Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3 Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4 Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
- a.
- Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
- b.
- Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5 Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).