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817.06

Verordnung
über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

(Tabakverordnung, TabV)

vom 27. Oktober 2004 (Stand am 15. September 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21 Absätze 1 und 2, 37 und 38 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921,
auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit (PrSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),4

verordnet:

1 AS 1995 1469, 2002 775. Für Tabakwaren anwendbar gemäss Art. 73 des BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0).

2 SR 930.11

3 SR 946.51

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Gegenstand und übriges anwendbares Recht6

1 Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

a.
die Herstellung;
b.
die Kennzeichnung;
c.
die Werbung und die Abgabe.

2 Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20057 (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.8

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

7 AS 2005 5451, 2008 6025

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tabacum L. und Nicotiana rustica L;
b.
Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist;
c.
rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkennbar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
d.
Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
e.
Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.

2. Abschnitt: Tabakersatzstoffe und verbotene Erzeugnisse9

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 310 Tabakersatzstoffe

1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

a.
müssen den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entsprechen;
b.
dürfen nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährden; und
c.
dürfen keine psychotropen Wirkungen haben.

2 Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses Folgendes zugestellt werden:

a.
Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses;
b.
Angaben über Teer- und Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses;
c.
Nachweis, dass das Erzeugnis kein Nikotin enthält;
d.
Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat;
e.
Entwurf der Packung;
f.
Warenmuster.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 512

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2019, mit Wirkung seit 15. Sept. 2019 (AS 2019 2827).

3. Abschnitt: Herstellung13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen

1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):

a.14
Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten:
1.
Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV),
2.
Folia liatris; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen,
3.
Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte,
4.
Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 200516 (ZuV) mit Ausnahme von E955 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz;
b.17
Feuchthaltemittel: gesamthaft bis zu 10 Massenprozent beziehungsweise in Wasserpfeifentabak bis zu 60 Massenprozent; zulässig sind Glycerin, Sorbit, 1,2‑Propylenglycol, 1,3‑Butylenglycol, Triethylenglycol, Ortho-Phosphorsäure und alpha-Glycerinphosphorsäure sowie deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze;
c.
Weissbrand- und Flottbrandmittel: zulässig sind Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid, Aluminiumsilikate, Aluminiumsulfat, Alaun, Kieselsäure, Talkum, Magnesiumoxid, Titandioxid, Kohlen-, Essig-, Apfel-, Zitronen-, Wein-, Milch- und Ameisensäure und deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze sowie Ammonium-, Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumphosphate, Ammoniumchlorid und Ammoniumsulfat; zusätzlich Kaliumnitrat für Zigarren und Schnitttabak;
d.
Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grösser als 1 sein darf:
1.
für Zigaretten:
-
Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze und Sorbinsäure und deren Kalium- und Kalziumsalze, je bis zu 3 g pro Kilogramm,
-
p-Hydroxybenzoesäureethylester und -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 1 g pro Kilogramm,
2.
für Zigarren, Schnitt-, Rollen- und rekonstituierten Tabak:
-
Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze, Sorbinsäure und deren Kalium- und Kalziumsalze und p-Hydroxybenzoesäureethylester oder -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 5 g pro Kilogramm,
-
2(Thiazolyl-4-)-2-benzimidazol und Ameisensäure, je bis zu 1,5 g pro Kilogramm,
3.18
für Wasserpfeifentabak:
-
Propionsäure bis zu 5 g pro Kilogramm;
e.
Klebe- und Bindemittel: zulässig sind Gelier- und Verdickungsmittel nach Anhang 3 ZuV sowie Gelatine, Shellak, Kollodium, Ethylcellulose, Acetylcellulose, Hydroxyethylcellulose, Hydroxyethylmethylcellulose, Hydroxypropylguar und Glyoxal; zusätzlich zum Kleben der Zigarettennaht: wässerige Dispersionen von Polyvinylacetat und Polyvinylacetat-Copolymeren.

2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a-e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.19

3 Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.20

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

15 [AS 2005 6159; 2006 733, 4981; 2008 1029, 6045; 2009 2025; 2010 975, 1475, 4649; 2011 6255; 2012 6811; 2013 5031. AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Anhang 5 Teil D der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16).

