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AS 1979 294

Notenaustausch
vom 23. August 1978/10. Januar 1979
betreffend die Anwendung
zwischen der Schweiz und der Republik Nauru
des Abkommens vom 3. Dezember 1937
zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht

In Kraft getreten am 31. Januar 1968

(Stand am 31. Januar 1968)

Übersetzung1

Eidgenössisches
Politisches Departement

Bern, den 10. Januar 1979

Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nauru

Makwa

Das Eidgenössiche Politische Departement begrüsst das Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nauru und beehrt sich, den Empfang der Note des Departements vom 23. August 1978 anzuzeigen, die wie folgt lautet2:

«Das Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nauru begrüsst das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und beehrt sich, auf das in London am 3. Dezember 19373 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über Zivilprozessrecht Bezug zu nehmen, dessen Geltung die Regierung Australiens am 11. Februar 1940 auf das damalige Mandatsgebiet von Nauru erweiterte.
Das Departement beehrt sich weiter, auf die Erreichung der Unabhängigkeit Naurus am 31. Januar 1968 hinzuweisen sowie auf seinen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Brief vom 7. Mai 1976, mit welchem der Zeitraum unbegrenzt verlängert wurde, während dem Nauru alle bilateralen Verträge, die vor der Unabhängigkeit in Geltung waren, provisorisch weiter anzuwenden bereit war.
Das Departement beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzuschlagen, dass das in London am 3. Dezember 1937 unterzeichnete Abkommen über Zivilprozessrecht weiterhin in seiner Gültigkeit zwischen der Schweiz und der Republik Nauru bestätigt wird.
Das Departement beehrt sich des weitern, auf die in Nauru geltenden Gesetzesbestimmungen Bezug zu nehmen, wonach ein Beweismittel in Zivil‑ und Strafsachen durch ein an den ‹Chief Secretary, Republik Nauru› gerichtetes Rechtshilfegesuch oder Ersuchungsschreiben erhalten werden kann; obwohl dieses Vorgehen durch das erwähnte Abkommen nicht geregelt wird, kann es durch die Schweizerischen Behörden ohne Vertragszwang und Gegenseitigkeit abgewickelt werden.
Das Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Nauru benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Politische Departement stimmt dem Vorschlag des Departements zu und bestätigt, dass die Note des Departements und diese Antwortnote die Absicht unserer beiden Regierungen ausdrücken, durch das am 3. Dezember 1937 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht weiterhin gebunden zu sein, wobei die Republik Nauru vom 31. Januar 1968 an die Stelle des Vereinigten Königreichs Grossbritannien einnimmt.

Das Eidgenössische Politische Departement benützt auch diesen Anlass, um das Departement für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Nauru seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Das Original dieser Note ist in englisch abgefasst.

3 SR 0.274.183.671