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747.223.1

Verordnung
über die Schifffahrt auf dem Bodensee

(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)1

vom 17. März 19762 (Stand am 1. Mai 2022)

1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753
über die Binnenschifffahrt
und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19734 über die Schifffahrt
auf dem Bodensee,
die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 13. Januar 1976
verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend,

verordnet:5

3 SR 747.201

4 SR 0.747.223.11

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Art. 0.016 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a.
den Bodensee einschliesslich Untersee;
b.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee;
c.
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee;
d.
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

6 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 0.02 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

a.
«Fahrzeug»: Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b.
«Fahrzeug mit Maschinenantrieb»: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c.
«Schleppverband»: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d.
«Schwimmendes Gerät»: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e.
«Schwimmende Anlage»: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f.
«Vorrangfahrzeug»: ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15. einen Vorrang eingeräumt hat;
g.
«Fahrgastschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
h.
«Güterschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
i.
«Segelfahrzeug»: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j.
«Ruderboot»: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k.
«Vergnügungsfahrzeug»: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
l.
«stilliegend»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m.
«fahrend» oder «in Fahrt befindlich»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n.
«Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o.
«Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
p.7
«Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 2013/53/EU8;
q.9
«wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200810 als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;
r.11
«gefährliche Güter»: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 200012 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195713 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
s.14
«Fähre»: ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
t.15
«unsichtiges Wetter»: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.

7 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284 283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

8 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

9 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 2081 2079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

10 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.8.2021, S. 16.

11 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 2081 2079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

12 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden.

13 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.

14 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).

15 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften

Abschnitt I: Allgemeines

Art. 1.01 Schiffsführer

1 Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet.

2 Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muss der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.

3 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Geräts an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Geräts muss kein Schifferpatent besitzen.

4 Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.

5 Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und
sonstiger Personen an Bord

1 Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.

2 Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere:16

a.
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b.
Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer;
c.
Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei;
d.
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

16 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 1.05 Belastung und Personenzahl

1 Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.

2 Die Ladung muss so angeordnet werden, dass sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

3 Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt ist.17

17 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 1.0618 Urkunden

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Bootsausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.

18 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen

1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

2 Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Art. 1.09 Gewässerverunreinigung

1 Es ist verboten von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muss der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.

2 Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

3 Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschliessenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.19

19 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen.

2 Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

3 Wenn ein Schiffsführer feststellt, dass auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muss er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artikeln 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.

Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art

Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Artikel 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Art. 1.16 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.

Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge

Art. 2.01 Kennzeichen

1 Jedes Fahrzeug muss mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind:

a.
Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind;
b.20
Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.

Fahrzeuge nach Buchstabe b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.21

2 Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens 1. Juni 197322 über die Schifffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.

3 Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; die Artikel 14.02, ausgenommen die Buchstaben f, g, i und l, und 14.07 gelten entsprechend.23

20 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

21 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

22 SR 0.747.223.11

23 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen

Die Kennzeichen nach Artikel 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.

Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge

Art. 3.0124 Lichter

1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.

2 In dieser Verordnung gelten als

a.
«Topplicht» (Buglicht): ein weisses helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite, d. h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein;
b.
«Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss, d. h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein;
c.
«Hecklicht»: ein weisses gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein;
d.
«Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°) gewöhnliches Licht; das weisse Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein;
e.
«Kombinations-Seitenlicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein;
f.
«Dreifarben-Topplicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder möglichst nahe am Masttopp angebracht sein.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.

3 Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

a.
weisses helles Licht

4 km (2,2 Seemeilen)

b.
rotes oder grünes helles Licht

3 km (1,6 Seemeilen)

c.
weisses gewöhnliches Licht

2 km (1,1 Seemeilen)

d.
rotes oder grünes gewöhnliches Licht

1,5 km (0,8 Seemeilen)

4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 30. April 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

a.
auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
1.
Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht

1,85 km (1 Seemeile)

2.
Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht

3,7 km (2 Seemeilen)

3.
beim Dreifarben-Topplicht

-
für den Backbord- und Steuerbordsektor

1,85 km (1 Seemeile)

-
für den Hecklichtsektor

3,7 km (2 Seemeilen)

b.
auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m:
1.
Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht,
Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes

3,7 km (2 Seemeilen)

2.
Topplicht

5,55 km (3 Seemeilen)

c.
auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
1.
Seitenlichter und Hecklicht

3,7 km (2 Seemeilen)

2.
Topplicht

9,25 km (5 Seemeilen)

24 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.02 Flaggen und Bälle

1 Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblasst oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.25

2 Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Grösse und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

25 Fassung des dritten Satzes gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen

1 Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2 Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.

