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05.12.2017 - 16.09.2020
11.03.2013 - 04.12.2017
06.03.2012 - 10.03.2013
08.12.2010 - 05.03.2012
10.12.2009 - 07.12.2010
23.09.2002 - 09.12.2009
Fedlex DEFRITRMEN
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131.228

Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

I. Stellung des Kantons

§ 1 Verhältnis zu Bund und Kantonen

1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.

II. Rechtsstaatliche Grundsätze

A. Grundlagen

§ 2 Anforderungen an staatliches Handeln

1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.

2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

§ 4 Rückwirkung

Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.

B. Grundrechte

§ 6 Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:

1.
die persönliche Freiheit;
2.
die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3.
die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4.
die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5.
die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6.
die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
7.
die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8.
die Niederlassungsfreiheit.
§ 7 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.

§ 8 Schranken

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.

2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.

C. Kontrolle staatlicher Macht

§ 10 Gewaltenteilung

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

§ 11 Öffentlichkeit

1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.

2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

3 Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.2

4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.3

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

§ 12 Petitionsrecht

Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet.

§ 14 Verfahrensgarantien

1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.

2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 15 Amtsgeheimnis

Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.

III. Volk und Staatsgewalt

§ 18 Stimm- und Wahlrecht

1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.4 Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.

2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Aug. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 5, III 647).

§ 20 Volkswahlen

1 Das Volk wählt:

1.
die Mitglieder des Grossen Rates;
2.
die Mitglieder des Regierungsrates;
3.
die Ständeräte;
4.
die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5.5
6.6
die Friedensrichter.

2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.

3 Wahlkreis ist:

1.
der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
2.
der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
3.
das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.

4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.

5 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

§ 22 Volksabstimmung über Gesetze

Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

§ 23 Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse

1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.

2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.

§ 24 Volksabstimmung über weitere Beschlüsse

1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.

2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.

§ 25 Abberufung

1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.

§ 26 Volksinitiative

1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.

3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.

§ 27 Verfahren bei Volksinitiativen

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.

3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.7

58

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

8 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

IV. Behörden

A. Organisatorische Grundsätze

§ 29 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.9

3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht dem Regierungsrat angehören.

4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 3010 Verwandtenausschluss

1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1.
Ehegatten;
2.
Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;
3.
Geschwister und ihre Ehegatten.

2 Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

3 Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.

4 Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 2 5961).

§ 31 Ausstand

Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.

§ 3211 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 33 Hauptort, Tagungsort, Sitz

1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.

2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.

3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.

4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

B. Grosser Rat

§ 34 Mitglieder, Stellung

1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.

2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.

§ 36 Rechtssetzung

1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.

2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.

3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

§ 37 Aufsicht

1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.

2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstalten.

§ 38 Wahlen

1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wiederwählbar.

2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt.12

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 39 Finanzbefugnisse

1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.

2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.

3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

§ 40 Weitere Befugnisse

1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung13 den Kantonen einräumt.

2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.

3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.

4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.

6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.

7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

C. Regierungsrat

§ 41 Mitglieder, Kollegialprinzip

1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern.

3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.

§ 42 Verhältnis zum Grossen Rat

1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.

3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.

4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

§ 43 Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.

2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

§ 44 Notstand

1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.

2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

§ 45 Finanzbefugnisse

1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.

2 Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Franken.

3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.

§ 46 Vertretung, Leitung, Aufsicht

1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.

2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.

3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

§ 47 Gliederung der Verwaltung

1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.

3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.

4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

§ 48 Vollzugsdelegation

1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.

2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.

§ 50 Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.

2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.

3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.15

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

D. Richterliche Behörden

§ 51 Unabhängigkeit

1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl‑, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest.16

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 52 Zivilrechtspflege

1 Die Zivilrechtspflege üben aus:

1.17
das Obergericht;
2.18
die Bezirksgerichte;
3.
die Friedensrichter.

2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen.19

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 3 3529).

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 5320 Strafrechtspflege

1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

1.
das Obergericht;
2.
die Bezirksgerichte;
3.
das Zwangsmassnahmengericht;
4.
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
5.
die Jugendanwaltschaft.

2 Die Strafverfolgung üben aus:

1.
die Polizei;
2.
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
3.
die Jugendanwaltschaft.

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 54 Verwaltungsrechtspflege

Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

§ 55 Aufsicht

1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.

221

21 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

V. Kantonsgebiet

A.22 Bezirke

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 56 Einteilung des Kantons

Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.

B. Gemeinden

§ 57 Stellung, Arten, Aufgaben

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.

3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.

4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

§ 58 Bestand, Gebiet

1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.

§ 59 Gemeindeautonomie

1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.

2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.23

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 61 Zweckverbände

1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.

2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.

3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

VI. Staatsaufgaben

A. Grundsätze

§ 62 Staatszweck

Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63 Zuständigkeit

1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen.

2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Aufgaben

1. Öffentliche Ordnung

2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

§ 65 Soziale Sicherheit

Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 66 Humanitäre Hilfe

Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.

§ 67 Arbeit, sozialer Friede

1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen.

2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.

3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 68 Gesundheit

1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2 Sie fördern die sportliche Betätigung.

3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

3. Bildung und Kultur

§ 70 Schulwesen

1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder.

2 Die Volksschule ist obligatorisch.

3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

§ 71 Schulen

1 Kanton und Schulgemeinden führen:

1.
Kindergärten;
2.
Volksschulen;
3.
Berufsschulen;
4.
Mittelschulen.

2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

§ 73 Stipendien

Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

§ 75 Kulturpflege

1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.

2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.

4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

§ 76 Umwelt, Natur- und Heimatschutz

1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein.

3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 7725 Raumplanung, Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.

2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes.

3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.

4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 1, 2017 5849).

§ 79 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.

5. Wirtschaft

§ 80 Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei

1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirtschaft.

2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

§ 82 Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz26

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.

2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.

3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im Kanton.27

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

6. Regalien

§ 84 Inhalt

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:

1.
Jagd;
2.
Fischerei;
3.
Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4.
Erdwärme;
5.
Salzhandel.

2 Er kann die Nutzung übertragen.

3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

VII. Finanzordnung

§ 85 Steuerhoheit

1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.

§ 86 Hauptsteuern

1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.

2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

§ 88 Weitere Abgaben

Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.

§ 89 Finanzhaushalt

1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.

2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

§ 90 Finanzausgleich

Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

VIII. Staat und Kirche

§ 91 Landeskirchen

Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.

§ 92 Organisation

1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.

§ 93 Kirchgemeinden

1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.

IX. Revision der Verfassung

§ 94 Teilrevision, Totalrevision

1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhängende Bestimmungen betreffen.

§ 95 Verfahren

1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.

2 Sie unterliegt der Volksabstimmung.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 96 Weitergeltung bisherigen Rechtes

1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.

2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.

3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.

§ 98 Bezirke, Gemeinden

1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.

2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.

3 Die Neuordnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.

§ 9928

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 99a29 Übergangsbestimmungen zu § 11 Absätze 3 und 4

1 § 11 Absatz 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.

2 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

§ 100 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom 28. Februar 1869.

2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und die Artikelteile der Verfassung

Abberufung 25

Abgaben 88

Abstimmung

-
bei Abberufung des Grossen Rates, Regierungsrates 25
-
bei Gesetzesinitiative 26, 27
-
bei Verfassungsrevision 26, 27, 94, 95
-
hängige Vorlagen 97
-
Mehrheitsprinzip 21
-
über Gesetze 22, 24

Akteneinsicht

-
in amtliche Akten 113, 4

Alter

-
als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 181

Amt

-
Amtsdauer 32, 503, 99
-
Amtsgeheimnis 15
-
Unvereinbarkeiten 29
-
Verwandtenausschluss 30
-
Wählbarkeit 182

