7.3 Der Landwirtschaftsbetrieb auf KTN 128 wurde in den letzten Jahren aufgegeben. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Hochbaupolier tätig, die Liegenschaft ist verpachtet. Mit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes ist die Grundvoraussetzung für eine landwirtschaftliche Entsorgung der häuslichen Abwässer dahingefallen, weil das von den eidgenössischen Räten in Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG geschaffene Sonderrecht nur für aktive tierhaltende Landwirtschaftsbetriebe gilt. Wird ein Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, kann sich der Grundeigentümer nicht mehr auf die Befreiung vom Kanalisationsanschluss gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG berufen. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob das Grundstück zum Bereich öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 11 Abs. 2
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GSchG Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht
1    Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
2    Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:
a  Bauzonen;
b  weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
c  weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
3    Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
GSchG gehört und damit die Voraussetzungen für einen Kanalisationsanschluss erfüllt sind.

Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gebäude, welche nicht mehr diesem Zwecke dienen, müssen nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der öffentlichen Kanalisation angeschlossen werden, wenn sie im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegen. Die Anschlusspflicht ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude muss deshalb nicht erst bei einem allfälligen Umbau neu geprüft werden, sondern bereits mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung, weil bereits in diesem Zeitpunkt die Grundvoraussetzung für die Privilegierung gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG dahinfällt. Somit ist nicht erheblich, ob im Zeitpunkt der Erstellung der Leitung im Winter 1997/1998 das Wohnhaus auf KTN 128 noch landwirtschaftlich genutzt wurde oder bereits an die öffentliche Kanalisationsleitung hätte angeschlossen werden müssen.

7.4 Im Pachtvertrag hat der Beschwerdeführer diesen dazu verpflichtet, die bestehende Jauchegrube mit Kuhgülle aufzufüllen und mindestens zwei bis dreimal jährlich auszutragen.

Damit die häuslichen Abwässer des Beschwerdeführers landwirtschaftlich verwertet werden können, muss der Pächter die Jauchegrube mit Kuhgülle, welche jedes Mal zugeführt werden muss, auffüllen. Obschon damit möglicherweise die korrekte landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer sichergestellt ist, kann dieses Vorgehen unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht toleriert werden, weil es den klaren Vorgaben gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG widerspricht. Der Beschwerdeführer hat
den Landwirtschaftsbetrieb und insbesondere die Nutztierhaltung in der Scheune auf KTN 128 aufgegeben. Deshalb dürfen die von ihm stammenden häuslichen Abwässer grundsätzlich nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, sondern müssen mittels Anschluss an die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Entsorgung seiner häuslichen Abwässer bezweckt eine unzulässige Umgehung von Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG.

(RRB Nr. 1335 vom 5. September 2000).

63 Forstpolizei ­ Waldbegriff (Erw. 2).

­ Besteht auf der Kronen und Stockebene ein ununterbrochener Wuchszusammenhang zu einer Uferbestockung, kann nicht von einer isolierten Baumgruppe gesprochen werden (Erw. 4).

­ Fällt eine Uferbestockung in den Schutzbereich der Vorschriften des Gewässerschutz, des Wasserbau und des Natur und Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen. Wald im Rechtssinne liegt daher auch vor, wenn ein Baumbestand in Bezug auf Alter, Fläche und Ausdehnung die gesetzlichen Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (Erw. 5).

Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0, gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich Schutz, Nutz oder Wohlfahrtsfunktionen) erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstücks und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten, Grün und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf

Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG).

Innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone im Übrigen bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ins Baugebiet einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG).

2.2 In Art. 1 Abs. 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG)
1    Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
a  Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b  Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV SR 921.01) hat der Bundesrat den Rahmen festgelegt, in welchem eine bestockte Fläche als Wald gilt (Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200­800 m2 Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10­12 m Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10­20 Jahre).

In § 2 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998 (KVzWaG SRSZ 313.110) hat der kantonale Gesetzgeber die Mindestkriterien, nach denen eine Bestockung als Wald gilt, umschrieben (Mindestfläche: 600 m2 Mindestbreite: 12 m Mindestalter: 20 Jahre). Erfüllt die Bestockung jedoch in besonderem Masse Wohlfahrts oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG)
1    Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
a  Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b  Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
WaV BGE 122 II 80 BGE 120 Ib 374).

