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415.01

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung

(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20111 (SpoFöG),
sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG),

verordnet:

1. Titel: Programme und Projekte

1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport»

1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport»

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:

a.
J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
b.
J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
c.
J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
d.3
e.
J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Grundsatz

1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2 J+S-Kurse und -Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird.

4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1-4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.

Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 64 J+S-Sportarten

1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:

a.
die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;
b.
ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;
c.
sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;
d.
ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;
e.
ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;
f.
sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und
g.
sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
1.
Mitglied des Dachverbands der Schweizer Sportverbände5 ist, und
2.
willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.

2 In keinem Fall aufgenommen werden:

a.
Motor- und Flugsportarten;
b.
Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;
c.
Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20106 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

6 SR 935.91

Art. 77

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 8 Nutzergruppen

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:8

a.9
J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten.
b.
J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
c.10
J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
d.
J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
e.
J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
f.
J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
1.11
2.
für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
g.12

213

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

a.
die Minimaldauer von Kursen und Lagern;
b.14
die Mindestanzahl der Aktivitäten pro Kurs und Lager;
c.15
die Minimaldauer der einzelnen Aktivitäten.

2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.16

4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.17

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 1018 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder -Lager durchführen will (Organisator), muss:

a.
eine Schule oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband oder ein Jugendverein;
b.
nach Schweizer Recht konstituiert sein;
c.
seinen Sitz in der Schweiz haben;
d.
beim BASPO registriert sein.

2 Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513).

Art. 10a19 Registrierung als Organisator

1 Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen:

a.
Statuten oder Organisationsreglement;
b.
die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durchführen will;
c.
gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugendverband;
d.
die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet;
e.
Angaben zur Person, die für den Organisator als J+S-Coach tätig sein wird.

2 Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:

a.
die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und -Lager anzubieten;
b.
den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist.

3 Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach erfolgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513).

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die Grundsätze des fairen und sicheren Sports umgesetzt, die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.20

2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert das BASPO. Stellt er Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er das BASPO und die Strafverfolgungsbehörden.21

3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2 Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung betrauen.22

3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos.23

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13 Kader

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

a.24
J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder
-Leiter Schulsport;
b.
J+S-Coach;
c.25
d.26
J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport.

1bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport.27

2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015 (AS 2015 3701). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 14 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2 Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3 Es kann:

a.
für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifische Weiterbildungen vorsehen;
b.
für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Aus- und Weiterbildungen vorsehen;
c.
die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben. Das VBS kann für einzelne Sportarten ein abweichendes Alter festlegen.28

2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 17 J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.

Art. 1930 J+S-Expertinnen und -Experten

J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 2031 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Eine weggefallene Anerkennung kann durch Absolvierung einer Weiterbildung wiedererlangt werden.

3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S-Angebots weg, so kann das Kadermitglied bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen33

1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34

a.
das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b.
die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c.
die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d.35
das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e.36
das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f.38
das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g.40
das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.

2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

37 SR 935.51

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

39 SR 120

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 21a41 Zusatzanerkennung Sicherheit

1 Wer eine J+S-Aktivität mit erhöhten Sicherheitsanforderungen leiten will, braucht eine Zusatzanerkennung Sicherheit. Diese wird erlangt durch das Absolvieren einer spezifischen Zusatzausbildung.

2 Das BASPO legt die Aktivitäten fest, die nur von Personen geleitet werden dürfen, die über die Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen.

3 Die Zusatzanerkennung Sicherheit ist gültig bis am Ende des vierten Kalenderjahres nach Ausstellung.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a.
das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
b.
die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
c.
die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.

2bis42

3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie:

a.
im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
b.
dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.43

5 Bewilligungsinstanzen sind:

a.
für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
b.44
für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

645

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1 Die Beiträge richten sich nach:

a.
der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
b.
der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;
c.
der Nutzergruppe;
cbis.46
der Sportart;
d.47

2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:

a.
J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5.
b.
J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.

448

5 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 23a49

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).

Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

1 Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.

2 Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtigt. …50

3 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.

50 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 25 Beiträge an die Kaderbildung

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2 Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.

Art. 26 Beitragsentscheid

Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:

a.
der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b.
der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.

2 Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.

3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.

4 Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

Art. 27a51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung

1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt.

2 Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen.

3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport- oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.

