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01.07.2020 - 30.04.2021
01.01.2020 - 30.06.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 31.05.2018
01.11.2016 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.10.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
11.06.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 10.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
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Fedlex DEFRITRMEN
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916.404.1

Verordnung
über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

(IdTVD-V)

vom 3. November 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG)
sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Registrierung von Tierhaltungen und von Tieren sowie die Erfassung des Tierverkehrs;
b.
die Aufgaben und die Pflichten der Identitas AG;
c.
den Betrieb der folgenden Informationssysteme und die Bearbeitung der Daten in diesen Informationssystemen:
1.
Tierverkehrsdatenbank (TVD),
2.
Informationssystem zur Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE-Rechner),
3.
Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere (E-Transit);
d.
die Finanzierung der Aufgaben der Identitas AG und die Erhebung von Gebühren durch die Identitas AG.
Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

a.
Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
b.
Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV);
c.
Identifikationsnummer eines Tiers:
1.
bei Klauentieren: Ohrmarkennummer nach Artikel 10 TSV,
2.
bei Equiden: Universal Equine Life Number (UELN) nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b TSV;
d.
Agate-Nummer: Nummer, die einer Person bei der Registrierung im Internetportal Agate nach Artikel 20 der Verordnung vom 23. Oktober 20134 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom IAM-System zugeteilt wird;
e.
IAM-System: Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate (Identity and Access Management) nach Artikel 20a ISLV;
f.
Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.

2. Kapitel: Aufgaben und Pflichten der Identitas AG

Art. 3 Aufgaben

1 Die Identitas AG betreibt:

a.
die TVD nach Artikel 7a Absätze 1 und 5 TSG;
b.
den GVE-Rechner;
c.
das E-Transit.

2 Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

a.5
das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 20226 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V);
b.
das Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof (Ribes).

3 Sie wartet die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2, entwickelt diese weiter und löst sie bei Bedarf ab. Für die Benutzerinnen und Benutzer stellt sie einen fachlichen Support bereit.

4 Sie stellt sicher, dass sich die Benutzerinnen und Benutzer für den Zugriff auf die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2 über das IAM-System authentifizieren.

5 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:

a.
Sie stellt einen fachlichen Support für das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Hoduflu) nach Artikel 14 ISLV7 bereit.
b.
Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit.
c.
Sie liefert die Ohrmarken für Klauentiere.
d.
Sie zahlt Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.
e.
Sie vereinnahmt die Schlachtabgabe.

5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

6 SR 916.408

7 SR 919.117.71

Art. 4 Hardware, Software, Datenbestände8

1 Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.

3 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund übertragen.

4 Der Bund ist Verantwortlicher der Datenbestände, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.9

8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 128 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 128 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 5 Beschaffungen

Für Beschaffungen im Bereich der Aufgaben unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügungen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a-d sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen.

2 Das BLV schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere den Umfang, die Qualität und die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen.

Art. 7 Gewerbliche Leistungen

1 Sämtliche Leistungen ausserhalb der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben gelten als gewerbliche Leistungen.

2 Die Identitas AG darf die in Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Daten nicht kommerziell verwerten.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Landwirtschaftsgesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 9 Aufsicht

1 Das BLW übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a-d sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen. Das BLV übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

2 Das BLW kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3. Kapitel: TVD

1. Abschnitt: Inhalt der TVD

Art. 10 Daten

Die TVD enthält die folgenden Daten:

a.
die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln 12-15;
b.
die Daten zu Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 15-21;
c.
die Daten zum Gesundheitstatus von Tieren und Tierhaltungen sowie die Verbrauchsdaten von Antibiotika nach Artikel 12;
d.
die Daten zu Gesuchen um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
e.
die Daten zu Gesuchen um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200310 (SV);
f.
die Daten zur neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren nach Artikel 3 SV;
g.
die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu den Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a.
Identifikationsnummer des Tiers;
b.
TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
c.
Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
d.
Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;
e.
bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 1 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
f.
bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 2 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
g.
bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.