3. Es ist unbestritten (...), dass das Ostufer der Muota im fraglichen Abschnitt eine für ein Flussufer typische Vegetation mit einheimischen Bäumen und Sträuchern aufweist. Bei diesen Bäumen und Sträuchern handelt es sich um Waldbäume oder Waldsträucher im Sinne von Art. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG.

4. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, dass es sich bei der Bestockung entlang dem Ostufer der Muota und insbesondere auf ihrem Grundstück um eine isolierte Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG handle.

4.1 Von der Brücke der Gersauerstrasse über die Muota bis hin zur Einmündung in den Vierwaldstättersee ist das Ostufer der Muota nahezu auf der ganzen Länge von zirka 500 m mit Büschen und Bäumen bestockt (vgl. dazu Landeskarte der Schweiz 1:25000, Blatt Nr. 1171 Beckenried, sowie die Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 1A.250/1995/kls vom 26. Juni 1996, E. 2b ...). Dies hat sich am Augenschein bestätigt (...). Die Bestockung am Ostufer der Muota ist demzufolge in diesem Bereich mehrere hundert Meter lang
und besteht aus zahlreichen Bäumen und Sträuchern. Von einer isolierten Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG kann deshalb keine Rede sein.

4.2 Auch die drei Bäume, welche auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer stehen, bilden keine isolierte Baumgruppe. Diese drei Bäume weisen sowohl auf der Kronen als auch auf der Stockebene einen ununterbrochenen Wuchszusammenhang (vgl. dazu BGE 122 II 283, E. 4c) zur Uferbestockung auf KTN 387 auf. Die Kronen der drei Bäume auf KTN 670 bilden einen Zusammenhang mit den Kronen der sie umgebenden Bäume auf KTN 387 (...). Obschon sie nicht mehr auf dem Ufergrundstück KTN 387 stehen, gehören die drei Bäume auf KTN 670 dennoch zu dieser Uferbestockung und bilden mit dieser eine Einheit. Zur Uferbestockung zählen nämlich nicht nur diejenigen Bäume, welche unmittelbar am Ufer bzw. Gewässer stehen, sondern all jene Bäume und Sträucher, welche einen ununterbrochenen Wuchszusammenhang aufweisen.

5. Wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts oder Schutzfunktionen erfüllt, ist nicht massgebend, ob die Mindestkriterien gemäss Art. 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG)
1    Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
a  Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b  Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
WaV bzw. § 2 KVzWaG für die Qualifikation einer Bestockung als Wald erfüllt sind. Deshalb ist vorweg die erste Frage zu klären und erst wenn feststeht, dass diese Bestockung keine besondere Wohlfahrts oder Schutzfunktion erfüllt, muss geprüft werden, ob die aufgezählten Mindestkriterien erfüllt sind.

5.1 Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört der Landschaftsschutz (BGE 120 Ib 339, E. 5d aa). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass einer Uferbestockung wegen ihrer Bedeutung als Landschaftselement unter gewissen Voraussetzungen in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion zukommen kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Bundesrecht, namentlich aus den Vorschriften über den Schutz der immer seltener werdenden natürlichen Gewässerläufe sowie ihrer Ufervegetation und bestockung. So wollen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG SR 814.20) und das

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (Wasserbaugesetz, WBG SR 721.100) natürliche und bewaldete Bachläufe als wertvolle Landschaftselemente so weit wie möglich erhalten. Sind sie bereits beeinträchtigt, soll ihre Renaturierung gefördert werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie insbesondere einer vielfältigen Tier und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG, Art. 4 Abs. 2
SR 721.100 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau
WBG Art. 4 Anforderungen
1    Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.
2    Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:3
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.
WBG). Das Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz vom 1.

Juli 1966 (NHG SR 451) verstärkt diesen Schutz zusätzlich. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG darf die Ufervegetation ohne besondere naturschutzrechtliche Bewilligung weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
in Verbindung mit Art. 22
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG). Auch nach dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Fischereigesetz, BGF SR 923.0) dürfen Uferbestockungen nur gerodet werden, wenn eine fischereirechtliche Bewilligung vorliegt (Art. 8 Abs. 3 lit. c
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
BGF). Der am 1. Februar 1996 in Kraft getretene Art. 21 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG in der am 24. März 1995 revidierten Fassung (AS 1996, 219) trägt den Kantonen zudem auf, Ufervegetationen anzulegen oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen zu schaffen, soweit es die Verhältnisse erlauben. Fällt eine Uferbestockung in den Schutzbereich der erwähnten Vorschriften des Gewässerschutz, des Wasserbau und des Natur und Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen. Dann stellt sie Wald im Rechtssinne dar, auch wenn sie in Bezug auf Alter, Fläche und Ausdehnung die gesetzlichen Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (BGE 122 II 284f. E. 5b). Neben dem Landschaftsschutz zählt auch die biologische Bedeutung einer Bestockung als Lebensraum für Fauna und Flora zu den Wohlfahrtsfunktionen (BGE 124 II 88 E. 3d bb).

5.2 Im erstgenannten Entscheid (BGE 122 II 284f.) hat das Bundesgericht auf Grund der darin dargelegten Kriterien entschieden, dass eine zirka 100 m lange Bachuferbestockung, welche auf einer Länge von zirka 33 m die erforderliche Mindestbreite von 12 m nicht erreicht, Wald im Rechtssinne ist, weil ihr in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion zukomme. Es liegen keine Gründe vor, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Die Bestockung auf
dem Ostufer der Muota ist zweifellos erhaltenswürdig im Sinne des Gewässerschutz bzw. des Wasserbaugesetzes. Zudem bedarf die Beseitigung der Ufervegetation in jedem Fall einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 46 der Vollzugsverordnung zum Planungs und Baugesetz vom 2.

Dezember 1997, VVzPBG, SRSZ 400.111). Überdies ist die Bestockung entlang dem Ostufer der Muota unter biologischen Gesichtspunkten als Lebensraum für Fauna und Flora von Bedeutung.

Wie der Vertreter des kantonalen Tiefbauamtes am Augenschein überzeugend dargelegt hat, sind Uferbestockungen entlang von Fliessgewässern insbesondere für die Vernetzung von ökologischen Flächen von grosser Bedeutung.

5.3 Zusammenfassend erfüllt die Bestockung am Ostufer der Muota nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen, weshalb sie Wald im Rechtssinne darstellt. Deshalb ist nicht weiter abzuklären, ob die fragliche Uferbestockung die Kriterien gemäss Art. 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG)
1    Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
a  Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b  Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
WaV bzw. § 2 KVzWaG erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Da die drei Bäume auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer mit der Uferbestockung auf KTN 387 eine Einheit bilden und deshalb als Wald im Rechtssinne gelten, ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.

(RRB Nr. 1120 vom 8. August 2000).

64 Brandschutz ­ Pflicht zur Einholung einer Brandschutzbewilligung (Erw. 1 und 2).

­ Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (Erw. 3).

­ Anforderungen des Brandschutzes für Beherbergungsbetriebe (Erw. 4 und 5).

Aus den Erwägungen:

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2000-C-63
Datum : 08. August 2000
Publiziert : 08. August 2000
Quelle : SZ-GVP
Status : 2000-C-63
Sachgebiet : Forst- und Jagdpolizei
Gegenstand : Forstpolizei - Waldbegriff (Erw. 2). - Besteht auf der Kronenund Stockebene ein ununterbrochener Wuchszusammenhang zu einer Uferbestockung,...


Gesetzesregister
BGF: 8
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
GSchG: 11 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 11 Anschluss- und Abnahmepflicht
1    Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
2    Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:
a  Bauzonen;
b  weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
c  weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
3    Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
12 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
37
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
NHG: 21 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
22
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
SR 721.100: 4
WaG: 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaV: 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 1 Begriff des Waldes - (Art. 2 Abs. 4 WaG)
1    Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
a  Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b  Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
BGE Register
120-IB-339 • 120-IB-374 • 122-II-274 • 122-II-72 • 124-II-85
Weitere Urteile ab 2000
1A.250/1995
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wald • mass • ufervegetation • landwirtschaftsbetrieb • bundesgericht • weiler • bundesgesetz über den natur- und heimatschutz • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bundesgesetz über den wald • bundesgesetz über die fischerei • waldfunktion • 1995 • ufer • augenschein • bundesrat • brandschutz • garten • verordnung über den wald • anschluss • naturschutzrechtliche bewilligung
... Alle anzeigen
AS
AS 1996/219