Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.92/2002
6S.278/2002 /kra

Sitzung vom 11. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Zentralstrasse 53, Postfach 63, 2501 Biel/Bienne,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, 4502 Solothurn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung);
sexuelle Handlungen mit Kindern, Genugtuung, Zivilforderung.

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2000 sprach das Amtsgericht von Solothurn-Lebern X.________, geboren im Dezember 1975, schuldig, zwischen Dezember 1995 und Juni 1997 mit seiner damaligen Freundin A.________, geboren im Februar 1981, mehrfach sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB vorgenommen zu haben, sie einmal sexuell sowie mehrfach im Sinn von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB genötigt und sie einmal im Sinn von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB verletzt zu haben. Dafür bestrafte das Amtsgericht X.________ mit vierzehn Monaten Gefängnis bedingt und verpflichtete ihn, der Zivilklägerin A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen sprach es ihn vom Vorwurf mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung frei und stellte das Verfahren wegen Tätlichkeiten zufolge Eintritts der Verjährung ein.

Auf Appellation von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Solothurn diesen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gänzlich frei, reduzierte die Freiheitsstrafe auf acht Monate Gefängnis bedingt und die Genugtuung auf Fr. 1'000.--, bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil, setzte die Parteientschädigungen fest und verlegte die Kosten.
B.
Die Zivilklägerin A.________ ficht das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht an. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, das Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies sei das Honorar ihrer amtlichen Anwältin angemessen zu erhöhen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, das obergerichtliche Urteil sei im Zivil- und im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Genugtuung von nicht unter Fr. 8'000.-- zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ersucht für beide Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Freisprechung des Beschwerdegegners vom Vorwurf mehrfacher Nötigung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie gemäss Tatvorwurf das Opfer der mehrfachen Nötigung war und daraus im vorliegenden Verfahren eine Genugtuungsforderung geltend macht (Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG, BGE 120 Ia 101 E. 2a S. 105).
1.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).

Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden. Im Rahmen der Willkürrüge hat die Beschwerdeführerin deshalb im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OG).
1.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, fünf Jahre nach den zu beurteilenden Ereignissen das erstinstanzliche Beweisergebnis nach Anhörung eines äusserst fragwürdigen Zeugen auf den Kopf zu stellen, indem es plötzlich nicht mehr dem Opfer, sondern dem Täter glaube. Im heikelsten Bereich der Intimsphäre stelle es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung aber doch wieder auf die Aussagen des Opfers ab. Der Entscheid leide insofern an einem tiefgreifenden Widerspruch (Beschwerde S. 5 und S. 7).

Die Beschwerdeführerin weist selber darauf hin, dass das Obergericht ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des erzwungenen Analverkehrs deshalb für glaubwürdig hält, weil sie konsequent ausgesagt habe (Beschwerde S. 7 unten). Demgegenüber erwägt das Obergericht beispielsweise zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin zum Einsteigen in sein Auto genötigt, aus deren Aussageverhalten ergäben sich Zweifel (Urteil S. 17). Das Obergericht begründet also, wieso es die Aussagen der Beschwerdeführerin im einen Fall als glaubwürdig und im andern nicht als glaubwürdig wertet. Inwiefern die Zweifel des Obergerichts nicht nachvollziehbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Beschwerde kann auch weder entnommen werden, weshalb der vom Obergericht einvernommene Zeuge fragwürdig sein soll, noch inwieweit dessen Aussagen die Würdigung des Obergerichts überhaupt beeinflusst haben sollen. Auch die übrigen - weitgehend appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür nicht darzutun. Die Rüge ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ficht sodann die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung an. In diesem Punkt ist die Beschwerde gestützt auf den dahingehenden Antrag des Obergerichts in seiner Vernehmlassung (act. 5 S. 2) gutzuheissen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich zunächst gegen den Strafpunkt. Gemäss dem obergerichtlichen Urteil ist der Beschwerdegegner der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sowie einer weiteren einfachen Körperverletzung ist in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten und nach dem zur staatsrechtlichen Beschwerde Gesagten insoweit endgültig.

Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, das Obergericht habe Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB falsch angewendet. Zwar bestätige es den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Während das Amtsgericht jedoch davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin durch fortlaufende Drangsalierung zur sexuellen Handlung genötigt worden sei, nehme das Obergericht als Nötigungsmittel zu Unrecht Gewalt an (Beschwerde. Ziff. 2 S. 11 f).
3.1 Zur Anhebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist die Beschwerdeführerin als Opfer insoweit befugt, als sich der Entscheid auf ihre Zivilforderung auswirkt (Art. 270 lit. e Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
BStP).
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin im Strafpunkt richtet sich nicht gegen den obergerichtlichen Urteilsspruch, sondern gegen die Begründung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die angefochtene Begründung auf ihre Genugtuungsforderung auswirkt. So ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Genugtuung bei Annahme einer fortlaufenden Drangsalierung höher ausfallen sollte, als wenn man annimmt, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin durch Gewalt genötigt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, für die Anwendung von Gewalt gebe es keine Anhaltspunkte, kritisiert sie in unzulässiger Weise den festgestellten Sachverhalt (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
BStP). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
4.
Nachdem im Strafpunkt nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden kann, ist die Beschwerde im Zivilpunkt materiell nur zu behandeln, wenn der Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (BGE 127 IV 203 E. 8b; Art. 277quater Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
und Art. 271 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
BStP). Dabei kommt es auf den vorinstanzlich gegebenen Streitwert an.

Vorliegend hat die erste Instanz eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung dieses Betrags verlangt, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Zivilklage beantragt hat. Angesichts dieses vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 8'000.-- ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt einzutreten.
5.
Die Vorinstanz spricht der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu. Sie verneint jedoch einen Anspruch aus den erlittenen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit der Begründung, gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB entfalle die Widerrechtlichkeit, wenn die Gegenpartei in die Handlung einwillige (Urteil S. 20). Die Beschwerdeführerin rügt diese Rechtsanwendung als falsch (Beschwerde Ziff. 3 S. 12 f.).
5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Die Widerrechtlichkeit ist aufgehoben, wenn die Verletzte rechtsgültig eingewilligt hat (Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Die rechtsgültige Einwilligung setzt Urteilsfähigkeit voraus. Ob eine Einwilligung rechtsgültig ist, beurteilt sich zudem - analog der Rechtsgültigkeit eines Vertrags - im Lichte von Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
und 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR. Nach diesen Bestimmungen darf die Einwilligung weder widerrechtlich sein noch gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. Die widerrechtliche Einwilligung ist nichtig, wenn Sinn und Zweck der Verbotsnorm diese Rechtsfolge in concreto indizieren (vgl. dazu: Brehm, Berner Kommentar, 2. Auflage, 1998, N. 7 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR und Kramer, Berner Kommentar, 1991, N. 321 f. zu Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
-20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR mit Verweis auf BGE 102 II 401 E. 3d).

Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB, der hier die Verbotsnorm darstellt, schützt Kinder unter 16 Jahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kind vor dem 16. Altersjahr noch nicht über die notwendige Reife verfügt, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Aufgrund der absoluten Altersgrenze kann eine allfällige Einwilligung des Kindes in strafrechtlicher Hinsicht die Widerrechtlichkeit nicht ausschliessen (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Die Festlegung der Altersgrenze dient dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger und damit dem Opfer selber. Aus diesem Grund soll sich nicht nur der Strafverfolger sondern auch das Opfer auf die Altersgrenze berufen können.
5.2 Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB indiziert somit die Nichtigkeit der Einwilligung. Das Opfer muss sich nicht entgegenhalten lassen, mit seiner Einwilligung entfalle die Rechtswidrigkeit der sexuellen Handlungen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB einen Genugtuungsanspruch für die gemäss Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB strafbaren Handlungen generell ausschliesst, verletzt sie Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Zivilpunkt aufzuheben.
6.
Hebt der Kassationshof den angefochtenen Entscheid im Zivilpunkt auf, entscheidet er in der Sache selbst, wenn - wie im vorliegenden Fall - der festgestellte Sachverhalt ausreicht, um die geltend gemachte Zivilforderung zu beurteilen (Art. 277quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
BStP; BGE 121 III 252 E. 3a).
6.1 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht (Brehm, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). So ergibt sich aus einer leichten Ehrverletzung oder einer Nichterfüllung eines Vertrags beispielsweise kein Genugtuungsanspruch (ders., a.a.O., N. 24 ff.). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers
beeinträchtigt worden ist (Klaus Hütte/Petra Duksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand Februar 1999, S. 98 f.).
6.2 Gemäss den Feststellungen des Amtsgerichts, dessen Urteil hinsichtlich der sexuellen Handlungen in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdegegner (geboren im Dezember 1975) mit der Beschwerdeführerin (geboren im Februar 1981) von Ende 1995 bis anfangs 1996 sexuelle Handlungen vorgenommen (Petting) und danach bis zu ihrem sechzehnten Geburtstag im Februar 1997 regelmässig und gelegentlich mehrmals pro Woche den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei ihn die Beschwerdeführerin ab und zu auch oral befriedigte (Urteil des Amtsgerichts S. 14 f.). Das Verhältnis zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin basierte am Anfang (bis im Frühjahr 1996) auf echter Zuneigung. Schon bald nutzte der Beschwerdegegner aber die verminderte intellektuelle Entwicklung und die damit verbundene Hörigkeit des Opfers schamlos aus und machte von seinen uneingeschränkten "Besitzansprüchen" ausgiebig Gebrauch (Urteil des Amtsgerichts S. 45 f.).
6.3 Zwar waren die sexuellen Handlungen anfänglich in eine Beziehung gegenseitiger Zuneigung gebettet (vgl. Urteil 6S.354/1997 vom 16. Juni 1997) und der Altersunterschied von etwas mehr als fünf Jahren erscheint in absoluten Zahlen nicht als besonders gross. Doch gingen die sexuellen Handlungen schon bald sehr weit (regelmässiger Geschlechtsverkehr, ab und zu orale Befriedigung). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst vierzehn Jahre alt. Der Altersunterschied von fünf Jahren und drei Monaten ist für dieses Entwicklungsstadium ganz erheblich und übersteigt die gesetzliche Grenze gemäss Art. 187 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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StGB um 70%. Aufgrund dieses Altersunterschieds und ihrer verminderten intellektuellen Entwicklung war die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner physisch und psychisch weit unterlegen. Der Beschwerdegegner hatte von ihr regelrecht Besitz ergriffen und nutzte sie aus. Für die Zeit ab Frühjahr 1996, also für die Dauer von etwa 10 Monaten, beruhte das Verhältnis (und der regelmässig vollzogene Geschlechtsverkehr) denn auch nicht mehr auf einer Liebesbeziehung.