2 Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels, eines Bisons oder eines Tiers der Schaf- oder der Ziegengattung vollständig und fehlerlos ist:

a.
Status «OK»: Die Tiergeschichte ist vollständig und fehlerlos.
b.
Status «fehlerhaft»: Die Tiergeschichte ist unvollständig oder fehlerhaft.
c.
Status «provisorisch OK»: Es stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist aus.

3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a.
Gattung, Rasse, Geschlecht und, falls vorhanden, Farbe des Tiers;
b.
Identifikationsnummer des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers;
c.
falls vorhanden Mehrlingsgeburten;
d.
bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Nutzungsart;
e.
bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200411 (TAMV).
Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

a.
aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2-5 ISLV12: die Daten zu den Tierhaltungen und zu den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln 7 und 18a TSV13;
b.
aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISLK-V14:15
1.
bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: den Status in Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD-Status) der Tiere und der Tierhaltungen,
2.
bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung,
3.
die Information, ob die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 201116 über tierische Nebenprodukte erfüllt worden sind;
c.
aus dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 201817 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V): die Verbrauchsdaten der Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ISABV-V;
d.18
aus dem Fleko nach der ISLK-V: die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen;
e.
aus dem E-Transit: die Informationen über elektronisch erstellte Begleitdokumente;
f.
aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern der TVD.

12 SR 919.117.71

13 SR 916.401

14 SR 916.408

15 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

16 SR 916.441.22

17 SR 812.214.4

18 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

2. Abschnitt:
Registrierung von Personen und Tierhaltungen sowie Erfassung des Tierverkehrs

Art. 13 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierhaltungen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

a.
Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
b.
Post- oder Bankverbindung.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen Daten zur Nutzungsart der Tierhaltung an die TVD übermitteln. Diese Pflicht gilt nicht für Schlachtbetriebe.

3 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Änderungen der Nutzungsart der Tierhaltung sind innerhalb von drei Tagen zu übermitteln.

4 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel können zusätzlich Angaben zum Stallgebäude übermitteln.

Art. 14 Registrierung im IAM-System

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV19 kennzeichnen, beauftragte Dritte nach Artikel 23 sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV20 stellen wollen, müssen sich im IAM-System registrieren und dabei folgende Daten übermitteln:

a.
Name und Adresse;
b.
Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c.
E-Mail Adresse.

2 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1.

19 SR 916.401

20 SR 910.341

Art. 16 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

1 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f übermitteln.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

1 Für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe f übermitteln.

Art. 19 Daten zu Equiden

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a-i an die TVD übermitteln.

2 Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.

3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.

4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV21 kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.

5 Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:

a.
Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe j;
b.
Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.
Art. 21 Daten zu Hausgeflügel

Bei der Einstallung einer neuen Geflügelherde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung die Grenzen nach Artikel 13 Absatz 1 überschreitet, die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 an die TVD übermitteln.

Art. 22 Form der Datenübermittlung

Die Daten nach den Artikeln 13 und 16-21 müssen elektronisch über das Internetportal Agate oder über die Schnittstellen nach Artikel 40 Absatz 1 übermittelt werden.

Art. 23 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

1 Die für die Datenübermittlung zuständigen Personen nach den Artikeln 16-21 können Dritte mit der Datenübermittlung beauftragen, mit Ausnahme der Übermittlung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

2 Sie müssen die Erteilung eines solchen Auftrags selber an die TVD übermitteln. Dazu müssen sie die Agate-Nummer der beauftragten Person angeben.

3 Sie müssen den Entzug eines Auftrags ebenfalls an die TVD übermitteln.

4 Die Aufträge sind für jede Tiergattung einzeln zu erteilen.

Art. 24 Prüfung der Daten

Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 16-21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.

