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Fedlex DEFRITRMEN
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784.104.2

Verordnung
über Internet-Domains

(VID)

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28e, 48a Absatz 2, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),2

verordnet:

1 SR 784.10

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren.

2 Sie hat insbesondere:

a.
eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten;
b.
die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten;
c.
sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme;
b.
die generische Domain der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]) «.swiss»;
c.
die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, sondern anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde.

2 Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.

Art. 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

Art. 4 Allgemeine Aufgaben

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt alle Kompetenzen, Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains der ersten Ebene wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Es stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen der Schweiz im DNS und bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains der ersten Ebene sowie der ihnen untergeordneten Domain-Namen gewahrt bleiben.

3 Es kann alle Massnahmen ergreifen, die zur Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS beitragen.

Art. 5 Internationale Beziehungen

1 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in den internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen.

2 Es kann Beauftragte (Art. 32 Abs. 1) oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit einer vom Bund oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, zur Teilnahme an der Arbeit der internationalen Foren und Organisationen einladen, wo sie die Interessen der Schweiz wahren. Es kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 6 Information durch das BAKOM

Das BAKOM informiert die interessierten Kreise über das DNS und die Entwicklung der internationalen Regelungen sowie über den globalen Markt der Domain-Namen.

2. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen zu den vom Bund verwalteten Domains

1. Abschnitt: Gegenstand und Organisation

Art. 7 Gegenstand

Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die vom Bund verwalteten Domains der ersten Ebene sowie die Verwaltung und Zuteilung der ihnen untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 8 Organisation

1 Die Verwaltung der Domains ist über die Grundfunktionen der Registerbetreiberin und der Registrare gewährleistet.

2 Das BAKOM übt die Funktion der Registerbetreiberin aus oder delegiert sie an einen Dritten.

3 Es kann die Funktion des Registrars ausüben, wenn auf dem Markt kein befriedigendes Angebot an Registrierungsdienstleistungen besteht.

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.

2 Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

3 Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:

a.
Erbringung der Dienste und Sicherstellung des Betriebs und der Funktionen des DNS, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind, insbesondere:
1.
Führung des Tätigkeitsjournals,
2.
Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken mit allen Informationen zu den Domains, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind,
3.
Verwaltung der primären und sekundären Name-Server, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server,
4.
Zuweisung der Domain-Namen an IP-Adressen,
5.
Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung einer RDDS-Datenbank (WHOIS)3,
6.4
Gewährung des Zugangs zu den in der Zonendatei enthaltenen Informationen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, für wissenschaftliche oder gesellschaftliche Forschung oder für andere Zwecke im öffentlichen Interesse;
b.
Bereitstellung eines Systems zugunsten der Registrare, mit dem Registrierungsgesuche für Domain-Namen eingereicht und verwaltet werden können (Registrierungssystem), sowie Festlegung der Verfahren und der technischen und organisatorischen Bedingungen für die Registrierung und die Verwaltung der Domain-Namen durch die Registrare;
c.
Zuteilung und Widerruf der Nutzungsrechte an Domain-Namen;
d.
Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen einer Halterin oder eines Halters einen einfachen Transfer der Verwaltung von Domain-Namen zwischen Registraren erlaubt;
e.
Einrichtung der Streitbeilegungsdienste (Art. 14);
f.
Gewährleistung des Erwerbs, der Installation, des Betriebs und der Aktualisierung der notwendigen technischen Infrastruktur;
g.
Ergreifung der geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen;
h.
unverzügliche Meldung von Störungen des Betriebs des DNS, seiner Infrastruktur oder seiner Registrierungsdienstleistungen an die betroffenen Registrare;
i.
Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
j.5
Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin online abrufbar sind;
k.6

2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige, mittels Domain-Namen begangene Handlungen hinweisen; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.7

Art. 11 Tätigkeitsjournal

1 Die Registerbetreiberin hält alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Zuteilung, Änderung, Transfer, Ausserbetriebsetzung und Widerruf von Domain-Namen in einem Tätigkeitsjournal fest.

2 Sie bewahrt die entsprechenden Daten und Belege während zehn Jahren ab Widerruf eines Domain-Namens auf.

3 Jede Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen Domain-Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlangen.8

3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems

1 Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen.

