Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2020.30 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2020.7)

Verfügung vom 27. Oktober 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand

Disziplinarmassnahme

Sachverhalt:

A. Im Verfahren SK.2020.7 gegen A. und gegen B. betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) wurden A. und B. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Gerichtsurkunden vom 17. Juni 2020 auf den 6. Oktober 2020, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung sowie auf den 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, zur Urteilseröffnung vorgeladen und auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) hingewiesen (TPF pag. 7.331.001 f.; 7.332.001 f.).

A. holte seine Vorladung nicht ab (TPF pag. 7.331.007), so dass ihm diese mittels Einbezug seiner Verteidigung am 14. Juli 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.331.008 f.). Die Vorladung an B. wurde dem Gericht als unzustellbar retourniert (TPF pag. 7.332.006), so dass auch dessen Vorladung mittels Einbezug seiner Verteidigung am 22. Juni 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.332.007 ff.).

B. An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 waren A. und B. anwesend. Die Verfahrensleitung wies die Parteien nach den Parteiverhandlungen explizit nochmals mündlich darauf hin, dass die Urteilseröffnung am Dienstag, 27. Oktober 2020, ab 15:00 Uhr, am Sitz des Bundesstrafgerichts stattfinden werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7).

C. A. und B. leisteten der Vorladung zur Urteilseröffnung keine Folge und erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7).

Die Vorsitzende erwägt:

1. Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert damit bei Verfahrenshandlungen von Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort (Weber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 205 StPO N 1). Diese Pflicht besteht bis zum Widerruf der Vorladung, der aus wichtigen Gründen erfolgen kann, mittels Mitteilung durch die vorladende Behörde an die vorgeladene Person (Art. 205 Abs. 3 StPO). Ist die vorgeladene Person verhindert, hat sie dies der vorladenden Behörde unverzüglich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen (Art. 205 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung, die Person, die einer gerichtlichen Vorladung unentschuldigt nicht (oder zu spät) Folge leistet, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.-- bestrafen.

2. A. und B. wurden vorliegend als Beschuldigte schriftlich und unter Androhung von Ordnungsbusse als Säumnisfolge im Verfahren SK.2020.7 zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020 vorgeladen (vgl. vorne lit. A). Sie haben den Empfang ihrer Vorladungen bestätigt (vgl. vorne lit. A). Darüber hinaus wurden sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 von der Verfahrensleitung explizit nochmals auf den Termin der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, hingewiesen (vgl. vorne lit. B). Gleichwohl haben A. und B. ihrer Vorladung, ohne Angabe und Beleg eines Verhinderungsgrunds, keine Folge geleistet (vgl. vorne lit. B).

3. Nach dem Gesagten waren A. und B. an der mündlichen Urteilseröffnung unentschuldigt säumig und haben damit eine verfahrensleitende Anordnung missachtet. Die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt. In Berücksichtigung der Schwere der Missachtung, des verursachten Aufwandes und der finanziellen Verhältnisse sind A. und B. gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu sanktionieren.

4. Für Entscheide der Verfahrensleitung ist der Gebührenrahmen des Einzelgerichts anwendbar; dieser beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 5’000.-- (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 7 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
BStKR). Aufgrund des Aufwandes und der finanziellen Situation von A. und B. ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
BStKR). Die Verfahrenskosten sind A. und B. aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Säumnis verursacht haben (Art. 417
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
i.V.m. Art. 104 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO). Da jeder von ihnen den Aufwand in gleichem Masse verursacht hat, ist eine hälftige Teilung gerecht. A. und B. haben somit je Fr. 150.-- der Verfahrenskosten zu tragen.

5. Ordnungsbussen nach Art. 64
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO liegen Verstösse sui generis zugrunde. Auf Ordnungsbussen sind daher die Regeln des StGB zur Übertretungsbusse nicht anwendbar. Entsprechend kann die als Disziplinarmassnahme ausgesprochene Ordnungsbusse bei Nichtbezahlung nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Sie ist auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen (Jent, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO N 6; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers et al [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 64
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO N 1).

Die Vorsitzende verfügt:

1. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. B. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO).

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Gebühr) werden A. und B. je zur Hälfte auferlegt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, Verteidiger von A. (Bestrafter)

- Herrn Fürsprecher Lukas Bürge, Verteidiger von B. (Bestrafter)

Kopie an

Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes,

Nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Ordnungsbussen der Strafkammer können innert innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, angefochten werden (Art. 64 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO i.V. m Art. 396 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Versand: 29. Oktober 2020

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2020.30
Datum : 27. Oktober 2020
Publiziert : 10. November 2020
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO)


Gesetzesregister
BStKR: 5  7
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 64  104  205  396  417
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • uhr • disziplinarmassnahme • verfahrenskosten • rechtsanwalt • strafkammer des bundesstrafgerichts • kommunikation • entscheid • mass • termin • sachverhalt • finanzielle verhältnisse • tag • rechtsmittelbelehrung • kopie • empfang • gerichtsurkunde • bellinzona • wiese • beschuldigter
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Entscheide BstGer
SN.2020.30 • SK.2020.7