Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.338

Entscheid vom 17. Juli 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein komplexes und umfangreiches Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei im Zusammenhang mit diversen Rüstungsgeschäften.

Sie führen u.a. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung gegen B., C. und weitere Personen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, RH.14.0088 pag. 01.000-0001 ff.).

Gemäss den Ermittlungen der griechischen Behörden bestehe der Verdacht, dass bei der Abwicklung des Vertrags zwischen dem griechischen Staat und der Unternehmung D., eine Subunternehmerin der griechischen E. AG, betreffend die Lieferung bzw. den Bau, die Modernisierung und die Reparatur von […] Bestechungszahlungen seitens der Unternehmung D. an die griechischen Amtsträger, namentlich an B., bezahlt worden seien. Der Vertrag über die Reparatur von drei […] sei seitens des griechischen Staates von F. in dessen Eigenschaft als […] für die Rüstung des griechischen Verteidigungsministeriums im Anschluss an die Bevollmächtigung von B. unterzeichnet worden (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0074). Im Rahmen der Ermittlungen habe C., welcher ebenfalls beschuldigt sei, ausgesagt, dass es unwahrscheinlich sei, dass an B. im Rahmen der Vertragsabwicklung keine Geldbeträge zwecks Bestechung geleistet worden seien (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0075).

Gestützt darauf hegen die griechischen Behörden den Verdacht, dass es sich bei drei Zahlungseingängen im Umfang von insgesamt EUR 1,311 Mio. auf das Konto der Ehefrau von B., G., bei der Bank H. in Genf um Vermögenswerte handelt, die im Zusammenhang mit den genannten Bestechungshandlungen stehen (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0027 ff., 01.000-0075 ff.). A., ein ehemaliger Mitarbeiter und Berater von B., habe die Einzahlungen geleistet. A. habe gemäss eigenen Angaben die genannten Geldbeträge im Jahr 2000 von G. erhalten, um diese dann später auf deren Konto in der Schweiz zu überweisen. Nach Darstellung von G. stamme das zu überweisende Geld zu einem Teil aus dem Vermögen ihres Ex-Mannes I. und sei zur Deckung des Lebensbedarfs der gemeinsamen Kinder bestimmt gewesen. Auch die in der Schweiz eröffneten Konten sollen lediglich der finanziellen Absicherung ihrer beiden Söhne gedient haben. Für die griechischen Behörden ist es indes nicht nachvollziehbar, dass die Beträge aus Unterhaltszahlungen des Vaters der beiden Söhne stammen sollen. So liege das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beim Ex-Mann, weshalb dieser kaum Unterhaltsbeiträge schulden würde. Die griechischen Behörden gehen deshalb davon aus, dass weder A. noch G. in genügender Weise hätten dartun können, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgt seien. Gemäss den griechischen Behörden rechtfertige das persönliche Einkommen der Kontoinhaberin die Beträge der jeweiligen Zahlungseingänge nicht (a.a.O.).

Gemäss Angaben der griechischen Behörden sei der Vorgänger von B., J., wegen Geldwäscherei betreffend die Bestechungszahlungen aus dem […]-Geschäft bereits zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. K., der ehemalige zweitranghöchste Beamte im […], sei zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im selben Urteil seien weitere 15 Mitangeklagte schuldig gesprochen worden. C. befinde sich wegen der Straftaten im Zusammenhang mit dem […]-Geschäft und anderen Rüstungsgeschäften in Untersuchungshaft.

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergänzungen vom 19. März 2014 die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Sie beantragten u.a. die Beschlagnahmung und Edition betreffend die Kontobeziehungen von A. und L. bei der Bank H. (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0001 ff.).

Diesen Rechtshilfeersuchen folgten weitere Rechtshilfeersuchen, welche sich auf das Strafverfahren gegen J., C. und weitere Personen wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei im Zusammenhang mit weiteren Rüstungsgeschäften des griechischen Verteidigungsministeriums bezogen (s. supra lit. A). Die Beschwerden gegen die betreffenden Schlussverfügungen wurden rechtskräftig abgewiesen bzw. in einem Fall wurde darauf nicht eingetreten (RR.2017.238, RR.2017.308, RR.2017.321, RR.2017.322).