2 Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:

a.
bei Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung der Registerbetreiberin;
b.
wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, ohne die zur Verwaltung der Domain notwendigen Daten oder Informationen der neuen Registerbetreiberin oder dem BAKOM zu übergeben;
c.
wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion oder eine ihrer Aufgaben wahrzunehmen;
d.
wenn ausserordentliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, dies erfordern.
Art. 13 Personendaten

1 Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der gesuchstellenden Personen9, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwaltung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:

a.
zur Verwaltung der betreffenden Domain;
b.
zur Erfüllung der Funktion der Registerbetreiberin und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen und dem Delegationsvertrag ergebenden Pflichten;
c.
zur Stabilität des DNS;
d.
zum Erhalt des für die Dienstleistungen der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelts.

2 Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bearbeiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

9 Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 14 Streitbeilegungsdienste

1 Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze:

a.
Die Dienste führen Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten durch.
b.
Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten.
c.
Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
d.
Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
e.
Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach bewährter Praxis in diesem Bereich.
f.
Das Verfahren muss fair, transparent, rasch und effizient sein; die vom Dienst beauftragten Expertinnen und Experten sind keinen allgemeinen oder speziellen Weisungen zur Erledigung eines Streitfalls unterworfen; sie können sämtliche zur Beendigung eines Streits notwendigen Massnahmen anordnen.
g.
Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.

2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum an und, wenn der Fall die Organisationsstruktur oder die Verfahrensvorschriften betrifft, das Bundesamt für Justiz.10

3 Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.

4 Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Namen und andere persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden, wenn sie für das Verständnis der Entscheide zwingend erforderlich sind.11

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 1512 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung

1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:

a.
mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b.
schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c.
Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.

2 Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:

a.
der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b.
die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.

3 Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

4 Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 15a14 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs

1 Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert.
b.
Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, die von den Handlungen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informationen, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden.
c.
Die Umleitung des Datenverkehrs wird von einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für höchstens 30 Tage beantragt.

2 Sie leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:

a.
Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
b.
den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Massnahme beantragt hat.

3 Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 15b15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation

1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.

2 Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.16

3 Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 15c17 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf

1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:

a.
eine solche Verfügung verlangt;
b.
ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
c.
eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.

2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 15d18 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: nicht zugeteilte Domain-Namen

Die Registerbetreiberin kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für noch nicht zugeteilte Domain-Namen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte:

a.
Sie teilt den Domain-Namen sich selber oder einem Dritten, der seine Mitarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu.
b.
Sie leitet den zum Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 15dbis19 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung von neu zugeteilten Domain-Namen

1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen, dessen Zuteilung weniger als 90 Tage zurückliegt, während 10 Tagen blockieren, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Halterin oder der Halter:

a.
falsche Identifizierungsangaben gemacht hat oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet hat; und
b.
den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzt.

2 Sie fordert gleichzeitig die Halterin oder den Halter auf, innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.

3 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 15e20 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Dokumentation und Bericht

1 Die Registerbetreiberin dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.

2 Sie erstattet dem BAKOM periodisch oder auf Verlangen Bericht. Die Registerbetreiberin kann den Bericht ausserdem an die anerkannten Stellen nach Artikel 15 Absatz 3 weiterleiten.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit

1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffend könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form personenbezogene Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann ihnen solche personenbezogenen Informationen und Personendaten bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen.21

2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.22

3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines Domain-Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt; sie teilt den Widerruf der ersuchenden Schweizer Behörde mit.23

4 Im Übrigen ist Artikel 13b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe sinngemäss anwendbar.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

3. Abschnitt: Registrare

Art. 17 Registrarvertrag

1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:

a.
er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und
b.
er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.

2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die gesuchstellende Person die folgenden Bedingungen erfüllt:

a.
Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags.
b.
Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz.
c.
Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin.
d.
Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen.
e.
Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden.
f.24
Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 auf.
g.
Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.

3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfüllt.

4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.

5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.

6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).

7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.

8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.

24 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 89 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

25 SR 235.1

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Voraussetzungen für den Abschluss eines Registrarvertrags sowie eine Liste der abgeschlossenen Registrarverträge mit Angabe von Name und Firma, Postadresse, Telefonnummer sowie E-Mail- und Internetadresse der Registrare.

