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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A., B. und C. gegen Bundesamt für Migration
D 1590/2014 vom 8. Dezember 2014

Familienasyl. Intertemporale Geltung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG. Auslegung der Übergangsbestimmungen. Grundsatzurteil.

Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG.

1. Abs. 1 der UeB zur am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 gilt für sämtliche damals hängigen Verfahren, mithin auch für Beschwerdeverfahren (E. 6.4.1 6.4.4).

2. In Bezug auf die intertemporale Geltung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG liegt keine Gesetzeslücke in den UeB vor (E. 6.4.5, 6.5, 6.5.1 und 6.5.2).

3. Die Aufhebung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014 stellt keine unzulässige Rückwirkung dar (E. 6.6 und 6.6.1 6.6.3).

4. Ein im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland gestelltes Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG unterliegt nicht den übergangsrechtlichen Bestimmungen für Auslandgesuche. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren sui generis mit eigenen übergangsrechtlichen Bestimmungen (E. 6.7.1 6.7.3).

Asile accordé aux familles. Application dans le temps de l'art. 51 anc. al.2 LAsi. Interprétation des dispositions transitoires. Arrêt de principe.

Art. 51 anc. al.2 LAsi.

1. Le premier alinéa des dispositions transitoires de la modification du 14 décembre 2012 de la loi sur l'asile, entrée en vigueur le 1er février 2014, s'applique à toutes les procédures alors pendantes, dès lors également aux procédures de recours (consid. 6.4.1 6.4.4).

2. En ce qui concerne l'application dans le temps de l'art. 51 anc. al.2 LAsi, les dispositions transitoires ne comportent aucune lacune (consid. 6.4.5, 6.5, 6.5.1 et 6.5.2).

3. L'abrogation au 1er février 2014 de l'art. 51 anc. al.2 LAsi ne viole pas le principe de la non-rétroactivité (consid. 6.6 et 6.6.1 6.6.3).

4. Une demande de regroupement familial au sens de l'art. 51 anc. al.2 LAsi déposée dans le cadre d'une demande d'asile à l'étranger n'est pas soumise aux dispositions transitoires applicables aux demandes d'asile déposées à l'étranger. Il s'agit d'une procédure sui generis qui obéit à des dispositions transitoires spécifiques (consid. 6.7.1 6.7.3).

Asilo concesso alle famiglie. Applicazione intertemporale dell'art. 51 vcpv. 2 LAsi. Interpretazione delle disposizioni transitorie. Sentenza di principio.

Art. 51 vcpv. 2 LAsi.

1. Il cpv. 1 delle disposizioni transitorie relative alla modifica del 14 dicembre 2012 della legge sull'asilo, entrata in vigore il 1o febbraio 2014, si applica a tutte le procedure pendenti al momento della sua entrata in vigore, e quindi anche alle procedure di ricorso (consid. 6.4.1 6.4.4).

2. Per quanto riguarda l'applicazione intertemporale dell'art. 51 vcpv. 2 LAsi, le disposizioni transitorie non presentano lacune (consid. 6.4.5, 6.5, 6.5.1 e 6.5.2).

3. L'abrogazione dell'art. 51 vcpv. 2 LAsi, effettiva dal 1o febbraio 2014, non viola il principio della non retroattività (consid. 6.6 e 6.6.1 6.6.3).

4. Una richiesta di ricongiungimento familiare ai sensi dell'art. 51 vcpv. 2 LAsi presentata nell'ambito di una domanda d'asilo all'estero non soggiace alle disposizioni transitorie applicabili alle domande d'asilo presentate all'estero. Si tratta piuttosto di una procedura sui generis retta da disposizioni transitorie proprie (consid. 6.7.1 6.7.3).


Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden seit dem 19. Januar 2012 anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl stellte am 3. September 2012 für die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland. Eventualiter sei diesen gestützt auf Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 eröffnet am 24. Februar 2014 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 25. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf aArt. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde hinsichtlich des Asylgesuchs aus dem Ausland ab. In Bezug auf die Gewährung von Familienasyl nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG tritt es auf die Beschwerde nicht ein.


Aus den Erwägungen:

6.3 Die Bestimmung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Im Folgenden ist deshalb unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen zur Änderung (des Asylgesetzes) vom 14. Dezember 2012 (nachfolgend: UeB) näher zu untersuchen, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht.

6.4 Die in Kapitel III Asylgesetz, Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen lauten wie folgt:

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2 4 das neue Recht.

2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.

3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.

4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.

5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.