C. Auf Nachfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 10. Februar 2014 (nicht bei den Akten) verneinte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. März 2014 (nicht bei den Akten), dass die gestohlenen Bankdaten bei der Bank H. die Grundlage des griechischen Rechtshilfeersuchens bilden würden (s. act. 1.2 S. 3). Das Konto Nr. 1 sei nicht Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani im Zusammenhang mit der Lagarde-Liste. Die Grundlage für das griechische Rechtshilfeersuchen seien die Aussagen von zwei Beschuldigten im griechischen Strafverfahren (s. act. 1.2 S. 3).

D. Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte der Rechtsvertreter von A. und L. dem BJ mit, dass das griechische Rechtshilfeersuchen auf der sog. Lagarde-Liste basiere und daher darauf nicht einzutreten sei (nicht bei den Akten; s. act. 1.2 S. 2 f.).

E. Das BJ übertrug am 19. und 28. Mai 2014 die vorgenannten griechischen Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (nicht bei den Akten; s. act. 1.2 S. 3). Mit Eintretensverfügung vom 30. Juli 2014 trat die Bundesanwaltschaft auf die Ersuchen ein (Verfahrensakten RH.14.0088, pag. 03.000-0001 ff.).

F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Edition von zwei auf A. und L. lautenden Konti bei der Bank H. an, welche das Stammkonto Nr. 1 betreffen (nicht bei den Akten; s. act. 1.2 S. 3). Die Bankunterlagen wurden am 14. August 2014 der Bundesanwaltschaft eingereicht (Verfahrensakten RH.14.0088, pag. B07.101.002.01.V-0001 ff. und B07.101.002.01.01-0001 ff.).

G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft eine Nachedition betreffend das vorstehende Konto (nicht bei den Akten; s. act. 1.2 S. 4). Die betreffenden Bankunterlagen gingen am 23. Juni 2017 bei der ausführenden Behörde ein (Verfahrensakten RH.14.0088, pag. B07.101.002.01.02-0001 ff.).

H. Mit Schlussverfügung 22. November 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Eröffnungsunterlagen und Vermögensübersicht betreffend die Stamm-Nr. 1 sowie der Bankunterlagen betreffend das EUR Konto Nr. 1 und USD Konto Nr. 1 an (act. 1.2).

I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).

J. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 beantragt das BJ unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Denselben Antrag stellt auch die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (act. 7). Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 wurden beide Eingaben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

K. Mit vorab per Fax übermittelter Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 10), welches mit Schreiben vom gleichen Tag abgewiesen wurde (act. 11).

L. Mit Schreiben vom 7. März 2018 des Referenten wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, diverse Akten und Auskünfte im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers einzureichen, das griechische Rechtshilfeersuchen beruhe auf den bei der Bank H. gestohlenen Bankdaten (act. 13).

M. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2018 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Stellungnahme ein (act. 14; s. im Einzelnen nachfolgend E. 3.2).

N. Mit Schreiben vom 4. April 2018 wurde das BJ aufgefordert, zum Antwortschreiben der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2018 sowie auch zur Geltung des Rundschreibens Nr. 1 des BJ betreffend Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 20. Juni 2014 Stellung zu nehmen (act. 15).

O. Mit Schreiben vom 30. April 2018 reichte das BJ seine Stellungnahme ein (act. 17; s. im Einzelnen nachfolgend E. 3.3).

P. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2018 und des BJ vom 30. April 2018 einreichen (act. 20). Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Q. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Euro­pa­ra­tes vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be­stim­mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Zimmermann, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das griechische Strafverfahren und die Rechtshilfeersuchen in der Hauptsache auf in der Schweiz gestohlene Bankdaten der Bank H. stützen würden (act. 1 S. 6 und S. 16 ff.).