2 Sie gibt die Registrarverträge auf Verlangen Dritten bekannt. Bestimmungen und Beilagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 19 Recht auf Zugriff auf das Registrierungssystem

1 Die Registrare, die einen Registrarvertrag abgeschlossen haben, können auf das Registrierungssystem der Registerbetreiberin zugreifen und Domain-Namen im Namen Dritter und zu deren Lasten registrieren und verwalten. Sie können sich Domain-Namen im eigenen Namen für den Eigenbedarf zuweisen.

2 Sie können ihr Recht nur so weit geltend machen, als die von der Registerbetreiberin vorgesehenen technischen und organisatorischen Verfahren und Bedingungen dies zulassen.

Art. 20 Pflichten der Registrare

1 Die Registrare müssen ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet (entbündeltes Angebot).

2 Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die administrative Verwaltung eines Domain-Namens an einen anderen Registrar zu transferieren. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags.

3 Sie müssen die Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien (log files), geordnet nach Domain-Namen, während zehn Jahren ab Aufhebung der Registrierung aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin innerhalb von maximal drei Werktagen herauszugeben.

4 Die Registrare müssen:

a.
mit der Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der Verwaltung der Domain-Namen leisten;
b.
sicherstellen, dass die Halterinnen und Halter von Domain-Namen über eine allfällige Einstellung der Registrartätigkeit informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist.
Art. 21 Informationsaufgaben

1 Die Registrare informieren die Registerbetreiberin über beantragte oder registrierte Domain-Namen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sobald sie davon Kenntnis haben.

2 Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen.

3 Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin unverzüglich den Halterinnen und Halter oder den gesuchstellenden Personen weiter oder lassen sie übermitteln. Die Registrare informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen spätestens drei Tage nach der entsprechenden Mitteilung durch die Registerbetreiberin.26

4 Sie prüfen die Aktivitäten der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie sind nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden.27

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 22 Rechtsbeziehungen

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Registraren, gesuchstellenden Personen sowie Halterinnen und Haltern von Domain-Namen unterstehen dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsvorschriften.

2 Die Registrare sind in der Preisfestlegung für ihre Registrierungsdienstleistungen frei; vorbehalten bleibt Artikel 40 Absatz 4 FMG.

3 Die Registrare veröffentlichen ihre Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Dienstleistungen.

Art. 23 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Registrare arbeiten mit der Registerbetreiberin zusammen, um Bedrohungen, Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit solchen Vorfällen bearbeiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

2 Sie melden den zuständigen Stellen des Bundes sicherheitsrelevante Zwischenfälle in ihren Systemen, ihrer Verwaltungsinfrastruktur oder dem DNS. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit Zwischenfällen bearbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

328

4 Die Registrare übermitteln dem angerufenen Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihnen vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

4. Abschnitt: Zuteilung

Art. 24 Registrierungsgesuch

1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.

2 Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:

a.
es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
b.
es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:
1.
die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,
2.
die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,
3.
die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.

3 Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29

a.
bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b.
bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c.
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d.30
die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.

4 Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

31 SR 431.03

Art. 24a32 Bezug von Personendaten für die Zuteilung von Domain-Namen

Zum Zweck der Zuteilung und der Verwaltung von Domain-Namen hat die Registerbetreiberin Zugang zu Personendaten aus dem Einwohnerregister, dem nationalen Adressdienst und dem zentralen Versichertenregister, um die Angaben der gesuchstellenden Personen und der Halterinnen oder Halter zu überprüfen. Die Daten werden der Registerbetreiberin via Online-Zugang zur Verfügung gestellt.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:

a.33
die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen 3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; das BAKOM bestimmt die autorisierten Zeichen und kann Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl vorsehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; die aus zwei Zeichen bestehenden Abkürzungen der Kantone sowie die aus zwei Zeichen bestehenden Namen der Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz sind nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b reserviert und können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesen werden;
b.
die beantragte Bezeichnung nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung reserviert ist, es sei denn, die Reservation erfolgte für die gesuchstellende Person;
c.
die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen für die betreffende Domain erfüllt sind.

1bis Die Registerbetreiberin teilt einen Domain-Namen zu und verhindert jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn ihr eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die gesuchstellende Person den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird.34

1ter Sie kann einen Domain-Namen zuteilen und jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei verhindern, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die gesuchstellende Person:

a.
falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b.
den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird.35

1quater Wenn die Halterin oder der Halter in den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.36

2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:

a.
die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst;
b.
technische Gründe dies erfordern;
c.37
ihr eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die gesuchstellende Person den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird;
d.38
eine gesuchstellende Person, dessen Domain-Name nach Artikel 15c Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 widerrufen wurde, die Zuteilung desselben Domainnamens erneut beantragt, ohne eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen.

3 Sie kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn die gesuchstellende Person Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 26 Reservierte Bezeichnungen

1 Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind reserviert:39

a.
die Bezeichnungen der Bundesbehörden und Bundesbetriebe, die Namen der Bundesrätinnen und Bundesräte sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, die Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden und die anderen mit dem Staat verbundenen Bezeichnungen nach der zentralen Liste der schützenswerten Bezeichnungen für Domain-Namen, die von der Bundeskanzlei zuhanden des Bundes erstellt wird;
b.40
die Namen der Kantone, Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz nach Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 200841 über die geografischen Namen sowie die aus zwei Zeichen bestehenden Abkürzungen der Kantone;
c.
die Namen und Abkürzungen internationaler Organisationen, die nach schweizerischem Recht geschützt sind;
d.
die Bezeichnungen, die nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, für generische Domains der ersten Ebene reserviert werden müssen;
e.
die Bezeichnungen, die für die Tätigkeit der Registerbetreiberin, namentlich für deren Kommunikation, notwendig erscheinen.

2 Reservierte Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen können als Domain-Name nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind, es sei denn, die Personen oder Kategorien von Personen haben einer Zuteilung an Dritte zugestimmt; vorbehalten bleiben zudem diejenigen Fälle, in denen eine Zuteilung bereits vor der Reservation oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte. Im Streitfall werden gleichlautende Bezeichnungen für einen Kanton und eine Einwohnergemeinde Letzterer zugeteilt.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

41 SR 510.625

Art. 27 Zuteilungsverfahren

1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen.

2 Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrierungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist.

3 Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit. Sie teilt der gesuchstellende Person die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 zugeteilt werden muss, direkt mit einem geeigneten Kommunikationsmittel mit.42

4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Absatz 3 die gesuchstellende Person:43

a.
einen solchen Entscheid verlangt; und
b.
eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz sich im Ausland befindet.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

5. Abschnitt: Domain-Namen

Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters

1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2 Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.

3 Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.

4 Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.

5 Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:

a.
an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird;
b.
im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200344: an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren;
c.
an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters.

6 Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.

Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters

1 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigieren.

2 Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen.

Art. 30 Massnahmen45

1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:

a.
wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b.
wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c.
wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d.
wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e.
wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.

2 Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:

a.
wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b.
wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c.
wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d.
wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e.
wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f.
wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g.
wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.

3 Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:

a.
einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b.
einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c.
einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d.
alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e.
alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f.
einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g.
den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h.47
den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48

4 Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:

a.
wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b.
für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

46 Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 1967).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 31 Wirkung eines Widerrufs

1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.

2 Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:

a.
einen solchen Entscheid verlangt; und
b.
im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.

3 Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Kapitel: Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin

Art. 3250 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung

1 Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:

a.
Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
b.
den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften;
c.
der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
d.
dem Schutz kritischer Infrastrukturen;
e.
der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.

2 Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.

3 Die Verfügungen des BAKOM müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 33 Form der Übertragung

Die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben müssen in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (Delegationsvertrag) übertragen werden.

Art. 34 Dauer der Übertragung

1 Der Delegationsvertrag ist zeitlich befristet. Seine Dauer wird nach Art und Bedeutung der übertragenen Aufgaben festgelegt.

2 Er kann verlängert oder erneuert werden.

Art. 35 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen

Der Beauftragte darf ihm übertragene Tätigkeiten oder Leistungen, die einen wesentlichen Bestandteil der übertragenen Funktion darstellen, nur mit Zustimmung des BAKOM an Dritte übertragen.

Art. 36 Unabhängigkeit

1 Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein.

2 Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist mittels geeigneter Massnahmen im Delegationsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung sicherzustellen, so beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der öffentlichen Kommunikation oder der Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 37 Aufgabenübertragung

1 Die Aufgaben der Registerbetreiberin sind im Rahmen eines Leistungskatalogs zu vereinbaren; zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung sind Qualitätsmerkmale festzulegen.

2 Es können weitere Leistungen der Registerbetreiberin vereinbart werden, namentlich hinsichtlich der Zusammenarbeit in geeigneten internationalen Foren und Organisationen sowie hinsichtlich Datenschutz und Internetsicherheit.

3 Die Registerbetreiberin muss nachweisen, dass sie für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen über eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügt.

Art. 38 Preis

1 Im Delegationsvertrag ist der Preis festzulegen, der von den Registraren für die Registrierung eines Domain-Namens und für die Verwaltung der entsprechenden Daten jährlich geschuldet ist.

2 Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens nach Artikel 32 vorgenommen, so gelten folgende Regeln:51

a.
der Preis entspricht der Offerte;
b.
der offerierte Preis kann während der Delegationsdauer angepasst werden, wenn sich die delegierten Aufgaben ändern; die Preisdifferenz errechnet sich aus den durch die Leistungsanpassung verursachten Kostenveränderungen; der Beauftragte unterbreitet dem BAKOM eine Offerte und weist die entsprechenden Kostenveränderungen nach; zur Überprüfung der Offerte kann das BAKOM Vergleichswerte heranziehen und sachdienliche Unterlagen einfordern.

3 Erfolgt die Aufgabenübertragung direkt, so deckt der Preis die relevanten Kosten der Registerbetreiberin, die aufgrund des mit dem BAKOM vereinbarten Leistungskatalogs anfallen, und erlaubt zudem einen angemessenen Gewinn.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 39 Informationspflicht

1 Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern.

2 Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Artikel 97-103 der Verordnung vom 9. März 200752 über die Fernmeldedienste sind sinngemäss anwendbar.

Art. 40 Aufsicht

1 Das BAKOM sorgt dafür, dass die Beauftragten diese Verordnung, ihre Ausführungsbestimmungen und den Delegationsvertrag einhalten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragten haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seinen in dieser Verordnung, ihren Ausführungsbestimmungen oder im Delegationsvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte hat Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

4 Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, so trägt er die Kosten der Überprüfung.

Art. 41 Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht, so kann das BAKOM:

a.
ihn auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Beauftragte muss dem BAKOM mitteilen, was er unternommen hat;
b.
ihn verpflichten, die unrechtmässig erzielten Einnahmen, dem Bund abzuliefern;
c.
den Delegationsvertrag mit Auflagen ergänzen;
d.
den Delegationsvertrag mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist einschränken oder auflösen.

2 Das BAKOM kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 42 Änderung des Delegationsvertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Vertragsbestimmungen vor Ablauf der Vertragsdauer mittels Verfügung ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Vertragsänderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Vertragsänderung bezüglich der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

2 Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftragten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den der Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das BAKOM übernimmt die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber oder überträgt sie direkt einem neuen Beauftragten.53

4 Die Ansprüche der Halterinnen und Halter bezüglich der ihnen zugeteilten Domain-Namen bleiben auch gegenüber einer neuen Registerbetreiberin gewahrt.

5 Der Beauftragte muss mit der neuen Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betreffenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Er hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert seiner Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festgesetzt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

a.
unentgeltlich: die Tätigkeitsjournale und alle aufgezeichneten Daten und Informationen über die betreffende Domain und die Halterinnen und Halter von zugeteilten Domain-Namen sowie über die Verwaltungshandlungen bezüglich dieser Domain-Namen und deren, namentlich technische, Merkmale;
b.
gegen Entschädigung zum Buchwert: die für die Weiterführung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nötige technische Infrastruktur und Informatik.

6 Der Beauftragte sorgt dafür, dass die betroffenen Personen über die Einstellung der Tätigkeiten informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

4. Kapitel: Domain «.ch»

Art. 44 Gegenstand

Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.ch» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind.