Anleihen 392

Arbeit 67

Aufsicht (Oberaufsicht)

-
des Grossen Rates 37
-
des Obergerichtes 551
-
des Regierungsrates 46
-
des Verwaltungsgerichtes 551

Ausgaben

-
Finanzreferendum 23
-
Kompetenz des Grossen Rates 393
-
Kompetenz des Regierungsrates 45

Ausländer, beratende Mitwirkung 19

Ausstand 31

Bankwesen, Kantonalbank 83

Bauwesen 77

Begnadigung 406

Behörden

-
Ausübung der Staatsgewalt 2
-
Bezirke s. dort
-
Gemeinde s. dort
-
Grosser Rat s. dort
-
Information 112, 3
-
organisatorische Grundsätze
-
Amtsdauer 32
-
Ausstand 31
-
Unvereinbarkeiten 29
-
Verwandtenausschluss 30
-
Regierungsrat s. dort
-
richterliche Behörden s. Gerichte
-
Verantwortlichkeit 16

Bericht

-
Prüfung der Geschäftsberichte 372

Bezirke

-
Bezirksbehörden 56, 981
-
Bezirksgericht s. Gerichte
-
Bezirksrat 98
-
Einteilung des Kantons 56

Bildung

-
Erwachsenenbildung 74
-
Fachschulen 72
-
Hochschulen 72
-
Schulen 71
-
Schulwesen 70
-
Stipendien 73

Bodenschätze 84

Boden

-
Nutzung 771
-
Bodensee 763

Budget s. Voranschlag

Bund

-
Vorschlagsrecht des Kantons 28

Bürger

-
Bürgergemeinden s. Gemeinden
-
Gemeindebürgerrecht 572
-
Kantonsbürgerrecht 405
-
Stimmberechtigung, Wählbarkeit 18

Ehegatten, in gleichen Behörden 30

Eigentum Garantie 7

Energie 82, 84

Energieeffizienz 823

Finanzordnung 85-90

-
Finanzausgleich 90
-
Finanzhaushalt 89
-
Steuern s. dort
-
weitere Abgaben 88

Finanzreferendum

-
fakultatives 232
-
obligatorisches 231

Fischerei 84

Forstwirtschaft 81

Freiheit s. Rechte (verfassungsmässige)

Friedensrichter 521

-
Wahl 201

Garantien s. Rechte, Schutz

Gebäudeversicherung 83

Gebühren 404

Gemeinden

-
Arten 57
-
Aufgaben 572, 3
-
Ausländer (Mitwirkung) 19
-
Autonomie 59
-
Bestand 58
-
Bürgergemeinden 574
-
Gebiet 58
-
Kirchgemeinden 93
-
politische Gemeinden 572, 982
-
Stellung 57
-
Zusammenarbeit 60
-
Zweckverbände 61

Gerichte

-
besondere Gerichte 522
-
Bezirksgerichte 521, 531
-
Ende der laufenden Amtsdauern 99
-
Friedensrichter 521
-
Jugendanwaltschaft 53
-
Obergericht 521, 531, 55
-
Richter, Wahlen 20 382
-
Sitz 334
-
Staatsanwaltschaft 53
-
Unabhängigkeit 51
-
Unvereinbarkeiten 29
-
Verwaltungsgericht 54, 55
-
Zwangsmassnahmengericht 531

Gesetz

-
Beratung 35, 36
-
Gegenvorschlag 274
-
Gesetzesinitiative 26
-
Gesetzesreferendum 22
-
Veröffentlichung 111
-
Vollziehung 43

Gesundheit 68

-
Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung 69

Gewaltenteilung 10

Gewässer 78

Glaubens- und Gewissensfreiheit 6

Gleichheit vor dem Recht 3

Grosser Rat

-
Abberufung durch das Volk 251
-
Amtsdauer 32
-
Aufsicht 37
-
Beratung der Volksbegehren 27
-
Finanzbefugnisse 39
-
Kompetenz bei Verfassungsrevision 27
-
Mitglieder 34
-
Öffentlichkeit 35
-
Rechtssetzung 36
-
Stellung 34
-
Tagungsort 332
-
Unvereinbarkeiten 29
-
Verwandtenausschluss 30
-
Wahlbefugnisse 38
-
weitere Befugnisse 40

