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746.12

Verordnung
über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen

(Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV)

vom 4. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (RLG)
und Artikel 39 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.

2 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1.3

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 768).

Art. 2 Begriffe

1 Rohrleitungsanlagen bestehen aus Rohrleitungen und Nebenanlagen.

2 Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen.

3 Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen.

4 Für Rohrleitungen, die dem Transport von Stoffen dienen, die sowohl flüssig als auch gasförmig sein können, legt die technische Aufsichtsbehörde die Kategorie fest.

5 Nebenanlagen sind Einrichtungen (Installationen wie Pumpen und Speicher sowie Gebäude), die dem Betrieb von Rohrleitungen dienen. Die technische Aufsichtsbehörde legt im Einzelnen fest, welche Einrichtungen als Nebenanlagen gelten.

6 Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.

7 Alle Distanzangaben bezeichnen die horizontale Entfernung zwischen dem äussersten Rand eines Objektes und der Rohraussenseite (lichte Weite).

8 Sicherheit bedeutet den Schutz der Rohrleitung vor innerer und äusserer Beschädigung, soweit der Begriff in einem besonderen Zusammenhang nicht anders definiert wird.

Art. 3 Regeln der Technik

1 Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

2 Als Regeln der Technik gelten insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Richtlinien.

3 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Anhang 1 den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen.

Art. 4 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE).

2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).

3 Bei Rohrleitungen, die von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone die für die Aufsicht zuständigen Behörden.

Art. 5 Abweichungen

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

2 Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.

Art. 6 Betriebsreglement

Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten gemäss Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20194 (RLV) regeln.

2. Abschnitt: Trassee

Art. 7 Bauzonen

1 Rohrleitungen dürfen nicht durch Bauzonen geführt werden.

2 Ausgenommen sind Rohrleitungen für die Versorgung solcher Gebiete; ihr maximal zulässiger Betriebsdruck darf jedoch in der Regel nicht mehr als 25 bar betragen.

Art. 8 Trassee der Rohrleitung

1 Gebiete mit möglichen Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz und Hebung durch Grundwasser sowie andere Gebiete mit besonderen Gefahren sind nach Möglichkeit zu umfahren.

2 Bereits vorhandene oder geplante andere Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind mit deren Betreibern und den zuständigen Behörden zu erheben und bei der Projektierung zu berücksichtigen.

3. Abschnitt: Sicherheitsabstände

Art. 9 Sicherheitsabstände im Allgemeinen

1 Zwischen einer Rohrleitungsanlage und anderen Anlagen sind die für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage und den Schutz der anderen Anlagen nötigen Sicherheitsabstände einzuhalten.

2 Bei Mantelrohren bemessen sich die Sicherheitsabstände ab dem Mantelrohr.

Art. 11 Sicherheitsabstände zu anderen erdverlegten Leitungen

1 Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu anderen erdverlegten Leitungen in einem Abstand bis zu 10 m ist der Sicherheitsabstand je nach Art und Durchmesser der Leitungen, nach Bauablauf und nach Bauverfahren im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.

2 Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und anderen erdverlegten Leitungen ein vertikaler Sicherheitsstabstand von mindestens 30 cm einzuhalten. Die Rohrleitung soll in der Regel die anderen erdverlegten Leitungen unterqueren.

Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen

1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

a.
zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b.
zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c.
zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.

2 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen

1 Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.

2 Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m, bei der Parallelführung zu anderen Strassen mit Hartbelag ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zum Rand des Hartbelags einzuhalten.

3 Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und einer Strasse ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.

Art. 14 Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen

1 Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Eisenbahnen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zur nächsten Schiene einzuhalten.

2 Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und der Oberkante einer Schwelle ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.

Art. 15 Abstände bei Kreuzungen mit Fliessgewässern

Bei Kreuzungen sind zwischen einer Rohrleitung und einem Fliessgewässer (Gewässersohle) folgende vertikale Abstände einzuhalten:

a.
mindestens 1,5 m bei einer Gewässerbreite bis zu 1 m;
b.
mindestens 2 m bei einer Gewässerbreite von mehr als 1 m.
Art. 16 Schutzbereiche

1 Um Rohrleitungsanlagen sind Schutzbereiche einzurichten.

2 Für Rohrleitungen beträgt der Schutzbereich 10 m beidseitig der Leitung.

3 Die Schutzbereiche um Nebenanlagen sind freizuhalten und müssen von den Betreibern oder den Ereignisdiensten auf einfache Weise abgesperrt werden können.

4 Für Nebenanlagen betragen die Schutzbereiche mindestens:

a.
50 m (Radius) bei Pump- und Kompressorenstationen mit mehr als 300 kW Antriebsleistung, deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von mehr als 50 m3 Rauminhalt untergebracht sind;
b.
30 m (Radius) bei anderen Nebenanlagen sowie bei Portalen und Fenstern von begehbaren Rohrleitungsstollen.

5 Für Nebenanlagen gilt der gleiche Schutzbereich wie für die dazugehörigen Leitung, wenn deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von weniger als folgenden Rauminhalten untergebracht sind:

a.
50 m3 bei gasförmigen Medien;
b.
10 m3 bei flüssigen Medien.

6 Für einzelne Streckenschieber gilt ein Schutzbereich wie für die dazugehörige Leitung.

Art. 17 Hochspannungsanlagen

1 Hochspannungsanlagen dürfen nicht innerhalb des Schutzbereichs einer Nebenanlage liegen.

2 Für Rohrleitungsanlagen im Umfeld von 30 m einer Hochspannungsanlage ist ein Nachweis einzureichen, dass im Fall eines Erdschlusses keine unzulässige Beeinflussung der Rohrleitungsanlage erfolgt. Induzierte Spannungen sind auf die in der Starkstromverordnung vom 30. März 19945 vorgegebenen Werte zu reduzieren.

4. Abschnitt: Rohrleitungen

Art. 18 Werkstoffe und Herstellungsverfahren

1 Werkstoffe für Rohrleitungsteile (Rohre, Formstücke, Armaturen usw.) müssen für die vorgesehene Verwendung hinsichtlich Festigkeit, Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit, Feuersicherheit und Verbindungsfähigkeit geeignet sein. Sie dürfen nicht zu Sprödbruch neigen.

2 Für die Herstellung der Anlageteile sind genormte Rohrleitungsstähle zu verwenden. Andere Werkstoffe, zum Beispiel Kunststoffe oder nicht genormte Stähle, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung nachgewiesen wird.

3 Die Wahl des Werkstoffes und seine zulässigen chemischen und mechanisch-technologischen Eigenschaften sowie die Herstellungsart der aus diesem Werkstoff anzufertigenden Rohrleitungsteile sind mit dem ERI abzusprechen.

Art. 19 Dimensionierung

1 Die Berechnung der Wanddicke von Rohrleitungsteilen hat unter Berücksichtigung der inneren und der äusseren Kräfte sowie der Auslegungstemperatur zu erfolgen.

2 Für die Ermittlung der äusseren Kräfte sind insbesondere an kritischen Stellen die mechanischen Einflüsse des Bodens auf die Rohrleitung sowie mögliche Temperaturschwankungen zu berücksichtigen.

3 Zur Ermittlung des maximalen Betriebsdruckes sind sämtliche in der Praxis möglichen statischen und dynamischen Betriebszustände unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des beförderten Gutes zu berechnen. Bei Ölleitungen sind die Druckverhältnisse der möglichen stationären und instationären Betriebszustände in Druckprofilen darzustellen.

4 Die Rohrleitung und ihre Nebenanlagen sind im Einvernehmen mit dem ERI zu dimensionieren und zu berechnen.

Art. 20 Werkprüfung

1 Die Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.

2 Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfungen sind mit dem ERI abzusprechen.

3 Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind dem ERI Prüfzeugnisse vorzulegen.

5. Abschnitt: Schutz- und Sicherungsmassnahmen

Art. 21 Korrosionsschutz

1 Die Rohrleitung ist gegen Korrosionseinflüsse aller Art zu schützen.

2 Bei erdverlegten Rohrleitungen besteht der Schutz gegen die Korrosion von aussen her aus einer elektrisch isolierenden, dauernd haftenden Rohrumhüllung sowie aus einer kathodischen Korrosionsschutzanlage.

3 Die Materialien und Einrichtungen, die für den Korrosionsschutz vorgesehen sind, sowie die jeweiligen Applikationsverfahren sind im Einvernehmen mit dem ERI zu bestimmen. Folgende Eigenschaften sind nachzuweisen:

a.
Eignung der Materialien, Einrichtungen und Applikationsverfahren für den vorgesehenen Zweck;
b.
Betriebssicherheit der Korrosionsschutzeinrichtungen;
c.
Umweltverträglichkeit der Materialien und Einrichtungen.
Art. 22 Kathodische Korrosionsschutzanlage

1 Die Rohrleitung ist, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf ihrer ganzen Ausdehnung als elektrisch ununterbrochener Leiter auszuführen. Sie ist durch Isolierstücke von geerdeten Anlageteilen, die an die Leitung anschliessen, zu trennen.

2 Bei der Wahl des Standortes von Anodenanlagen sind die Sicherheitsabstände zu Erdungseinrichtungen von Starkstromanlagen einzuhalten. Die Anodenstandorte sind so zu wählen, dass andere erdverlegte Leitungen nicht unzulässig beeinflusst werden

3 Anlagen unter kathodischem Korrosionsschutz sind mit einem Berührungsschutz zu versehen.

Art. 24 Schutz vor mechanischer Einwirkung

1 Die Rohrleitungsanlage ist insbesondere und soweit möglich gegen die nachteiligen Auswirkungen durch gravitative Naturgefahren (Art. 8 Abs. 1), Erdbeben und Vibrationen zu schützen.

2 In Gebieten mit gravitativen Naturgefahren sind dazu bauliche oder betriebliche Schutzmassnahmen zu treffen.

3 Nebenanlagen und oberirdisch verlegte Rohrleitungen sind zusätzlich gegen Beschädigungen insbesondere durch aufprallende Fahrzeuge oder umstürzende Bäume zu schützen.

4 Bei Kreuzungen von Rohrleitungen mit Wegen und Strassen ist die Rohrleitung durch spezielle Massnahmen wie eine Schutzplatte, ein Mantelrohr oder Tieferlegung zu schützen.

Art. 26 Überdrucksicherung

Pump- und Kompressorenstationen sind mit Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck auszurüsten.

Art. 27 Systeme mit verschiedenen Drücken

1 Anlagen mit verschiedenen zulässigen Drücken müssen über Sicherheitseinrichtungen verfügen, die das Überschreiten des jeweils maximalen zulässigen Drucks wirksam verhindern.

2 Druckreduktionen dürfen nicht zur Vereisung von Armaturen oder Rohrleitungsteilen führen.

Art. 28 Brand- und Explosionsschutz

1 Gebäude für Nebenanlagen sind aus nicht brennbarem Material zu erstellen. Sie müssen ausreichend belüftet werden und Feuerlöscheinrichtungen aufweisen. Zusätzlich sind Massnahmen zur Druckentlastung zu treffen.

2 Für Nebenanlagen sind Fluchtwege vorzusehen.

3 Nebenanlagen müssen für Fahrzeuge der Ereignisdienste auf befestigten Wegen oder Strassen leicht erreichbar sein.

4 In den explosionsgefährdeten Zonen sind Zündquellen zu vermeiden oder Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen. Die elektrischen Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden, und die elektrischen Betriebsmittel müssen mindestens der Gerätekategorie entsprechen, die für die Verwendung in der jeweiligen Zone vorgeschrieben ist. Die Zonen sind im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.

Art. 29 Sicherung von oberirdischen Nebenanlagen

1 Oberirdische Nebenanlagen sind gegen unbefugtes Eindringen und gegen unbefugte Eingriffe von aussen zu sichern und mit Warntafeln zu versehen.

2 Oberirdische Nebenanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brenn- und Treibstoffen sind zudem zu umzäunen.

Art. 31 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen

1 Nebenanlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind in richtig dimensionierten, dichten und standfesten, Rückhaltebecken aufzustellen.

2 Nicht überdachte Becken sind mit einer nicht automatisch arbeitenden Entwässerungseinrichtung über den Rand der Becken zu versehen.

Art. 32 Zusammentreffen mit anderen Anlagen

Bei Kreuzungen einer Rohrleitung oder einem sonstigen Zusammentreffen einer Rohrleitunganlage mit anderen Anlagen wie Eisenbahnen, Strassen, anderen Rohrleitungen, Kanalisationen, Kabeln oder Freileitungen sind an der Rohrleitungsanlage und an den anderen Anlagen die nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

6. Abschnitt: Absperrorgane und Entlastungselemente

Art. 33 Absperrorgane

1 Rohrleitungsanlagen müssen mit Absperrorganen ausgerüstet sein, welche die Abtrennung einzelner Leitungsabschnitte oder Nebenanlagen in kürzester Frist ermöglichen.

2 Absperrorgane sind in folgenden Fällen vorzusehen und wie folgt zu platzieren:

a.
in allen Leitungen:
1.
Streckenschieber in Abständen von höchstens 20 km in Abhängigkeit des Volumens und der örtlichen Verhältnisse,
2.
am Anfang von abzweigenden Leitungen, sofern diese länger als 100 m sind, und in der Regel in der Hauptleitung unmittelbar vor und nach den Abzweigungen,
3.
in Anschlüssen von Nebenanlagen, die der Erhöhung oder der Reduzierung des Druckes und der Messung des Durchflusses dienen, in einer Entfernung von 10 bis 100 m vor und nach der Nebenanlage;
b.
in Ölleitungen: zusätzliche Absperrorgane zum Schutz von nutzbaren Grundwasservorkommen entsprechend der Topografie.

3 Absperrorgane sind so zu konfigurieren, dass deren interne Dichtheit geprüft werden kann.

4 Die Antriebe der Absperrorgane müssen jederzeit leicht zugänglich sein und einfach betätigt werden können. Die für die Sicherheit wichtigen Absperrorgane müssen zusätzlich mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein.

5 Streckenschieber, die aufgrund des Leitungsvolumens oder der Leitungslänge notwendig sind, müssen mit einem ferngesteuerten Antrieb versehen sein.

Art. 34 Ausbläser, Belüftungs- und Entleerungsanschlüsse

1 An geeigneten Stellen sind Ausbläser oder Entleerungsanschlüsse vorzusehen, damit die zwischen den Absperrorganen liegenden Leitungsabschnitte gefahrlos druckentlastet oder entleert werden können.

2 Bei Bedarf können Belüftungsstutzen eingebaut werden. Sie dürfen nur für die Spülung und die Inertisierung einer drucklosen Leitung verwendet werden.

7. Abschnitt: Überwachung und Schutz vor Cyberbedrohungen6

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 768).

Art. 35 Leitwarte

1 Der Betreiber betreibt eine Leitwarte, die ununterbrochen besetzt ist.

2 Im Ereignisfall muss die Leitwarte innert angemessener Zeit in geeigneter Weise Unterstützung erhalten.

3 Mehrere Unternehmungen können eine gemeinsame Leitwarte betreiben.

4 Die Leitwarte muss so organisiert und eingerichtet sein, dass die Überwachung der Rohrleitungsanlage und die Alarmierung der Einsatzmannschaft jederzeit gewährleistet sind.

Art. 36 Überwachungseinrichtungen

1 Nebenanlagen mit für den Betrieb wichtigen technischen Einrichtungen wie Kompressoren, Pumpen oder Druckreglern sind mit registrierenden Messgeräten, Alarm-einrichtungen und Steuereinrichtungen zu versehen.

2 Die Überwachungseinrichtungen sind, soweit betrieblich zulässig, derart zu automatisieren, dass bei ausserordentlichen Druckveränderungen, Förderverlusten oder anderen Betriebsstörungen der Betreiber alarmiert und die Anlage in einen möglichst sicheren Zustand gebracht wird.

Art. 37 Fernmeldeanlage

1 Messwerte und Alarme von unbemannten Nebenanlagen mit Überwachungseinrichtungen sind über eine Fernmeldeanlage an die Leitwarte zu übertragen.

2 Sicherheitsrelevante Fernmeldeanlagen sind redundant auszuführen.

Art. 38 Fernsteuerungsanlage

1 Wichtige technische Einrichtungen von unbemannten Nebenanlagen wie Kompressoren, Pumpen oder motorangetriebenen Absperrorganen müssen ferngesteuert werden können.

2 Die Fernsteuerungseinrichtungen sind gegen Fehlbedienung abzusichern.

Art. 39 Betriebssicherheit

1 Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei einem Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.

2 Sie müssen so ausgerüstet sein, dass sie ihr Funktionieren selbsttätig überwachen und ihren Status an die Leitwarte übermitteln.

3 Sie sind gegen störende äussere Beeinflussung so abzuschirmen, dass die Sicherheit und die Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.

Art. 39a7 Schutz vor Cyberbedrohungen

1 Die Betreiber treffen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Rohrleitungsanlagen vor Cyberbedrohungen.

2 Sie erarbeiten gemeinsam Richtlinien über die Cybersicherheit. Dabei konsultieren sie das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise.

3 Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine frei zugängliche Adresse im Internet. Die Richtlinien sind kostenlos abrufbar.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 768).

8. Abschnitt: Bau

Art. 40 Einbetten der Rohrleitung

1 Die Rohrleitung muss in Materialien eingebettet werden, welche die Rohrleitung und deren Isolation nicht beschädigen.

2 Die Rohrleitung darf nicht mit korrosiven Stoffen eingedeckt oder nachträglich überdeckt werden.

3 Über dem Rohrscheitel sind Warnbänder einzulegen.

4 Das Ausschwemmen von Füllmaterial im Graben ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern.

Art. 41 Verlegung der Rohrleitung

1 Die Rohrleitung ist in der Regel in den Boden zu verlegen. Die Überdeckung soll vom Rohrscheitel aus gemessen mindestens einen, höchstens aber vier Meter betragen; sie ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei Mantelrohren bemisst sich die Überdeckung ab dem Mantelrohr.

2 Die Rohrleitung ist gegen Auftrieb zu sichern.

3 Die Leitung muss für Instandhaltungsarbeiten (Art. 7 Abs. 3 RLV8) zugänglich sein.

4 Rohrleitungsabschnitte, die nicht kathodisch geschützt werden können, müssen so verlegt werden, dass sie auf Korrosionsschäden kontrolliert werden können.

Art. 42 Markierung

1 Die Rohrleitung ist im Gelände so zu markieren, dass ihr Verlauf auch durch Dritte sicher verfolgt werden kann.

2 Bei der Festlegung der Standorte der Markierungssignale ist auf die Bewirtschaftung der Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

3 An besonders gefährdeten Stellen wie Kreuzungen mit Autobahnen, Hauptstrassen, Eisenbahnen und Gewässern ist die Lage der Rohrleitung genau zu markieren.

4 Die Markierungssignale sind als orangefarbige Flugmarkierungen auszuführen.

Art. 439 Einmessen der Rohrleitungsanlage

Die Rohrleitungsanlage ist vor der Betriebsaufnahme durch qualifizierte Vermessungsfachleute einzumessen. Das BFE gibt das Datenmodell vor.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 45 Geobasisdaten von Rohrleitungsanlagen

1 Die Betriebsinhaber dokumentieren ihre Rohrleitungsanlagen in Form von Geodaten und stellen diese dem BFE zu.

2 Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.

3 Vorbehalten bleibt die Aufnahme der Daten einzelner Bestandteile von Rohrleitungsanlagen in die amtliche Vermessung.11

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 46 Bau- und Prüfverfahren

1 Die Bau- und Prüfverfahren für Rohrleitungsanlagen sind im Einvernehmen mit dem ERI abzusprechen.

2 Schweisser dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom ERI zugelassen sind.

3 Über Leitungsbauten ist ein Rohrbuch zu führen. Der Inhalt des Rohrbuches ist mit dem ERI abzusprechen.

9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt und Kontrolle

Art. 47 Allgemeines

1 Die Rohrleitungsanlage ist in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu halten.

2 Der Betreiber sorgt dafür, dass die Sicherheitsabstände gegenüber Bauten Dritter eingehalten werden, auch wenn nachträglich eine Bauzone im Bereich der Rohrleitungsanlage ausgeschieden wird.

3 Er muss sich regelmässig bei den lokalen Behörden über die aktuelle Richt- und Nutzungsplanung, die vorgesehene Änderung dieser Pläne sowie über Bauprojekte, die Bestand oder Betrieb der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, informieren.

4 Er orientiert zudem die lokalen Behörden und die Aufsichtsbehörde über mögliche Konflikte der neuen Richtpläne oder geplanten Umzonungen mit der Rohrleitungsanlage.

Art. 48 Kontrolle von Betriebssicherheit und Zustand

1 Der Betreiber kontrolliert regelmässig die Betriebssicherheit und den Zustand der Rohrleitung, der Nebenanlagen, des kathodischen Korrosionsschutzes, der Überwachungseinrichtungen und der Fernmelde- und Fernsteuerungsanlage.

2 Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

Art. 49 Kontrolle von Trassee und Nebenanlagen

1 Das Trassee, die Umgebung der Nebenanlagen einschliesslich deren Zugänglichkeit sowie die baulichen Schutzmassnahmen und die Markierungssignale sind mindestens alle zwei Wochen in geeigneter Weise zu kontrollieren.

2 Die mechanischen und elektrischen Anlageteile der Nebenanlagen sind mindestens monatlich zu kontrollieren.

3 Bei der Festlegung von Umfang und Periodizität der Kontrollen berücksichtigt der Betreiber die eingesetzten Kontrollmittel, die Umgebung und die Lage der Rohrleitungsanlage.

4 Umfang und Periodizität der Kontrollen sind im Betriebsreglement festzuhalten.

5 Für die Trasseekontrollen können terrestrische oder andere geeignete Kontrollmittel wie Hubschrauber eingesetzt werden. Dabei ist den Wetter- und Umweltbedingungen Rechnung zu tragen.

6 Für die Kontrollen darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet ist und über die erforderliche Dokumentation verfügt.

Art. 50 Überwachung der Dichtheit und Brucherkennung

1 Ölleitungen sind in der Regel mit einem automatisierten System auszurüsten, das permanent und unter allen Betriebszuständen die Dichtheit überwacht.

2 Gasleitungen sind mit einem System auszurüsten, das einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann.

3 Das System ist mit dem ERI abzusprechen.

Art. 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen

1 Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.

2 Druckbehälter von Rohrleitungsanlagen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen. Das ERI kann diese Frist bis auf zwölf Jahre verlängern.

Art. 52 Kathodischer Korrosionsschutz

1 Die kathodische Korrosionsschutzanlage ist nach den Regeln der Technik zu planen, zu betreiben, zu unterhalten und zu kontrollieren.

2 Die Kontrollen sind in Absprache mit dem ERI durchzuführen.

Art. 54 Molchung

1 Mit Ausnahme von kurzen Rohrleitungen sind Rohrleitungen regelmässig mit einem intelligenten Molch zu prüfen.

2 Bei nichtmolchbaren Leitungen ist die intelligente Molchung durch eine Fehlerortungsmessung zu ersetzen.

3 Im ersten Betriebsjahr ist eine Nullmessung durchzuführen.

Art. 56 Abblas- und Entleerungsoperationen

1 Abblas- und Entleerungsoperationen dürfen nur unter Überwachung vor Ort ausgeführt werden.

2 Beim Abblasen von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen ist die an die Umwelt abgegebene Menge Gas auf das Minimum zu beschränken.

Art. 57 Odorierung

1 Brenn- oder Treibstoffe, die unter Normalbedingungen geruchlos und unsichtbar sind, sind in der Regel zu odorieren.

2 Die Odorierungsmittel dürfen nicht korrosiv wirken.

Art. 58 Umnutzung

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, dürfen nicht umgenutzt, das heisst mit einem Druck über 5 bar betrieben werden.

Art. 59 Stilllegung

1 Stillgelegte Teile einer Rohrleitungsanlage sind zu entfernen oder in einen Zustand zu bringen, in dem sie das Leben oder die Gesundheit von Personen, Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter nicht gefährden.

2 Falls Rohrleitungen nach der Stilllegung weiterhin kathodisch geschützt werden, darf dadurch der Korrosionsschutz der noch in Betrieb stehenden Anlage nicht beeinträchtigt werden.

3 Die Markierungssignale gemäss Artikel 42 sind bei Aufhebung der Aufsicht des Bundes zu entfernen.

10. Abschnitt: Präventive Massnahmen

Art. 60 Grundsatz

Der Betreiber muss alle Massnahmen treffen, mit denen Unfälle und Schadenfälle soweit möglich verhindert und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt minimiert werden können.

Art. 61 Einsatzmannschaft

1 Der Betreiber muss eine Einsatzmannschaft bereitstellen, die für die Schadensminimierung ausgebildet und ausgerüstet ist.

2 Die Einsatzmannschaft muss jederzeit einsatzbereit sein und mit einer zentralen Leitwarte in Verbindung treten können.

Art. 62 Reparaturmaterial

1 Der Betreiber legt im Betriebsreglement fest, welches Material für die Schadens-minimierung und die Reparaturen jederzeit greifbar sein muss.

2 Vereinbarungen mit Dritten oder Beteiligungen an Gruppenmagazinen sind zulässig, sofern die gleiche Sicherheit und Alarmbereitschaft wie bei Eigenmagazinen bestehen.

Art. 64 Einsatzübungen

1 Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage führt jährlich mindestens eine Einsatzübung durch.

2 Die Einsatzübungen sind so anzulegen, dass alle möglichen Abläufe von Schadenszenarien regelmässig geübt werden.

3 Das Übungsszenario ist mit dem ERI abzusprechen.

Art. 65 Information im Schadenfall und Berichterstattung

1 Beim Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen müssen unverzüglich die kantonale Meldestelle und das ERI benachrichtigt werden.

2 Bei einer Beschädigung oder einer akuten Gefährdung der Rohrleitungsanlage ist unverzüglich das ERI zu benachrichtigen.

3 Dieses informiert das BFE nach Ereignissen gemäss Absatz 1.

4 Nach Ereignissen gemäss Absatz 1 muss der Betreiber innert dreier Monate dem BFE einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst insbesondere:

a.
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Ereignisses;
b.
eine Auswertung des Ereignisses.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 66

1 Gemäss Artikel 45 RLG wird bestraft, wer:

a.
einer Vorschrift dieser Verordnung oder einer anerkannten Regel der Technik zuwiderhandelt und dadurch einen Zustand schafft, der geeignet ist, Leben oder Gesundheit von Personen, fremde Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter zu gefährden;
b.
unbefugte Handlungen an einer Rohrleitungsanlage vornimmt.

2 Das Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verfolgende und beurteilende Behörde ist das BFE.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 69 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ausgeführte, jedoch genehmigte Pläne und erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft.

2 Bei Erweiterungen und Umbauten an bestehenden Anlagen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit dies ohne wesentliche Änderungen der davon nicht betroffenen Anlagenteile möglich ist.

3 Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb, den Unterhalt und die Kontrolle finden auf alle bestehenden Anlagen Anwendung.

4 Ölleitungen und Gasleitungen sind innert 5 Jahren mit einem System gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 2 nachzurüsten.

5 Bei Ölleitungen ist bis zur Nachrüstung mit einem System gemäss Artikel 50 Absatz 1 eine jährliche Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Anhang 116

16 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 277).

(Art. 3 Abs. 2)

Regeln der Technik

Als Regeln der Technik gelten insbesondere:

1.
für Ölleitungen und für Gasleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck grösser als 5 bar:
1.1
die Richtlinie des ERI für Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar, Revision 3.0 vom 1. Oktober 202217;
2.
für alle Stahlrohrleitungen für Öl und Gas:
2.1
die Weisung Nr. 507 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)18, «Elektrische Schutzmassnahmen an Rohrleitungsanlagen» (WeR), Version 0113 vom Januar 2013,
2.2
die folgenden Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz19:
2.2.1
Richtlinie C1 für Projektierung, Ausführung und Betrieb des kathodischen Schutzes von Rohrleitungen, Ausgabe 2015
2.2.2
Richtlinie C2 zum Korrosionsschutz von erdverlegten metallischen Anlagen, Ausgabe 1993
2.2.3
Richtlinie C3 zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen, Ausgabe 2022
2.2.4
Richtlinie C4, Empfehlung für Vorgehen und Kostenteilung bei Streustrom-Schutzmassnahmen, Ausgabe 1987
2.2.5
Richtlinie C5 für Projektierung, Ausführung und Betrieb des Korrosionsschutzes erdverlegter Behälter aus Stahl und zugehörigen Rohrleitungen, Ausgabe 2018;
3.
für Gasleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis und mit 5 bar:
3.1
die folgenden Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches:20
3.1.1
G2: Rohrleitungen vom Juni 2019
3.1.2
G7: Gasdruckregelanlagen vom September 2015
3.1.3
G11: Odorierung vom April 2006
3.1.4
G13: Einspeisung von erneuerbaren Gasen vom März 2016
3.1.5
G14: Erfassung von Schadenereignissen an Gasnetzen vom August 2020
3.1.6
G18: Gasbeschaffenheit vom April 2013
3.1.7
G21: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation des technischen Bereiches von Gasnetzbetreibern unter kantonaler Aufsicht vom März 2013.

17 Die Richtlinie kann kostenlos beim Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat, Richtistrasse 15, 8304 Wallisellen, im Internet unter www.svti.ch > Eidg. Rohrleitungsinspektorat > Gültige Vorschriften oder per E-Mail an eri@svti.ch bestellt werden.

18 Die Weisung kann kostenlos beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, im Internet unter www.esti.admin.ch > dokumentation > ESTI-Weisungen oder per E-Mail an info@esti.admin.ch bestellt werden.

19 Die Richtlinien können gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz, Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich, im Internet unter www.sgk.ch > Richtlinien oder per E-Mail an sgk@sgk.ch bestellt werden.

20 Die Richtlinien können gegen Bezahlung beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, Grütlistrasse 44, 8002 Zürich, oder im Internet unter www.svgw.ch > Regelwerk > Suchfenster: «Gas» eingeben oder per E-Mail an info@svgw.ch bestellt werden.

Anhang 2

(Art. 68)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

21

21 Die Änderungen können unter AS 2021 348 konsultiert werden.