Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_79/2008, 5A_80/2008 /zga

Urteil vom 6. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ OHG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian von Segesser und Dr. Thomas Rebsamen.

Gegenstand
5A_79/2008
definitive Rechtsöffnung (ausländischer Vollstreckungstitel),
5A_80/2008
Arresteinsprache (ausländischer Vollstreckungstitel),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 28. Dezember 2007 (RK2 2007 136 und RK2 2007 141).

Sachverhalt:

A.
Im Rechtsstreit A.________ gegen B.________ wurde B.________ mit Urteil des Landgerichts Offenburg (Deutschland) vom 19. Oktober 2005 dazu verurteilt, an die X.________ OHG Euro 1'790'274.23 nebst Zinsen zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen eine (bestimmte) Erhöhung des Kapitalkontos von B.________ als Gesellschafter der betreffenden OHG. Weiter wurde B.________ mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2005 zur Bezahlung von Euro 25'469.86 an A.________ verurteilt.

B.
B.a Die beiden Urteile wurden auf Gesuch von A.________ und der X.________ OHG vom Bezirksgericht Schwyz (Einzelrichter) mit Verfügung vom 28. März 2006 im selbstständigen Exequaturverfahren (SV 2006 53) anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Gestützt darauf erliess der Einzelrichter antragsgemäss mehrere Arrestbefehle als Sicherungsvollstreckung gemäss Art. 39 Abs. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ, welche zur Verarrestierung verschiedener Vermögenswerte von B.________ führten.
B.b Gegen den Arrest KB 2007 146 erhob B.________ Arresteinsprache.
B.c Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 (RK1 2006 31) wies das Kantonsgericht Schwyz den Rekurs (Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 36
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 36 - Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
LugÜ) gegen den Exequaturentscheid des Einzelrichters ab; dieser Beschluss blieb unangefochten.
B.d Laut Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2006 (Betreibung Nr. 0000000; Betreibungsamt Unteriberg) wurde B.________ von der X.________ OHG für die Forderungen gemäss den deutschen Urteilen betrieben. Gegen den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag wurde die definitive Rechtsöffnung verlangt.

C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 hiess der Einzelrichter Schwyz die Arresteinsprache gut (KB 2007 160). Gleichentags wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsbegehren ab (KB 2006 195). Gegen beide Verfügungen gelangten die X.________ OHG an das Kantonsgericht Schwyz.
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 (RK2 2007 136) auf den Rekurs gegen die Gutheissung der Arresteinsprache nicht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag (RK2 2007 141) trat es auf den Rekurs gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung ebenfalls nicht ein.

D.
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2007 betreffend Arresteinsprache führt die X.________ OHG Beschwerde in Zivilsachen (5A_80/2008). Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einsprache gegen den Arrest KB 2007 146 sei abzuweisen.

Gegen die weitere Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2007 betreffend Rechtsöffnung erhebt die X.________ OHG ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen (5A_79/2008). Die Beschwerdeführerin verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. 0000000 (Betreibungsamt Unteriberg) die Rechtsöffnung zu erteilen (und damit den Arrestbeschlag aufrechtzuerhalten).

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin als prozessualen Eventualantrag die Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren.

B.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung des im Verfahren 5A_80/2008 gestellten Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 hat sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Stellungnahme des Beschwerdegegners geäussert.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide, die zwischen den gleichen Parteien ergangen sind und in einem verfahrensmässigen Zusammenhang stehen; zudem wird sowohl in den angefochtenen Entscheiden als auch in den Beschwerdebegründungen aufeinander Bezug genommen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Vereinigung der Beschwerden (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).

2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Weiterziehung des Entscheides über die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) und ein Rechtsmittelentscheid über die definitive Rechtsöffnung (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Diese Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Streitwertgrenze ist offensichtlich erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Insoweit sind die Beschwerden zulässig.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Arrest als Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ möglich ist (BGE 131 III 660 E. 4.1 S. 663). Ein Teil der Lehre erachtet die Arresteinsprache gegen einen Arrest, der sich auf Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ als Arrestgrund stützt, als unzulässig, da die Überprüfung des Arrestgrundes - also der Vollstreckbarerklärung - endgültig im Rechtsbehelfsverfahren (Art. 36
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 36 - Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
LugÜ) stattfinde (u.a. GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, S. 481). Nach anderer Auffassung soll dem Schuldner die Einsprache immerhin für Einwendungen offenstehen, die nicht gegen den betreffenden Arrestgrund (Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ) gerichtet sind, wie z.B. die Einrede der Pfandsicherheit oder die Bestreitung des Arrestobjekts (u.a. AGNES ATTESLANDER-DÜRRENMATT, Sicherungsmittel "à discrétion"? Zur Umsetzung von Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ in der Schweiz, AJP 2001 S. 189 m.H.). In letztere Richtung geht eine geplante Anpassung des SchKG an das LugÜ (Entwurf betreffend Bundesbeschluss über die Genehmigung des revidierten Lugano-Übereinkommens, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren vom 30. Mai 2008, Ziff. 2.7.3.2, S. 32).

