Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3035/2008
{T 0/2}

Urteil vom 20. Juni 2008

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion OZD, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungspflicht

Sachverhalt:
A.
B._______ ist Mitinhaber der Blumengesellschaft C._______GmbH. Letztere verfügte über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) und Zollkontingentsanteile und importierte von der D._______B.V., NL, Pflanzen und Schnittblumen von den Niederlanden in die Schweiz.
B.
Eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen B._______ ergab, dass dieser zwecks Nachweises von Inlandleistungen, welche für die Zuteilung von Zusatzkontingenten erforderlich waren, fiktive Rechnungen ausstellte oder ausstellen liess. Diese Rechnungen lauteten u. a. auf die E._______. Die Untersuchung ergab ausserdem, dass die auf die Einzelfirma E._______ lautenden fiktiven Rechnungen von deren Inhaber, A._______, selbst oder mit dessen Einverständnis von Angestellten des Speditionsunternehmens F._______B.V. ausgestellt worden waren. Mit diesen Rechnungen sei gemäss dem Untersuchungsergebnis B._______ in der Zeitperiode vom 30. August 1996 bis zum 24. Juni 1997 ermöglicht worden, insgesamt 8'504 kg Blumen zum Kontingentszollansatz (KZA) anstatt zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) abfertigen zu lassen, woraus sich eine Zolldifferenz von Fr. 205'976.95 ergeben habe.
C.
A._______ wurde dazu von der Zollkreisdirektion Basel am 16. Juli 1997 und am 8. Dezember 1998 als Beschuldigter befragt. Er gab zunächst am 16. Juli 1997 an, es habe bei keiner Rechnungstellung ein eigentlicher Warenbezug stattgefunden. Nach einer ersten oder zweiten Rechnung habe B._______ die weiteren Rechnungen in eigener Regie und ohne vorherige Absprache mit ihm in Holland selber ausgestellt und ihm immer ein Doppel dieser Rechnung in der laufenden Woche überbracht. Er habe gewusst, dass diese fiktiven Rechnungen für die Beeinflussung des Einfuhrkontingents der C._______GmbH benutzt würden. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt mit dem Vorteil, dass er den Restposten an Schnittblumen von B._______ günstig übernehmen konnte. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 1998 berichtigte A._______, dass die Ausstellung der fiktiven Rechnungen mit dem Kauf der Restmengen nichts zu tun gehabt habe. Es habe sich aber tatsächlich um fiktiv ausgewiesene Verkäufe von Schnittblumen zur Erwirkung von Einfuhrkontingenten gehandelt und es sei auch richtig, dass er der Einfachheit halber damit einverstanden gewesen sei, dass B._______ je nach Bedarf ohne Rücksprache mit ihm solche fiktiven Rechnungen auf den Namen der E._______ ausstellte. Laut den von der Zollkreisdirektion Basel anhand aller vorliegenden Rechnungen aufgenommenen Listen über die unrechtmässig zum Kontingentszollansatz eingeführten Schnittblumen (Rosen, Nelken und andere Schnittblumen) anerkannte A._______ für das Jahr 1996 Mengen von total 2'700 kg und für das Jahr 1997 von 5'503 kg. Er anerkannte auf den entsprechenden Vorhalt hin ebenfalls, dass damit im Jahr 1996 ein Zollbetrag von Fr. 62'923.75 und im Jahr 1997 ein solcher von Fr. 136'370.60 hinterzogen worden war.
D.
Mit Verfügungen vom 28. August 2000 erklärte die Zollkreisdirektion Basel sowohl A._______ als auch dessen Einzelfirma E._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für einen Zollbetrag von Fr. 205'976.95 leistungspflichtig. Solidarisch leistungspflichtig erklärt wurde auch die D._______B.V. Sowohl A._______ als auch die Einzelfirma E._______ erhoben gegen die Verfügung vom 28. August 2000 am 29. September 2000 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 hob die OZD den angefochtenen Entscheid gegenüber der Einzelfirma E._______ auf, da Schuldner einer Forderung und somit Adressat ausschliesslich der Inhaber der Einzelfirma und nicht die Einzelfirma selber sein könne.
F.
Auch in Bezug auf A._______ hob die OZD den Entscheid der Vorinstanz auf. Die OZD verneinte die subjektive Leistungspflicht von A._______ auf Grund von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sowie Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Sie erliess stattdessen eine Feststellungsverfügung, wonach durch die A._______ vorgeworfenen Widerhandlungen ein Zoll von Fr. 202'488.-- betroffen worden sei. Die Differenz zur Verfügung vom 28. August 2000 erklärte sie daraus, es sei davon auszugehen, dass die unrechtmässig erlangten Zusatzkontingente für diejenigen Blumensorten mit den niedrigsten Ausserkontingentszollansätzen verwendet worden seien. Diese Angabe diene nach Art. 124 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) als Grundlage der Abgabenberechnung, zur Bemessung einer allfälligen Busse im Verwaltungsstrafverfahren sowie einer allfälligen solidarischen Mithaftung von A._______ gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR.
G.
Gegen den Entscheid der OZD erhoben A._______ (Beschwerdeführer) und die E._______ am 12. Juni 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) im Wesentlichen mit dem Antrag, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellungsverfügung) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten sie vor allem eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer rügte sodann, er sei als Beschuldigter in den Einvernahmen durch die Zollkreisdirektion Basel nicht auf seine Rechte zur Aussageverweigerung aufmerksam gemacht worden.