4 Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest:

a.
die zu erfüllenden Aufgaben;
b.
Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung;
c.
die Höhe der Beiträge.

5 Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden.

6 Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S-Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.

2 Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.

3 Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.

4 Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.52

553

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 29 Durchführung

1 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.

2 Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.54

3 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 30 Aufsicht

1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

2 Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.

3 Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.55

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden

1 Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch.

2 Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

3 Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz

1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2 Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3 Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 33 Kader

1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder ‑Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2 Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

Art. 34 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.56

2 Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 35 Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 3657 ESA-Leiterinnen und -Leiter

ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern

1 Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2 Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.

Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten

1 ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2 Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und ‑Experten ist das BASPO.

3 Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.

4 Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.58

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs erfolgreich absolviert wird.59

3 Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei:

a.
einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können;
b.
wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.

460

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

2. Abschnitt:
Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung
61

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 40

1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.

2 Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.

3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.62

4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.63

5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchführen oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.64

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

4. Kapitel: Nationale Sportverbände

Art. 4165

1 Der Dachverband der Schweizer Sportverbände erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.

2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.

3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:

a.
zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;
b.
zur Förderung des Breitensports;
bbis.66
zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;
c.
zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports;
d.
zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und
e.67
zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.

5 Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.68

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

5. Kapitel: Sportanlagen

Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept

1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.

2 Das Konzept zeigt auf:

a.
die Ziele der Förderpolitik des Bundes;
b.
den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung;
c.
den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
d.
die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
e.
den Umsetzungsstand.

3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.

Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage

1 Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.

2 Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.

Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen

1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
b.
Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
c.
Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.

4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.

5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.

6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.

Art. 45 Fachstelle Sportanlagen

Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte diesbezüglich berät.

Art. 45a70 Sportanlagen des BASPO

1 Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:

a.
schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
b.
Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
c.
schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
d.
schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;
e.
Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
f.
Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.

2 Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3 Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

2. Titel: Bildung und Forschung

1. Kapitel: Sport in der Schule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Sportunterricht

Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.

Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring

1 Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.

2 Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen.

2. Abschnitt:
Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen

Art. 48 Begriff

1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.

2 Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.

Art. 49 Umfang des Sportunterrichts

1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3 An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.

Art. 50 Lehrplan

Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51 Obligatorium

Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200271 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.

Art. 52 Umfang

1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:

a.
bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;
b.
bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.

2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.

3 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)72 legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.

4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.

72 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

1 Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.

2 Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.

3 Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.

Art. 54 Qualifizierung der Lernenden

Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.

4. Abschnitt:73
Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote

1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.

2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.

3 Sie müssen:

a.
gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder
b.
örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.
Art. 54b Verfahren

1 Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.

2 Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.

3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199074 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.

Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.

3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

a.
der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;
b.
dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
c.
den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;
d.
dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen75

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 5576 Auftrag, Leistungen und Grundsätze

1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) ist Teil des BASPO und leistet einen Beitrag zur nationalen Sport- und Bewegungsförderung.

2 Sie erbringt die folgenden sportwissenschaftlichen Leistungen:

a.
praxisorientierte Aus- und Weiterbildung;
b.
anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
c.
Dienstleistungen.

3 An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

4 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 55a77 Organisation

1 Die Direktorin oder der Direktor des BASPO ist das strategische Führungsorgan der EHSM.

2 Der EHSM-Beirat berät die Direktorin oder den Direktor in hochschulspezifischen Belangen.

3 Die Rektorin oder der Rektor führt die EHSM operativ.

4 Das BASPO erlässt für die EHSM ein Organisationsreglement.

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 55b78 EHSM-Beirat

1 Das VBS ernennt die Mitglieder des EHSM-Beirats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Es kann die Amtsdauer einmal um weitere vier Jahre verlängern.

2 Es kann Mitglieder des EHSM-Beirats aus wichtigen Gründen des Amtes entheben.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 5679 Hochschulangehörige und ihre Mitwirkungsrechte

1 Hochschulangehörige sind:

a.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:
1.
dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist,
2.
dem übrigen Personal des BASPO, soweit es für die EHSM regelmässig Aufgaben in Lehre oder Forschung wahrnimmt;
b.
die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.

2 Die Hochschulangehörigen haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.

3 Die Mitwirkung des Personals nach Absatz 1 Buchstabe a wird durch die Einrichtung einer Mitarbeitendenorganisation gewährleistet. Diese besteht aus einer Mitarbeitendenversammlung und einer Mitarbeitendenvertretung.