Grundrechte 5-9

-
Drittwirkung 9
-
Schranken 8

Hauptort des Kantons 331

Hilfe, humanitäre Hilfe 66

Hochschulen 72

Immunität der Grossratsmitglieder 343

Initiative

-
Standesinitiative 28, 401
-
Volksinitiative
-
Abberufung des Grossen Rates, des Regierungsrates 25
-
Gegenvorschlag 274
-
Gesetzesinitiative 26
-
Verfahren 27
-
Verfassungsrevision 26

Jagd 84

Kanton

-
Einteilung des Kantonsgebiets 56
-
Kantonalbank 83
-
Kantonsbürger s. Bürger
-
Verhältnis zu Bund und Kantonen 1
-
Zuständigkeit 63

Kirchen

-
Kirchgemeinden 93
-
Landeskirchen 91
-
Organisation 92

Kommissionen 50

Konkordate Volksabstimmung 22

Kreise s. Wahlkreise

Kultur 75

Landwirtschaft 81

Legalitätsprinzip 22

Meinungsäusserung, freie 6

Natur- und Heimatschutz 76

Niederlassung

-
Niederlassungsfreiheit 6
-
als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 181

Notstand 44

Obergericht s. Gerichte

Öffentliche Ordnung 64

Öffentliche Sachen 78

Öffentlichkeit

-
Behörden und ihre Tätigkeit 11
-
der Grossratssitzungen 35
-
des Finanzhaushalts 892
-
rechtssetzender Erlasse 11

Partnerschaft, eingetragene in gleichen Behörden 30

Personal

-
des Kantons 49
-
der Gemeinden 593

Petitionsrecht 12

Pressefreiheit 6

Proporzwahl des Grossen Rates 204

Raumplanung 77

Rechte

-
Kontrolle staatlicher Macht
-
Amtsgeheimnis 15
-
Gewaltenteilung 10
-
Öffentlichkeit 11
-
Petitionsrecht 12
-
Verantwortlichkeit 16
-
Verfahrensgarantien 13, 14
-
politische
-
Abberufung des Grossen Rates, des Regierungsrates 25
-
Stimmrecht 18
-
Mitwirkung 19ff.
-
Vorschlagsrecht s. Initiative
-
Wahlen s. dort
-
verfassungsmässige
-
Eigentumsgarantie 7
-
Freiheit der Berufswahl und wirtschaftlichen Betätigung 6
-
Gewaltenteilung 10
-
Glaubens- und Gewissensfreiheit 6
-
Informations- Meinungs- und Pressefreiheit 6
-
Lehr-, Forschungs- und Kunstfreiheit 6
-
Menschenwürde 5
-
Niederlassungsfreiheit 6
-
persönliche Freiheit 6
-
Privat- und Geheimbereich 6
-
Rechtsgleichheit 3
-
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 6
-
Verfahrensgarantien 14
-
Drittwirkung 9
-
Schranken 8

Rechtsschutz 13

Referendum (Volksabstimmung)

-
in der Rechtssetzung
-
fakultatives 22, 24
-
obligatorisches 592, 952
-
Finanzreferendum
-
fakultatives 232
-
obligatorisches 231

Regalien 84

Regierungsrat

-
Abberufung durch das Volk 251
-
Aufsicht 46
-
Departemente 471, 2
-
Einsetzung von Kommissionen 50
-
Finanzbefugnisse 45
-
Höchstzahl in der Bundesversammlung 413
-
Kollegialprinzip 412
-
Leitung 46
-
Mitglieder 411
-
Notstand 44
-
Rechtssetzung 43
-
Sitz 333
-
Verhältnis zum Grossen Rat 42
-
Vertretung 46
-
Vollzugsdelegation 48

Rekurskommissionen 292

Religion s. Kirchen

Revision der Kantonsverfassung

-
Volksinitiative zur 261
-
Teilrevision 94
-
Totalrevision 941
-
Verfahren 95

Rhein 763

Richter s. Gerichte

Rückwirkung 4

Salz 84

Schule s. Bildung

Schutz s. auch Rechte

-
Amtsgeheimnis 15
-
Eigentum 7
-
Natur und Heimat 76
-
persönliche Freiheit 6
-
Privat- und Geheimbereiches 6
-
Rechtsschutz und Verfahrensgarantien 13, 14
-
Rückwirkung von Erlassen 4
-
Soziale Sicherheit 65

Siedlungen 77

Soziale Sicherheit 65

Sozialer Frieden 67

Staat

-
Anforderungen an staatliches Handeln 2
-
Aufgaben 62ff.
-
Finanzen s. dort
-
rechtsstaatliche Grundsätze 2ff.
-
Regalien 84
-
Staatsanwalt
-
Aufgabe 532
-
Wahl 382
-
Staatsgewalt 17
-
Gewaltenteilung 10
-
Kontrolle der Staatsgewalt 10-17
-
Staatspersonal 49
-
Staatsrechnung s. Voranschlag (Budget)
-
Staatsschreiber 473
-
Wahl 382
-
Staatsverträge 362
-
Staatszweck und Kompetenz 62, 63
-
Staat und Kirche 91ff.

Staatskanzlei 473

Ständerat Wahl 201

Steuern

-
Hauptsteuern 86
-
Nebensteuern 87
-
Steuerfuss 391
-
Steuerhoheit 85
-
Zuschläge 852

Stimmrecht 181

Stipendien 73

Strafrechtspflege 53

Übergangs- und Schlussbestimmungen 96-100

Umwelt 761

Untersee 763

Unvereinbarkeiten

-
Allgemeines 29
-
Höchstzahl von Regierungsräten in der Bundesversammlung 413

Verantwortlichkeit

-
der Grossratsmitglieder (Immunität) 343
-
des Regierungsrates (Immunität) 424
-
des Staates 16

Vereinigungsfreiheit 6

Verkehr 79

Veröffentlichung der Gesetze 111

Versammlungsfreiheit 6

Versicherung, Gebäudeversicherung 83

Verwaltung Gliederung 47

Verwaltungsgericht s. dort

Verwaltungsrechtspflege 54

Verwandtenausschluss zwischen Mitgliedern derselben Behörde 30

Volk 17

-
Volksabstimmung s. Abstimmung
-
Volksbegehren s. Initiative
-
Volkswahlen s. Wahlen

Vollziehung

-
Delegation 48
-
durch Regierungsrat 43, 46
-
Beschluss 361

Voranschlag (Budget)

-
Beschluss 391
-
Entwurf 391, 451
-
Öffentlichkeit 892

Vorschlagsrecht s. Initiative

Wahlen

-
durch den Grossen Rat
-
Regierungsratspräsident 381
-
Richter 382
-
Staatsschreiber 382
-
Staatsanwaltschaft 382
-
Volkswahlen
-
Bezirksgericht 201
-
Friedensrichter 201
-
Grosser Rat 201
-
Regierungsrat 201
-
Ständerat 201

Wahlkreise 203

Wahlverfahren 204

Wählbarkeit

-
Allgemeines 18
-
Nichtwählbarkeit von Verwandten 30

Wirtschaft

-
Energie 82
-
Forstwirtschaft und Landwirtschaft 81
-
Gebäudeversicherung 83
-
Kantonalbank 83
-
Wasser 82
-
Wirtschaftsförderung 801
-
Wirtschaftspolizei 802

Wohnungsbau 774

Zivilrechtspflege 52