1 Das Wappen ist in den amtlichen Farben ohne Ornamentierung anzubringen. Das Kreuz im Wappen ist ein aufrechtes, freistehendes Kreuz, dessen Arme je ein Sechstel länger als breit sind. Das rote Feld des Wappens muss mindestens 15 cm hoch sein und sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeugs abheben; allenfalls ist das Wappen mit einer Umrandung in weisser oder schwarzer Farbe zu versehen. Für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu dieser Verordnung abgebildete Muster massgebend (Anhang, Fig. 3).
2 Bei Flugzeugen, Helikoptern mit Seitenleitwerk, Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen kann das Wappen auf dem Seitenleitwerk angebracht werden:
- a.
- als freistehendes Wappen (Anhang, Fig. 4a);
- b.
- als oberer Abschluss des Seitenleitwerks, wobei das Kreuz in der Mitte zwischen Vorder- und Hinterkante des Seitenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heranreichen darf (Anhang, Fig. 4b);
- c.
- als durchgehendes, parallel zur Längsachse verlaufendes Band, wobei das Kreuz in der Mitte zwischen Vorder- und Hinterkante des Seitenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heranreichen darf (Anhang, Fig. 4c).
3 Das Wappen kann auch als frei stehende Flagge hinter dem Eintragungszeichen am Rumpf angebracht werden.12 Eintragungszeichen und Wappen müssen optisch eine Einheit bilden; die Höhe des Wappens muss derjenigen der Buchstaben des Eintragungszeichens entsprechen (Anhang, Fig. 5).
4 Ballone führen eine von unten gut sichtbare Schweizerflagge von mindestens 100 cm Höhe. Die Flagge ist entweder am Netz oder an der Hülle zu befestigen oder kann in diese eingearbeitet werden (Anhang, Fig. 6).