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814.621

Verordnung
über Getränkeverpackungen

(VGV)

vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30a Buchstabe b, 30b Absatz 2, 30d, 32abis, 39 Absatz 1
und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über
die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die Abgabe und die Rücknahme von Getränkeverpackungen für die Verwendung im Inland;
b.
die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas.

2 Sie gilt für die Verpackungen aller Getränke; ausgenommen sind Verpackungen für Milch und Milchprodukte.

Art. 2 Begriffe

1 Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.

2 Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.

3 Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen.

2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen

Art. 3 Zusammensetzung

Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen.

Art. 4 Kennzeichnung

Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen:

a.
Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe;
b.
auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben;
c.
auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben.

3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen

Art. 5 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.

2 Von diesen Pflichten befreit sind:

a.
Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen;
b.
Händler, Hersteller und Importeure, die bei der Hauslieferung den Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.

3 Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen.

Art. 6 Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Einwegverpackungen aus PVC, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen und auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen.

2 Von diesen Pflichten befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Einwegverpackungen aus PVC sicherstellen.

3 Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen.

Art. 7 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET
und Metall

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:

a.
solche Einwegverpackungen in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;
b.
solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen; und
c.
in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.

2 Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.

Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote

1 Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.

2 Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten:

a.
auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben;
b.
solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und
c.
die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.

3 Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.

4 Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen.

4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

Art. 9 Gebührenpflicht

1 Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.

3 Keine Gebühr müssen entrichten:

a.
Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;
b.
Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen.

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 10 Höhe der Gebühr

1 Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen.

2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

3 Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

Art. 11 Mitteilungspflicht und Fälligkeit

1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe.

2 Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.

3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)4, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 12 Verwendung der Gebühr

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

a.
die Sammlung und den Transport von Altglas;
b.
das Reinigen und Sortieren von intakten Getränkeverpackungen aus Glas;
c.
das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten;
d.
die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;
e.
die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
f.
ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU;
g.5
die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.

5 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 633).

Art. 13 Zahlungen an Dritte

1 Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen.

3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a-d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.

Art. 14 Rückerstattung

1 Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

2 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

3 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Art. 15 Organisation

1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.

2 Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

3 Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6

4 Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.

5 Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 633).

Art. 16 Aufsicht über die Organisation

1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.

2 Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:

a.
die Jahresrechnung;
b.
den Revisionsbericht;
c.
die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränkeverpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
d.
eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.

4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.

Art. 17 Verfahren7

1 Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.

2 ...8

7 Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705).

8 Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705).

5. Abschnitt: Mitteilungspflichten

Art. 18 Herstellung und Import

Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

a.
das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;
b.
das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten.
Art. 19 Rücknahme und Verwertung

1 Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.

2 Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.

Art. 20 Mitteilung an private Meldestellen

1 Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.

2 Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundesbehörde übertragen ist.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.

2 Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9-14, 16 und 1711 gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.

11 Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (SR 814.621.4).