H.
Die OZD hielt in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 an ihrer Rechtsauffassung fest, machte geltend, die errechnete Menge von 18'451 kg ergebe sich aus den bei den Akten liegenden Rechnungen; gestützt darauf seien die Zusatzkontingente erteilt worden. Es seien allerdings nur 8'593 kg in Anspruch genommen worden. Diese Menge ergebe sich aus der Differenz zwischen den Mengen, die in der Einfuhrdeklaration aufgeführt seien und den Mengen, für die B._______ ein Zollkontingent zur Verfügung stand. Die OZD beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
J.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 (Verfahren A-1746/2006) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der E._______ nicht ein, hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die Ziff. 2 des Entscheids der OZD vom 11. Mai 2006 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an diese zurück. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, dass die OZD das Gewicht der zu Unrecht erwirkten Zollkontingente geschätzt und nicht anhand der Zolldeklarationen der C._______GmbH errechnet hatte.
K.
Auf Beschwerde der OZD vom 12. Juli 2007 hob das Bundesgericht am 3. April 2008 (Verfahren 2C_369/2007) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da sich die Berechnung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers aus den tatsächlich zum KZA statt zum AKZA importierten Mengen ergebe; das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt.
L.
In Bezug auf die E._______ ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 (Verfahren A-1746/2006) in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Daran ändert auch das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nichts, werden doch nach Art. 132 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwägt im Folgenden lediglich den Umfang der Leistungspflicht des Beschwerdeführers, da nur die Rückweisung zu deren Berechnung im Verfahren A-1746/2006 durch die OZD mit Erfolg beim Bundesgericht angefochten worden ist sowie die in diesem Entscheid offen gelassenen Fragen. Da der Sachverhalt aktenmässig erstellt ist und sich die Parteien im Laufe des Verfahrens zu den relevanten Fragen bereits mehrfach äussern konnten, erübrigt sich die Anordnung weiterer Schriftenwechsel.
2.
2.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen. Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027], E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in ASA 65 S. 410 ff. E. 3a und 3b/bb mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2a). Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG); das zuständige Zollamt überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Entscheid der ZRK vom 18. November 2003, a.a.O., E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3b). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt dem Gesuch um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 aZV; Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3b). Die nach Art. 35 aZG angenommene Zolldeklaration ist unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 36 aZG auch für die Zollbehörde verbindlich.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017) können frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgt gemäss den Kriterien 70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und 30% nach der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot können über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilt den Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS) und gibt die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legt Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entspricht (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2 : 1 Fr. 100.- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl. auch act. 4/54/2 und act. 4/55/2).
3.
3.1 Die Untersuchungen der Zollverwaltung haben ergeben - und der Beschwerdeführer bestätigte dies -, dass er der C._______GmbH fiktive Rechnungen hat ausstellen lassen, damit diese Inlandleistungen ausweisen und folglich Zusatzkontingente für den Import von Schnittblumen erwirken konnte. Insbesondere handelte es sich um die Rechnungen vom 23. August 1996 über Fr. 1'382.30, vom 6., 13. und 23. September 1996 über Fr. 1'259.70, Fr. 1'433.10 und Fr. 930.-- sowie vom 18. Oktober 1996 über Fr. 930.-- (vgl. act. 4.54/1 ff.). Im Jahr 1997 hat der Beschwerdeführer die folgenden fiktiven Rechnungen für die C._______GmbH ausstellen lassen: am 2., 12., 19., 20. und 26. Mai über Fr. 800.--, Fr. 900.--, Fr. 370.--, Fr. 1'950.-- und Fr. 2'244.--, und am 2., 9., 10., 16., 24. und 30. Juni 1997 solche über Fr. 4'050.--, Fr. 3'950.--, Fr. 1'800.--, Fr. 2'000.--, Fr. 920.-- und Fr. 2'460.-- (vgl. act. 4/55.1 ff.). Der Umfang des durch fiktive Inlandleistung erwirkten Zusatzkontingents für die C._______GmbH betrug 18'451 kg, wovon dem Beschwerdeführer allerdings lediglich tatsächlich 8'504 kg im Zeitraum vom 3. September 1996 bis 24. Juni 1997 importierte Schnittblumen (1'720 kg Rosen, 156 kg Nelken und 6'628 kg andere Schnittblumen) angerechnet wurden (vgl. Anhänge 1-3 zur Verfügung über die Leistungspflicht, act. 4/Band 6/12 mit Verweis auf die Zollquittungen), die die C._______GmbH richtigerweise zum AKZA statt zum KZA hätte verzollen müssen.

