Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_676/2009

Verfügung vom 5. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Claudia Keller, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Sektion Ursprung und Textilien.

Gegenstand
Ursprungsnachweis für nach Korea ausgeführte Goldbarren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. September 2009 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:

1.
Die X.________ SA ist im Besitz einer Bewilligung der Oberzolldirektion als "Ermächtigte Ausführerin"; sie ist daher befugt, selbständig den Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form eines Ursprungszeugnisses auszustellen, um in den Genuss der zollmässigen Präferenzbehandlung zu gelangen. Im Rahmen der Ausfuhr von Goldbarren in die Republik Korea (Südkorea) im Umfang von ca. 23.85 Tonnen bestätigte sie, dass es sich um Ursprungswaren im Sinne des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea vom 15. Dezember 2005 (Freihandelsabkommen EFTA-Korea [SR 0.632.312.811]) handle. Die Eidgenössische Zollverwaltung kam nach Durchführung einer Untersuchung zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage nachzuweisen, dass es sich bei den fraglichen exportierten Goldbarren um solche schweizerischen Ursprungs handle, weshalb die betreffenden Ursprungsnachweise ungültig und die Voraussetzungen für die zollmässige Präferenzbehandlung nicht erfüllt seien (Verfügung der Zollkreisdirektion Lugano vom 25. März 2008). Die Oberzolldirektion wies am 23. Oktober 2008 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der X.________ SA ab. Ebenso wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September
2009 die gegen den Entscheid der Oberzolldirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die X.________ SA gelangte am 14. Oktober 2009 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht; sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Nachdem die Eidgenössische Zollverwaltung am 4. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, dass derzeit ein Nachprüfungsverfahren im Ursprungsbereich bei einem weiteren Schweizer Edelmetallverarbeitungsunternehmen durchgeführt werde, wurde das bundesgerichtliche Verfahren wegen der möglichen Auswirkungen dieser Nachprüfung mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 bis zum 1. Juni 2010 sistiert. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 legte die Oberzolldirektion dem Bundesgericht einen vom gleichen Tag datierenden Widerrufsentscheid vor, womit sie die ursprüngliche, Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildende Verfügung der Zollkreisdirektion Lugano vom 25. März 2008 aufhob und entschied, dass die in Frage stehenden Goldbarren als schweizerische Ursprungswaren im Sinne des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA-Korea angesehen würden.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten eingeladen, sich zur Verfahrenserledigung bzw. zur entsprechenden Kostenregelung zu äussern. Die Eidgenössische Zollverwaltung beantragt Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit und stellt die Kostenregelung ins Ermessen des Bundesgerichts. Die Beschwerdeführerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass das Verfahren vor Bundesgericht in der Hauptsache abzuschreiben wäre, was aber eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten verunmögliche oder erschwere. Sie stellt daher den Antrag, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz sei in Bezug auf die Kostenfolgen aufzuheben, wobei ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Parteientschädigung verzichtet die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Verfahrenserledigung nicht geäussert.

2.
2.1 Zu Recht ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der materielle Rechtsstreit durch die neue Verfügung der Zollverwaltung gegenstandslos geworden ist. Es kann insofern durch Verfügung des Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) abgeschrieben werden, wobei er mit summarischer Begründung über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.2 Für die Kostenregelung ist die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten. Die Zollverwaltung hat in ihrer neuen Verfügung im Sinne der von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestellten Begehren entschieden. Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); eine Parteientschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht beansprucht.

2.3 Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens kann das Bundesgericht nur anders verteilen, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). Das ist hier, wo die Sache gegenstandslos geworden ist, gerade nicht der Fall. Da allerdings durch die neue Verfügung der Zollverwaltung auch das Urteil der Vorinstanz letztlich "gegenstandslos" geworden ist, ist ihr die Sache zur allfälligen Neuregelung der Kostenfolgen des vor ihr durchgeführten Verfahrens zu unterbreiten (s. Beschlüsse 1A.164/2005 vom 15. November 2005 E. 5; 2A.135/1996 vom 24. Oktober 1996 E. 4; 1A.192/1994 E. 3; je zum mit Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG übereinstimmenden Art. 157
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
des per Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG]).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Sache wird zur Überprüfung der Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_676/2009
Datum : 05. Juli 2010
Publiziert : 23. Juli 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Ursprungsnachweis für nach Korea ausgeführte Goldbarren


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
OG: 157
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1A.164/2005 • 1A.192/1994 • 2A.135/1996 • 2C_676/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • korea • verfahrensbeteiligter • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • zollbehörde • wiese • gerichtsschreiber • entscheid • gerichtskosten • bundesrechtspflegegesetz • hauptsache • lausanne • tag • ausfuhr • ermessen • frage • sektion • summarische begründung