Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_100/2010

Urteil vom 22. April 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Haefelin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger Droll,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Misswirtschaft, sexuelle Handlungen mit Kindern; ungenügende amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos sprach X.________ am 27. November 2008 schuldig der Misswirtschaft sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen). Zusätzlich stellte der Bezirksgerichtsausschuss fest, dass X.________ gegenüber dem Opfer für die Folgen der strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Er verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz an die Opfer-Beratungsstelle Graubünden im Umfang von Fr. 7'524.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. November 2007 und zur Leistung von Genugtuung an das Opfer von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 1999.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden am 17. Juni 2009 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

C.
X.________ legt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, eventualiter an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Mit dem Aufhebungs- bzw. Rückweisungsentscheid sei die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz explizit und mit Nachdruck anzuweisen, erstens dem Beschwerdeführer eine ausreichende und effektive amtliche Verteidigung und zweitens die Durchführung eines Beweisergänzungsverfahrens zu gewährleisten. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er sei aus der Gerichtskasse angemessen mit Fr. 7'065.00 zu entschädigen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren einen amtlichen Vertreter, dessen Verteidigungsleistung im Berufungsverfahren er vor Bundesgericht insgesamt als krass ungenügend kritisiert. Die Berufungsschrift, namentlich unter Einschluss der gestellten Rechtsbegehren, sei vollkommen ungenügend bzw. unbrauchbar, Beweisanträge bzw. Beweisergänzungsbegehren seien nicht bzw. viel zu spät gestellt worden und das Plädoyer sei komplett unzureichend, indem es überwiegend wörtlich dem vor der ersten Instanz gehaltenen Parteivortrag entnommen worden sei, keinen Bezug zur Berufungsschrift aufweise bzw. Argumentationen enthalte, die unbeachtlich hätten bleiben müssen, weil sie nicht bereits mit der Berufungsschrift geltend gemacht worden seien. Die Verteidigung im Berufungsverfahren widerspreche damit eklatant den verfassungsmässigen Anforderungen an eine sachkundige und wirkungsvolle Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen. Damit liege ein schwerer Verfahrensfehler formeller Natur vor, was bereits für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Das Kantonsgericht hätte überdies seine Fürsorgepflicht wahrnehmen und für eine effektive Verteidigung, nötigenfalls durch Auswechseln des amtlichen Verteidigers, sorgen müssen.
Das habe es nicht getan. Die Verurteilung des Beschwerdeführers komme damit einer Beschneidung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV gleich, verstosse aber auch gegen den Gehörsanspruch im Sinne von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil - bedingt durch die ineffektive Verteidigung - die zu spät und mangelhaft geltend gemachten Beweisanträge und Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers ungehört geblieben seien. Abgesehen davon habe das Kantonsgericht auch das kantonale Recht verletzt, weil es entgegen § 142 Abs. 2 StPO/GR die kaum begründete Berufungsschrift nicht zur Mangelbehebung - unter Androhung des Nichteintretens - an den Beschwerdeführer bzw. seinen amtlichen Verteidiger zurückgewiesen habe.

2.
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV (bzw. Art. 4 aBV) hat auch der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2009 6B_583/2009 E. 2.1). Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2c-d, je mit Hinweisen). Auch bei der Prüfung, ob Verfahrens- und Beweisanträge im Interesse des Angeschuldigten zu stellen seien, hat der amtliche Verteidiger die
nötige Sorgfalt anzuwenden. Dabei steht ihm jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als schwere Pflichtverletzung kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 1999 1P.311/1999 E. 3a/cc).

2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweise. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Beweisabnahme verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3).

3.
3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger gegen das erstinstanzliche Urteil form- und fristgerecht Berufung einlegte mit dem Antrag auf Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe. Eventualanträge - für den Fall eines allfälligen Schuldspruchs - stellte er keine. Darin ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zwingend eine mangelhafte Verteidigung im Sinne einer schweren anwaltlichen Pflichtverletzung gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu erblicken. Auch wenn Anträge im Strafprozess von eminenter Bedeutung sind und es zum Standard einer Verteidigung gehören muss, genügende und sachgerechte Anträge zu stellen, ist der (bewusste) Verzicht auf Eventualanträge inklusive entsprechender Ausführungen jedenfalls nicht zum vornherein unvertretbar oder offensichtlich fehlerhaft, zumal ein solches Verhalten auf einer durchdachten Verteidigungsstrategie beruhen mag und der Verteidiger eine Schwächung der Verteidigerposition nicht vorweg in Kauf zu nehmen braucht.