4 Die Studierenden können sich zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte in einer Studierendenvereinigung organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.

5 Das BASPO regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 5780 Lehre

1 Die EHSM bietet folgende Studienstufen im Bereich Sportwissenschaften an:

a.
Bachelorstudiengang (erste Studienstufe);
b.
Masterstudiengang (zweite Studienstufe).

2 Sie kann im Bereich Sportwissenschaften folgende Weiterbildungen anbieten:

a.
Weiterbildungsstudiengänge;
b.
sonstige Weiterbildungsangebote.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 58 Forschung und Entwicklung

1 Die EHSM betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.81

2 Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

2. Abschnitt: Studiengänge83

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 6084 Zulassung zu den Studienstufen

1 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudiengang gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201185 und seinen Ausführungsbestimmungen fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.

2 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.

3 Das VBS legt das Zulassungsverfahren fest.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

85 SR 414.20

Art. 61 Gebühren

1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studienstufen, die Weiterbildungen und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.86

2 Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport

1 Die Bachelorstudiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201187 berechnet.88

2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf und vermitteln sportpraktisches und sportwissenschaftliches Spezial- und Vertiefungswissen. Sie umfassen eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz berechnet.89

3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:

a.
«Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]»;
b.
«Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]».

4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.

5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.

7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.

87 SR 414.20

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 6390 Weiterbildungsstudiengänge

1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge anbieten, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:

a.
Certificate of Advanced Studies (CAS);
b.
Diploma of Advanced Studies (DAS);
c.
Master of Advanced Studies (MAS).

2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.

3 Personen, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.

4 Das VBS regelt die Ausrichtung und die Studienleistungen der Weiterbildungsstudiengänge sowie die Anforderungen an die Abschlüsse gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201191.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

91 SR 414.20

Art. 63a92

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).

Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM

1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

a.
die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
b.
Ausbildungsveranstaltungen stören;
c.
die Präsenzordnung verletzen;
d.
bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln;
e.
die Hausordnung des BASPO verletzen;
f.94
durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen;
g.95
Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.

2 Disziplinarmassnahmen sind:

a.
der Verweis;
b.
der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
c.
der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffenden Semester;
d.
der Ausschluss vom Studium.

3 Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:

a.
die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann;
b.
die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.

4 Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:

a.
Einsicht in die Akten zu nehmen;
b.
vorgeladen und befragt zu werden;
c.
sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.

5 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring96

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 66 Allgemeines

1 Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198397.

2 Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.

97 [AS 1984 28; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4, 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99; 2000 1858; 2003 4265; 2004 4261; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433; 2010 651; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

Art. 68 Forschungsaufträge

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.

Art. 69 Forschungsbeiträge

1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2 Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten.

3 Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.

Art. 70 Statistik

Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 70a98 Monitoring

1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.

2 Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.

3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

3. Titel: Leistungssport

Art. 71 Fördermassnahmen

1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.

2 Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.

Art. 72 Internationale Sportanlässe und -kongresse

1 Der Bund kann sich an den Kosten der Kandidatur oder der Durchführung eines internationalen Sportanlasses beteiligen, wenn:

a.
der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt;
b.
es sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung handelt, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird;
c.
es sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien handelt;
d.
die Durchführung des Sportanlasses aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben wird; und
e.
im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses besondere Förder-massnahmen nach Artikel 72a Absatz 1 getroffen werden.99

2 Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:

a.
der Bedeutung des Anlasses;
b.
der Bedeutung der Sportart in der Schweiz;
c.
dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden;
d.
den Gesamtkosten des Anlasses.

4 Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.

5 Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810).

Art. 72a100 Besondere Fördermassnahmen im Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen

1 Als besondere Fördermassnahmen gelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Sportanlass stehen und einen Mehrwert für die Förderung der entsprechenden Sportart in der Schweiz generieren.

2 Der Bund kann sich an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen beteiligen, wenn die Massnahmen:

a.
auf einem Förderkonzept des nationalen Sportverbands basieren, in dessen Sportart der Anlass stattfindet; und
b.
zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten beitragen.

3 Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen, bei denen Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen aus dem Programm Jugend und Sport besteht.

4 Die Beteiligung des Bundes ist auf vier Jahre begrenzt, wobei das Datum des Sportanlasses innerhalb der Förderperiode liegen muss.