Art. 25 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online ändern oder löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.23

2 Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 2 Buchstabe e Ziffer 7 sowie Ziffer 4 Buchstabe j Ziffer 5 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.24

4 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Berichtigung nur für Daten über den Abgang eines Tiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV25 einreichen.26

5 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung von Daten nach Anhang 1 beantragen.27

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

25 SR 916.401

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

Art. 27 Zuteilung der UELN, Aufnahmebestätigung und Datenübermittlung im Bereich Equiden

1 Die Identitas AG teilt jedem Equiden aufgrund der Geburtsmeldung die UELN zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV28 geregelt.

2 Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:

a.
der dem Tier zugeteilten UELN;
b.
den nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfassten Daten;
c.
einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
d.
einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV29 und zur Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 16. Dezember 201630 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:

a.
die TVD-Nummer der Tierhaltung;
b.
Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
c.
die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;
d.31
die Anzahl Equiden mit einem Alter von über 3 Jahren, die in der Tierhaltung stehen;
e.
die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.

28 SR 916.401

29 SR 812.212.27

30 SR 817.190

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

Art. 28 Ausstellung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equiden-Klebers

1 Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

2 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV32 auf Gesuch hin zur Verfügung.

3 Bei der Änderung des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.

3. Abschnitt:
Gesuche um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren sowie Ermittlung der relevanten Daten

Art. 30 Ermittlung der Daten für die Kontingentszuteilung

Die Identitas AG ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:

a.
die Zahl der geschlachteten Tiere der Rinder-, der Schaf-, der Ziegen- und der Pferdegattung nach Artikel 24a SV34;
b.
die Nummern der Generaleinfuhrbewilligungen von allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201135.

4. Abschnitt:
Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung für geschlachtete Tiere

Art. 31

1 Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 3 SV36.

2 Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.

5. Abschnitt: Veröffentlichung von Auswertungen

Art. 32

Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

6. Abschnitt:
Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Informationssystemen

Art. 3337 Zugriff auf eigene Daten

Jede Person kann in die folgenden Daten, die sie betreffen, Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
Name und Adresse;
b.
Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c.
Post- oder Bankverbindung;
d.
E-Mail-Adresse.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

Art. 34 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

Das BLW, das BLV, die Bundesämter für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung und für Umwelt, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 35 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV38;
b.
Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;
c.
Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;
d.
Identifikationsnummern auf den Ohrmarken, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;
e.
für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
f.
für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
g.
für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie Tierdetail, Tiergeschichte und Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.

2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13-21 ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder dazu in der TVD ihre Zustimmung gegeben haben.

Art. 36 Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
Daten über die eigene Tierhaltung;
b.39
Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in der eigenen Tierhaltung stehen oder gestanden sind.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 Absatz 3 SV40 können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;
b.
Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch (L*-Wert);
c.
Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

40 SR 916.341

Art. 38 Beauftragte

Die beauftragten Personen nach Artikel 23 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und sie verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.

Art. 38b42 Zugriff über die TVD-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer

1 Wer über die TVD-Nummer einer Tierhaltung verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu dieser Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199843 (LBV): die Gebietszugehörigkeit;
b.
bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status;
c.
bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus.

2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden:

a.
Tiergeschichte;
b.
Tierdetail;
c.
bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
d.
bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
e.
bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV44.

3 Personen, die in die Daten Einsicht nehmen und sie verwenden wollen, beschaffen die TVD-Nummern von Tierhaltungen sowie die Identifikationsnummern und Mikrochipnummern von Tieren selber

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

43 SR 910.91

44 SR 812.212.27

Art. 3945 Zugriff auf Gesuch hin für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke

1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten ohne Einwilligung der Betroffenen erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in alle Daten der TVD Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.

2 Betrifft das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

Art. 40 Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen der TVD und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Identitas AG weitere, interne Schnittstellen zur TVD. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstellen nach Absatz 1 zugreifen.

3 Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:

a.
das ASAN;
b.46
das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der ISLK-V47;
c.
das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
d.
das Informationssystem für Kontrolldaten;
e.
das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health;
f.
der GVE-Rechner;
g.
das E-Transit;
h.
das Fleko;
i.
das Ribes.

46 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

47 SR 916.408

4. Kapitel: GVE-Rechner

Art. 41 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners

1 Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE) aus den Daten der TVD.