6.4.1 Einleitend stellt sich die Frage, wie der in Abs. 1 UeB enthaltene Begriff « hängige Verfahren » zu interpretieren ist. Die Materialien selbst liefern dazu keine klaren Anhaltspunkte. So äusserte sich Ständerätin Christine Egerszegi-Obrist während der parlamentarischen Debatte im Ständerat einzig dahingehend, Abs. 1 beinhalte den Grundsatz, dass das neue Recht auch bei Verfahren zur Anwendung gelange, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängig seien, während die Ausnahmen von diesem Grundsatz durch die nachfolgenden Abs. 2 5 bestimmt würden (AB 2011 S 1133; vgl. auch Urteil des BVGer E 662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4.2).

6.4.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission hat allerdings bezüglich einer identisch formulierten früheren Übergangsbestimmung (Art. 121 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG: « Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. ») in einem Grundsatzurteil entschieden, dieser Begriff beziehe sich auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen beziehungsweise noch nicht rechtskräftig gewordenen Verfahren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 8 E. 4b am Anfang). Auf Abs. 1 UeB übertragen, würde dies bedeuten, dass der Begriff « hängige Verfahren » sich auf am 1. Februar 2014 sowohl erstinstanzlich als auch auf Beschwerdeebene hängige Verfahren bezieht (vgl. auch Urteil des BVGer E 662/2014 E. 2.4.2.1).

6.4.3 Zum selben Ergebnis führt eine systematische Auslegung der in Abs. 1 UeB enthaltenen Grundnorm unter Heranziehung der Ausnahmebestimmungen von Abs. 2 4 UeB. Letztere enthalten in Bezug auf einzelne materiell- wie verfahrensrechtliche Bestimmungen des bisherigen beziehungsweise neuen Asylrechts Regelungen, welche vom Grundsatz der in Abs. 1 UeB statuierten sofortigen Wirksamkeit neuen Rechts für sämtliche hängigen Fälle abweichen.

So bestimmt das Gesetz in Abs. 2 UeB beispielsweise, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (per 1. Februar 2014) hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt. Diese Bestimmung macht klar, dass der Gesetzgeber bezüglich der Stellung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen beabsichtigt hat, diese generell unter altes Recht zu stellen, also von der sofortigen Wirksamkeit der neuen Bestimmungen (von Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
111d AsylG) im Sinne von Abs. 1 UeB auszunehmen. Entsprechend hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hinsichtlich Abs. 2 UeB wörtlich festgehalten, « dass die neuen Bestimmungen bei Verfahren nach den Artikeln 111b ff. nur auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zur Anwendung gelangen sollen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht werden. Auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht wurden, sind die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar » (vgl. BBl 2010 4455, 4508).

In Abs. 4 UeB wird unter anderem festgestellt, dass Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des Asylgesetzes hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar sein soll. Diese Regelung bezweckt im Ergebnis zu verhindern, dass das Bundesverwaltungsgericht zufolge des Eintritts des neuen Rechts am 1. Februar 2014 gezwungen wäre, bei bereits früher anhängig gemachten und instruierten Beschwerdeverfahren abermals über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu befinden und über dieses nunmehr teilweise nicht mehr wie bisher nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (Nicht-Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren, Bedürftigkeit und Notwendigkeit), sondern allein unter dem Gesichtspunkt des neuen spezialgesetzlichen Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (Nicht-Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) urteilen zu müssen. Unter systematischen Gesichtspunkten zeigt diese Regelung exemplarisch auf, dass der Gesetzgeber für die Gesetzesbestimmung von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG entgegen dem in Abs. 1 UeB statuierten Grundsatz die Anwendbarkeit des neuen Rechts für auf Beschwerdeebene hängige Verfahren ausschliessen wollte (vgl. auch Urteil des BVGer E 662/2014 E. 2.4.2.2).

6.4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich das in Abs. 1 UeB legiferierte Grundprinzip sowohl auf erstinstanzliche als auch auf Beschwerdeebene hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (am 1. Februar 2014) bezieht, während die Ausnahmen von diesem Prinzip in den Abs. 2 4 UeB festgehalten sind (vgl. auch Urteil des BVGer E 662/2014 E. 2.4.3).