Er bringt konkret vor, dass sowohl er wie auch G. auf der Lagarde-Liste seien (act. 1 S. 18 f.). Aus der Durchsicht des entscheidenden Einvernahmeprotokolls lasse sich feststellen, dass die Aussage von C. in Sachen B. in beweisrechtlicher Hinsicht nichts anderes als eine wertlose Vermutung sei. Es sei verfehlt zu behaupten, dass eine völlig abstrakt-allgemeine Vermutung eines Beschuldigten die eigentliche Grundlage für das hier relevante Ersuchen des Untersuchungsrichters gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass beide Rechtshilfeersuchen die genauen Angaben über das gegenständliche Bankkonto des Beschwerdeführers umfassen würden. Gleiches gelte auch für die Bankbeziehung von G. Diese Angaben seien C. bzw. der ersuchenden Behörde mit Sicherheit unbekannt gewesen (act. 1 S. 24).

3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Schlussverfügung (act. 7). Darin führt sie zum vorstehenden Einwand aus, dass die griechischen Behörden plausibel und nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die das gegenständliche Ersuchen betreffenden Ermittlungen hauptsächlich auf die Aussagen des ebenfalls in diesem Zusammenhang Beschuldigten C. basieren würden, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet zu erachten sei (act. 1.2 S. 5).

Mit Schreiben vom 7. März 2018 des Referenten wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, diverse Akten und Auskünfte im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers einzureichen, wonach das griechische Rechtshilfeersuchen auf den bei der Bank H. gestohlenen Bankdaten beruhe (act. 13; s. lit. L). Die Bundesanwaltschaft hält mit Antwortschreiben vom 19. März 2018 fest, dass weder auf G. noch auf weitere Konti im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Falciani Bezug genommen werde, weil sie nicht vom Streitgegenstand erfasst seien und der Devolutiveffekt gelte. Sie erklärt weiter, dass ihre Plausibilitätsprüfung auf der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gründe, welche sich auf die Aussagen von C. bzw. die Einvernahmen von G. und des Beschwerdeführers stütze. Sie betonte sodann, dass das Rechtshilfeersuchen Teil eines grossen Sachverhaltskomplexes in Griechenland sei, bei dem die Aussagen von C. u.a. zur rechtskräftigen Verurteilung von B., dem ehemaligen […], Beauftragten des Konzerns M. und Vorgesetzten des Beschwerdeführers, geführt habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zu Beweismitteln allenfalls illegalen Ursprungs führt die Bundesanwaltschaft aus, dass auch wenn die Informationen bezüglich des vorliegenden Kontos von der Falciani-Liste stammen würden, dies ihrer Ansicht nach dem vorliegenden Rechtshilfevollzug nicht entgegen stünde. Weiter stellt sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Amtshilferechts mit Bezug auf die Falciani-Liste auf den Standpunkt, dass im blossen Erwerb und in der blossen Nutzung von gestohlenen Bankdaten kein die Rechtshilfe ausschliessender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts zu erblicken sei (act. 14).

3.3 Das BJ erklärt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018, dass Rechtshilfeersuchen, denen ein Strafverfahren zugrunde liege, das sich auf gestohlene Daten stütze, grundsätzlich abgewiesen werden müsse, da sie dem generell zwischen Staaten geltenden Prinzip von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) widersprächen (act. 17 S. 1). Das BJ halte sich an die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der der Evaluierung eines Rechtshilfeersuchens, welches möglicherweise einen Konnex zu einem Daten-Diebstahl aufweise, insbesondere zu prüfen sei, ob sich das zugrundeliegende Strafverfahren und/oder das konkrete Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache – und demnach primär – auf gestohlene Daten stütze (act. 17 S. 2).

Was das konkrete Rechtshilfeersuchen anbelangt, führt das BJ aus, dass eine abschliessende Beurteilung, ob die genannten Informationen effektiv über die bei der Bank H. gestohlenen Daten-Listen erhältlich gemacht worden seien, aus seiner Optik als Aufsichtsbehörde nicht möglich sei. Falls vorliegend effektiv in der Schweiz gestohlene Bankdaten Eingang in das griechische Strafverfahren gefunden hätten, so schienen diese gemäss Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Sachverhalt Teil einer umfassenden Beweissammlung zu sein und es lägen darüber hinaus auch weitere Verdachtsmomente vor, welche mutmasslich zur Stellung der vorliegenden Rechtshilfeersuchen an die Schweiz geführt hätten (act. 17 S. 3).

