der Vergabestelle zuzusprechen,

dass die Beschwerdeführerin 2 zum Kostenpunkt die Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der Vergabestelle beantragt, wogegen die Parteientschädigung der Vergabestelle und gegebenenfalls im Umfang des durch ihre Eingabe verursachten Aufwandes der Zuschlagsempfängerin aufzuerlegen sei,

dass der Zuschlagsempfängerin Frist zur Stellungnahme gewährt wurde, innert welcher sie mit Eingabe vom 15. Januar 2014 die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten der Vergabestelle, und die Entrichtung allfälliger Parteientschädigungen durch die Vergabestelle beantragte,

dass die Vergabestelle am 16. Januar 2014 den Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärte,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu veranschlagen sind,

dass die Vergabestelle durch Wiedererwägung die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wobei die Zuschlagsempfängerin, welche sich als Partei konstituieren wollte, in diesem Sinne als mitunterliegend anzusehen ist,

dass die Vergabestelle jedoch gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG von Verfahrenskosten befreit ist,

dass somit die Zuschlagsempfängerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- zu tragen hat, was auch insofern billig ist, als sie einen Teil des Aufwands durch ihre Eingabe vom 15. November 2013 verursacht hat,

dass den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.00 den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zurückzuerstatten ist,

dass Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE für die Frage der Parteientschädigung in Fällen von Gegenstandslosigkeit sinngemäss auf die Regelung von Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE verweist,

dass die Zuschlagsempfängerin nicht nur mit der Vergabestelle unterliegt, sondern auch mit ihren eigenen Anträgen gemäss Eingabe vom 15. November 2013 nicht durchgedrungen ist, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),

dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE Parteientschädigungen auszurichten sind,

dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen hat,

dass der von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- mit Blick auf Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE nicht zu beanstanden ist,

dass dies auch für den seitens der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Aufwand von 9.85 Stunden gilt, wogegen der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 45.33 Stunden als zu hoch erscheint und auf 40 Stunden zu beschränken ist,

dass der Beschwerdeführerin 1 damit antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist, welche je zur Hälfte von der Vergabestelle und von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist,

dass der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.- zuzüglich Fr. 960.- Mehrwertsteuer und Fr. 16.- Auslagenersatz, d.h. insgesamt Fr. 12'976.- zuzusprechen ist,

dass die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 nach Aufwand von der Vergabestelle und mit Bezug auf die Stellungnahme zur Eingabe vom 15. November 2013 von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist, womit demnach die Vergabestelle Fr. 9'500.- und die Zuschlagsempfängerin Fr. 3'476.- zu tragen hat.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die vereinigten Beschwerdeverfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

2.1. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- zu Lasten der Zuschlagsempfängerin erhoben.

2.2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese haben die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin je hälftig mit Fr. 1'643.60 zu tragen.

3.2. Der Beschwerdeführerin 2 wird eine Parteientschädigung von Fr. 12'976.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese geht im Umfang von Fr. 9'500.00 zu Lasten der Vergabestelle und im Umfang von Fr. 3'476.00 zu Lasten der Zuschlagsempfängerin.

4.
Der Zuschlagsempfängerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Rechtsvertreter; Beilage:
Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 2 (Rechtsvertreterin; Beilage:
Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde)

- die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; Beilage: Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Barbara Deli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 23. Januar 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5229/2013
Datum : 22. Januar 2014
Publiziert : 21. Februar 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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B-5229/2013 • B-5272/2013