6.4.5 Die Übergangsbestimmungen weisen allerdings insofern Mängel auf, als sie nicht allen Konstellationen gerecht zu werden vermögen: So hat der Gesetzgeber beispielsweise mit der Änderung vom 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 auch die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
35a AsylG aufgehoben, diese indessen nicht durchwegs durch neue entsprechende Nichteintretenstatbestände ersetzt. So sind etwa die früheren Nichteintretenstatbestände von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a (Nichteintreten wegen vorenthaltener Reise- oder Identitätspapiere), aArt. 32 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
(Nichteintreten wegen Identitätstäuschung) und aArt. 32 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (Nichteintreten wegen schuldhafter und grober Verletzung der Mitwirkungspflicht) ersatzlos gestrichen worden. Der Gesetzgeber hat es indessen unterlassen, in den Abs. 2 4 UeB festzuhalten, dass in derartigen Fällen für auf Beschwerdeebene hängige Verfahren ausdrücklich die Anwendbarkeit alten Rechts, also jenes der zwischenzeitlich dahingefallenen Nichteintretenstatbestände, anzuwenden ist. Diese Unterlassung hätte nun aber zur Folge, dass die Anwendung neuen Rechts auf hängige Beschwerdeverfahren zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, da die
entsprechenden Gesetzesbestimmungen im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils dahingefallen sind. Eine Kassation derartiger Fälle müsste gleichzeitig dazu führen, dass das BFM gezwungen wäre, über diese Fälle ein zweites Mal und nunmehr materiell zu befinden. Eine derartige Situation würde freilich dem erklärten gesetzgeberischen Willen, durch die Straffung der Nichteintretenstatbestände das Asylverfahren zu vereinfachen und damit im Ergebnis zu beschleunigen, diametral zuwiderlaufen. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E 662/2014 vom 17. März 2014 denn auch entschieden, dass bei nachträglich auf Beschwerdeebene dahingefallenen Nichteintretenstatbeständen Abs. 1 UeB im Sinne einer Lückenfüllung wegen « planwidriger Unvollständigkeit » restriktiv interpretiert werden muss: Mithin ist bei auf Beschwerdeebene unter neuem Recht hängigen Verfahren auf das alte Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides abzustellen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E 662/2014 E. 2.4.1.3 i.V.m. E. 2.4.4 2.4.5 m.w.H.).

6.5 Mit Blick auf die soeben dargelegten gesetzgeberischen Nachlässigkeiten bei der Normierung des Übergangsrechts stellt sich nachfolgend die Frage, ob auch in Bezug auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG von einer Lücke im erwähnten Sinn auszugehen ist.

6.5.1 In diesem Zusammenhang ist Abs. 5 UeB von Bedeutung. Dieser hält im Ergebnis fest, dass die Gesetzesänderung für Personen, die vor dem 1. Februar 2014 gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG Asyl erhalten haben, unter neuem Recht zufolge Wegfalls dieser Norm nicht zu einem Asylwiderruf oder zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen darf (vgl. Urteil des BVGer D 1719/2014 vom 8. Mai 2014 S. 3 Abs. 8). Diese Norm ergibt insofern keinen Sinn, als die Voraussetzungen, die für einen Widerruf des Asylstatus und/oder der Flüchtlingseigenschaft vorliegen müssen, in Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG und Art. 1C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) abschliessend geregelt sind. Diese sehen gerade nicht vor, dass eine neue Rechtslage im Aufnahmestaat zu einem Asylwiderruf beziehungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.6.2). Ungeachtet dessen weist Abs. 5 UeB untrüglich darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der Konsequenzen des Wegfalls von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014 durchaus bewusst war (Urteil des BVGer D 1719/2014 S. 3 Abs. 8). Aus diesem Grund ist zu folgern, dass das Fehlen
entsprechender übergangsrechtlicher Bestimmungen zur intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG vom Gesetzgeber gewollt war, mithin von einem qualifizierten Schweigen desselben auszugehen ist.

6.5.2 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 UeB bedeutet diese Schlussfolgerung nicht mehr und nicht weniger, als dass die Bestimmung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (so im Ergebnis auch Urteil des BVGer D 1719/2014 S. 3 Abs. 9).

6.6 Es bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dieser Lösungsansatz in Bezug auf die intertemporale Anwendbarkeit von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG eine unzulässige Rückwirkung darstellt.

