1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.
2 Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin auch zu Hause oder in einer geeigneten externen Institution nach Artikel 14a verabreichen oder in patientenspezifischen beschrifteten Tagesdosen dorthin mitgeben.
3 Einer Patientin oder einem Patienten können von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bis zu sieben Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a.
- Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
- b.
- Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
- c.
- Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.
4 Auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin kann das BAG die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen, wenn es für die Patientin oder den Patienten schwierig ist, sich regelmässig in die Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 zu begeben, namentlich bei Komorbidität oder Berufstätigkeit.
5 Ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin, kann das BAG bewilligen, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen für bis zu einen Monat mitgegeben werden, wenn:
- a.
- die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt sind;
- b.
- die Patientin oder der Patient besonders gut stabilisiert ist; und
- c.
- die Patientin oder der Patient aus persönlichen oder beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum verreisen muss.
6 Bei einer Mitgabe nach den Absätzen 3-5 nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der Patientin oder dem Patienten Kontakt auf, um zu überprüfen, ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall verzichtet sie oder er auf die Erleichterungen nach den Absätzen 3-5.