Eine andere Frage ist hingegen, ob das Gericht die Verteidigung in solchen Fällen - bei ins Auge gefasster Verurteilung - nicht von Amtes wegen zur Antragstellung und Stellungnahme betreffend die Strafzumessung auffordern müsste (VICTOR LIEBER/ANDREAS DONATSCH, Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Zürich 1996 ff., § 11 Abs. 2 N. 69 Fn. 155) bzw. es sich den Vorwurf der Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht gefallen lassen muss, wenn es dies nicht tut. Dafür spricht, dass gerade der Strafpunkt (nicht aber gleichermassen die vermögensrechtlichen Belange wie etwa die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen oder die zivilrechtlichen Nebenfolgen) neben der Schuldfrage wesentliches Element eines Strafurteils bildet, weshalb das Gericht im Grunde sicherstellen müsste, dass die Strafzumessung Thema der Verteidigerleistung wird. Vorliegend forderte das Kantonsgericht den amtlichen Verteidiger zwar nicht dazu auf, zum Strafpunkt Stellung zu nehmen. Es überprüfte das erstinstanzliche Urteil jedoch mit (grundsätzlich) uneingeschränkter Kognition umfassend von sich aus sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Dass dem Beschwerdeführer insoweit ein Nachteil entstanden sein soll, zeigt dieser - wiewohl nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGE 126 I 194 E. 3d) - nicht auf. Er legt vor Bundesgericht mit keinem Wort dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in der Sache Bundesrecht verletzen könnte, das Kantonsgericht beispielsweise bei der Strafzumessung massgebliche, für ihn sprechende oder ihn entlastende Faktoren übersehen oder nicht richtig gewichtet haben sollte oder inwiefern die überzeugenden Erwägungen zur Schadenersatzpflicht und Genugtuung, welche das Kantonsgericht von der ersten Instanz stillschweigend übernimmt, unzutreffend sein könnten. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid hält damit in diesem Punkt vor der Verfassung stand.

3.2 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beweisanträge und Beweisergänzungsanträge, welche der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht erst anlässlich der mündlichen Verhandlung und damit nach kantonalem Recht grundsätzlich verspätet stellte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 10, 19 ff., 24). Zwar ist dieses Verhalten - im Unterschied zur Antragstellung ausschliesslich auf Freisprechung - als Fehler bzw. schwerwiegende Pflichtverletzung des Offizialverteidigers zu qualifizieren. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid indessen ergibt, wirkte sich dieses Versäumnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Denn das Kantonsgericht behandelte sämtliche Beweisbegehren, namentlich auch die zu spät gestellten, materiell, d.h. wies diese in antizipierter Beweiswürdigung mit ausführlicher Begründung ab bzw. hätte sie bei rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen (angefochtener Entscheid, S. 19 ff; so auch die Beschwerde, S. 14). Es lastete dem Beschwerdeführer den Prozessfehler der Offizialverteidigung somit (zu Recht) nicht an, sondern "heilte" die insoweit mangelhafte Verteidigung durch sein Eingreifen in Ausübung der richterlichen Fürsorgepflicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb
auch in diesem Punkt weder von einer Beschneidung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV noch von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Beschwerde, S. 13 ff.) gesprochen werden.

3.3 Das Gleiche gilt schliesslich auch für die schriftliche Berufungsbegründung und das Plädoyer des amtlichen Verteidigers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Von einer insoweit "schlicht unbrauchbaren" bzw. "komplett unzureichenden" Verteidigungsleistung kann nicht die Rede sein (vgl. aber Beschwerde, S. 8 und 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bringt das Kantonsgericht solches im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Ausdruck. Entscheidend ist jedoch auch in diesem Punkt, dass das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid inhaltlich umfassend überprüfte. Dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil aus der angeblichen mangelhaften Verteidigung betreffend die Berufungsbegründung bzw. das Plädoyer entstanden sein soll, macht dieser denn auch nicht geltend. Er greift den angefochtenen Entscheid weder im Schuld- noch im Strafpunkt an und legt vor Bundesgericht mit keinem Wort dar, dass das Kantonsgericht Umstände, die der Entlastung des Beschwerdeführers gedient hätten, übersehen oder nicht richtig eingeschätzt haben soll.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung von Art. 142 Abs. 2 der StPO/GR rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, das heisst es greift nur ein, wenn dessen Auslegung und Anwendung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (BGE 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung von Art. 142 Abs. 2 StPO/GR geltend, sondern rügt einen blossen Verstoss gegen einfaches kantonales Gesetzesrecht, was unzulässig ist (vgl. auch Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_100/2010
Datum : 22. April 2010
Publiziert : 03. Mai 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Misswirtschaft, sexuelle Handlungen mit Kindern; ungenügende amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
StGB: 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
BGE Register
120-IA-48 • 126-I-194 • 131-I-217 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
1P.311/1999 • 6B_100/2010 • 6B_583/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • amtliche verteidigung • weiler • opfer • verurteilung • kantonales recht • verteidigungsrechte • strafzumessung • unentgeltliche rechtspflege • anspruch auf rechtliches gehör • richtigkeit • rechtsbegehren • verfassung • beschneidung • genugtuung • sexuelle handlung • zins • verhalten • stelle
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