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811.212

Verordnung
über die berufsspezifischen Kompetenzen
für Gesundheitsberufe nach GesBG

(Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV)

vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 und 32 des Gesundheitsberufegesetzes
vom 30. September 20161 (GesBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG verfügen müssen;
b.
die periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen im Hinblick auf eine Anpassung an die Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG (Gesundheitsberufe);
c.
den Erlass von Akkreditierungsstandards zur Konkretisierung von Artikel 7 Buchstabe c GesBG.

Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein:

a.
die Verantwortung für den Pflegeprozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Pflegeprozess zu koordinieren;
b.
klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und Pflegediagnosen zu stellen;
c.
mit den zu behandelnden Personen und ihren Angehörigen die Pflegeziele festzulegen und die pflegerischen Interventionen zu planen und durchzuführen;
d.
die pflegerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
e.
bei Übergängen zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten die Versorgungskontinuität zu gewährleisten;
f.
die zu behandelnden Personen sowie ihre Angehörigen darin zu unterstützen, Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Krankheiten vorzubeugen, diese zu überwinden oder damit umzugehen;
g.
Komplikationen vorzubeugen, sie rechtzeitig zu erkennen und bei ihrem Auftreten geeignete Massnahmen einzuleiten sowie in Notfallsituationen lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen;
h.
mit zu behandelnden Personen in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen und ihren Angehörigen eine personenzentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss pflegeethischen Prinzipien aufzubauen, die den Pflegeprozess wirksam unterstützt;
i.
fachlich die Verantwortung für den Pflegeprozess gegenüber Angehörigen der eigenen Berufsgruppe mit anderen Qualifikationen zu übernehmen;
j.
Forschungsbedarf im Bereich der Pflegepraxis zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Pflegepraxis zu fördern;
k.
das notwendige pflegerische Wissen zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben, sie bei der Umsetzung anzuleiten und in interprofessionellen Teams die pflegespezifische Sichtweise einzubringen.

Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:

a.
fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b.
mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c.
die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d.
physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e.
zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f.
die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g.
mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h.
Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i.
das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.

Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müssen fähig sein:

a.
in der Arbeit mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen fachlich die Verantwortung für den ergotherapeutischen Prozess zu übernehmen und diesen zu koordinieren;
b.
die für den ergotherapeutischen Prozess individuell und situativ angemessenen Befunderhebungs- und Interventionsmethoden gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse auszuwählen und anzuwenden;
c.
die Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen, räumlichen, zeitlichen und institutionellen Kontext zu analysieren sowie entsprechende ergotherapeutische Massnahmen zu ergreifen;
d.
die vorhandenen Ressourcen zu erfassen und zu nutzen, Hilfsmittel auszuwählen und anzupassen, das Umfeld zu gestalten und damit die Autonomie der zu behandelnden Personen zu fördern;
e.
nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die Wirksamkeit ihrer Interventionen zu überprüfen;
f.
mit den zu behandelnden Personen eine angemessene therapeutische Beziehung aufzubauen und so zu kommunizieren, dass sie an der Entscheidungsfindung teilhaben können;
g.
in interprofessionellen Teams die ergotherapeutische Sichtweise einzubringen und sich für die betätigungsrelevanten Bedürfnisse der zu behandelnden Personen einzusetzen;
h.
Forschungsbedarf im Bereich der Ergotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der ergotherapeutischen Praxis zu fördern;
i.
das notwendige ergotherapeutische Wissen zu behandelnden Personen, deren Umfeld sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung zu unterstützen.

Art. 5 Bachelorstudiengang in Hebamme

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein:

a.
in ihrem Fachgebiet die Verantwortung für die Betreuung, Beratung und Überwachung von Frau, Kind und Familie während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes zu übernehmen und zu koordinieren;
b.
den präkonzeptionellen Gesundheitszustand der Frau und den perinatalen Gesundheitszustand von Frau und Kind zu erheben, in ihrem Fachbereich Diagnosen zu stellen und die spezifischen Interventionen mit der Frau und ihrer Familie zu definieren, umzusetzen und zu evaluieren;
c.
einen physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu leiten, die erforderlichen Interventionen gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im Fachgebiet zu ergreifen und diese zu überwachen;
d.
Abweichungen vom physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu erfassen, eine Risikoerhebung durchzuführen, gesundheitserhaltende Massnahmen zu verordnen und bei Bedarf andere Fachpersonen beizuziehen;
e.
bei Frau und Kind einen pathologischen geburtshilflichen Verlauf, vorbestehende Krankheiten sowie psychosoziale Risiken zu erfassen und in interprofessioneller Zusammenarbeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen;
f.
Notfallsituationen zu erfassen, Prioritäten zu setzen und die nötigen Massnahmen für Frau und Kind zu ergreifen und falls notwendig dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen im interprofessionellen Team weitergeführt werden;
g.
eine bedarfsgerechte perinatale Betreuung in Institutionen oder zuhause zu gewährleisten;
h.
die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
i.
durch personenzentrierte Kommunikation die Bedürfnisse der betroffenen Personen zu erfassen, diese fachlich zu beraten und sich dafür einzusetzen, dass sie sich an der Entscheidungsfindung beteiligen können;
j.
Forschungsbedarf im Bereich der Hebammengeburtshilfe zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in die Hebammenpraxis zu fördern;
k.
hebammenspezifisches Wissen Frauen, Familien sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die hebammenspezifische Sichtweise einzubringen.