Aufgrund des Verhältnisses mit dem Beschwerdegegner kam es für die Beschwerdeführerin zu schweren Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter, die ihr den Geschlechtsverkehr zu verbieten suchte (act. 51 f. und act. 59). In die Zeit der Beziehung fällt auch ein Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit diesem Suizidversuch und einer depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund grösserer Beziehungskonflikte stand die Beschwerdeführerin vom 22. März 1996 bis 17. Januar 1997 in jugendpsychiatrischer Behandlung (act. 61).
6.4 Durch die Beziehung mit dem Beschwerdegegner, welche stark durch die sexuellen Handlungen geprägt war, wurde die Beschwerdeführerin somit in ihrer sexuellen Integrität massiv beeinträchtigt und hinsichtlich ihrer persönlichen Entwicklung in einer sensiblen Lebensphase erheblich aus der Bahn geworfen. Damit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung. Sie ist unter Berücksichtigung der ebenfalls erlittenen einfachen Körperverletzung und sexuellen Nötigung zum Analverkehr auf Fr. 4'000.-- festzulegen.
III. Kosten
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde und ihrer Nichtigkeitsbeschwerde je zum Teil. Die übrigen Rügen in den beiden Beschwerden waren von vornherein aussichtslos, so dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind, soweit sie durch dieses Urteil nicht gegenstandslos werden (Art. 152 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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OG, vgl. BGE 122 I 267 E. 2a f.).
7.2 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird angesichts des obergerichtlichen Antrags auf Gutheissung im Kostenpunkt keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde werden den Parteien je hälftig auferlegt, wobei ihren finanziellen Verhältnissen durch eine reduzierte Gebühr Rechnung getragen wird (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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BStP).
7.3 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Umfang von deren Obsiegen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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OG). Dem Beschwerdegegner sind durch die staatsrechtliche Beschwerde keine Aufwendungen entstanden, weshalb sich die Zusprechung einer Entschädigung erübrigt.

Soweit die Parteien im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde obsiegen, sind aus der Bundesgerichtskasse Parteientschädigungen auszurichten (Art. 278 Abs. 3
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StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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BStP). Da die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist die Entschädigung auch hier an ihre Rechtsvertreterin auszubezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 8 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird nicht eingetreten.
2.2 In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2002 in Ziff. 7 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie mit diesem Urteil nicht gegenstandslos werden.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdegegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.
6.
Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Kanton Solothurn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
7.
Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Biel, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8.
Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
9.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6P.92/2002
Datum : 11. Februar 2003
Publiziert : 04. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6P.92/2002 6S.278/2002 /kra Sitzung


Gesetzesregister
BStP: 270  271  273  277quater  278
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 90  152  159
OHG: 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OR: 19 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
StGB: 123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
187 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
102-II-401 • 120-IA-101 • 120-IV-6 • 121-III-252 • 122-I-267 • 127-I-38 • 127-IV-203 • 127-IV-215
Weitere Urteile ab 2000
6P.92/2002 • 6S.278/2002 • 6S.354/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • staatsrechtliche beschwerde • opfer • genugtuung • sexuelle handlung • sexuelle nötigung • vorinstanz • bundesgericht • sachverhalt • geschlechtsverkehr • einfache körperverletzung • monat • unentgeltliche rechtspflege • altersgrenze • streitwert • biel • kassationshof • altersunterschied • sprache • dauer
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