3.4

3.4.1 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsvertragliche Abmachung, so ist sie nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
) gebunden. In Anwendung von Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ist der Rechtshilfevertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Dabei kann der ersuchte Staat gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2, m.w.H; vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.5).

3.4.2 Nach seit Jahren unveränderter Auffassung des BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, kann ein Staat jedoch nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen, wenn dem Strafverfahren und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (s. Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014; Stellungnahme des BJ vom 30. April 2018, act. 17).

3.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen würde ein Staat, der schweizerische Bankdaten kauft, um sie danach für Amtshilfeersuchen zu verwenden, ein Verhalten an den Tag legen, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar wäre (BGE 143 II 224 E. 6.4). Bei einem solchen Vorgehen würden die vereinbarten Vorgaben zum Informationsaustausch ihres Sinnes und Zweckes entleert (a.a.O.). Die herrschende Lehre kommt zum gleichen Ergebnis (Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 247, m.w.H.). Der aktuell geltende Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) hält denn auch ausdrücklich fest, dass auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten wird, wenn „es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind“ (zur internationalen Kritik an dieser als zu restriktiv beurteilten Rechtsauffassung im Bereich internationale Amtshilfe in Steuersachen s. Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2013 in Erfüllung des Postulats 08.3244 der Sozialdemokratischen Fraktion vom 26. Mai 2008 [Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen – Gleichbehandlung], S. 17 ff.; Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 10. Juni 2016 [BBl 2016 5137 ff.]; Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes [gestohlene Daten] vom 2. September 2015). Mit der Regelung von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG wurde der bundesrätlichen Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011 zufolge klargestellt, dass das Ersuchen eines Staates gestützt auf illegal beschaffte Bankdaten dem Zweck und der Bedeutung eines Doppelbesteuerungsabkommen widerspreche und damit als treuwidrig zu qualifizieren sei (BBl 2011 6208; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b und c der am 1. Februar 2013 aufgehobenen und durch das STAhiG abgelösten Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen [ADV; AS 2010 4017], welcher formell noch von zwei separaten Ablehnungsgründen ausging [lit. b Amtshilfeersuchen widerspricht Grundsatz von
Treu und Glauben oder lit. c es beruht auf Informationen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind]). Die Praxis bei der Rechtshilfe in Strafsachen geht insofern weiter, als es Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht nur bei der Verwendung von in der Schweiz, sondern auch von im Ausland gestohlenen Bankdaten annimmt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-117 vom 13. Mai 2015 lit. I und E. 4.3 f. sowie auch Rundschreiben des BJ).

3.4.4 Mit Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 10. Juni 2016 (BBl 2016 5137 ff.) wurde eine Änderung von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG vorgeschlagen. Mit dieser Revision hätte die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten insofern gelockert werden sollen, als auf ein Amtshilfeersuchen hätte eingetreten werden können, wenn der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Informationen bloss entgegen nimmt, ohne hierfür Anreize zu setzen und ohne einen Vorteil auszurichten, sowie wenn er die Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie bspw. den Medien, entgegen nimmt (zu den Gründen im Einzelnen für die Gesetzesänderung s. BBl 2016 5137 ff.; Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes [gestohlene Daten] vom 2. September 2015). In der bundesrätlichen Botschaft wurde u.a. ausgeführt, es sei „schwieriger“, dem ersuchenden Staat nach völkerrechtlicher Auslegung eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzuhalten, wenn ein Staat ursprünglich illegal erlangte Informationen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erhalte und er sein Amtshilfeersuchen auf diese Informationen stütze (BBl 2016 5146 f.; a.M. Andrea Opel, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten, Jusletter 23. November 2015, Rz. 44, wonach der Staat, welcher gestohlene Daten bloss entgegen nimmt und gestützt darauf ein Amtshilfeersuchen stellt, jedenfalls gegen seine vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten verstösst). Gleiches gelte, wenn ein Staat die Informationen durch öffentliche Quellen erhalten habe (a.a.O.). Weiter wurde in der Botschaft festgehalten, dass das Rundschreiben Nr. 1 des BJ betreffend Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014 auf das Inkrafttreten des geänderten Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG hin an dessen Wortlaut angepasst werde (BBl 2016 5147). Die Revision wurde durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. Oktober 2016 sistiert (s. Medienmitteilung WAK-N vom 26. Oktober 2016). Mit Bezug auf gestohlene Bankdaten wurde bis dato demnach weder die Amtshilfepraxis gelockert noch die Rechtshilfepraxis der Amtshilfepraxis im Sinne der Botschaft angepasst.