Dabei ist die OZD zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die erschlichenen Zusatzkontingente für diejenigen Blumensorten mit den niedrigsten AKZA verwendet worden sind und belastete ihm dafür die Differenz zwischen dem bezahlten KZA und dem korrekterweise zu zahlenden AKZA im Umfang von Fr. 202'488.--. Die Differenz ergab sich aus den Mengen und den unterschiedlichen Tarifnummern importierter Schnittblumen, nämlich für Rosen 0603.1041 KZA Fr. 12.50 je 100 kg und 0603.1049 AKZA Fr. 3'500.-- je 100 kg, für Nelken 0603.1031 KZA Fr. 25.-- je 100 kg und 0603.1039 AKZA Fr. 1'200.-- je 100 kg und für andere Blumen 0603.1059 KZA Fr. 25.-- je 100 kg und 0603.1069 AKZA Fr. 2'200.-- je 100 kg (vgl. Entscheid der OZD vom 11. Mai 2006, Ziff. 8 mit Tabellen 1 und 2, Beilage 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2006). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Einfluss auf die vorliegend allein massgeblichen Fragen bleibt, ob in den damaligen Rechnungsbeträgen die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.

Weder an der Berechnung der Menge der erschlichenen und durch Importe ausgenützen Zusatzkontingente noch an der Berechnung der daraus entstehenden Leistungspflicht (Differenzzoll) des Beschwerdeführers ist etwas auszusetzen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.2 Im Weiteren erweist sich auch der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, da, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1746/2006 vom 12. Juni 2007 in Erwägung 4.1 ausgeführt wurde, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden ist. Ein Anspruch, gleichsam als Mitbeteiligter am gegen die B._______ geführten Verfahren teilzunehmen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Ebenso nicht stichhaltig sind seine übrigen Einwendungen, dass er das Schlussprotokoll nicht unterschrieben habe und auch die fraglichen Rechnungen von ihm nicht unterzeichnet worden seien. Das Schlussprotokoll wurde ihm ausgehändigt und somit rechtsgenügend eröffnet. Dessen Nichtunterzeichnung hat auf das vorliegende Beweisergebnis keinen Einfluss. Auch aus der Behauptung, er habe die fraglichen Rechnungen nicht unterzeichnet, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Einvernahme-Protokoll vom 16. Juli 1997 sagte er aus, dass er B._______ der Einfachheit halber erlaubt habe, die Rechnungen im Namen der E._______ zu erstellen. Diese Aussage bestätigte er auch in der Fortsetzung der Einvernahme vom 8. Dezember 1998. Es lag somit (zumindest) sein Einverständnis für die betreffende Rechnungsstellung vor.

Damit ist die Beschwerde des A._______ insgesamt als unbegründet abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG die Verfahrenskosten (für dieses und das Verfahren A-1746/2006) zu tragen. Sie werden gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festgesetzt und mit dem im Verfahren A-1746/2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3035/2008
Datum : 20. Juni 2008
Publiziert : 30. Juni 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Leistungspflicht


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VEGOS: 13  15
VGG: 33  109
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 63  64
ZG: 132
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