5 Der Beitrag des Bundes richtet sich nach:

a.
den zur Verfügung stehenden Mitteln;
b.
der Bedeutung der Massnahmen für die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; und
c.
den Gesamtkosten des Anlasses.

6 Er deckt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.

7 Der nationale Sportverband ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen.

8 Er führt betreffend die Umsetzung der Massnahmen eine separate Rechnung. Er erstattet dem BASPO Bericht über die Umsetzung und die Wirkung der Massnahmen.

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810).

Art. 72b101 Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern

1 Das BASPO führt ein Kompetenzzentrum für die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern im leistungsorientierten Nachwuchssport und im Spitzensport.

2 Es bietet Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Trainerbildung an.

3 Es kann die Zulassung zu einzelnen Bildungsangeboten von besonderen im Rahmen der J+S-Kaderbildung erworbenen Qualifikationen oder gleichwertigen Qualifikationen sowie einer aktuellen Tätigkeit im Leistungssport abhängig machen.

4 Es kann mit Organisationen der Arbeitswelt im Bereich der Trainerberufsbildung und mit weiteren inländischen oder ausländischen Institutionen im Bereich der Trainerbildung zusammenarbeiten.

101 Ursprünglich: Art. 72a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

4. Titel: Fairness und Sicherheit102

102 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

1. Kapitel:103 Allgemeine Massnahmen

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57).

Art. 72c Grundsatz

Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen (Sportorganisationen) werden nur gewährt, wenn die Beitragsempfänger wirksame Massnahmen ergreifen, um:

a.
Verstösse gegen die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 2015104 ergeben (Fehlverhalten), zu verhindern;
b.
Verstösse gegen die Vorgaben einer guten Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen (Missstände) zu verhindern und bestehende Missstände zu beheben;
c.
die Prinzipien der Ethik-Charta des Schweizer Sports umzusetzen;
d.
Unfälle und Verletzungen bei Sport und Bewegung zu verhindern.

104 Die Ethik-Charta ist abrufbar unter www.swissolympic.ch > Dachverband > Verbände > Werte & Ethik > Neun Prinzipien für den Schweizer Sport.

Art. 72d Vorgaben des Dachverbands

1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass der Dachverband Vorgaben macht in Bezug auf:

a.
die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 2015105 insbesondere für Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie Angestellte und Beauftragte in Sportorganisationen ergeben, namentlich Vorgaben über:
1.
den Schutz vor Diskriminierung,
2.
den Schutz vor physischer Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,
3.
den Schutz vor Überforderung und vor Verletzungen der psychischen Integrität wie Drohungen, Demütigungen, Belästigungen oder Mobbing,
4.
den Schutz und die Förderung der ganzheitlichen Entwicklung insbesondere von minderjährigen Athletinnen und Athleten,
5.
den Schutz der Umwelt vor übermässigen Belastungen durch Sportausübung,
6.
den Schutz des fairen sportlichen Wettkampfs durch die Bekämpfung von Doping, Wettkampfmanipulation und grober Verletzung der Sportregeln,
7.
den Verzicht auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen und Alkohol während des Sports;
b.
die Anforderungen an die gute Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen, namentlich Vorgaben über:
1.
die Dokumentation und Publikation der wesentlichen, die Sportorganisation und ihre Anspruchsgruppen betreffenden Entscheidungen,
2.
die Dokumentation und Publikation der Herkunft und Verwendung der Finanzen der Sportorganisation,
3.
eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen, wobei vorzusehen ist, dass im Leitungsorgan des Dachverbands und seiner Mitgliedsorganisationen beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten sind,
4.
Amtszeitbeschränkungen für Funktionen in den Leitungsorganen der Sportorganisation,
5.
den Umgang mit Interessenkonflikten für Personen in den Leitungsorganen der Sportorganisation;
6.
die Mitbestimmungsrechte von Athletinnen und Athleten bei den sie betreffenden Themen,
7.
Massnahmen zum Schutz der Daten der Mitglieder und der Mitarbeitenden der Sportorganisation,
8.
Massnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verhaltenspflichten nach Buchstabe a;
c.
die Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle sowie die Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle;
d.
die Anforderungen an Sportorganisationen hinsichtlich Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen bei der Sportausübung namentlich durch Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle.