Art. 45 Eigenschaften

1 Die Domain «.ch» weist folgende Eigenschaften auf:

a.
Sie stellt eine länderspezifische Top-Level-Domain dar, die vom Bund verwaltet wird.
b.
Die ihr untergeordneten Domain-Namen stehen allen natürlichen und juristischen Personen zur Zuteilung und Nutzung offen.
c.
Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben.

2 Die Registerbetreiberin richtet einen Streitbeilegungsdienst nach Artikel 14 ein.

Art. 4654 Bereitstellung von Daten

1 Folgende Angaben müssen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) abrufbar sein:

a.
Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACE-String;
b.
bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namensserver;
c.
die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist;
d.
Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens;
e.
Name, Adresse und Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag der Halterin oder des Halters des betroffenen Domain-Namens handelt.

2 Die Registerbetreiberin kann folgende Daten in der RDDS-Datenbank (WHOIS) veröffentlichen:

a.
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
b.
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zugestimmt hat;
c.
die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann.

3 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft macht, kostenlos Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens.

4 Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, Vorschriften über die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach Absatz 3 erlassen.

5 Die Registerbetreiberin trifft geeignete, namentlich technische Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen

1 Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der gesuchstellende Person zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat.

2 Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

Art. 48 Umgesetzte Domains «.ch»

1 Die Verwaltung länderspezifischer Domains «.ch», die in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme umgesetzt sind, obliegt einer eigenen Registerbetreiberin. Das BAKOM kann diese Verwaltung an die Registerbetreiberin der Domain «.ch» übertragen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Domain «.ch» sind auf die Verwaltung umgesetzter Domains «.ch» sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Domain «.swiss»

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Gegenstand

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 50 Eigenschaften

Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf:

a.
Sie wird vom Bund verwaltet.
b.
Sie sowie die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizerischen Gemeinschaft55, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern.
c.
Die ihr untergeordneten Domain-Namen können nur in der Schweiz ansässigen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden.
d.
Die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen und die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft zu berücksichtigen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskategorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen.
e.
Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben.

55 Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 1967).

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 51 Besondere Aufgaben

In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Aufgaben:

a.
Bereitstellen einer zentralen Anlaufstelle (single point of contact), bei der jede Person Domain-Namen melden kann, deren Zuteilung oder Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst;
b.
Durchführung von Stichproben zur Kontrolle, ob die zugeteilten Domain-Namen die Zuteilungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen und ihre Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst;
c.56
Durchführung von Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss»; zu diesem Zweck kann sie mit den zuständigen Behörden, insbesondere dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Handelsregistern zusammenarbeiten.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 5257 Bereitstellung von Daten

1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der RDDS-Datenbank (WHOIS) die Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind.

2 Sie kann dort folgende Daten veröffentlichen:

a.
den Namen der Organisation und die UID der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens;
b.
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
c.
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zugestimmt hat;
d.
die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann.

3 Sie stellt Suchfunktionalitäten für die RDDS-Datenbank (WHOIS) zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.

4 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse hat, Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann für den Zugang eine Vergütung nach den Regeln und Gebühren, die auf internationaler Ebene angewendet werden, verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.

5 Der Registrar stellt nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, den Zugang zu den Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicher.

6 Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

3. Abschnitt: Zuteilung

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:

a.
Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b.
Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c.58
d.
Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e.59
Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f.
Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).

1bis Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:

a.
einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b.
einen Vornamen;
c.
eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d.
den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60

1ter Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a.
Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b.
Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c.
Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
1.
auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
2.
die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
3.
für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d.
Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61

2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:

a.62
die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b.
sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c.
die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.

3 In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.

58 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 5564 Berechtigung

Zur Zuteilung eines Domain-Namens berechtigt sind:

a.
schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere schweizerische Organisationen des öffentlichen Rechts;
b.
im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben;
c.
Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben;
d.65
natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66

2 Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:

a.
nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder
b.
auf der Basis einer Spontanbewerbung.

3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:

a.
darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
b.67
nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
c.
allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben;
d.
darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen;
e.
aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;
f.
aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet;
g.
aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt;
h.
einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.

4 Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.