2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42-44 berechneten Daten.

Art. 42 Daten aus anderen Informationssystemen

Der GVE-Rechner kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

a.
aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tieren;
b.
aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des GVE-Rechners.
Art. 43 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201348 (DZV):

a.
für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV49: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;
b.
für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;
c.
die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 43a50 Berechnung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen

1 Die Identitas AG berechnet jährlich die Anzahl der geschlachteten Milchkühe und ihrer Abkalbungen sowie die Anzahl der geschlachteten anderen Kühe und ihrer Abkalbungen nach den Artikeln 36 Absatz 1bis und 37 Absätze 7 und 8 DZV51.

2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).

51 SR 910.13

Art. 4452 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 DZV53:

a.
für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV54: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;
b.
für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;
c.
die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

2 Sie berechnet einmalig die Daten für die Referenzjahre nach Artikel 41 Absatz 3bis DZV.

3 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

4 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

5 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.

52 In Kraft seit 1. Jan. 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

53 SR 910.13

54 SR 910.91

Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV55 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:

a.
die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;
b.
für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;
c.
für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV56.
Art. 4659 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV60 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Schaf- und der Ziegengattung zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält die Angaben nach Artikel 44 Absatz 1 sowie die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3.

59 In Kraft seit 1. Jan. 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

60 SR 910.13

Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsintruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

a.
den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;
b.
für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Art. 4861 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

a.
den Bestand an Tieren der Schaf- und der Ziegengattung nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;
b.
für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Schaf- und der Ziegengattung nach Tierkategorien in Normalstössen.

61 In Kraft seit 1. Jan. 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

Art. 49 Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden.

2 Das BLW, das BLV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten des GVE-Rechners Einsicht nehmen und sie verwenden.

3 Die TVD, das E-Transit, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem GVE-Rechner beziehen.

5. Kapitel: E-Transit

Art. 50 Zweck und Inhalt des E-Transit

1 Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 TSV62.

2 Es enthält die Daten nach Artikel 12 Absatz 2 TSV und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom 23. April 200863.

Art. 52 Daten aus anderen Informationssystemen

Das E-Transit kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

a.
aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tieren;
b.
aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des E-Transit.
Art. 53 Benutzung von E-Transit

1 Wer das E-Transit benutzen will und nicht bereits im IAM-System registriert ist, muss sich dort registrieren und dabei die Daten nach Artikel 14 übermitteln.

2 Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über mobile Applikationen oder über die Schnittstellen nach Artikel 55 Absatz 1 ausgestellt werden.

Art. 54 Zugriffsrechte

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV64 ergänzen.

365

4 Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Bewilligung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden.

5 Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

6 Das BLW, das BLV und die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung zuständig sind, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronischen Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.66

64 SR 916.401

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

Art. 55 Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem E-Transit und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

2 Die TVD, der GVE-Rechner, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem E-Transit beziehen.

6. Kapitel: Weitere Aufgaben der Identitas AG

Art. 56 Support

1 Die Identitas AG stellt einen fachlichen Support für das Hoduflu bereit.

2 Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit.

3 Sie sorgt dafür, dass der Support für das Internetportal Agate mit dem fachlichen Support nach Artikel 3 Absatz 3 abgestimmt ist.

Art. 57 Lieferung von Ohrmarken

1 Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für Ohrmarken entgegen.

2 Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohrmarken, die den geltenden internationalen Standards entsprechen.

3 Vor einer öffentlichen Ausschreibung für die Ohrmarkenbeschaffung legt sie das Pflichtenheft dem BLV zur fachlichen Prüfung vor.

Art. 60 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.

2 Die Daten des E-Transit zu elektronischen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.

3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199869.

4 Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

5 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.

7. Kapitel: Finanzierung und Gebühren

Art. 61 Finanzierung durch das BLW und das BLV

1 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLW finanziert:

a.
Support für das Internetportal Agate;
b.
Support für das Hoduflu;
c.
Auszahlung der Entsorgungsbeiträge.