2 In den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe b werden die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen berücksichtigt; dabei werden die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachtet.

3 Der Dachverband publiziert die geltenden Vorgaben auf seiner Internetseite.

4 Er evaluiert periodisch die Wirksamkeit seiner Vorgaben durch Reihenbefragungen oder andere Evaluationsmethoden.

105 Die Ethik-Charta ist abrufbar unter www.swissolympic.ch > Dachverband > Verbände > Werte & Ethik > Neun Prinzipien für den Schweizer Sport.

Art. 72e Wirksame Massnahmen

1 Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Dachverbands gelten als wirksame Massnahmen, soweit diese Vorgaben vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden.

2 Erreicht der Dachverband oder eine seiner Mitgliedsorganisationen den nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 geforderten Anteil nicht, so reicht die Organisation dem BASPO eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung des Anteils ein.

3 Sportorganisationen des privaten Rechts, die nicht dem Dachverband oder einer seiner Mitgliedsorganisationen angeschlossen sind, sind nicht zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet, die weiter gehen als die in Artikel 72d erwähnten Vorgaben des Dachverbands.

4 Für Sportorganisationen des öffentlichen Rechts gelten die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und d als wirksame Massnahmen.

Art. 72f Nationale Meldestelle

1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:

a.
der Dachverband dafür sorgt, dass eine nationale Meldestelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
1.
die Meldestelle ist unabhängig,
2.
jede Person, die von Fehlverhalten oder Missständen im Sport betroffen ist oder Kenntnis von Fehlverhalten oder Missständen oder einen entsprechenden Verdacht hat, kann bei der Meldestelle Meldung erstatten,
3.
die Meldestelle nimmt auch anonyme Meldungen entgegen; sie sorgt dafür, dass auf Wunsch die Identität einer meldenden oder der durch ein mutmassliches Fehlverhalten beeinträchtigten Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den durch eine Meldung belasteten Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird;
b.
die Meldestelle folgende Anforderungen erfüllt:
1.
sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
2.
sie klärt die gemeldeten Sachverhalte ab sowie verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle,
3
sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie des Untersuchungsberichts ohne weitere Beilagen zu.

2 Das BASPO unterstützt die Meldestelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Meldestelle einen Leistungsvertrag ab.

Art. 72g Disziplinarstelle

1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:

a.
der Dachverband dafür sorgt, dass eine Disziplinarstelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
1.
die Disziplinarstelle ist unabhängig, insbesondere von der Meldestelle,
2.
sie beurteilt die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen;
b.
die Disziplinarstelle folgende Anforderungen erfüllt:
1.
sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
2.
sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie ihres Entscheids und der schriftlichen Entscheidbegründung zu.

2 Das BASPO kann die Disziplinarstelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Disziplinarstelle einen Leistungsvertrag ab.

Art. 72h Verfahren vor der Melde- und der Disziplinarstelle

1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass die Melde- und die Disziplinarstelle für faire Verfahren sorgen, die die Persönlichkeits- und Parteirechte der Betroffenen wahren, insbesondere dadurch, dass:

a.
die Menschenwürde der von einem Verfahren betroffenen Personen in allen Verfahrensstadien geachtet wird;
b.
Sachverhalte unvoreingenommen und umfassend abgeklärt und Personen vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und Vorverurteilungen geschützt werden;
c.
Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden;
d.
Daten, die Grundlage eines Verfahrens bilden, ausschliesslich rechtmässig beschafft werden;
e.
den von einem Verfahren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt wird;
f.
von einem Verfahren betroffene Personen sich in allen Verfahrensstadien verbeiständen lassen können.

2 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass in Streitigkeiten über eine Verletzung von Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und b den Betroffenen die Klage beim ordentlichen Gericht nur verwehrt werden darf, wenn sie die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für diese Gegenstände durch Vereinbarung oder durch Anerkennung von entsprechenden Statuten ausdrücklich anerkannt haben. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid des Schiedsgerichts.

Art. 72i Verantwortlichkeit der Sportorganisation

Verstösst eine Person als Mitglied, Angestellte, Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation gegen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a, so kann das BASPO Finanzhilfen an die Sportorganisation kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn diese nicht nachweist, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen ergriffen hat, um einen solchen Verstoss zu verhindern.