6.6.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2). Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Bei der echten Rückwirkung handelt es sich um Fälle, in denen eine Gesetzesregel auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet haben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2; 2013/20 E. 3.2.3). Demgegenüber liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die zwar vor Inkrafttreten neuen Rechts eingetreten sind, aber über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2; 2013/20 E. 3.2.3). Liegt eine rückwirkende Übergangsregelung vor, ist diese im Falle der echten Rückwirkung nur zulässig, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die Bestimmung erstens vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sein, zweitens mit öffentlichem Interesse begründbar sein, drittens darf sie wohlerworbenen Rechten nicht entgegenstehen, viertens muss sie zeitlich beschränkt gelten und fünftens darf sie nicht zu schockierender Ungleichheit führen (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 8 E. 4c S.
65f. m.w.H.; BVGE 2009/3 E. 3.4 m.w.H.). Demgegenüber darf ein Gesetz die unechte Rückwirkung in der Regel ohne Weiteres vorsehen, ein kantonaler Erlass oder eine Bundesverordnung indessen nur, wenn keine wohlerworbenen Rechte dagegen sprechen (vgl. BGE 122 V 6 E. 3).

6.6.2 Die bis am 1. Februar 2014 geltende Bestimmung von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG setzte unter anderem voraus, dass die um Familiennachzug ersuchende Person in einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zu in der Schweiz wohnhaften nahen Familienangehörigen wegen Krankheit oder wegen körperlicher und geistiger Gebrechen stehen muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 42). Es handelt sich somit um einen Zustand, der auch unter der Geltung neuen Rechts andauern muss, weshalb vorliegend von einem Anwendungsfall unechter Rückwirkung (Wirkung « ex nunc et pro futuro ») auszugehen ist.

Wie Fälle zu beurteilen wären, in denen Asylsuchende aufgrund altrechtlicher Vorgaben nach Treu und Glauben Dispositionen getroffen haben, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zu denken ist dabei etwa an Personen, die eine Einreisebewilligung erhalten haben und hierauf beruhend in die Schweiz eingereist sind, sich dann aber vorgängig ihres formellen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen mit der Tatsache konfrontiert sehen, dass das bestehende Recht einen Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG nicht mehr zulässt. Im Falle einer derartigen Konstellation liesse sich indes sagen, dass mit der erfolgten Einreise in die Schweiz ein Sachverhaltsmoment geschaffen worden ist, das in sich abgeschlossen ist, weshalb in derartigen Fällen nicht mehr von einem eigentlichen Dauersachverhalt gesprochen werden könnte. Entsprechend müssten für die Beurteilung derartiger Fälle wohl die Kriterien der echten Rückwirkung, also insbesondere auch die Beachtung des verfassungsmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben, herangezogen werden.

6.6.3 Nach dem Gesagten steht die Auslegung der Übergangsregeln in Bezug auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG (vgl. E. 6.3 6.5) auch im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung.

6.7

6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/19 erwogen, ein aus dem Ausland gestelltes Familiennachzugsgesuch, in dem auch eine persönliche Gefährdung der im Ausland befindlichen Person geltend gemacht werde, sei nach Treu und Glauben in erster Linie nach den Gesichtspunkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland und erst in zweiter Linie als Familiennachzugsgesuch zu prüfen. Es stellt sich also die Frage, ob Familiennachzugsgesuche, die im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland gestellt worden und bis heute unbeurteilt geblieben sind, allenfalls analog zu den übergangsrechtlichen Bestimmungen für die Asylgesuche aus dem Ausland behandelt werden müssen. Diese sehen für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, vor, dass die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (AS 2012 5359; BBl 2010 4455; 2011 7325). Eine analoge Anwendung dieser Übergangsbestimmungen auf Familiennachzugsgesuche im Rahmen eines Auslandgesuches hätte zur Folge, dass vor dem 29. September 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuche, die am 1. Februar 2014 noch rechtshängig sind, weiterhin materiell beurteilt
werden müssten.

6.7.2 Eine diesbezügliche Sonderbehandlung im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland gestellter Familiennachzugsgesuche erscheint indessen nicht opportun, handelt es sich dabei doch im Verhältnis zu Asylgesuchen aus dem Ausland um Verfahren sui generis. Darüber hinaus wäre auch nicht plausibel, weshalb für Familiennachzugsgesuche nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG, welche im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland gestellt worden sind, andere übergangsrechtliche Bestimmungen gelten sollten als für eigenständig gestellte Familiennachzugsgesuche (aus dem Ausland oder in der Schweiz), für die klarerweise Abs. 1 UeB gilt.

6.7.3 Aufgrund des Gesagten ist somit zu schliessen, dass im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2014/41
Datum : 08. Dezember 2014
Publiziert : 07. Juli 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2014/41
Sachgebiet : Abteilung IV (Asylrecht)
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung


Gesetzesregister
AsylG: 20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
32  51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
63 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111b 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
VwVG: 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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122-V-6
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2010/4455
AB
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