16 [AS 2005 6191. AS 2007 2977 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1a der V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Art. 7 Mattierung von Zigarren

1 Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit Tabakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeerenextrakt, Lakritzensaft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt.

2 Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV21 für Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.

21 [AS 2002 1201; 2004 1843, 3039; 2005 1065. AS 2005 6191 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1a der V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31).

Art. 8a22 Zündpotenzial von Zigaretten

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Art. 8b23 Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a

1 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

2 Erfüllen Zigaretten die technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

3 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die Zigaretten die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a auf andere Weise erfüllen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Art. 9 Prüfstelle, Messverfahren und Prüfung des Zündpotenzials24

1 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt und das Zündpotenzial der Zigaretten müssen von einer Prüfstelle gemessen beziehungsweise geprüft werden, die für den Fachbereich:25

a.
in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199626 akkreditiert ist;
b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a.
die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b.
die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.

3 Messungen und Prüfungen müssen nach dem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.27

4 Die Anhänge 1 und 2 bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- und Prüfungsverfahren zu konkretisieren.28

5 Das BAG führt die Anhänge 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet es darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.29

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

26 SR 946.512

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Art. 10 Meldepflicht

1 Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen:

a.
Liste 1 der markenspezifisch dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart, Marke und eingesetzter Menge (absteigend) geordnet und enthält die Stoffe mit einem Anteil von über 0,1 Prozent des verwendeten Rohtabaks; Stoffe mit einem kleineren Anteil dürfen in einer einzigen Kategorie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden;
b.
Liste 2 der Funktionen und der Höchstmengen aller dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Stoffe, die den Tabakerzeugnissen beigefügt werden; anzugeben sind die Funktion des Stoffes und die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird;
c.
Liste 3 der hinzugefügten Stoffe in tabakfreien Bestandteilen: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Zusatzstoffe, die den tabakfreien Bestandteilen (z. B. Papier, Klebstoffe, Filter) beigefügt werden; anzugeben ist die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird;
d.
Liste 4 der Schadstoffe in Zigaretten: Die Liste ist nach Marken geordnet und enthält den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt je Zigarette.

2 Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in verbrannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind.

3 Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.30

4 Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

4. Abschnitt: Kennzeichnung31

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 11 Kennzeichnungspflicht

Packungen von Tabakerzeugnissen und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen:32

a.33
die Sachbezeichnung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der LKV34;
b.
die Firmenbezeichnung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 196935 über die Tabakbesteuerung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer;
c.
das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe b ersichtlich ist;
d.
bei farbmattierten Erzeugnissen: den Hinweis «farbmattiert»;
e.
bei Zigaretten: den Teer-, den Nikotin- und den Kohlenmonoxidgehalt;
f.36
die Warnhinweise nach Artikel 12.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

33 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

34 [AS 2005 6159; 2006 733, 4981; 2008 1029, 6045; 2009 2025; 2010 975, 1475, 4649; 2011 6255; 2012 6811; 2013 5031. AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Art. 3 Abs. 1 Bst. a der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16).

35 SR 641.31

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Art. 11a37 Sachbezeichnung für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

Packungen von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen folgende Sachbezeichnung aufweisen:

a.
auf Deutsch: «Produkte auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak»;
b.
auf Französisch: «Produits à base de plantes, sans tabac»;
c.
auf Italienisch: «Prodotti a base di erbe, senza tabacco».

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 12 Warnhinweise

1 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.

2 Die allgemeinen Warnhinweise lauten:

a.
«Rauchen ist tödlich.»;
b.
«Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.».

3 Die ergänzenden Warnhinweise lauten:

a.
«Wenn Sie rauchen, sterben Sie früher.»;
b.
«Rauchen führt zu Verstopfung der Blutgefässe und verursacht Herzinfarkte und Hirnschläge.»;
c.
«Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.»;
d.
«Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.»;
e.
«Schützen Sie Kinder - Rauchen Sie nicht in ihrer Anwesenheit!»;
f.
«Medizinische Fachpersonen helfen Ihnen, das Rauchen aufzugeben.»;
g.
«Rauchen macht sehr schnell abhängig.»;
h.
«Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.»;
i.
«Rauchen führt zu Krebs der Mundhöhle.»;
j.
«Hier finden Sie Hilfe, um das Rauchen aufzugeben:
0848 000 181 / www.rauchenschadet.ch.»;
k.
«Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.»;
l.
«Rauchen lässt Ihre Haut altern.»;
m.
«Rauchen kann das Sperma schädigen und schränkt die Fruchtbarkeit ein.»;
n.
«Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.».

