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784.11

Bundesgesetz
über die Organisation der
Telekommunikationsunternehmung des Bundes

(Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 36, 55bis und 64 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963,

beschliesst:

1 AS 1997 2480 [BS 1 3; AS 1985 150]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 92, 93, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3 BBl 1996 III 1306

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung).

Art. 2 Rechtsform und Handelsregistereintrag

1 Die Unternehmung ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Ihre Organisation richtet sich nach diesem Gesetz, den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.

2 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Zweck

1 Die Unternehmung bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten.

2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Unternehmung die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts4.

2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 5 Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten festzulegen.

Art. 6 Stellung des Bundes und Drittbeteiligung

1 Der Bund ist Aktionär der Unternehmung und muss die kapital- und stimmenmässige Mehrheit halten.

2 Die Veräusserung von Beteiligungspapieren an Dritte und die Zeichnung von Beteiligungspapieren durch Dritte erfolgen im Rahmen von Absatz 1 nach den Vorschriften des Aktienrechts.

3 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Hauptaktionär der Unternehmung erreichen will. Der Verwaltungsrat erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erreichung der Ziele und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.5

5 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

3. Abschnitt: Organe

Art. 7 Organe

Die Organe der Unternehmung sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat hat die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, die in Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts7 aufgeführt sind.

2 Er kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

3 Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements.

2 Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

4. Abschnitt:
Rechnungslegung, Gewinnverwendung und Steuerpflicht

Art. 13 Reservenbildung

Die Unternehmung bildet Reserven nach den Vorschriften des Aktienrechts. Sie ist insbesondere zur Bildung von statutarischen Reserven berechtigt, die der Erreichung eines nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen festzulegenden Eigenkapitals dienen.

Art. 14 Gewinnverwendung

Die Generalversammlung der Unternehmung legt im Rahmen des Gewinnverwendungsbeschlusses eine Dividende vom Bilanzgewinn fest.

Art. 15 Steuerpflicht

Die Unternehmung ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

5. Abschnitt: Personal

Art. 16 Anstellungsverhältnisse

1 Das Personal der Unternehmung wird privatrechtlich angestellt.

2 Die Unternehmung ist verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen.

3 Können sich Unternehmung und Personalverbände nicht einigen, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an. Diese unterbreitet den Sozialpartnern Lösungsvorschläge.

Art. 17 Berufliche Vorsorge

1 Das Personal der Unternehmung wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2 Die Unternehmung kann mit Zustimmung des Bundesrates eigene Pensionskassen führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen, Haftung und Verfahren

Art. 18 Rechtsbeziehungen und Haftung

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmung und Kundschaft richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.

2 Die Haftung der Unternehmung, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz9 findet keine Anwendung.

Art. 19 Verfahren

1 Streitigkeiten zwischen Unternehmung und Kundschaft unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.

2-3 ...10

10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Organisation der Post

Falls das Postorganisationsgesetz vom 30. April 199711 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung des Postdepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt den Bedürfnissen nach betrieblicher, beteiligungspolitischer und finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.

Art. 21 Errichtung der Unternehmung

1 Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen:

a.
Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Unternehmung.
b.
Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
c.
Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten und bestimmt die Revisionsstelle.
d.
Der Verwaltungsrat der Unternehmung ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement.

3 Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

Art. 23 Weiterführung der Aktiven und Passiven

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Unternehmung die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 21 Absatz 1 weiterführt.

2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

Art. 24 Weiterführung und Anpassung der Rechtsverhältnisse

1 Mit ihrer Errichtung übernimmt die Unternehmung die Rechte und Pflichten der PTT-Betriebe aus den Verwaltungsrechtsverhältnissen, die gestützt auf die Fernmelde- und Rundfunkgesetzgebung begründet worden sind. Diese Rechtsverhältnisse werden nach den Vorschriften des Privatrechts vertraglich geregelt.

2 Die Unternehmung stellt ihrer Kundschaft die neuen vertraglichen Regelungen, welche die bisherigen Verwaltungsrechtsverhältnisse ablösen, zu und setzt ihr eine angemessene Frist, um das Verhältnis aufzulösen. Lehnt ein Kunde oder eine Kundin innert dieser Frist die Neuregelung schriftlich ab, so endet das Rechtsverhältnis zur Unternehmung mit Ablauf der Frist. Handelt es sich dabei um ein Abonnement mit Mindestdauer, so bemessen sich die der Unternehmung geschuldeten Gebühren für die noch nicht abgelaufene Zeit nach Massgabe des bisherigen Rechts.

3 Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen und hängigen Beschwerden ist das bisherige Recht anwendbar. Für Forderungen aus Leistungen, die nach neuem Recht erbracht werden, gilt die bisherige Abonnementserklärung als Rechtsöffnungstitel.

4 Die von PTT-Betrieben eingegangenen privatrechtlichen Verträge, welche die Unternehmung übernimmt, erfahren durch diese Umwandlung keine Änderung.

Art. 25 Weiterführung und Anpassung der Anstellungsverhältnisse

1 Die Unternehmung führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter.

2 Bis zum Ablauf der Amtsdauer 1997-2000 gilt für das Personal die Gesetzgebung über das Bundespersonal.

3 Auf den 1. Januar 2001 werden die Anstellungsverhältnisse auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechts neu geregelt.

4 Die Unternehmung kann in begründeten Fällen bereits vor dem 1. Januar 2001 Bedienstete nach dem Obligationenrecht12 anstellen.

Art. 26 Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes

Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der Unternehmung übernehmen, um eine angemessene Eigenkapitalquote in ihrer Eröffnungsbilanz zu erreichen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

Art. 28 Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital

Der Bund kann zur Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalquote in der Eröffnungsbilanz der Unternehmung Darlehen in Eigenkapital umwandeln. Die Umwandlung wird in der Bestandesrechnung des Bundes verbucht.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Artikel 16 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998

Ziff. 14 des Anhanges: 1. Januar 200113

13 BRB vom 12. Nov. 1997

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

...14

14 Die Änderungen können unter AS 1997 2480 konsultiert werden.