Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_405/2013

Urteil vom 19. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Eyer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG betreibt ein Skigebiet mit dazugehöriger Infrastruktur. A.________ leitete das Unternehmen seit 1999 als Direktor (CEO). Zur Wintersaison 2008/2009 wurde die Geschäftsleitung neu organisiert und das Geschäftsfeld in die vier Bereiche "Technik", "Betrieb Sportanlagen", "Betrieb Zubringer" und "Verwaltung" mit je einem Verantwortlichen nebst Stellvertreter aufgeteilt. A.________ leitete den Bereich "Betrieb Zubringer" und war gleichzeitig Direktor der Geschäftsleitung. C.________ war als Mitglied der Geschäftsleitung für den Bereich "Betrieb Sportanlagen" unter anderem für den Pistenbetrieb, die Pisten- und Rettungsdienste sowie die Pistensicherheit zuständig. Ihm unterstanden zudem die Pistenfahrzeugführer. In der Wintersaison 2008/2009 wurde zum ersten Mal eine nur Pistenfahrzeugen offenstehende Fahrspur ausserhalb des Pistenbereichs erstellt.

B.

Am 27. Dezember 2008 befuhr der siebenjährige X.________ während der Pistenöffnungszeiten gegen 16.40 Uhr den blau gekennzeichneten Pistenabschnitt "Traverse/Zubringer", der als Pistenauslauf ins Dorf führt. Am östlichen Dorfrand, in Höhe des Restaurants Z.________, kam ihm ein von D.________ gesteuertes, bergwärts fahrendes Pistenfahrzeug mit heruntergelassener, rotierender Nachlauffräse entgegen. Beim Versuch, das aus seiner Sicht am rechten Pistenrand befindliche Fahrzeug zu passieren, stürzte der Junge und geriet mit dem Kopf voran unter die Nachlauffräse. Er erlag auf der Stelle seinen Kopfverletzungen.

C.

Am 5. März 2012 verurteilte das Bezirksgericht Brig, östlich-Raron und Goms D.________ wegen fahrlässiger Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.--. A.________ und C.________ sprach es frei.
Im Berufungsverfahren erkannte das Kantonsgericht Wallis auch C.________ und A.________ der fahrlässigen Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 135.--.

