1 Die Prüfung ist mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.
2 Die Prüfgesellschaft ist für die Prüfung verantwortlich. Sie erstellt das Prüfurteil gestützt auf ihre eigene Einschätzung.
3 Sie darf sich im Rahmen ihrer Prüfhandlungen auf Fakten abstützen, die durch die interne Revision der oder des Beaufsichtigten ermittelt wurden, sofern die Prüfungen der internen Revision hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität den Anforderungen an die Basisprüfung und den anzuwendenden Prüfgrundsätzen entsprechen.
4 Die Prüfung ist von der Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des OR3 (Rechnungsprüfung) getrennt durchzuführen. Die Prüfgesellschaft kann sich, wo dies zweckmässig ist, auf die Resultate der Rechnungsprüfung abstützen.
5 Im Übrigen regelt die FINMA die Einzelheiten der anzuwendenden Prüfgrundsätze.