Art. 72j Vereinbarung bei einer Weiterleitung von Finanzhilfen

1 Leitet eine Sportorganisation Finanzhilfen des Bundes an seine Mitgliedsorganisationen oder an Dritte weiter, so muss sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass diese:

a.
die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen einhalten;
b.
den zuständigen Behörden des Bundes die Durchführung sämtlicher für die Kontrolle der Verwendung der empfangenen Beiträge erforderlichen Massnahmen ermöglichen.

2 Halten die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 1 die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Finanzhilfen von der Sportorganisation zurück.

1a. Kapitel: Doping106

106 Ursprünglich: Kap. 1. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57).

Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping

1 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2 Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.

3 Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit.

4 Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.

5 Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung.

Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden

1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:

a.
die im Anhang aufgeführten Stoffe;
b.
deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere;
c.
die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
d.
Präparate, die diese Stoffe enthalten.

2 Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.

Art. 75 Dopingkontrollen

1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen.

2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:

a.
durch den Dachverband der Schweizer Sportverbände und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder
b.
nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes.
Art. 76 Anforderungen an die Dopingkontrollen

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:

a.
die Anzahl der Kontrollen;
b.
die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;
c.
die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen;
d.
das Jahresprogramm.

2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3 Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4 Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben.

5 Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.

Art. 77 Analyse und Verwendung der Analyseresultate

1 Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht.

3 Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend:

a.
der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes und beantragt ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; und
b.
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und lässt dieser sämtliche Unterlagen zukommen.
Art. 78 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden

1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:

a.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;
b.
die Sportart und Disziplin;
c.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;
d.
den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
e.
die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln;
f.
die Verhörprotokolle;
g.
die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;
h.
die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
i.
weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.

2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:

a.
die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und
b.
der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

2. Kapitel:107 Manipulation von Sportwettkämpfen

107 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 78a

1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen.

2 Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung.

3 Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation:

a.
den Mitgliedern der Organisation untersagen:
1.
Sportwetten auf eigene Wettkämpfe abzuschliessen,
2.
Insider-Informationen zu missbrauchen oder weiterzuverbreiten;
b.
die Mitglieder der Organisation für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation und Information sensibilisieren;
c.
vorsehen, dass die für einen Wettkampf vorgesehenen Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zum spätestmöglichen Zeitpunkt benannt werden.

4 Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017108 verletzen.

5. Titel: Vollzug

Art. 80 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO

1110

2 Das BASPO beachtet bei der Festsetzung der Preise für Weiterbildungen nach Artikel 57 Absatz 2 die Grundsätze von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014111 über die Weiterbildung.112

3 Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.

4 Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.

110 Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).

111 SR 419.1

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).

Art. 80a113 Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO

1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.

2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 21. Oktober 1987114 über die Förderung von Turnen und Sport;
2.
Verordnung vom 14. Juni 1976115 über Turnen und Sport an Berufsschulen;
3.
Verordnung vom 21. Oktober 1987116 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen;
4.
Verordnung vom 17. Oktober 2001117 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.

114 [AS 1987 1703; 1990 981; 1994 1392; 1996 3018; 1998 1472; 2000 2427, 2966; 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2, 4003, 2004 4593; 2005 257; 2006 4705 Ziff. II 28; 2007 4297, 5823 Ziff. I 3; 2011 5227 Ziff. I 4.2]

115 [AS 1976 1403; 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e]

116 [AS 1987 1464; 1996 2243 Ziff. I 22, 3021]

117 [AS 2001 2971; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]

Art. 83 Übergangsbestimmungen

1 J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1-5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet.

2 J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben Gültigkeit bis längstens zum 30. September 2014119.

3120

119 S. auch: Art. 83a.

120 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 83d124 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023

1 Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a spätestens ab dem 1. Januar 2024 umsetzen.

2 Sie müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Januar 2025 umsetzen; Organisationen, die ausschliesslich Finanzhilfen für die Durchführung von J+S-Kursen und -Lagern beziehen, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2026 umsetzen.

3 Die Melde- und die Disziplinarstelle müssen ihre Organisations- und Verfahrensbestimmungen bis zum 31. Dezember 2024 an die Erfordernisse der Artikel 72f-72h anpassen.

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57).

Art. 83e125 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2022

1 J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 30. November 2022 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 30. November 2025 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind.