2 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLV finanziert:

a.
Bereitstellung der Infrastruktur und der Informatikdienstleistungen für das Fleko und das Ribes;
b.
Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen;
c.
Vereinnahmung der Schlachtabgabe.
Art. 62 Gebühren

1 Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 TSG dienen ausschliesslich der Finanzierung der folgenden Aufgaben:

a.
Betrieb der TVD;
b.
Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transit;
c.
Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen;
d.
Lieferung der Ohrmarken für Klauentiere.

2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.

3 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 75-200 Franken.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200470.

Art. 63 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 64 Spartenrechnung

Die Identitas AG muss zum Nachweis der Gebührenverwendung eine Spartenrechnung mit der Sparte Grundauftrag Bund führen.

Art. 65 Gewinnreserven

1 Die Identitas AG bildet zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, zur Finanzierung künftiger Investitionen, zur Deckung von Seuchenrisiken und zum Ausgleich allfälliger Verluste angemessene Gewinnreserven.

2 Die Höhe der Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund bemisst sich am Finanzierungsbedarf, der sich aus den Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 Buchstabe b ergibt. Die Identitas AG berücksichtigt dabei namentlich den Finanzierungsbedarf für:

a.
die Weiterentwicklung und Erneuerung der TVD, des GVE-Rechners und des E-Transit;
b.
den Ausgleich von Schwankungen in den Gebühreneinnahmen;
c.
die Finanzierung offener Forderungen;
d.
die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Fall einer Tierseuche.

3 Die Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund sind auf das betriebsnotwendige Mass zu beschränken und dürfen maximal 9 Millionen Franken betragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 68 Übergangsbestimmung

1 Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

2 Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

Art. 69 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 44, 46 und 48 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

3 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 171

71 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16-19, 21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4,
27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b, 46 sowie 68 Abs. 2)

An die TVD zu übermittelnde Daten

1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu übermitteln:

a.
bei der Geburt eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers,
3.
das Geburtsdatum des Tiers,
4.
die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers,
5.
Mehrlingsgeburten,
6.
das Datum der Meldung;
b.
bei der Einfuhr eines Tiers:
1.
das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,
2.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
das Geburtsdatum des Tiers,
5.
die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers,
6.
bei Muttertieren: die Nutzungsart:
-
Milchkuh
-
andere Kuh,
7.
das Einfuhrdatum,
8.
das Datum der Meldung;
c.
beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
bei Muttertieren: die Nutzungsart:
-
Milchkuh
-
andere Kuh,
5.
das Zugangsdatum,
6.
das Datum der Meldung;
d.
beim Abgang eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Abgangsdatum,
4.
die Abgangsart,
5.
das Datum der Meldung;
e.
bei der Schlachtung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
das Schlachtdatum,
5.
das Datum der Meldung,
6.
das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV72, sofern erhoben,
7.
die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;
f.
bei der Verendung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Verendungsdatum,
4.
das Datum der Meldung;
g.
bei der Ausfuhr eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Bestimmungsland,
4.
das Ausfuhrdatum,
5.
das Datum der Meldung;
h.
bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Muttertiers,
3.
die Nutzungsart des Muttertiers:
-
Milchkuh
-
andere Kuh,
4.
das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,
5.
das Datum der Meldung.

2. Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

Zu den Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sind folgende Daten zu übermitteln:

