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814.011

Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Espoo-Konvention)
und des Übereinkommens vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),4

verordnet:

1 SR 814.01

2 SR 0.814.06

3 SR 0.814.07

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 15 Errichtung neuer Anlagen

Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen

1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.
die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung

1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6

2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 4 Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7

3 Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.

7 Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

3. Abschnitt:8 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 6a

1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:

a.
das Bundesamt für Umwelt (BAFU):
1.
für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie
2.
für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
b.
die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.

2 Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 79 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 810 Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller erarbeitet:

a.
eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
b.
ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 8a11 Voruntersuchung als Bericht

1 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.

2 Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 9 Inhalt des Berichts

1 Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12

2 Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3 Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

4 Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.13

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen

1 Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:14

a.
die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
b.15
der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
c.
die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

2 In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.16

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 1218 Zuständigkeit

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.

2 Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.

3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 12a19 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.

2 Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.

3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 12b20 Behandlungsfristen für den Bericht

1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.

2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.21

3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Art. 13 Gegenstand der Beurteilung

1 Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

2 Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

3 Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22

4 Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination

1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

2 Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.25

3 Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.

4 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.26

25 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts

1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2 Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

4 Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde

1 Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

2 Sie entscheidet insbesondere über:

a.
die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
b.
die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
c.
den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

3 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt:
Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:27

a.28
Bericht;
b.29
Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
c.
Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
d.
Anträge der Umweltschutzfachstelle;
e.
Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
f.
allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 17a30 Bereinigung im Bundesverfahren

Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199731.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

31 SR 172.010

Art. 18 Gegenstand der Prüfung

1 Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

2 Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.

Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides

1 Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht32

2 Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

5. Kapitel:
Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen

1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:

a.33
Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134,
b.
Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635;
c.36
Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei;
d.38
Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139;
e.
Deponiebewilligung nach USG.

2 Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3 Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

34 SR 921.0

35 SR 451

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

37 SR 923.0

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

39 SR 814.20

Art. 2240 Koordination mit Subventionsentscheiden

1 Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.

2 Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3 Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

4 Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

40 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang43

43 Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4621), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 2009 2525), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Ziff. III 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337), Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015 (AS 2015 2903), Anhang 6 Ziff. 5 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699), Art. 43 Abs. 1 Bst. b der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 179), Anhang Ziffer II 2 der V vom 17. Aug. 2016 (AS 2016 3215) und Ziff. II der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 395).

(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14)

UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

1 Verkehr

11 Strassenverkehr

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

11.1 Nationalstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 196044 über die Nationalstrassen)

2. Stufe:
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat
(Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

3. Stufe:
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen)

11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 198545 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der
Nationalstrassenabgabe)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

12 Schienenverkehr

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 195746)

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)

2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)

12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
(einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957)

- im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken

oder - die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen

13 Schifffahrt

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 197547 über die Binnenschifffahrt)

13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

13.4 Schaffung von Wasserstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Generelle Projektierung durch den
Bundesrat

2. Stufe:
Detailprojektierung

14 Luftfahrt

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

14.1 Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 194848)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als
15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

a)
Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
b)
Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen
als zwei Flugbewegungen.

15 Unterirdische Gütertransportsysteme

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

15.1

Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Verabschiedung des Sachplans Verkehr Teil unterirdischer Gütertransport durch den Bundesrat (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200049)

2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 202150 über den unterirdischen Gütertransport)

2 Energie

21 Erzeugung von Energie

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 200351)

2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von

a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen
können

Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 191652 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)

b. *) an den übrigen Gewässern

Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG)

Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen:

2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.5 …

21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

22 Übertragung und Lagerung von Energie

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196353 (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist

Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 2 Abs. 1 RLG)

22.2 Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190254)

22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

3 Wasserbau

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses
von natürlichen Seen von mehr als
3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
anderem Material aus Gewässern
von mehr als 50 000 m3 pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

4 Entsorgung

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

40.1 Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle

40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

40.3 …

40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.5 Deponien der Typen C, D und E

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.6 …

40.7 Abfallanlagen:

a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

5 Militärische Bauten und Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 199555)

50.2 Logistik-Center

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.3 Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.4 Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang
beschriebenen Anlagetyp
entsprechen

Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession

Plangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200656)

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen für mehr als
20 000 Zuschauer

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als
4000 Besucher pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

70.1 *) Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.2 Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.3 Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen
Produkten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6a

70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.9 …

70.10 Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.14 Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und
einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

80.1 Gesamtmeliorationen:

a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen
aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die
Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199857)

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.7 Ortsfeste Funkanlagen58 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder
mehr Senderleistung

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

80.8 …

80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder
Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

57 SR 910.91

58 Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).