4 Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen.

5 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.

6 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.».

7 Jede Packung von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen muss die Warnhinweise nach den Absätzen 2 und 3, ausgenommen den Warnhinweis nach Absatz 3 Buchstabe g «Rauchen macht sehr schnell abhängig.», tragen.38

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 1339 Ort, Form und Sprache der Angaben

1 Die Angaben nach den Artikeln 11 und 11a müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.

2 Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a-d und 11a müssen in mindestens einer Amtssprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

Art. 14 Ort und Grösse der Schadstoffangaben

1 Der Teer-, der Nikotin- und der Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung aufgedruckt werden.

2 Diese Angaben müssen mindestens 15 Prozent dieser Fläche einnehmen.

Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise

1 Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:

a.
auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung; und
b.
auf jeder im Einzelhandelsverkauf verwendeten Mehrfachverpackung, ausser auf einer durchsichtigen Hülle.

2 Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden.

3 Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen.

4 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.

5 Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm2, so müssen die Warnhinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm2 auf jeder Breitseite aufweisen.

Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise

1 Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlenmonoxidgehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden:

a.
in Helvetica, fett, schwarz auf weissem Hintergrund und in Kleinbuchstaben, ausser wo die Rechtschreibung Grossbuchstaben verlangt;
b.
zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung;
c.
optisch getrennt von den anderen Amtssprachen;
d.40
umrandet mit einem schwarzen Rahmen von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder sonstiger Angaben beeinträchtigt; auf Tabakerzeugnissen nach Artikel 12 Absatz 6 muss kein Rahmen angebracht werden.

2 Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbildungen von den Gestaltungsanforderungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187).

5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe

Art. 17 Täuschungsschutz

1 Alle Bezeichnungen, Angaben und Abbildungen, die auf der Packung, in Inseraten oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse verwendet werden, müssen den Tatsachen entsprechen. Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben.

2 Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sind verboten.

3 Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z. B. «leicht», «ultraleicht» oder «mild»), dürfen auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung

Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

a.
an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;
b.
in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;
c.
auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);
d.
mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T‑Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebällen;
e.
auf Spielzeug;
f.
durch unentgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Jugendliche;
g.
an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.
Art. 19 Abgabe von Zigaretten

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt kombiniert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird.

4 Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September 2005 übermittelt werden.

5 Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 21a43 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2012

Zigaretten, die für die Abgabe in der Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2013 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

Anhang 144

44 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

(Art. 9 Abs. 4 und 5)

Technische Normen für die Messung des Gehaltes von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd im Hauptstromrauch von Zigaretten45

45 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

ISO 4387:2011

Zigaretten - Bestimmung des Rohkondensats und des nikotinfreien Trockenkondensats unter Verwendung einer Zigaretten-Abrauchmaschine für Routineanalysen (ISO 4387:2000+Amd.1:2008)

ISO 10315:2000

Zigaretten - Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten - Gaschromatographisches Verfahren

ISO 10315 AMD 1: 2011

Zigaretten - Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten - Gaschromatographisches Verfahren; Änderung 1

ISO 8454:2009

Zigaretten - Bestimmung des Kohlenmonoxydgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch - NDIR-Verfahren (ISO 8454:2007)

ISO 8454 AMD 1

Zigaretten - Bestimmung des Kohlenmonixidgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch - NDIR-Verfahren; Änderung 1

ISO 8243: 2006

Zigaretten - Probenahme

Anhang 246

46 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

(Art. 9 Abs. 4 und 5)

Technische Normen für die Bestimmung der Brennbarkeit von Zigaretten47

47 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

SN EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

SN EN 16156:2011

Zigaretten - Beurteilung der Zündneigung - Sicherheitsanforderung