D.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen.
Das Kantonsgericht verweist in seiner Vernehmlassung in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht lediglich ergänzende Ausführungen. Es stellt keine Anträge. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz erwägt, das Befahren der Unfallstelle mit Pistenfahrzeugen während der Betriebszeiten ohne Sicherheitsmassnahmen habe eine über das erlaubte Risiko hinausgehende, unerlaubte Gefahr geschaffen. Den Skifahrern sei es im Unfallbereich nicht mehr möglich gewesen, ein entgegenkommendes Pistenfahrzeug vorschriftsgemäss mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 3 m zu passieren. Aufgrund der grossen Anzahl von Skifahrern, die den engen Zugang vom Skigebiet zum Dorf kurz vor Pistenschluss nützten, sei mit Stürzen, die zu gefährlichen oder tödlichen Kollisionen mit Pistenfahrzeugen führen könnten, zu rechnen. Die atypische Fahrtrichtung des Pistenfahrzeugs und die rotierende Nachlauffräse hätten die Gefahr akzentuiert.
Der Beschwerdeführer sei als Ressortleiter "Betrieb Zubringer" und Stellvertreter der Verwaltung nicht für die Sicherheit auf den Pisten verantwortlich gewesen. Diese falle aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur der B.________ AG in den Zuständigkeitsbereich von C.________ in dessen Funktion "Chef Betrieb Sportanlagen". Den Beschwerdeführer treffe weder ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung noch ein Organisationsmangel. Als CEO und Vorsteher der Geschäftsleitung habe er sich jedoch nicht auf ein pflichtgemässes Verhalten von C.________ verlassen dürfen. Er habe gewusst, dass die Fahrer gegen das Pflichtenheft verstiessen und den Engpass bei der Traverse regelmässig vor Pistenschluss und ohne Rücksprache mit den Pistenpatrouilleuren befuhren. Dies sei jahrelange Praxis gewesen. Als oberster operativer Leiter der B.________ AG und direkter Vorgesetzter von C.________ habe er eine besondere Verantwortung zum Schutz der Bahnbenutzer vor Betriebsgefahren gehabt, weshalb er verpflichtet gewesen sei, das ihm bekannte sorgfaltswidrige Verhalten zu unterbinden. Zudem komme ihm in seiner Funktion als Vorsitzender der Geschäftsleitung eine Informationspflicht und Entscheidungsgewalt hinsichtlich
des Sicherheitsdispositivs zu. Sein einmaliger Hinweis an C.________, die Pistenfahrzeuge dürften erst nach Betriebsschluss losfahren, sei ungenügend gewesen, denn er habe gewusst, dass danach keine Praxisänderung erfolgt sei. Er hätte erneut intervenieren und C.________ zur Durchsetzung des Pflichtenheftes anhalten oder aber die sorgfaltswidrige Praxis eigenhändig verbieten müssen, wie er dies verspätet am Tag nach dem Unfall gemacht habe. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei nicht nachzuvollziehen und entspreche nicht dem, was nach schweizerischem Strafrecht von einem Geschäftsherrn erwartet werde.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei für den Unfall aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur der B.________ AG in vier Geschäftsbereiche mangels Garantenstellung strafrechtlich nicht verantwortlich. Eine Handlungspflicht bestehe bei Arbeitsteilung aufgrund des Vertauensgrundsatzes nur innerhalb der sachlichen und zeitlichen Grenzen der jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen. Die Pistensicherheit habe nicht zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich als Chef "Betrieb Zubringer" gehört. Eine (allfällige) dienstliche Überordnung aufgrund seiner Funktion als operativer Leiter begründe keine Garantenpflicht, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen. Er habe nicht gewusst, dass die Fahrer bereits während der Betriebszeiten mit ihren Fahrzeugen auf die Pisten ausrückten, was im Übrigen auch nicht verboten sei. Er sei davon ausgegangen respektive habe davon ausgehen dürfen, dass die Fahrzeugführer ab Saisonbeginn 2008/2009 die neu eingerichtete Servicespur benützen würden, um in das Skigebiet zu gelangen. Dass zuvor die Unfallstrecke befahren wurde, sei unbeachtlich, denn es könne nur auf seinen Wissensstand nach Einrichtung der Servicespur abgestellt werden.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, das sorgfaltswidrige Befahren der Traverse während der Pistenöffnungszeiten geduldet zu haben. Verbrechen und Vergehen können auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB). Die Annahme einer Garantenstellung erfordert eine qualifizierte Rechtspflicht, die sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben kann (Art. 11 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
-d StGB; vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 255 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).

1.3.2. Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen richtet sich nach deren Organisationsstruktur. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung können herangezogen werden (BGE 122 IV 103 E. VI/2a/dd und c S. 127 f.; 121 IV 10 E. 3a; 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310; je mit Hinweisen). Die mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften während der Geschäftstätigkeit strafrechtlich verantwortlich sein, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reicht. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind. Entscheidend sind die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3d bb; Urteil 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht nicht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.3 und 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 716 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716b - 1 Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).
1    Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.
3    Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.
4    Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.
5    Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.
OR). Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung (Abs. 2 Satz 1).

1.4.

