1 Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen.
2 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
3 Alle Verbrennungsmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen ausserdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
4 Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
5 Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach der Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung nach der Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen und gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
6 Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:
- a.
- Typenprüfungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/200999;
- b.
- Typenprüfungen für Dieselmotoren nach der Sportboot-Richtlinie100 unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
- c.
- Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 1, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628101 mit einer Nennleistung bis 560 kW;
- d.
- Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus denen hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden.
Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, so sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden
7 Auf Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
- a.
- eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
- b.
- eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Aussenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
- c.
- eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
- d.
- eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
- e.
- eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen; beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, so ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden;
- f.
- eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRG nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
- g.
- eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49102 Änderungsserie 06.
Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung nach den Buchstaben e, f oder g vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen,
Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. Mai 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.