Art. 3.0426 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

1 Fallen in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter aus, so müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der gemäss Artikel 3.01 Absatz 4 vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

2 Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muss anstelle der Ersatzlichter ein weisses Rundumlicht geführt werden.

3 Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht, müssen beim Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.

26 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie

a.
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können;
b.
blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Art. 3.0627 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter führen:

a.
Topplicht (Buglicht);
b.
Seitenlichter;
c.
Hecklicht.

2 Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weisses Rundumlicht geführt werden.

3 Ein weisses Rundumlicht ist ausreichend auf:

a.
Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4.4 kW beträgt;
b.
Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist;
c.
Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz; und
d.
Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf der Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

4 Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a.
Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b.
ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c.
ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
d.
Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.

Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäss Buchstabe a können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.

5 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses Rundumlicht führen.

6 Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a.
Seitenlichter und ein Hecklicht;
b.
ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
c.
ein Dreifarben-Topplicht;
d.
ein weisses Rundumlicht; oder
e.
Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.

27 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.0728 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen.

28 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.0829 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

1 Liegen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter still, so müssen sie ein weisses Rundumlicht führen.

2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.

3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen ausser dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1 m unter diesem ein zweites, weisses Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit weissen Lichtern zu kennzeichnen.

29 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.0930 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen.

30 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Nach Ziff. II gilt Art. 3.09 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung (für die Schweiz ab 1. Febr. 1990).

Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

1 Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weissen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muss.31

2 Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weisse Flagge führen.

31 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 3.1232 Zeigen des blauen Blinklichtes

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen.

32 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 3.1333 Zeichen beim Tauchen

1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen.

2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

33 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk34

34 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 4.01 Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinander folgenden Tönen muss etwa 1 Sekunde betragen.

Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

1 Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet:

a.
ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;
b.
ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;
c.
zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;
d.
drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»;
e.
vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig».

2 Das Schallzeichen «Achtung» müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

3 Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.

Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a.
Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b.
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Art. 4.0535 Sprechfunk

1 Fahrzeuge, die nach Artikel 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

2 Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

35 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Abschnitt V: Schifffahrtszeichen

Art. 5.01 Allgemeines

1 Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden.

2 In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

3 Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schifffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten
Anlagen
36

1 Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

2 Landestellen für die Fahrgastschifffahrt ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

3 Andere als die in den Absätzen l und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.

4 Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.

5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.37

36 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

37 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Abschnitt VI: Fahrregeln

Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln

1 Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

2 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.38

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.39

38 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

39 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen

1 Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte.

2 Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen.

3 Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.

4 Abweichend von Absatz 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Art. 6.0541 Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen:

a.
den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden: alle anderen Fahrzeuge;
b.
den Güterschiffen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände;
c.
den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe;
d.
den Segelfahrzeugen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen;
e.
den Ruderbooten: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen;
f.
allen anderen Fahrzeugen: Segelsurfbretter und Drachensegelbretter.

41 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 6.0642 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden,
Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

1 Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, sowie nach Artikel 3.13 gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

2 Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.

3 Soweit die örtlichen Verhältnisse die unter den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen grösstmöglicher Abstand einzuhalten.

42 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Absätze 2 und 3 wie folgt ausweichen:

a.43
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);
b.
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Grossegel befindet.

43 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

1 Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

2 Der Vorausfahrende muss das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

1 Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden können.

2 Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet von Artikel 6.03 den Vorrang vor anderen Fahrzeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall den Vorrang.44

3 Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

4 In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmässig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

5 Von den Verboten der Absätze 3 und 4 sind Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können.

44 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an oder abzulegen oder um stillzuliegen.45 Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 im Bereich der Mitte des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h, fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen grösstmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

2 Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen.

3 Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (z. B. Hafeneinfahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer.46

45 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

46 Satz eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.1247 Radarfahrt

1 Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:

a.
der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;
b.
sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und
c.
das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.

2 Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich.

47 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.

Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm48

1 Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach Artikel 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.49

2 Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar nach Artikel 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in Radarfahrt nach Artikel 6.12 befinden.50

3 Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Kann der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden, so ist das Schallzeichen gemäss Artikel 4.02 Absatz 1 Buchstabe a zu geben und sind weitere geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.51

4 Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B Buchstaben H.1 und H.2) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Artikel 1.03 und 1.04).52

48 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

49 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

50 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

51 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

52 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

1 Bei unsichtigem Wetter muss jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.

2 Abweichend von Absatz 1 haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

4 Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstosses mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Art. 6.1553 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, darunter fallen auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren.

2 In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Absatz 1 regeln.

3 Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.

4 Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.

6 Das Schleppen von Flugkörpern, wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, ist verboten

7 Das Fahren mit Aqua-Scootern, Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.

53 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 6.16 Fahrzeuge in Not

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

a.
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
b.
Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
c.
eine Folge langer Töne.

Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen

Art. 7.01 Stilliegen

1 Ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.54

3 Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

54 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Abschnitt VIII:55 Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

55 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).

Art. 8.0156 Grundsätzliches Beförderungsverbot

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

56 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.

Art. 8.0257 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern:

a.
gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a und 1.1.3.7 der Anlage zum ADN58, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind;
b.
gemäss Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahrzeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff im ADN gleichgestellt ist;
c.
deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage zum ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.

57 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

58 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden.

Art. 8.0359 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden:

a.
Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben c und e der Anlage A zum ADR60;
b.
Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a und d-f der Anlage A zum ADR;
c.
Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Anlage A zum ADR;
d.
gemäss Unterabschnitt 1.1.3.7 der Anlage A zum ADR;
e.
deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage B zum ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt.

59 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

60 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden.

Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt

Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen

1 Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.

2 Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang.

3 Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1 Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.

2 Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

1 Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach Artikel 1.02 Absatz 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschliessen.

2 Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Art. 9.04 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.

Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein

Art. 10.01 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für:

a.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand);
b.61
die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen;
c.62
die Strecke von der Linie Landestelle Oehningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

61 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

62 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften

1 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchstabe a nur für Fahrgastschiffe.

2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten die Artikel 6.05 Buchstaben b-f und 6.11 Absätze 1 und 2 nicht.63

3 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben b und c gilt Artikel 6.07 nicht.

63 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen

1 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke:

a.
nach Artikel 10.01 Buchstabe a 10 km/h;
b.
nach Artikel 10.01 Buchstabe b 10 km/h;
c.64
nach Artikel 10.01 Buchstabe c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.65

64 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

65 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 10.04 Begegnen und Überholen

1 Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden.

2 Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.

3 Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken

1 In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.

Art. 10.07 Überqueren

1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.

2 Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m Abstand halten.

Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen

a.
nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht;
b.
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Buchstabe a gezeigte rote Licht.

2 Die in Absatz 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen

a.
nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss;
b.
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge nach Buchstabe a.

2 Die in Absatz 1 genannten Flaggen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Abschnitt XI: Verschiedenes

Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

1 Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 und in dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

2 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weisse Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Art. 11.03 Wasserflugzeuge

Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.

Art. 11.0467 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot68

1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.

4 Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.69

5 Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.70

67 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

68 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

69 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

70 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 11.0571 Genehmigung von Veranstaltungen

Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

71 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 11.0672 Genehmigung von Sondertransporten

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

72 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Art. 12.0173 Patentpflicht

Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2 Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.

73 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 12.02 Schifferpatent

1 Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter
die Kategorien B und C fallen;

Kategorie B: Fahrgastschiffe;

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;

Kategorie D: Segelfahrzeuge.

2 Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.74

3 Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.

4 Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.

5 Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.75

6 Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe a muss der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.76

74 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

75 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

76 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

1 Der Inhaber eines Schifferpatents muss:

a.77
das folgende Alter erreicht haben:
-
für das Schifferpatent der

Kategorie A:

18 Jahre

Kategorie B:

21 Jahre

Kategorie C:

21 Jahre

Kategorie D:

14 Jahre;

b.
zum Schiffsführer geeignet sein;
c.
die erforderliche Befähigung (Art. 12.05) besitzen.

2 Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.78

77 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

78 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

1 Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muss nachweisen

a.
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 9 Monaten, davon mindestens 5 Monate auf dem Bodensee;
b.
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens 9 Monate auf dem Bodensee.

2 Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muss eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen.