1.4.1. Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht nicht vor Bundesrecht stand. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu der Organisation der B.________ AG und den damit verbundenen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen der einzelnen Mitarbeiter lassen sich anhand der Akten nicht überprüfen. Dies ist nur mittels des Organisations- und Geschäftsreglements, der Gesellschaftsstatuten sowie des Arbeitsvertrages und Pflichtenheftes des Beschwerdeführers möglich, die sich nicht bei den Akten befinden. Das Organigramm und das Funktionendiagramm (FD) verschaffen zwar einen groben Überblick über die Organisationsstruktur der B.________ AG, vermögen jedoch mangels Verbindlichkeit und Genauigkeit keine strafrechtlich relevante Garantenstellung des Beschwerdeführers zu belegen. Sie geben insbesondere keine Auskunft darüber, ob der Verwaltungsrat überhaupt zur Delegation der Geschäftsführung befugt war und in welchem Umfang eine solche stattgefunden hat.
Soweit dies aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen überprüfbar ist, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern C.________ als "Chef Betrieb Sportanlagen" für die Pistensicherheit und die Pistenfahrer verantwortlich war (Ziff. 7.2 FD; Anhang 10 [Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz] zum Personalreglement; Arbeitsvertrag C.________). Hingegen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsleitung eine beherrschende Stellung im Sinne eines obersten Geschäftsherrn innerhalb der B.________ AG inne hatte, die es ihm ermöglicht und ihn verpflichtet hätte, sorgfaltswidrige Handlungen der Pistenfahrer oder von C.________ zu unterbinden (vgl. BGE 96 IV 155 E. II.4.a S. 174 f.; Urteil 6B_817/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dass er als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) direkter Vorgesetzter von C.________ war (sh. Arbeitsvertrag von C.________), genügt nicht. Gemäss Funktionendiagramm bestimmt der Verwaltungsrat der B.________ AG die Unternehmenspolitik und -ziele und erlässt das Geschäftsreglement (Ziff. 1.1 und 1.2 FD). Er ist verantwortlich für die Anstellung der Geschäftsleitung und regelt die Kompetenzabgrenzungen der verschiedenen
Geschäftsbereiche (Ziff. 5.1 FD; vgl. auch Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
, 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
OR). Die Geschäftsleitung und nicht deren Vorsitzender führt das operative Geschäft und entscheidet in Personalfragen (Ziff. 4.1 und 4.3 FD). Sie erlässt die Sicherheitspolitik und -strategie (Ziff. 7.2 FD; Anhang 10 PersonalR), für deren Umsetzung und Einhaltung nebst Sicherheitsmassnahmen die Vorgesetzten ("Chef Technik", "Chef Sportanlagen" und "Chef Betrieb/Zubringer") innerhalb ihres Verantwortungsbereichs zuständig sind (Ziff. 7.1 FD; Anhang 10 PesonalR). Dem Beschwerdeführer kam als CEO nur hinsichtlich Medienkontakten eigenständige Entscheidungsbefugnis zu (Funktionendiagramm Ziff. 1.4 FD). Aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregistereintrag der B.________ AG ist ersichtlich, dass seit Gründung der Gesellschaft alle zeichnungsberechtigten Personen nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten und dass eine der unterzeichnenden Personen der Präsident oder Vizepräsident des Verwaltungsrates sein musste. Eine Überwachungsfunktion oder Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsleitung ist infolge deren Aufgabenaufteilung ebenso wenig erkennbar wie eine Garantenstellung und damit einhergehende
Handlungspflicht im Hinblick auf das pflichtwidrige Verhalten der Pistenfahrer.

1.4.2. Zudem lässt sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pflichtverletzung (eine allfällige Garantenstellung und Handlungspflicht vorausgesetzt) anhand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht überprüfen. Dass ihm das pflichtwidrige Ausrücken der Pistenfahrzeuge während der Betriebszeiten über die Passage an der Unfallstelle ("Traverse") in der Skisaison 2008/2009 bekannt war und er dies tolerierte, ergibt sich nicht aus der langjährigen Praxis vor Errichtung der Servicespur. Dies lässt sich nur aus dem von der Vorinstanz zu seinen Gunsten angenommenen Hinweis schliessen, C.________ auf das gegen das Pflichtenheft verstossende Verhalten der Fahrer hingewiesen zu haben. Von einem Tolerieren dieser pflichtwidrigen Praxis durch den Beschwerdeführer kann somit nicht gesprochen werden. Ob der einmalige Hinweis unzureichend war und der Beschwerdeführer C.________ zur Durchsetzung des Pflichtenheftes erneut hätte anhalten oder die sorgfaltswidrige Praxis eingenständig verbieten müssen, kann nicht überprüft werden. Die B.________ AG nahm den Betrieb in der Skisaison 2008/2009 am 13. Dezember 2008 auf. Der tödliche Unfall ereignete sich bereits zwei Wochen später am 27. Dezember 2008. Entscheidend ist, wann der
Beschwerdeführer vom pflichtwidrigen Verhalten der Fahrer Kenntnis hatte und C.________ darauf aufmerksam machte, zumal er gemäss Funktionendiagramm diesen weder zu überwachen hatte, noch für die Pistensicherheit verantwortlich war. Hierzu äussert sich die Vorinstanz nicht. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass nach seinem Hinweis keine Praxisänderung eingetreten sei, kann ohne den exakten Zeitlauf nicht getroffen werden und ist spekulativ.

2.

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Rügen zu prüfen.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_405/2013
Date : 19. Mai 2014
Published : 03. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Tötung, fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Willkür


Legislation register
BGG: 66  68
OR: 716  716a  716b
StGB: 11  12
BGE-register
120-IV-300 • 121-IV-10 • 122-IV-103 • 134-IV-255 • 135-IV-56 • 96-IV-155
Weitere Urteile ab 2000
6B_342/2012 • 6B_405/2013 • 6B_566/2011 • 6B_817/2009 • 6S.447/2003
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