3.4.5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geltenden Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG nicht ausgeschlossen, auf ein Amtshilfeersuchen einzutreten, das auf in der Schweiz gestohlenen Daten beruhe, welche vom ersuchenden Staat allein über den Amtshilfeweg beschafft worden seien (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht noch nicht bestätigt. Wie vorstehend wiedergegeben, erklärte das Bundesgericht in BGE 143 II 224 E. 6.4, dass ein Staat, der schweizerische Bankdaten kaufe, um sie danach für Amtshilfeersuchen zu verwenden, ein Verhalten an den Tag lege, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar wäre. Darüber hinaus legte sich das Bundesgericht nicht fest. Die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG erfassten Konstellationen verletzt habe, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (E. 6.4). Im konkret beurteilten Fall erachtete das Bundesgericht die Zusage Frankreichs gegenüber der Schweiz als massgeblich, die Falciani-Daten nicht dazu zu verwenden, um die Schweiz um Amtshilfe in Steuersachen zu ersuchen. Diese Zusage binde Frankreich mit Blick auf das Prinzip von Treu und Glauben und die Schweiz dürfe davon ausgehen, dass sie sich auch auf Amtshilfeersuchen erstrecke, die lediglich einen indirekten Zusammenhang mit den Falciani-Daten aufweisen würden. Wie das Bundesgericht bei fehlender Zusicherung Frankreichs entschieden hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch in diesem Sinne führen entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (act. 14) weder die bundesgerichtliche noch die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung im Bereich internationale Amtshilfe in Steuersachen zu einer Änderung der Praxis bei der Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf gestohlene Daten.

3.4.6 Erlangt der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Bankdaten nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Daten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und stellt er gestützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, stellt nach dem Gesagten ein solches Vorgehen des ersuchenden Staates entsprechend dem seit Jahren unveränderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebehörden ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. So greift auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben mag, ändert nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestohlen worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amtshilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders ist die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82-83 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 ff., E. 3.5 f.).

3.4.7 Widerspricht ein Rechtshilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Behörde nicht darauf einzutreten. Daraus folgt, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden auf ein Rechtshilfeersuchen, welches sich auf in der Schweiz gestohlene Bankdaten stützt, nicht einzutreten brauchen.

3.4.8 Grundsätzlich ist es Sache des von der Rechtshilfe betroffenen Person, allfällige Einwände gegen die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Macht sie dabei glaubhaft, dass das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit gestohlenen Bankdaten steht, und lässt sich der Verdacht aufgrund der Akten nicht von der Hand weisen, ist die ausführende Behörde (zusammen mit der Aufsichtsbehörde) gerufen, den begründeten Verdacht auszuräumen. Soweit die ersuchte Behörde nicht über eigene Hinweise verfügt, welche (auch) einen Zusammenhang des Rechtshilfeersuchens mit anderen Beweismitteln als die gestohlenen Bankdaten darzulegen vermögen, ist sie gehalten, bei der ersuchenden Behörden eine Erklärung zur Frage einzuholen, ob das Rechtshilfeersuchen auf gestohlenen Bankdaten beruht oder ob die ersuchende Behörde vor Kenntnis derselben über andere Hinweise verfügte, welche die Durchführung der Straf­un­ter­su­chung rechtfertigten (s. Art. 80o Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat - 1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
1    Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
2    Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.
3    Das BJ setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.
IRSG i.V.m. Art. 19
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 19 - Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
EUeR; s. Art. 9 Ziff. 1 OECD-Bestechungs-Übereinkommen, Art. 31 Europarat-Korruptions-Übereinkommen und Art. 46 Ziff. 26 UN-Korruptions-Übereinkommen). Besteht der begründete Verdacht, dass das Rechtshilfeersuchen auf gestohlenen Bankdaten beruht, und unterlässt die ersuchte Behörde, diesen Verdacht auszuräumen, kann einstweilen keine Rechtshilfe gewährt werden.

