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832.312.15

Verordnung
über die sichere Verwendung von Kranen

(Kranverordnung)

vom 27. September 1999 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom
20. März 19811 (UVG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.2

2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Unfallverhütung (VUV).

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

3 SR 832.30

Art. 24 Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

a.
Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
b.
Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
c.
Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a.5
Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie mit Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler;
b.
Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;
c.6
übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie ohne Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler.

3 Nicht als Krane gelten:

a.
Geräte zum Heben von Personen;
b.
Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 343).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 343).

Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung7

1 Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 9 der Verordnung vom 19. Mai 20108 über die Produktesicherheit. Diese Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47-51 VUV9 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.10

2 Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a.
Name und Anschrift des Herstellers;
b.
Bezeichnung der Serie oder des Typs;
c.
Seriennummer;
d.
Baujahr;
e.
die grundlegenden technischen Daten, insbesondere Masse, Gewichte, Traglasten und mögliche Rüstzustände.

3 Im Kranbuch sind zudem, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen:11

a.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 15;
b.
die Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten;
c.12
die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a sowie bei Lastwagenladekranen, Schienenkranen und Teleskopstaplern nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
d.
aussergewöhnliche Ereignisse, welche die Sicherheit des Kranes betreffen;
e.
der Kraneigentümer.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

8 SR 930.111

9 SR 832.30

10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

2. Kapitel: Verwendung von Kranen

Art. 4 Grundsätze

1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

2 Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.

4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

5 Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV13 eingeholt werden.

Art. 5 Anforderungen an das Bedienungspersonal

1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die:

a.
auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten;
b.
sich am Arbeitsplatz verständigen können;
c.14
für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind.

2 Hebearbeiten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen:

a.
Kranführerausweis;
b.
Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung begleitet wird;
c.
Lernfahrausweis für die Übungszeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung beaufsichtigt wird.15

3 Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen und Prüfungen durchgeführt werden.16

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 343).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 6 Hebearbeiten

1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2 Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein.

3 Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden.17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 343).

Art. 7 Kran eines Drittunternehmers

Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

3. Kapitel: Kranführerausweise und Kranführerausbildung

1. Abschnitt: Kranführerausweise

Art. 8 Kategorien

Kranführerausweise werden für folgende Kategorien erteilt:

a.
Kategorie A: für Fahrzeugkrane;
b.
Kategorie B: für Turmdrehkrane.
Art. 918 Erteilung des Lernfahrausweises

1 Den Lernfahrausweis erhält, wer:

a.
das 17. Altersjahr vollendet hat;
b.
auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV19 durchführen lassen.

2 Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.

3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.

4 Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

19 SR 832.30

Art. 10 Erteilung des Kranführerausweises

Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die:

a.
das 18. Altersjahr vollendet haben;
b.
auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten können;
c.20
die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 11 Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise

1 Die Kranführerausweise und Lernfahrausweise werden von der SUVA erteilt.

2 Die Ausweise werden von der SUVA entzogen, wenn:

a.
die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen;
b.
die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises die Vorschriften über die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

2. Abschnitt: Kranführerausbildung

Art. 1221 Allgemeines

1 Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung.

2 Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 1322 Grundkurse und Prüfungen

1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:

a.
für die Krankategorie A: das Aufstellen von Fahrzeugkranen am Arbeitsort und deren Bedienung;
b.
für die Krankategorie B: die Bedienung von Turmdrehkranen;
c.
das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis;
d.
die Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bedienung von Kranen;
e.
die Rechte und Pflichten der Kranführerin oder des Kranführers;
f.
die Überprüfung und Wartung von Kranen durch die Kranführerin oder den Kranführer.

2 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 1423 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen

1 Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen.

2 Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht:

a.
welche Teile der Ausbildungen für welche Kategorie Krane angeboten werden;
b.
der Lehrplan und das Grundkursreglement;
c.
der Prüfungsstoff und das Prüfungsreglement;
d.
die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;
e.
die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;
f.
die Organisation und Finanzierung der Grundkurse und Prüfungen.

3 Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen.

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

4. Kapitel: Kontrolle

1. Abschnitt: Krankontrollen

Art. 15

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden.

2 Die Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3 Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss eine Kranexpertin oder ein Kranexperte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beigezogen werden.

4 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien über die Intervalle, den Umfang und das Verfahren der Kontrollen.

2. Abschnitt: Kranexpertinnen und -experten

Art. 16 Anerkennung

1 Die SUVA anerkennt Personen als Kranexpertinnen oder -experten, die:

a.
einen eidgenössischen Fachausweis für Instandhaltungsfachleute oder einen gleichwertigen Ausweis besitzen;
b.
mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen nachweisen können; und
c.
Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik haben.

2 Die Kranexpertinnen und -experten müssen sich in den für ihre Expertentätigkeit notwendigen Fachgebieten, insbesondere auf den Gebieten Instandhaltung und Krantechnik, angemessen fortbilden.

3 Die SUVA kann einer Kranexpertin oder einem Kranexperten die Anerkennung entziehen, wenn:

a.
die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr bestehen;
b.
die Kranexpertin oder der Kranexperte die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere bei Ausübung der Expertentätigkeit, nicht befolgt.

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Kranexpertinnen und ‑experten.

Art. 17 Stellung gegenüber dem Betrieb

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kranexpertinnen und -experten ihre Aufgabe erfüllen können. Diese haben die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

2 Den Kranexpertinnen und -experten muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

Art. 18 Stellung gegenüber der SUVA

1 Die Kranexpertinnen und -experten müssen der SUVA auf Verlangen über ihre Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die SUVA informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber.

2 Die SUVA berät und unterstützt die Kranexpertinnen und -experten.

3 Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 1926

Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

26 Fassung gemäss Ziff. II 98 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen für Kranführerinnen und Kranführer

1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführerin oder Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.

2 Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, kann bei der SUVA einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B beantragen. Artikel 10 Buchstabe b bleibt vorbehalten.27

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 21 Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten

1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens 25 Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin von der SUVA als Kranexpertin oder -experte anerkannt.

2 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.

Art. 21a28 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007

Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie 15 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2010.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Okt. 2007 (AS 2007 4445).

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.