Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_208/2007 /hum

Urteil vom 7. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter J. Schmitt,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Anwaltskosten; Gerichtskosten.

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 12. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Amtsstatthalterin von Luzern bestrafte X.________ am 14. November 2006 mit einer Busse von 120 Franken. Sie warf ihm vor, am 27. August 2006 auf der A2 mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten zu haben.

X.________ liess am 27. November 2006 gegen die Strafverfügung durch seinen Rechtsanwalt Einsprache erheben. Das fragliche Fahrzeug werde von verschiedenen Familienangehörigen benutzt, und es sei derzeit nicht nachvollziehbar, wer den Wagen am 27. August 2006 gesteuert habe. Ausserdem mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Die Amtsstatthalterin stellte das Verfahren gegen X.________ am 12. Februar 2007 ein (Dispositiv-Ziffer 1), nahm die Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2) und entschied, er habe allfällige Parteikosten selber zu tragen (Dispositiv-Ziffer 3). Zum letzten Punkt erwog sie, es habe sich um einen Bagatellfall gehandelt, welcher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf sei nicht schwer und die Folgen einer Verurteilung seien gering gewesen. Aus diesen Gründen hätte X.________ seine Interessen selber wahrnehmen können, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies am 12. April 2007 den Rekurs X.________s ab, mit dem er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt hatte, und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei grob rechtswidrig, ihm die Anwaltskosten des Einspracheverfahrens nicht zu ersetzen.
1.1 Nach § 280 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) kann dem Beschuldigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, das Recht, sich in einem Strafverfahren verbeiständen zu lassen, gehöre zu den verfassungsmässig geschützten Garantien. Dieser Grundsatz begründe allerdings dann keine Entschädigungspflicht des Staates, wenn der Angeschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Bei Übertretungen beschränke sich die Vergütung der Anwaltskosten auf Fälle, in denen eine Vertretung notwendig gewesen sei, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe.

Diese Auslegung von § 280 Abs. 1 StPO ist keineswegs willkürlich. Nach der Rechtsprechung gebieten weder die verfassungsrechtlich garantierten Verteidigungsrechte noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, dem in ein Bagatellstrafverfahren verwickelten Beschuldigten, dem wegen einer geringfügigen Verkehrsregelverletzung eine geringe Busse drohte, bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten des von ihm objektiv ohne ausreichenden Anlass zugezogenen Verteidigers zu vergüten (Entscheide des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27. Juli 2004, E. 3.3, und 1P.482/1996 vom 11. November 1996 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 E. 1b).
1.2 Gestützt auf diese Praxis hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwogen, weder der Sachverhalt noch der Tatvorwurf hätten besondere Schwierigkeiten geboten. Der Sachverhalt sei von Anfang an einfach überblickbar gewesen, und der Tatvorwurf wiege nicht schwer. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Amtsstatthalterin beziehe, in welchem diese ihm eine polizeiliche Ausschreibung und Abklärungen in Aussicht stelle, so datiere dieses Schreiben vom 1. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt, in welchem er bereits einen Anwalt beigezogen habe. Damit könne die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht begründet werden.
1.3 Dem Beschwerdeführer wurde eine wenig schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, welche die Amtsstatthalterin mit einer geringfügigen Busse von 120 Franken hätte ahnden wollen. Weitere Folgen wie etwa einen Eintrag im Strafregister oder einen Führerausweisentzug hätte der Vorfall für den Beschwerdeführer keine gehabt. Der der Amtssprache mächtige, aus einem Land mit vergleichbarem Rechtssystem stammende Beschwerdeführer hatte damit objektiv keinen Anlass, sich in diesem einfachen Bagatellstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Es war selbstverständlich sein Recht, dies zu tun, ebenso wie er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen durfte. Mit dieser Erklärung fiel indessen das Verfahren gegen ihn nicht einfach dahin; es lag im pflichtgemässen Ermessen der Amtsstatthalterin, weitere Untersuchungshandlungen anzuordnen oder das Verfahren wegen Aussichtslosigkeit einzustellen. Solche Ermittlungshandlungen, wie sie die Amtsstatthalterin in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2006 in Aussicht stellte, sind zwar für den Betroffenen mit Unannehmlichkeiten verbunden, begründen in einem Bagatellstrafverfahren aber noch keine Notwendigkeit, einen Verteidiger beizuziehen. Im Übrigen hat das
Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer schon von Beginn des Verfahrens an anwaltlich vertreten liess, weshalb das erwähnte Schreiben schon aus zeitlichen Gründen nicht der Grund für den Beizug des Anwalts gewesen sein konnte. Es ist daher verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anwaltskosten des Beschwerdeführers nicht entschädigt wurden.
2.
Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht ein Rekursverfahren angehoben und ist dabei unterlegen. Ausgangsgemäss wurden ihm nach § 282 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten überbunden. Er beanstandet, diese seien mehr als dreimal so hoch als die ursprünglich ausgesprochene Busse und damit willkürlich. Er mutmasst, damit sei einem aufmüpfigen ausländischen Staatsbürger eine unangemessen hohe "Strafgebühr" auferlegt worden.

Nach der einschlägigen Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung, KoV) vom 6. November 2003 betragen die Kosten vor Obergericht im schriftlichen Verfahren zwischen 300 und 2'000 Franken. Mit 400 Franken wurde damit die Gerichtsgebühr am unteren Rand des Zulässigen festgesetzt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit der Auferlegung einer übermässigen Gerichtsgebühr dafür bestraft wurde, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es ist zudem offensichtlich, dass die ihm auferlegten 400 Franken die effektiven Kosten des Rekursverfahrens, an dem drei Oberrichter und ein Gerichtsschreiber beteiligt waren, bei weitem nicht decken. Die Willkürrüge ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_208/2007
Datum : 07. August 2007
Publiziert : 23. August 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Anwaltskosten; Gerichtskosten


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
110-IA-156
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rechtsanwalt • busse • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • sachverhalt • gerichtsschreiber • gerichtskosten • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beginn • automobil • entscheid • schweizerische strafprozessordnung • begründung des entscheids • verfahrenskosten • gerichts- und verwaltungspraxis • verurteilung • verfassung • strafregister • verteidigungsrechte
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