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR kann die Rechtshilfe auch verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Den "ordre public" behält auch Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG vor, wonach bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG ist im Rechtshilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt staatsvertraglich vereinbart wurde (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 710, S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
IRSG entscheidet im Fall von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 26 Verwaltungsbeschwerde - Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. ...77
IRSG). Das Departement entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechts­kräftig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- und Gesetzesrecht die Rechtshilfe ansonsten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 6.2).

3.5.3 Ob die Gewährung von Rechtshilfe geeignet ist, den schweizerischen ordre public zu beeinträchtigen, wenn sich das fragliche Rechtshilfeersuchen insbesondere auf in der Schweiz gestohlene Daten stützt, und diesfalls die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR i.V.m. Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG zu verweigern ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (bejahend Rudolf Wyss, Illegal beschaffte Daten - eine Grundlage für Internationale Amts- und Strafrechtshilfe in Fiskalsachen?, AJP 6/2011 S. 731 – 738, S. 737; vgl. auch Opel, a.a.O., Rz. 24, m.w.H.; zum restriktiveren Verständnis des Begriffes des ordre public im OECD-Musterabkommen, welcher die illegale Beschaffung von Beweismitteln nicht erfasse s. Rechtsgutachten des BJ vom 23. Februar 2010 zu auf gestohlene Daten gestützte Amtshilfeersuchen JAAC 2/2010 vom 3. August 2010 [2010.8 S. 80-86]). Dass mit den Worten von Wyss einem Staat erlaubt ist, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn das gestellte Rechtshilfeersuchen auf Informationen beruht, die unter Verletzung seines Rechts zustande gekommen sind, liegt freilich auf der Hand. Ebenso kann der Argumentation von Wyss gefolgt werden, wonach anders zu entscheiden hiesse, von der Schweiz als ersuchtem Staat zu verlangen, offensichtliche Verletzungen seines Rechts durch eine ansonsten nicht mögliche Kooperation zu honorieren und damit sogar zu weiteren Verletzungen des Bankengesetzes zu ermuntern (ders., a.a.O., S. 737). Es ist der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2 zwar beizupflichten, dass sich die Rechtshilfebehörde (grundsätzlich) unter dem Blickwinkel von Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR nicht über die Rechtskonformität der im ersuchenden Staat erhobenen Beweise zu äussern hat. Die Frage, ob mit Bezug auf in der Schweiz gestohlene Daten (namentlich die Falciani-Daten) eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung begründet ist, wurde im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.121 vom 25. Januar 2017 E. 4 indes ausdrücklich offen gelassen und kann auch hier offen bleiben (s. nachfolgend).

3.5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG beruft (zur Frage der Legitimation s. VPB 2008.28), kann die Beschwerdekammer daher auf die Beschwerde nicht eintreten. Der Beschwerdeführer hat beim EJPD keine Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
i.V.m. Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG und Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR eingereicht. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überweisung der Beschwerde an das EJPD gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG. Der Bundesrat als Beschwerdeinstanz des EJPD kann von Amtes wegen und jederzeit im Sinne von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG einschreiten (VPB 2009.8 E. 8).