3 Die Fahrzeit muss auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.

4 Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Art. 12.05 Schiffsführerprüfung

1 Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

a.
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften;
b.
Verhalten unter besonderen Umständen;
c.
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges;
d.
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

2 Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind von der Ablegung der praktischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c für das entsprechende Schifferpatent nach Artikel 12.02 befreit.79

79 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents

1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.80
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers;
b.
Geltungsbereich;
c.
Kategorie;
d.
Bedingungen und Auflagen;
e.81
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.

2 Ist ein Schifferpatent verloren gegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

80 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

81 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.0782 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes

Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.

82 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.0883 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe b erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstossen hat.

83 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.0984 Anerkennung anderer Schifferpatente

1 Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/14785, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne von Artikel 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.

2 Unionsbefähigungszeugnisse gemäss der Richtlinie (EU) 2017/239786 werden anerkannt. In Bezug auf die in Artikel 12.10 angeführte Rheinstrecke ist Artikel 12.10. Absatz 3 zu beachten.

84 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

85 Der Text der Resolution kann unter https://unece.org > Our work > Transport > Inland Water Transport > Legal Instruments and Resolutions > ICC Resolution No. 40 abgerufen werden.

86 Richtlinie 2017/2397/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein

1 Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Strassenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss ausserdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Artikel 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; Artikel 12.09 gilt nicht.

2 Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Absatzes 1 hinaus nachzuweisen, dass sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentbewerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.

3 Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäss der Richtlinie (EU) 2017/239787, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Absatz 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Absatz 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.88

87 Siehe Fussnote zu Art. 12.09 Abs. 2.

88 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Art. 13.01 Grundregel

1 Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist.

2 Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anlässlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.89

89 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.02 Schwimmfähigkeit

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.

Art. 13.0590 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls91, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

90 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

91 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 13.06 Schallgeräte

1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann.

2 Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden Schallpegel aufweisen.92

92 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung.

Art. 13.07 Lenzeinrichtungen

1 Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.

2 Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.93

93 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.08 Steuerstand

Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

Art. 13.09 Radargeräte

Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.

Art. 13.1094 Gewässerschutz

1 Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.

2 Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.95

3 Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.

4 Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.

5 Die Aussenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.

6 Die Aussenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.

94 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser Verordnung.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 13.1196 Motoren mit Gemischschmierung

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2 Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:50). …97

96 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

97 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 83 82).

Art. 13.11a98 Abgasemissionen

1 Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen.

2 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.

3 Alle Verbrennungsmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen ausserdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

4 Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.

5 Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach der Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung nach der Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen und gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.

6 Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:

a.
Typenprüfungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/200999;
b.
Typenprüfungen für Dieselmotoren nach der Sportboot-Richtlinie100 unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
c.
Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 1, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628101 mit einer Nennleistung bis 560 kW;
d.
Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus denen hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, so sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden

7 Auf Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:

a.
eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
b.
eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Aussenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
c.
eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
d.
eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
e.
eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen; beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, so ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden;
f.
eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRG nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
g.
eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49102 Änderungsserie 06.

Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung nach den Buchstaben e, f oder g vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen,

Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. Mai 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.

98 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 83 82). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

99 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

100 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.

101 Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020, S. 1.

102 Die UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 kann bei der United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of Work > Vehicle regulations > Agreement and regulations > UN Regulations (1958 Agreement) > UN Regulations (Addenda to the 1958 Agreement) > Regulations 41-60.

Art. 13.11b103 Austausch von Motoren

Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Absatz 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

103 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 28. Okt. 1992, vom BR genehmigt am 12. Jan. 1994 (AS 1994 194 193). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.11c104 Wartung von Motoren

Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.

104 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.11d105 Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren

1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren:

a.
die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind; oder
b.
die die Grenzwerte des Partikelausstosses ohne beschränkende Mittel einhalten.106

2 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:

a.
ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP)107 in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren - Abgasmessung - Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen)108 der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann;
b.
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)109 entspricht; oder
c.
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für:

a.
Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder
b.
Fahrzeuge, die am 1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem 1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

105 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

106 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

107 Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm.

108 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

109 Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste.

Art. 13.12 Abgasleitungen

Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, dass Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

Art. 13.13110 Kraftstoffbehälter

1 Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.

2 Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, dass es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.

3 Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.15 Akkumulatoren

1 Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden.

2 Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.

3 Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 «Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung» nach der Norm «EN ISO 7010, 2019, Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen»111 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.112

111 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

112 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.17113 Motoren in Fahrgastschiffen

In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.