Art. 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik müssen fähig sein:

a.
fachlich die Verantwortung für den ernährungsberaterischen und ‑therapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Prozess zu koordinieren;
b.
Einzelpersonen, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Betriebe zu beraten und sie zu befähigen, eine bedarfsdeckende und gesundheitsfördernde oder therapeutisch angezeigte Ernährung umzusetzen;
c.
basierend auf der Anamnese und der klinischen Untersuchung Ernährungsdiagnosen zu stellen;
d.
die nötigen Interventionen unter Berücksichtigung von physiologischen, pathophysiologischen, psychologischen, sozialen Faktoren sowie des Einflusses von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit zu bestimmen;
e.
auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestützte Massnahmen zu veranlassen und Einzelpersonen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen anzuleiten, ihr Ernährungsverhalten den persönlichen Bedürfnissen und den therapeutischen Erfordernissen anzupassen;
f.
die Wirksamkeit ihrer Massnahmen anhand von ernährungsspezifischen Qualitätsstandards zu überprüfen;
g.
die zielgruppengerechte Vermittlung von Ernährungsinformationen durch adäquate Kommunikation sicherzustellen und Einzelpersonen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen dabei anzuleiten, gesundheitlich vorteilhafte Lebensmittel auszuwählen;
h.
zu behandelnden Personen in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen eine personenzentrierte Beziehung gemäss ethischen Prinzipien aufzubauen, die den ernährungsberaterischen und ‑therapeutischen Prozess wirksam unterstützt;
i.
Forschungsbedarf im Bereich der Ernährung und Diätetik zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der ernährungsberaterischen und -therapeutischen Praxis zu fördern;
j.
ernährungsspezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben, sie bei der Umsetzung im Alltag anzuleiten und in interprofessionellen Teams die ernährungsspezifische Sichtweise einzubringen.

Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:

a.
fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren;
b.
zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen;
c.
Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen;
d.
die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen;
e.
für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika;
f.
geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen;
g.
Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können;
h.
die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen;
i.
bei der Implementierung und Evaluation von Qualitätsstandards der Optometrie, die sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet stützen, mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln;
j.
optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben.

Art. 8 Masterstudiengang in Osteopathie

Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie müssen fähig sein:

a.
fachlich die Verantwortung für den osteopathischen Prozess zu übernehmen und ein Behandlungsprotokoll zu erstellen, das die verschiedenen biopsychosozialen Aspekte berücksichtigt;
b.
als Erstversorgerinnen und Erstversorger Anamnesen und klinische Untersuchungen durchzuführen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Diagnosestellung und Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Fachperson verwiesen werden muss;
c.
die Funktionsfähigkeiten des Organismus zu analysieren, eine osteopathische Diagnose zu stellen und den Therapieansatz zu definieren, der die strukturelle und funktionale Integrität der zu behandelnden Person stärkt oder verbessert, und die Therapie umzusetzen;
d.
den osteopathischen Prozess mittels angemessener Information über die verschiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwendungsbereich zu erläutern;
e.
mittels klarer und angepasster Kommunikation ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis mit der zu behandelnden Person aufzubauen, um den osteopathischen Prozess wirksam zu unterstützen;
f.
die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Osteopathie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen;
g.
Forschungsbedarf im Bereich der Osteopathie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in die osteopathische Praxis zu fördern;
h.
osteopathisches Wissen anderen Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die osteopathiespezifische Sichtweise einzubringen;
i.
ausgehend von den auf der Grundlage der gesellschaftlichen Entwicklung hervorgehenden Bedürfnissen und den Daten der Forschung zur Weiterentwicklung des Berufs der Osteopathin oder des Osteopathen beizutragen.

Art. 9 Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifischen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst werden müssen.

2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein.

3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert werden, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen erfordern.

4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet.

Art. 10 Akkreditierungsstandards

1 Das Eidgenössische Departement des Inneren kann Akkreditierungsstandards erlassen. Diese konkretisieren namentlich die in den Artikeln 2-8 aufgeführten Kompetenzen.

2 Es bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.