Vorliegend besteht kein Anlass, die Zulässigkeit der Arresteinsprache des Beschwerdegegners bzw. die Rechtskonformität des (im Verfahren 5A_80/2008) angefochtenen Urteils betreffend die Weiterziehung der Arresteinsprache zu erörtern. Nach der Rechtsprechung gilt der Entscheid betreffend Weiterziehung des Einspracheentscheides als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
bzw. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590; Urteil 5A_218/2007 vom 7. Juli 2007, E. 3.2, Pra 2007 Nr. 138 S. 944). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher bei der Beschwerdefrist die Gerichtsferien nicht zu berücksichtigen. Das Urteil RK2 2007 136 des Kantonsgerichts betreffend Arresteinsprache ist der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG am Mittwoch, dem 30. Januar 2008 abgelaufen ist. Die Beschwerde, welcher der Post am 1. Februar 2008 übergeben wurde, ist demnach verspätet. Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_80/2008 kann nicht eingetreten werden.

2.3 Entscheide über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung sind keine vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Die Beschwerde gegen das Urteil RK2 2002 141 des Kantonsgerichts betreffend definitive Rechtsöffnung ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig. Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_79/2008 kann eingetreten werden.

2.4 Das Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP). Vorliegend bietet die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2007 keinen hinreichenden Anlass, um die - im Ermessen des Instruktionsrichters stehende - Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen das Kantonsgerichtsurteil betreffend Rechtsöffnung anzuordnen.

2.5 Mit unaufgefordert und nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichter Eingabe vom 11. Juli 2008 verlangt der Beschwerdegegner vergeblich, dass der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 2008, mit welchem das Rechtsmittel gegen das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgewiesen wurde, zu berücksichtigen sei. Er kann sich ohnehin nicht auf Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG bzw. die Zulässigkeit eines neuen Beweismittels berufen, da sich dieses nicht auf eine Feststellung bezieht, welche erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich geworden ist.

3.
Das Kantonsgericht hat die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2007 gestützt. Mit diesem Berufungsurteil sei die Vollstreckbarkeitserklärung, welche vom Kantonsgericht im Rechtsbehelfsverfahren für die vorläufig vollstreckbaren Urteile des Landgerichts Offenburg mit Urteil (RK1 2006 31) vom 26. Februar 2007 bestätigt wurde, dahingefallen. Aus diesem Grund sei der Rekurs gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid ohnehin rechtsmissbräuchlich und darauf nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe übergangen, dass das im selbstständigen Verfahren ausgesprochene Exequatur (der Urteile des Landgerichts) rechtskräftig und für den Rechtsöffnungsrichter bindend sei. Rechtsmissbrauch liege nicht vor, zumal das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht berücksichtigt werden könne, da es noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sondern dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof erhoben worden sei. Die Berücksichtigung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts von Karlsruhe sei weder mit dem LugÜ noch dem SchKG vereinbar.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Vollstreckbarkeitserklärung von auf Geldleistung lautenden Urteilen gestützt auf das Lugano-Übereinkommen verlangt, ohne zuvor den Betreibungsweg zu beschreiten. Zur Feststellung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung aus einem Vertragsstaat des LugÜ kann ein Gläubiger in der Tat unabhängig von einem Schuldbetreibungsverfahren ein (separates) Exequaturverfahren einleiten (BGE 125 III 386 E. 3a S. 388 mit Hinweisen). Soll die Entscheidung jedoch vollstreckt werden, muss ein ordentliches Betreibungsverfahren durchgeführt werden. Dies gilt nach herrschender Auffassung auch für das separate Exequaturverfahren nach Art. 31 ff
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
. LugÜ (CHRISTOPH LEUENBERGER, Lugano-Übereinkommen: Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer "Geld"-Urteile, AJP 1992, S. 970; WALTER A. STOFFEL, Das Verfahren zur Anerkennung handelsrechtlicher Entscheide nach dem Lugano-Übereinkommen, SZW 1993, S. 114; MONIQUE JAMETTI GREINER, Überblick zum Lugano-Übereinkommen, ZBJV 1992, S. 76; YVES DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Bd. II, Bern 1997, Ziff. 2092; DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 68 zu Art. 80; a.M. WALTER, a.a.O., S. 476).