5 Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.

6 Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.

7 Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.

8 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.

8bis Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:

a.
die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
b.
die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69

9 Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

68 SR 232.11

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 57 Zuteilungsprozess

1 Die Registerbetreiberin prüft sämtliche Registrierungsgesuche für einen Domain-Namen und publiziert diese, es sei denn, das Gesuch erfüllt die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Andere gesuchstellende Personen können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen.

2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-Namen in folgender Reihenfolge zu:

a.70
grundsätzlich der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn diese in Konkurrenz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt;
b.71
der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer solcher Körperschaften oder Organisationen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Körperschaften oder Organisationen auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des Domain-Namens;
c.
grundsätzlich der gesuchstellenden Person, der oder dem bezüglich des betreffenden Domain-Namens ein Recht am Kennzeichen zusteht, falls sie oder er im Wettbewerb mit anderen gesuchstellenden Personen ohne ein solches Recht steht;
d.72
an einer Versteigerung der oder dem Meistbietenden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Versteigerung erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen; der Versteigerungserlös fliess der Bundeskasse zu;
dbis.73
der juristischen Person, wenn diese in Konkurrenz zu einer natürlichen Person steht;
e.74
an diejenige gesuchstellende Person, die als Erste ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche gesuchstellenden Personen mit dem Domain-Namen nicht kommerzielle Ziele verfolgen;
f.75
der gesuchstellenden Person, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer gesuchstellender Personen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor; der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.

3 Die Registerbetreiberin prüft die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge nicht, vorbehalten bleibt die summarische Prüfung nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

4. Abschnitt: Widerruf

Art. 58

Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:

a.
wenn es naheliegt, dass eine generische Bezeichnung, deren Zuteilung als Domain-Name vorgenommen wurde, mit Namenszuteilungsmandat hätte erfolgen müssen; die Halterin oder der Halter des Namenszuteilungsmandats bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;
b.
wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich erscheint, dass eine zugeteilte Bezeichnung Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht verletzt;
c.
wenn der Domain-Name eine geografische Bezeichnung enthält, die für einen Teil oder die Gesamtheit der schweizerischen Gemeinschaft von besonderem Interesse ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts gefordert wird; diese bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;
d.
wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, den Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder den Ruf eines Produkts oder einer Dienstleistung, die in der Öffentlichkeit mit diesem Namen assoziiert wird, zu schädigen;
e.
wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, vom Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder vom Ruf eines im öffentlichen Bewusstsein mit diesem Namen assoziierten Produkts oder einer solchen Dienstleistung zu profitieren;
f.
wenn die der Domain zugrundeliegenden Eigenschaften oder Werte es erfordern;
g.76
wenn eine natürliche Person als Halterin oder Halter keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ins Ausland zieht; der Widerruf kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1.
die Halterin oder der Halter identifiziert sich nicht korrekt innert 30 Tagen oder gibt keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz an, obwohl dies die Registerbetreiberin, das BAKOM oder eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Schweizer Behörde verlangen,
2.
die Halterin oder der Halter verwendet den Domain-Namen zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung,
3.
es bestehen berechtige Gründe zur Annahme, dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nach dem schweizerischen Recht nutzt.

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

6. Kapitel:
Von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz verwaltete Domains

Art. 59

1 Die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben.

2 Dabei halten sie die folgenden Grundsätze ein:

a.
Sie stellen sicher, dass das Schweizer Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains und der untergeordneten Domain-Namen respektiert werden.
b.
Sie stellen die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienstleistungen sicher.
c.
Sie ergreifen Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten.

3 Das BAKOM überwacht die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2. Es präzisiert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste und der Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

4 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der eine generische Domain zugeteilt wurde, die notwendigen Regelungen nicht getroffen, so verwaltet sie die Domain nach den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Domain «.ch».