3.6 Gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verweist, habe die Bundesanwaltschaft in Beantwortung einer Anfrage des BJ vom 10. Februar 2014 mit Schreiben vom 3. März 2014 verneint, dass die Grundlage des Rechtshilfeersuchens aus Griechenland die gestohlenen Bankdaten bei der Bank H. seien. Im vorgenannten Schreiben habe die Bundesanwaltschaft weiter erklärt, dass einerseits die Konto-Nr. 1 nicht Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani im Zusammenhang mit der Lagarde-Liste sei und dass andererseits die Aussagen von zwei Beschuldigten im griechischen Strafverfahren die Grundlage für das griechische Ersuchen seien (act. 1.2 S.3). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdekammer angeforderten Schreiben vom 10. Februar 2014 und vom 3. März 2014 mit nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht ins Recht gelegt (s. act. 14 und 17). Entsprechend kann nachfolgend nicht auf diese unbelegte Darstellung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden.

3.7 In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Plausibilitätsprüfung der Bundesanwaltschaft auf dem überzeugend beschriebenen Sachverhalt der ersuchenden Behörde gründe, welcher sich auf die Aussagen von C. resp. die Einvernahmen von G. und den Beschwerdeführer stütze. Die Beschwerdegegnerin verwies dabei auf das Rechtshilfeersuchen Nr. 149 vom 19. März 2014, S. 9 und 10 (act. 14).

Es ist richtig, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführer und G. zu den betreffenden Konten einvernommen wurden. Weder den angegebenen Stellen noch den weiteren Ausführungen in beiden Rechtshilfeersuchen ist indes zu entnehmen, auf welche Weise die griechischen Strafverfolgungsbehörden in Erfahrung gebracht haben, dass vom Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H. die verdächtigen Überweisungen auf Konten von G., ebenfalls bei der Bank H., erfolgt sind. Die griechischen Behörden führen diesbezüglich aus, B. habe die Konten seiner Ehefrau G. entgegen seiner Verpflichtung zur Offenlegung nicht deklariert (Verfahrensakten RH.14.0088, pag. 01.000-0076). Dass C. den griechischen Behörden die vorgenannten Konten und/oder die konkreten Überweisungen direkt oder indirekt genannt habe, ist dem Rechtshilfeersuchen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade nicht zu entnehmen und ist überdies unwahrscheinlich.

Zusammenfassend steht fest, dass aus dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung nicht hervorgeht, wie die griechischen Behörden (anders als über die Lagarde-Liste, siehe nachstehend E. 3.8) Kenntnis über die verdächtigen Überweisungen erlangt haben. Wie die griechischen Behörden vor der Einvernahme des Beschwerdeführers und G. zu den verdächtigen Überweisungen von der Existenz der Konten erfahren haben, ist demnach nicht bekannt.

3.8 Es ist vorliegend unbestritten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch G. auf der Lagarde-Liste sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Referenten vom 7. März 2018 u.a. ersucht, beim zuständigen Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft nachzufragen, ob die weiteren im Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergänzung vom 19. März 2014 genannten Konti Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani waren (act. 13). Sie wurde weiter ersucht, unter Beilage der Antwort des betreffenden Staatsanwalts zur Frage Stellung zu nehmen, ob die gestohlenen Bankdaten (nicht nur betreffend die im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung genannten Konti) direkt oder indirekt zur Hauptsache zur Einleitung des griechischen Strafverfahrens bzw. zum Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergänzung vom 19. März 2014 geführt haben. Sie wurde explizit dazu eingeladen, die Frage zu beantworten, ob zwischen den gestohlenen Bankdaten und den Auskünften, auf welchen das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung fusst, ein Kausalzusammenhang bestehe, und ihre Antwort entsprechend zu belegen (act. 13).