a.
bei der Geburt eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers,
3.
das Geburtsdatum des Tiers,
4.
die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,
5.
Mehrlingsgeburten,
6.
das Datum der Meldung;
b.
bei der Einfuhr eines Tiers:
1.
das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,
2.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
das Geburtsdatum des Tiers,
5.
die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,
6.
bei Muttertieren: die Nutzungsart:
-
Milchschaf beziehungsweise Milchziege
-
anderes Schaf beziehungsweise andere Ziege,
7.
das Einfuhrdatum,
8.
das Datum der Meldung;
c.
beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
bei Muttertieren: die Nutzungsart:
-
Milchschaf beziehungsweise Milchziege
-
anderes Schaf beziehungsweise andere Ziege,
5.
das Zugangsdatum,
6.
das Datum der Meldung;
d.
beim Abgang eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Abgangsdatum,
4.
die Abgangsart,
5.
das Datum der Meldung;
e.
bei der Schlachtung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Identifikationsnummer des Tiers,
4.
das Schlachtdatum,
5.
das Datum der Meldung,
6.
das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben,
7.
die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;
f.
bei der Verendung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Verendungsdatum,
4.
das Datum der Meldung;
g.
bei der Ausfuhr eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Tiers,
3.
das Bestimmungsland,
4.
das Ausfuhrdatum,
5.
das Datum der Meldung;
h.
bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Identifikationsnummer des Muttertiers,
3.
die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten:
-
Milchschaf beziehungsweise Milchziege
-
anderes Schaf beziehungsweise andere Ziege,
4.
das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,
5.
das Datum der Meldung.

3. Daten zu Tieren der Schweinegattung

Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu übermitteln:

a.
bei der Einfuhr von Tieren:
1.
das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,
2.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3.
die Zahl der Tiere,
4.
das Einfuhrdatum,
5.
das Datum der Meldung;
b.
beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Zahl der Tiere,
4.
das Zugangsdatum,
5.
falls vorhanden die Kategorie:
-
Absetzferkel
-
Mastjager
-
Schlachtschwein
-
Muttersau
-
Eber
-
Remonte,
6.
das Datum der Meldung;
c.
bei der Schlachtung von Tieren:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die Zahl der Tiere,
4.
das Schlachtdatum,
5.
das Datum der Meldung,
6.
das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben;
d.
bei der Ausfuhr von Tieren:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die Zahl der Tiere,
3.
das Bestimmungsland,
4.
das Ausfuhrdatum,
5.
das Datum der Meldung.

4. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu übermitteln:

a.
bei der Geburt eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
den Namen des Tiers,
3.
falls vorhanden die UELN des Muttertiers,
4.
bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter,
5.
das Geburtsdatum des Tiers,
6.
Mehrlingsgeburten,
7.
die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers,
8.
die Art:
-
Pferd
-
Esel
-
Maultier
-
Maulesel,
9.
das rudimentäre verbale Signalement,
10.
die erwartete Endgrösse des Tiers:
-
Widerristhöhe bis 148 cm
-
Widerristhöhe über 148,
11.
das Datum der Meldung;
b.
bei der Einfuhr eines Tiers:
1.
das Herkunftsland des Tiers,
2.
die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass,
3.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
4.
der Name des Tiers gemäss Equidenpass,
5.
das Geburtsdatum des Tiers,
6.
die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass,
7.
eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass,
8.
das Einfuhrdatum,
9.
den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV73:
-
Nutztier
-
Heimtier, gemäss Equidenpass,
10.
die Art:
-
Pferd
-
Esel
-
Maultier
-
Maulesel,
11.
die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers:
-
Widerristhöhe bis 148 cm
-
Widerristhöhe über 148 cm,
12.
das Datum der Meldung;
c.
beim Wechsel der Tierhaltung im Inland:
1.
die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die UELN des Tiers,
4.
das Datum des Tierhaltungswechsels,
5.
das Datum der Meldung;
d.
bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die UELN des Tiers,
3.
das Datum der Verendung oder Euthanasierung,
4.
das Datum der Meldung;
e.
bei der Ausfuhr eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die UELN des Tiers,
3.
das Bestimmungsland,
4.
das Ausfuhrdatum,
5.
das Datum der Meldung;
f.
bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Artikel 15 TAMV:
1.
die UELN des Tiers,
2.
das Datum der Änderung,
3.
das Datum der Meldung;
g.
bei der Kastration eines männlichen Tiers:
1.
die UELN des Tiers,
2.
das Datum der Kastration,
3.
das Datum der Meldung;
h.
beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt):
1.
die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,
2.
die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt,
3.
die UELN des Tiers,
4.
das Datum des Eigentümerwechsels,
5.
das Datum der Meldung;
i.
beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme):
1.
die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers,
2.
die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,
3.
die UELN des Tiers,
4.
das Datum des Eigentümerwechsels,
5.
das Datum der Meldung;
j.
bei der Schlachtung eines Tiers:
1.
die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2.
die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3.
die UELN des Tiers,
4.
das Schlachtdatum,
5.
die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll,
6.
das Datum der Meldung;
k.
bei der Kennzeichnung eines Tiers:
1.
die UELN des Tiers,
2.
die Mikrochipnummer,
3.
die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat,
4.
das Datum der Kennzeichnung,
5.
den Ort der Kennzeichnung,
6.
das Datum der Meldung;
l.
bei der Ausstellung eines Equidenpasses:
1.
die UELN des Tiers,
2.
das Datum der Passausstellung,
3.
die Art des Passes:
-
Erstausstellung
-
Ersatzpass
-
Duplikat,
4.
der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat,
5.
das Datum der Meldung.

5. Daten zu Hausgeflügel

Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu übermitteln:

a.
die TVD-Nummer der Tierhaltung;
b.
die Nutzungsrichtung:
1.
Zuchttiere Legelinien,
2.
Zuchttiere Mastlinien,
3.
Legehennen,
4.
Mastpoulets,
5.
Masttruten;
c.
die Anzahl der eingestallten Tiere;
d.
das Datum der Einstallung;
e.
das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung;
f.
das Datum der Meldung.

Anhang 274

74 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

(Art. 62 Abs. 2 und 3)

Gebühren

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1
Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1
für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons: Doppelohrmarke

5.40

1.1.2
für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1
Doppelohrmarke ohne Mikrochip

1.50

1.1.2.2
Doppelohrmarke mit Mikrochip

2.50

1.1.2.3
Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip

-.50

1.1.2.4
Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip

1.50

1.1.2.5
Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip

3.50

1.1.2.6
Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikrochip

4.50

1.1.3
für Tiere der Schweinegattung

-.35

1.1.4
für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer

-.35

1.2
Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück:

1.2.1
Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

2.80

1.2.2
Ohrmarken mit Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

3.80

1.3
Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1
Pauschale

1.50

1.3.2
Porto

nach Posttarif

1.3.3
Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden

7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1
Registrierung eines Equiden

42.50

2.2
Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist

65.-

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1
bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

5.40

3.2
bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

-.60

3.3
bei Tieren der Schweinegattung

-.12

3.4
bei Equiden

5.40

4 Fehlende Meldungen

4.1
Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:
fehlende Meldung nach Artikel 16

7.50

4.2
Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:
fehlende Meldung nach Artikel 17

3.-

4.3
Bei Tieren der Schweinegattung:
fehlende Meldung nach Artikel 18

7.50

4.4
Bei Equiden:
fehlende Meldung nach Artikel 19

15.-

5 Datenabgabe

Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands: Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt

3.-

6 Erfassung neuer Organisationen

Erfassung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder eines neuen Tiergesundheitsdienstes

250.-

7 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung

30.-

Anhang 3

(Art. 67)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201175
2.
Verordnung vom 28. Oktober 201576 über die Gebühren für den Tierverkehr

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

77

75 [AS 2011 5453; 2012 6859 Anhang Ziff. 1; 2013 1753, 3041 Ziff. I 13, 3999; 2014 1389, 2243 Anhang Ziff. 2; 2015 4255 Anhang Ziff. 2, 4573; 2016 3401; 2017 6145; 2018 2085, 4275, 4353 Art. 20 Ziff. 2, 4543 Anhang Ziff. 2; 2019 3673 Ziff. I; 2020 2441 Anhang 4 Ziff. 9; 2021 219 Anhang Ziff. 1]

76 [AS 2015 4577; 2017 6153; 2018 2091, 4697; 2019 3673 Ziff. II; 2020 5757]

77 Die Änderungen können unter AS 2021 751 konsultiert werden.