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910.124

Verordnung des WBF
über die Mindestanforderungen an die Kontrolle
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben

(Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2017)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972,

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 910.12

Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle

Die Zertifizierungsstelle muss:

a.3
eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchführen;
b.
die Warenflüsse überprüfen;
c.
die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren;
d.
sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden;
e.
den Test des Endproduktes überwachen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen

1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4

2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.5

3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endprodukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.6

4 Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

Art. 3 Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen7

Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:

a.
Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderungen); und
b.
Anforderungen an den Produktions‑, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

Art. 4 Rückverfolgbarkeitszeichen

Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Warenloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.

Art. 58 Test des Endprodukts

1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.

2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

3 Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften.

4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3289).

Art. 6 Berichterstattung

Die Zertifizierungsstelle liefert dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich für jede geschützte Bezeichnung einen Bericht, welcher folgende Angaben enthält:

a.
die Liste der kontrollierten Unternehmen, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
b.
die Gesamtmenge der mit der geschützten Bezeichnung vermarkteten Produkte;
c.
die Anzahl und die Art der getroffenen Korrekturmassnahmen und der Entzüge von Zertifikaten für jede geschützte Bezeichnung.
Art. 7 Zugang zu Unternehmen und Unterlagen

Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird:

a.
ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen;
b.
Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.
Art. 8 Kontrollhandbuch

1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.

2 Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.

3 Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.