Tribunal federal
{T 0/2}
2A.509/2004 /kil
Urteil vom 21. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________, geb. ... 1961,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Juni 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Einwohnerdienste Basel-Stadt wiesen am 8. November 2003 die aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1961) aus der Schweiz aus. Das Polizei- und Militärdepartement sowie anschliessend das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigten am 2. April bzw. 2. Juni 2004 diesen Entscheid. X.________ hat mit Postaufgabe vom 10. September 2004 beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2004 aufzuheben und ihr "eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren". Das Appellationsgericht hat die Eingabe zusammen mit seinen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich mit Blick auf die detaillierte und schlüssige Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher ohne Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung gemäss Art. 36a OG zu erledigen.
2.1 Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Reue über den Umstand, dass sie einem Menschen das Leben genommen hat, erkennen lasse. Nach der Tatverübung überliess sie den Sterbenden seinem Schicksal und tätigte Einkäufe, wie wenn nichts geschehen wäre. Soweit es hier überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Tat selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Appellationsgerichts kann die Beschwerdeführerin nicht als in der Schweiz verwurzelt angesehen werden. Bis auf die 17-jährige Tochter sind alle anderen Kinder ausserdem bereits volljährig. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus dem Kosovo, wo er aufgewachsen ist und die Beschwerdeführerin kennen gelernt hat. Es ist weder ersichtlich noch dargetan worden, wieso er ihr nicht in die gemeinsame Heimat folgen könnte. Selbst wenn ihm nicht zumutbar wäre, seiner Ehefrau in die Heimat zu folgen, erwiese sich die Ausweisung nicht als bundesrechtswidrig. Für alles Weitere wird gemäss Art. 36a Abs. 3
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Januar 2003; 2A.153/1999 vom 3. September 1999; 2A.212/1998 vom 30. November 1998; 2A.527/1995 vom 20. Februar 1996 und 2A.392/1995 vom 11. Januar 1996).
2.2 Bei dem, was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. September 2004 geltend macht, handelt es sich weitgehend um Noven, die erst nach dem angefochtenen Urteilsspruch eingetreten sind bzw. die sie im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen hat, obwohl ihr dies aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht für aus ihrem Bereich stammende Umstände oblegen hätte (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; Urteil 2A.579/2003 vom 2. März 2004, E. 3.3-3.5). Im Übrigen befindet sich die Beschwerdeführerin erst seit Ende März 2004 in Halbfreiheit. Davor mussten und konnten die nierenkranke Tochter sowie der angeblich zum vierzehnten Mal zu operierende Ehemann der Beschwerdeführerin auch ohne sie auskommen. Bezeichnenderweise hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht dazu geäussert, wie während ihrer Haft verfahren wurde und aus welchen Gründen die drei anderen Geschwistern bzw. Kinder daran gehindert sein sollen, ihre Schwester und ihren Vater zu unterstützen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber Medikamente benötigt, die es in ihrer Heimat nicht geben soll, steht der Ausweisung, die gemäss Art. 9
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Niederlassungsbewilligung führt, nicht entgegen; was es mit der medikamentösen Behandlung auf sich hat, werden die Behörden allenfalls im Rahmen des Vollzugs der Ausweisung zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 14a Abs. 3
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3.
Mit dem Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: