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Fedlex DEFRITRMEN
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910.17

Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
und die Zulage für Getreide1

(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,3

verordnet:

2 SR 910.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

1. Abschnitt:4 Einzelkulturbeiträge

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen

1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

a.
Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
b.
Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
c.
Soja;
d.5
Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens);
e.
Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.

2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986 (LBV) ausgerichtet.

2bis Der Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ausgerichtet, wenn auch einer der folgenden Beiträge ausgerichtet wird:

a.
Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV);
b.
Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 DZV.8

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

a.
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b.
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
c.9
Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens), die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d.
Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
e.10
Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 752).

6 SR 910.91

7 SR 910.13

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 (AS 2022 86). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 752).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 1. März 2022 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2022 86).

Art. 2 Höhe der Beiträge

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für:

Franken

a.
Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor

700

b.
Saatgut von Kartoffeln und Mais

700

c.
Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen

1000

d.
Soja

1000

e.11
Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens) sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2

1000

f.12
Zuckerrüben zur Zuckerherstellung

2100

g.13
Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung

200

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 752).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 1. März 2022 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2022 86).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 1. März 2022 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2022 86).

Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union

1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV14 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.

2 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

2. Abschnitt:15 Getreidezulage

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen

1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten.

2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV16 ausgerichtet.

3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:

a.
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b.
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
c.
Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d.
Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2;
e.
Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV17.
Art. 5 Höhe der Getreidezulage

Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den für die Zulage bewilligten Mitteln und der zur Zulage berechtigenden Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.

2a. Abschnitt: Voraussetzungen18

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 619 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie:

a.
natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und
b.
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

3 Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 6a20 Allgemeine Voraussetzungen

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:

a.
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV21 erbringt;
b.
auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 LBV22 besteht; und
c.
mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 201323.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

21 SR 910.13

22 SR 910.91

23 Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung «ART-Arbeitsvoranschlag» ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.

Art. 6b24 Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge

1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199825 festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens) mit Getreide oder Leindotter ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.26

3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

25 SR 916.151.1

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 752).

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Gesuche

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.27

2 Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV28 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a.29
die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;
b.
die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom vom 23. Oktober 201330 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;
c.
Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
d.
die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.

4 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

6 Der Kanton bestimmt:

a.
ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
b.31
ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201632 über die elektronische Signatur versehen werden können.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

28 SR 910.91

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

30 SR 919.117.71

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

32 SR 943.03

Art. 833 Gesuchstermine und Fristen

1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.34

2 Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 9 Änderungen des Gesuchs35

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.

1bis36

2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.37

3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:

a.
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
b.
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.38

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 10 Festsetzung der Beiträge

1 Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträge oder die Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.39

2 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 1140 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:

a.
Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs;
b.
Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.

2 Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 1241 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton

1 Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.

2 Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:

a.
Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober;
b.
Getreidezulage: spätestens am 20. November.

3 Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:

a.
für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;
b.
für die Getreidezulage: bis zum 25. November.

4 Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

5 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.

6 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

4. Abschnitt: Kontrollen

Art. 14 Grundsatz

1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 201842 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.43

3 Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

42 SR 910.15

43 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).

Art. 1544 Beizug Dritter

Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten

1 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

2 und 345

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

Art. 17 Erfassung und Bericht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.

2 Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.46

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen

Art. 1847 Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.

2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 gilt als Bericht.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Art. 1948 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a.
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
b.
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
c.
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199851.

2 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

51 [AS 1999 393, 1698; 2001 250, 2507; 2003 5345; 2006 885, 4829; 2007 6175; 2008 3809, 5821; 2009 2575 Ziff. II 2; 2010 5855 Ziff. II 2; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5]

Anhang52

52 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

(Art. 18 Abs. 1)

Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage

1 Allgemeines

1.1
Die Beiträge und die Zulage eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.3
Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
a.
Wiesenkalender/Wiesenjournal;
b.
Feldkalender/Kulturblätter.
1.4
Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5
Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen.
1.6
Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7
Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.

2 Kürzungen der Beiträge und der Zulage

2.1
Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1-2.2.6 DZV53 sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet.
2.2
Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken.
2.3
Die Kürzungen nach den Ziffern 2.4-2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5, 2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben.
2.4
Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wiederholungsfall

100 Fr.

200 Fr.

100 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage

b.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden

100 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage

c.
Gesuch unvollständig oder mangelhaft

Frist für Ergänzung oder Korrektur

2.5
Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kulturen mit Einzelkulturbeiträgen oder Zulage

Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht mit der Deklaration überein

Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)

Korrektur auf richtige Angaben und zusätzlich 500 Fr.

120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage

b.
Vertrag für Zuckerlieferung

Fehlender Vertrag für Zuckerlieferung

Abweichende Vertragsmenge

100 % der Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben

Korrektur auf richtige Angaben

c.
Vertragsfläche Saatgutproduktion

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Korrektur auf richtige Angaben

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

2.6
Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen oder der Getreidezulage

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Deklaration Flächenmasse nicht korrekt

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Korrektur auf richtige Angabe

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

2.7
Kontrolle auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kontrollen werden erschwert; mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen führen zu Mehraufwand

Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Bereich ÖLN oder Tierschutz

Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge und die Zulage

10 % aller Einzelkulturbeiträge und der Zulage, mind. 500 Fr., max. 10 000 Fr.

10 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und der Zulage mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.

b.
Verweigerung der Kontrolle

Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz

Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge und die Zulage

100 % aller Einzelkulturbeiträge und der Zulage

120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und Zulage

2.8
Bewirtschaftung auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet. Rechnung und Gefahr für die Fläche liegt nicht beim Betrieb
(Art. 16 LBV54)

Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich)

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche

b.
Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 16 LBV)

Fläche ist nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet

Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge oder keine Zulage auf dieser Fläche