2 Das BASPO kann die Zusatzanerkennung Sicherheit an Personen vergeben, die vor dem 31. Dezember 2025 eine Weiterbildung zu Themen der Sicherheit in der jeweiligen Sportart abgeschlossen haben.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Anhang126

126 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57).

(Art. 74)

Verbotene Mittel und Methoden

I. Verbotene Mittel

1. Nicht zugelassene pharmazeutische Substanzen

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind und die nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, wie z. B. Arzneimittel aus präklinischen oder klinischen Entwicklungen, zurückgezogene Arzneimittel, Designer-Drogen, nur für den Veterinärbereich zugelassene Substanzen.

2. Anabolika und andere anabole Substanzen

a. Anabol androgene Steroide (AAS)

1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3β,17β-diol), 1-Androstendion (5α-androst-1-en-3,17-dion), 1-Androsteron (3α-hydroxy-5α-androst-1-en-17-on), 1-Epiandrosteron (3β-hydroxy-5α-androst-1-en-17-on), 1-Testosteron (17β-hydroxy-5α-androst-1-en-3-on), 4-Androstendiol (androst-4-en-3β,17β-diol), 4-Hydroxytestosteron (4,17β-dihydroxyandrost-4-en-3-on), 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion), 7α-Hydroxy-DHEA, 7β-Hydroxy-DHEA, 7-Keto-DHEA, 19-Norandrostendiol (estr-4-en-3,17-diol), 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion), Androstanolon (5α-dihydrotestosteron, 17β-hydroxy-5α-androstan-3-on), Androstendiol (androst-5-en-3β,17β-diol), Androstendion (androst-4-en-3,17-dion), Bolasteron, Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol, Danazol ([1,2]oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17α-ol), Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro-17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-5α-androst-2-en-17β-ol, 17α-methyl-5α-androst-3-en-17β-ol), Drostanolon, Epiandrosteron (3β-hydroxy-5α-androstan-17-on), Epi-dihydrotestosteron (17β-hydroxy-5β-androstan-3-on), Epitestosteron, Ethylestrenol (19-norpregna-4-en-17α-ol), Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17α-methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5α-androstan-17β ol), Gestrinon, Mestanolon, Mesterolon, Metandienon (17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Metenolon, Methandriol, Methasteron (17β-hydroxy-2α,17α-dimethyl-5α-androstan-3-on), Methyl-1-testosteron (17β-hydroxy-17α-methyl-5α-androst-1-en-3-on), Methylclostebol, Methyldienolon (17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9-dien-3-on), Methylnortestosteron (17β-hydroxy-17α-methylestr-4-en-3-on), Methyltestosteron, Metribolon (Methyltrienolon, 17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9,11-trien-3-on), Miboleron, Nandrolon (19-Nortestosteron), Norboleton, Norclostebol (4-chloro-17β-ol-estr-4-en-3-on), Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3β-hydroxyandrost-5-en-17-on); Prostanozol (17β-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5α-androstan), Quinbolon, Stanozolol, Stenbolon, Testosteron, Tetrahydrogestrinon (17-hydroxy-18α-homo-19-nor-17α-pregna-4,9,11-trien-3-on), Trenbolon (17β-hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on) und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung.

b. Andere anabole Substanzen

Andere anabole Substanzen schliessen namentlich ein: Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, z. B. AC-262536, Andarin, BMS-564929, Enobosarm (Ostarin), JNJ-28330835, LG-121071, LGD-2226, LGD-3303, LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23, S-40503, TFM-4AS-1, YK-11], Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

3. Erythropoese stimulierende Substanzen

Erythropoetine (EPO) und auf die Erythropoese wirkende Substanzen, namentlich:

3.1
Erythropoetin-Rezeptor Agonisten, z. B. Darbepoetin (dEPO); Erythropoetine (EPO; namentlich Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine); EPO Derivate [z. B. EPO-Fc, Methoxy-Polyethylenglykol-Epoetin beta (CERA)]; EPO Mimetika und deren Derivate, z. B. CNTO-530 und Peginesatid.
3.2
Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF) aktivierende Substanzen, z. B. Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
3.3
GATA Inhibitoren, z. B. K-11706.
3.4
Inhibitoren der Signalübertragung des Transformierenden Wachstumsfaktors beta (TGF-β), z. B. Luspatercept; Sotatercept.
3.5
Angeborener-Reparatur-Rezeptor Agonisten, z. B. Asialo-EPO; Carbamyliertes EPO (CEPO).