113 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V.

Art. 13.19115 Mindestausrüstung der Fahrzeuge

1 Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.

2 Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:

a.
Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen;
b.
Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
c.
Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.116

3 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.117

4 Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben

a.
Kompass;
b.
Verbandkasten;
c.
Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

5 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

6 Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.

7 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.

115 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.20 Rettungsmittel

1 Für Fahrgastschiffe legt die zuständige Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.118

2 Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muss mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muss für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.

3 Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:

a.
Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb;
b.
Fahrzeuge der Berufsfischer;
c.119
Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten; ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden;
d.
Segelfahrzeuge.120

Rettungswesten, welche die Normen «EN ISO 12402-4, 2020, Persönliche Auftriebsmittel - Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 - Sicherheitstechnische Anforderungen», «EN ISO 12402-3, 2020, Persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten, Stufe 150 - Teil 3: Sicherheits-technische Anforderungen» oder «EN ISO 12402-2, 2020, Persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten, Stufe 275 - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen»121 entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.122

4 Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.123

5 Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm «EN ISO 12402-5, 2020, Persönliche Auftriebsmittel Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) - sicherheitstechnische Anforderungen»124 mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:

a.
Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte;
b.
Segeljollen oder Mehrrumpfboote;
c.
Kanus oder Kajaks.125

6 Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.126

118 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

119 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

120 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

121 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

122 Absatz eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

124 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 13.21127 Funkanlagen

1 Die folgenden Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

a.
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind;
b.
Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m;
c.
Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12);
d.
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden;
e.
Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

2 Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.

127 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

Art. 14.01128 Zulassung

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

2 Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

3 Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie129 unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden.130

4 Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

5 Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

6 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern und Tragflügelbooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.131

7 Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

a.
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote);
b.132
Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für den Unterhalt der Gewässer;
c.133
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm «EN ISO 8666, 2020134, Kleine Wasserfahrzeuge - Hauptdaten» weniger als 2,50 m beträgt;
d.135
Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.136

128 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

129 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.

130 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

131 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

132 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

133 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

134 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

135 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

136 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde

1 Die Zulassungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
Art und Fabrikat des Fahrzeuges;
b.
Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges;
c.
gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges;
d.
Länge und Breite über alles;
e.
zulässige Anzahl von Fahrgästen;
f. 137
Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen;
g.138
Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer;
h.
Segelfläche;
i.
Mindestbesatzung;
j.
vorgeschriebene Ausrüstung;
k.
Bedingungen und Auflagen;
l.
Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb;
m.
Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten;
n.
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden;
o.139
Schalen (HIN)‑, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).

2 Artikel 12.06 Absatz 2 gilt entsprechend.

137 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 14.03 Untersuchung

1 Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

2 Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.

3 Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Art. 14.01 Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11a. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis anerkennen, dass die Vorschriften der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind.140

140 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284 283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung
von Amts wegen

1 Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von drei Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.141

2 Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).

3 Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

4 Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäss Absatz 2 auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie142 aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäss Absatz 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.143

141 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

142 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.

143 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Art. 14.06 Entzug der Zulassung

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der zuständigen Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.

Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

1 Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

2 Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen Standort in einem Bodenseeuferstaat hat, der gewöhnliche Aufenthalt des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich einer anderen für die Zulassung zuständigen Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde zu beantragen. Die Zulassungsurkunde kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten Nachuntersuchung festzulegen.

3 Wird ein Fahrzeug veräussert, so hat der Veräusserer innerhalb von zwei Wochen der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.

4 Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

Art. 14.08144 Probe- und Überstellungszulassung

1 Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.

2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:

a.
Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b.
Experten der Zulassungsbehörde.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.

3 Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:

a.
zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b.
zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.

4 Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Abschnitt XV: Besatzung

Art. 15.01 Besatzung

1 Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

2 Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die zuständige Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Grösse, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muss ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Ausserdem muss ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

Vierter Teil: Schlussvorschriften

Art. 16.01 Sonderrechte

Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

Fahrzeuge der Polizei, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit145 und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des ersten Satzes von den Vorschriften des Artikels 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

145 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 16.02 Ausnahmen

1 Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06, 5.02 Absätze 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. 146

2 Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Artikel 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen von einzelnen in Absatz 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

3 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Artikels 13.17 zulassen.147

4 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 13.20 Absatz 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.