Die Beschwerdegegnerin weigerte sich in ihrem Schreiben vom 19. März 2018, auch der vorstehenden gerichtlichen Aufforderung nachzukommen (act. 14). Das BJ erklärte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018, dass es nicht abschliessend beurteilen könne, ob die genannten Informationen effektiv über die bei der Bank H. gestohlenen Daten-Listen erhältlich gemacht worden seien. Falls vorliegend effektiv in der Schweiz gestohlene Bankdaten Eingang in das griechische Strafverfahren gefunden hätten, so schienen diese – so das BJ weiter – gemäss Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Sachverhalt Teil einer umfassenden Beweissammlung zu sein und es lägen darüber hinaus auch weitere Verdachtsmomente vor, welche mutmasslich zur Stellung vorliegender Rechtshilfeersuchen an die Schweiz geführt hätten (act. 17 S. 3). Wie vorstehend erläutert, ist dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung gerade nicht zu entnehmen, woher die massgeblichen Informationen stammen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die gestohlenen Bankdaten direkt oder indirekt zu diesen Informationen geführt haben. Weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ haben der Beschwerdekammer die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche es ihr erlauben würden, eine solche Quelle auszuschliessen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Plausibilitätsprüfung lässt sich aufgrund der dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten nicht nachvollziehen und vermag daher nicht zu überzeugen. Dass sich das Rechtshilfeersuchen (auch) auf Beweismaterial stützt, welches nicht mit den gestohlenen Daten im Zusammenhang steht, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten demnach einstweilen nicht annehmen.

3.9 Da weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ als Aufsichtsbehörde die konkreten Zweifel, dass sich das griechische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung auf die in der Schweiz gestohlenen Daten stützen und damit dem Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten widersprechen könnte, auf überzeugende Weise auszuräumen oder auch nur plausibel zu machen vermochten, kann einstweilen keine Rechtshilfe geleistet werden. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben. Es steht der Beschwerdegegnerin offen, gegebenenfalls bei der ersuchenden Behörde ergänzende Auskünfte mit Bezug auf die gestohlenen Bankdaten einzuholen (s. Art. 80o Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat - 1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
1    Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
2    Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.
3    Das BJ setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.
IRSG i.V.m. Art. 19
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 19 - Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
EUeR; s. Art. 9 Ziff. 1 OECD-Bestechungs-Übereinkommen, Art. 31 Europarat-Korruptions-Übereinkommen und Art. 46 Ziff. 26 UN-Korruptions-Übereinkommen) und allenfalls aufgrund dieser Ergebnisse neu zu entscheiden.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin, welcher als verfügende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer-den (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]). Diese umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
des Reglements). Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätestens mit der letzten Eingabe einreicht. Eine Kostennote wurde vorliegend nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5‘000.-- inkl. Auslagen als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung vom 22. November 2017 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange-wiesen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5‘000.-- inkl. Auslagen auszurichten.

Bellinzona, 19. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2017.338
Datum : 17. Juli 2018
Publiziert : 03. Dezember 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
1a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
17 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
26 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 26 Verwaltungsbeschwerde - Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. ...77
74 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
80o
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat - 1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
1    Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das BJ diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.
2    Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.
3    Das BJ setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
SR 0.111: 26  31
SR 0.351.1: 2  19
StAhiG: 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StPO: 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
VwVG: 8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
123-II-595 • 130-II-337 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 139-II-404 • 139-II-65 • 140-IV-123 • 142-IV-250 • 143-II-224 • 143-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
1A.10/2007 • 1A.122/2003 • 1A.155/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
griechisch • treu und glauben • bundesstrafgericht • bundesgericht • ersuchender staat • beschwerdekammer • rechtshilfe in strafsachen • frage • verdacht • beschuldigter • diebstahl • tag • ejpd • sachverhalt • hauptsache • griechenland • kenntnis • bundesverwaltungsgericht • europarat • ersuchter staat
... Alle anzeigen
BVGer
A-778/2017
BstGer Leitentscheide
TPF 2009 111 • TPF 2010 47
Entscheide BstGer
RR.2017.338 • RR.2017.238 • RR.2012.28 • RR.2017.322 • RR.2014.116 • RR.2017.321 • RR.2016.121 • RR.2012.82 • RR.2017.308 • RR.2017.30
AS
AS 2010/4017
BBl
2011/6208 • 2016/5137 • 2016/5146 • 2016/5147
EU Amtsblatt
2000 L239
VPB
72.28 • 73.8