4. Gonadotropine

Choriongonadotropin (CG, hCG), Luteinisierendes Hormon (LH), Choriogonadotropin alfa, Lutropin alfa sowie CG- und LH-Releasingfaktoren, namentlich Buserelin, Deslorelin, Gonadorelin, Goserelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin.

5. Corticotropine

Corticotropin, Tetracosactid und Corticotropin-Releasingfaktoren, namentlich Corticorelin.

6. Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren

Wachstumshormon (GH), dessen Fragmente und dessen Releasingfaktoren, namentlich: Fragmente des Wachstumshormons, z. B. AOD-9604, hGH 176-191; Wachstumshormon-Releasing Hormon (GHRH) und dessen Analoga, z. B. CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin, Somatorelin und Tesamorelin; Wachstumshormon-Sekretagoga (GHS), z. B. Lenomorelin (Ghrelin) und dessen Mimetika, namentlich Anamorelin, Ipamorelin, Macimorelin und Tabimorelin; Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRP), z. B. Alexamorelin, GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5, GHRP-6 und Examorelin (Hexarelin).

Wachstumsfaktoren und Modulatoren der Wachstumsfaktoren, namentlich: Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF); Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGF); Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF); insulinähnlicher Wachstumsfaktor-1 (IGF-1) und dessen Analoga; mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGF); Thymosin-β4 und dessen Derivate, z. B. TB-500; vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF).

Alle anderen Wachstumsfaktoren oder Modulatoren der Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese, den Proteinabbau, die Gefässbildung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.

7. Aromatasehemmer

Aromatasehemmer schliessen namentlich ein: 2-Androstenol (5α-Androst-2-en-17-ol), 2-Androstenon (5α-Androst-2-en-17-on), 3-Androstenol (5α-Androst-3-en-17-ol), 3-Androstenon (5α-Androst-3-en-17-on), 4-Androsten-3,6,17 trion (6-oxo), Aminoglutethimid, Anastrozol, Androstatriendion (Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion), Arimistan (Androsta-3,5-dien-7,17-dion), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

8. Antiöstrogene Substanzen

Antiöstrogene und Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) schliessen namentlich ein: Bazedoxifen, Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant, Nitromifen, Ospemifen, Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

9. Antagonisten der Aktivin-Rezeptor IIB Aktivierung

Substanzen, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern, schliessen namentlich ein: Aktivin A neutralisierende Antikörper; Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren wie: Decoy-Aktivin-Rezeptoren (z. B. ACE-031); Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (z. B. Bimagrumab); Myostatinhemmer wie: Substanzen, welche die Myostatin-Expression reduzieren oder unterdrücken; Myostatin bindende Proteine (z. B. Follistatin, Myostatin-Propeptid); Myostatin neutralisierende Antikörper (z. B. Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).

10. Stoffwechsel-Modulatoren

10.1
Aktivatoren der durch AMP aktivierten Proteinkinase (AMPK), namentlich AICAR, SR9009; und Agonisten des Peroxisom Proliferator aktivierten Rezeptor δ (PPARδ), namentlich 2-(2-methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy) essigsäure (GW1516, GW501516);
10.2
Insuline und Insulin-Mimetika;
10.3
Meldonium;
10.4
Trimetazidin.

II. Verbotene Methoden

1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

Blutdoping, einschliesslich der Verabreichung oder Wiederzufuhr jeder Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorochemikalien, Efaproxiral (RSR13) und veränderte Hämoglobinprodukte (z. B. Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte) und jegliche Form von intravaskulärer Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen durch physikalische oder chemische Methoden.

2. Chemische und physikalische Manipulation

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Dopingproben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Diese schliessen namentlich ein: den Austausch und die Veränderung der Dopingprobe, z. B. Hinzufügen von Proteasen in eine Dopingprobe.

3. Gen- und Zelldoping

Die folgenden Methoden mit dem Potenzial zur Steigerung der sportlichen Leistung: Übertragung bzw. Verwendung von Nukleinsäuren oder Analoga von Nukleinsäuren, welche Genomsequenzen verändern können oder die Genexpression durch einen beliebigen Mechanismus verändern können, namentlich Technologien zu Gen-Editierung, Gen-Inaktivierung, Gen-Transfer, und die Verwendung von normalen oder genetisch modifizierten Zellen.