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 60

1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 202377

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 6178

Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 65

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Anhang80

80 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225) und vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

(Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung bedeutet:

a.
DNS (Domain-Namen-System [Domain Name System]): System für eine gemeinsame Organisation und eine hierarchisch strukturierte Verwaltung der Domain-Namen und deren Zuweisung an IP-Adressen (und umgekehrt);
b.
Domain oder Internet-Domain: Teilbereich innerhalb der hierarchischen Struktur des DNS, der durch eine gemeinsame Verwaltung der ihm zugeordneten Domain-Namen gekennzeichnet ist;
c.
Domain-Name: einziger Kommunikationsparameter, der aus einer Folge von alphanumerischen, ideografischen oder anderen Zeichen besteht und die Zuordnung zu einer Domain erlaubt;
d.
ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String): durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a bis z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0 bis 9 und Bindestrichen besteht. Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-Strings im DNS registriert;
e.
Internet-Protokoll-Adresse oder IP-Adresse (IP oder Internet Protocol Address): numerischer Kommunikationsparameter, der das IP-Protokoll verwendet und die Identifizierung eines Netzelements des Internets ermöglicht;
f.
ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers): gemeinnützige Gesellschaft nach kalifornischem Recht, die insbesondere für die Zuteilung von IP-Adressen, für die Verwaltung der Top-Level-Domains des DNS und für den Betrieb der entsprechenden Root-Server zuständig ist;
g.
ISO (International Organisation for Standardization): Internationale Organisation für Normung;
h.
Domain der ersten Ebene (Top Level Domain [TLD]): Domain der höchsten Ebene des DNS, die mittels einer durch die ICANN autorisierten Zeichenfolge einen bestimmten Namensraum definiert;
i.
Generische Domain der ersten Ebene (Generic Top Level Domain [gTLD]): Domain der ersten Ebene, die eine spezifische Organisation, ein Zeichen mit Unterscheidungsfunktion, einen Tätigkeits- oder einen spezifischen Interessenbereich bezeichnet;
j.
Länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]): Domain der ersten Ebene, die mittels einer Zeichenkette nach ISO 3166-1 ALPHA-2 ein Land oder ein geografisches Gebiet bezeichnet;
k.
RDDS-Datenbank (WHOIS): «Registration Data Directory Service»-Datenbank, die allen Interessierten einen Zugang in Echtzeit zu den Angaben über die zugeteilten Domain-Namen garantiert;
l.
Registerbetreiberin (registry): Organisation, die mit der zentralen Organisation, Administration und Verwaltung einer Top-Level-Domain sowie mit der Zuteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte für die der Top-Level-Domain zugeordneten Domain-Namen beauftragt ist;
m.
Registrar: Organisation, die befugt ist, bei einer Registerbetreiberin die technischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag der gesuchstellenden Person die gewünschten Domain-Namen zu registrieren und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen;
n.
Registrierung: Gesamtheit der technischen und administrativen Schritte, die ein Registrar bei der Registerbetreiberin unternimmt, um für gesuchstellenden Personen die Zuteilung eines Domain-Namens zu erwirken;
o.
Zuteilung: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einer gesuchstellenden Person über einen Registrar das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt;
p.
Halterin/Halter: eine natürliche oder juristische Person, der von der Registerbetreiberin das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt wurde;
q.
Bezeichnung mit generischem Charakter: Bezeichnung, die sich in allgemeiner Weise auf eine Kategorie oder Gattung von Waren, Dienstleistungen, Personen, Gemeinschaften, Organisationen, Produkten, Techniken, Sachgebieten oder Aktivitäten bezieht oder diese beschreibt;
r.
Namenszuteilungsmandat: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einen generischen Domain-Namen oder eine Gruppe ähnlicher generischer Domain-Namen unter der Bedingung eines spezifischen Verwendungszwecks zuteilt;
s.
DNSSEC (Domain Name System Security Extensions): standardisiertes Protokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), das den Datenaustausch innerhalb des DNS unter erhöhten Sicherheitsaspekten erlaubt;
t.
Transfer: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin die administrative Verwaltung eines Domain-Namens auf Antrag der Halterin oder des Halters auf einen anderen Registrar überträgt;
u.
Kennzeichenrecht: jedes von der Rechtsordnung anerkannte Recht aus der Registrierung oder dem Gebrauch eines Zeichens mit Unterscheidungsfunktion, das die Rechtsinhaberin oder den Rechtsinhaber gegen die Beeinträchtigung ihrer oder seiner Interessen durch die Registrierung oder den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte schützt.