5 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendungen von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, z.B. Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.148

6 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen vom Verbot des Artikels 8.01 Absatz 1 zulassen. Vor der Erteilung einer solchen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Anrainerstaates durchgeführt wird.149

7 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäss Artikel 12.09 anerkennen.150

146 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

148 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

149 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).

150 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 16.03 Übergangsvorschriften

1 Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.

2-6151

151 Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 16.03a152 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013

1 Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.

2 Gemische153, die nach den Artikeln 8.02 und 8.03 befördert werden und die nach der Richtlinie 1999/45/EG154 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gestützt auf Artikel 61 Ziffer 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008155:

a.
bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden; und
b.
bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.

3 Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen von Artikel 13.20 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung.

4 Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.

152 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

153 Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.

154 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2.

155 Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1.

Art. 16.04 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

2 Abweichend von Absatz 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bisherigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:

a.
Die Artikel 13.11 erster Satz und 13.19 am 1. April 1977;
b.
die Artikel 13.05 und 13.06 Absatz 2 am 1. April 1978;
c.
die Artikel 13.10 und 13.17 am 1. April 1979;
d.
der Artikel 13.11 zweiter Satz am 1. April 1981.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 1991156

Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995157

Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Novellierung erstmals zugelassen werden.

Anlage A

Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Artikel

-
ein kurzer Ton

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»

 4.02

(1)

- -
zwei kurze Töne

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord»

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an
Steuerbord stattfinden»

 4.02

 6.04
10.04

(1)

(4)

- - -
drei kurze Töne

«Meine Maschine geht rückwärts»

 4.02

(1)

- - - -
vier kurze Töne

«Ich manövrierunfähig»

 4.02

(1)

-
ein langer Ton

«Achtung» oder «Ich halte meinen
Kurs bei»

«Hafenausfahrtsignal»

«Nebelsignal der Fahrzeuge,
ausgenommen der Vorrangfahrzeuge»

«Brückendurchfahrtsignal»

 4.02

 6.10

 6.14

10.05

(1)

(2)

(1)

(1)

- -
zwei lange Töne

«Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge»

 6.14

(2)

- - -
drei lange Töne

«Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not»

 6.10

(2)

- - - -
Folge langer Töne

«Notsignal der Fahrzeuge»

 6.16

B. Schallzeichen der Anlagen

- - - - - -
zwei kurze Töne,
dreimal in der Minute
oder anhaltendes Läuten
mit einer Glocke

«Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen»

 4.03

Anlage B158

158 Bereinigt gemäss Ziff. I des Beschlusses der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988 (AS 1989 207 211), vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984), vom 27. Juni 2001, vom BR genehmigt am 21 Nov. 2001 (AS 2002 284 283), vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 5739 6681) und vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Schifffahrtszeichen159

159 Farblegende siehe am Schluss des Anhangs.

Allgemeines

1.
Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
2.
Sofern die Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weisser Farbe zu halten.
3.
Die Schifffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
4.
Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm grösseren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
5.
Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.

A. Verbotszeichen

[tab]
A.1 Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a.
für Fahrzeuge aller Art

zwei Lichtzeichen

b.
für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

[tab]
A.2 Überholverbot

A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4 Liegeverbot

A.5 Ankerverbot

A.6 Festmacheverbot

A.7 Wendeverbot

A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag
oder Sog zu erzeugen

A.9 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.10 Verbot des Wasserskifahrens

A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens

A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen

A.13 Verbot des Badens

B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung
einzuschlagen

B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit
nicht zu überschreiten

B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf
dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an,
in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt
halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a.
für Verkehr in beiden Richtungen

b.
für Verkehr nur in der Richtung
in der die Zeichen sichtbar sind

oder

D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün»
bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zum Stilliegen

E.2 Erlaubnis zum Ankern

E.3 Ende eines Verbots oder Gebots

E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren

E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der
markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den
verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten
eingetragenen Ordnungsnummer.

E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse

E.8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weissen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

1.
Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h
nach 1000 m nicht zu überschreiten

2.
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

3.
Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. G Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen,
für die besondere Anordnungen bestehen

H. Starkwind- und Sturmwarnungen160

160 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

H.1 Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.

Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 Knoten und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2 Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.

Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen von 34 Knoten und mehr an (Beaufort 8 und grösser).

Anlage C161

161 Der Text dieser Anlage und ihrer Änderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Anlage C sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich (siehe AS 1992 83; 1996 976; 2002 284; 2005 5739).