4.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Rechtsöffnungsrichter (Einzelrichter Schwyz) den Exequaturentscheid nicht einer zweiten Prüfung unterzogen oder Einwände entgegengenommen, welche der Beschwerdegegner bereits im Rechtsbehelfsverfahren hätte vorbringen können. Insoweit erübrigen sich Erörterungen zu dieser (in BGE 116 Ia 394 E. E. 2d S. 400 offengelassenen) Frage der Bindungswirkung. Hier hat der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung mit der Begründung verweigert, dass durch einen Umstand, der nach Abschluss des Exequaturverfahrens eingetreten ist (nämlich die Verkündung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts von Karlsruhe), die Vollstreckbarkeitserklärung dahingefallen sei. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Rechtsöffnungsrichter diesen nachträglich eingetretenen Umstand berücksichtigen durfte.
4.2.1 Nach dem angefochtenen Urteil handelte sich bei den Urteilen des Landgerichts Offenburg, für welche das Exequatur erteilt wurde, um im Ursprungsstaat vorläufig vollstreckbare Urteile, die gestützt auf das LugÜ in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurden. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass das Urteil des Landgerichts durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgeändert wurde. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass nach § 717 der deutschen ZPO "die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Verkündigung des Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache [...] aufhebt oder abändert, insoweit ausser Kraft tritt, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht". Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin fällt die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erst mit der Rechtskraft und auch ohne den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des neuen Urteils dahin (STEIN/JONAS/ MÜNZBERG, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., Tübingen 2002, N. 1 zu § 717). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass die vorläufig vollstreckbaren Urteile des Landgerichts, welche in der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt
wurden, im Ursprungsstaat nicht mehr vollstreckbar sind.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie das Exequatur eines im Ursprungsstaat vorläufig vollstreckbaren Urteils und insoweit die Vollstreckbarkeitserklärung auf eigene Gefahr verlangt hat. Das LugÜ trägt dem Umstand, dass nach dem Übereinkommen auch vorläufig vollstreckbare Entscheidungen im Ausland anerkannt und vollstreckt werden können, Rechnung. Wird aber die ausländische Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, so ist dies sowohl während des Rechtsbehelfsverfahrens als auch nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens beachtlich (JAN KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Heidelberg 2005, N. 30 zu Art. 43, N. 10 f. zu Art. 38). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, der Schuldner (Beschwerdegegner) könne im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen, die Vollstreckbarkeit des betreffenden Entscheides sei im Ursprungsstaat wieder aufgehoben worden (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 271; in diesem Sinn ISAAK MEIER, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 44). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Lehrmeinung, wonach für diese Konstellation einzig die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
und Art.
85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG verlangt werden könne, überzeugt nicht, weil die entsprechende, von WALTER (a.a.O., S. 476 f.) vorgeschlagene Lösung - anders als hier (E. 4.1) - davon ausgeht, dass die Einleitung eines ordentlichen Betreibungsverfahrens nicht erforderlich sei.
4.2.3 Nach dem Dargelegten ist haltbar, wenn der Rechtsöffnungsrichter die nach rechtskräftigem Exequatur dahingefallene Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts Offenburg berücksichtigt und das Kantonsgericht die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu erörtern, ob das Kantonsgericht den Rekurs als rechtsmissbräuchlich erachten durfte.

5.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde im Verfahren 5A_80/2008 nicht eingetreten werden und ist die Beschwerde im Verfahren 5A_79/2008 abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner keine Kosten entstanden sind. Für die Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen, da er mit seinem Antrag auf Abweisung unterlegen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5A_79/2008 und 5A_80/2008 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_80/2008 wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens 5A_79/2008 wird abgewiesen.

4.
Die Beschwerde im Verfahren 5A_79/2008 wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_80/2008
Datum : 06. August 2008
Publiziert : 09. Oktober 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arresteinsprache (ausländischer Vollstreckungstitel)


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BZP: 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
LugÜ: 31 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
36 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 36 - Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
85a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
116-IA-394 • 125-III-386 • 131-III-660 • 133-III-399 • 133-III-589 • 133-IV-215
Weitere Urteile ab 2000
5A_218/2007 • 5A_79/2008 • 5A_80/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • beschwerdegegner • definitive rechtsöffnung • einzelrichter • bundesgericht • lugano-übereinkommen • beschwerde in zivilsachen • beschwerdefrist • schuldner • arrestgrund • aufschiebende wirkung • vorsorgliche massnahme • entscheid • rechtsmittel • vollstreckbarer entscheid • gerichtsschreiber • betreibungsamt • frage • gerichtsferien • verurteilter
... Alle anzeigen
Pra
96 Nr. 138
AJP
2001 S.189
SZW
1993 S.114