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Fedlex DEFRITRMEN
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734.25

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen

(VPeA)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3, 15e Absatz 2, 15f Absatz 3, 15g Absatz 3,
15h Absatz 3, 15k, 16 Absatz 7 und 16abis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG),2

verordnet:

1 SR 734.0

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
b.
die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien;
c.
das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:
1.
Hochspannungsanlagen,
2.3
3.
Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19944 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.5

2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:

a.6
Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017;
b.
Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 19978 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
c.
Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 19989 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 200010 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 371).

4 SR 734.1

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 371).

7 SR 734.27

8 [AS 1997 1016, 2000 734 Art. 19 Ziff. 2 762 Ziff. I 3, 2007 4477 Ziff. IV 23, 2009 6243 Anhang 4 Ziff. II 4, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1 2749 Ziff. I 1, 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.26).

9 [AS 1998 963, 2007 4477 Ziff. IV 26, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 2 2749 Ziff. I 2, 2013 3509 Anhang Ziff. 4]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.6).

10 SR 742.142.1

1a. Abschnitt:11 Sachplanverfahren

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507)

Art. 1a12 Prüfung der Sachplanpflicht

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.

2 Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.

3 Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 1b13 Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren

1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 199914 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:

a.
die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden;
b.
der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können;
c.
Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden;
d.
Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist.

2 Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

14 SR 814.710

Art. 1c15 Vororientierung

Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2bis des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200716) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

16 SR 734.7

Art. 1d17 Vorbereitung des Sachplanverfahrens

1 Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:

a.
die Planungsziele;
b.
die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte;
c.
die Mitwirkung und die Information der Gemeinden;
d.
der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte;
e.
das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.

2 Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.

3 Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 1e18 Einleitung des Sachplanverfahrens

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.

2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

a.
eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf;
b.
die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d.

3 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

4 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:

a.
das Bundesamt für Raumentwicklung;
b.
das Bundesamt für Umwelt;
c.
weitere betroffene Bundesämter;
d.
die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
e.
das Inspektorat;
f.
jeder betroffene Kanton;
g.
die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;
h.
die Gesuchstellerin.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 1f19 Festsetzung des Planungsgebiets

1 Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellungnahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.

2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskorridore ausgearbeitet werden können.

3 Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200020 (RPV).

4 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.

5 Es kann in Fällen nach Artikel 1d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

20 SR 700.1

Art. 1g21 Festsetzung des Planungskorridors

1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2 Das BFE übermittelt der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.

3 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen einen Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie, namentlich ob die Leitung als Freileitung oder als Erdkabel erstellt werden soll.

4 Es erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV22.

5 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:

a.
den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;
b.23
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

22 SR 700.1

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 807).

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2 Gesuchsunterlagen

1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:

a.24
Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
b.
die Begründung des Projektes;
c.
alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
d.
mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
e.
die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
f.
die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone;
g.25
das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.

1bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.26

1ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193027 zu ergänzen.28

2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

27 SR 711

28 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen

1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 199429, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.

Art. 6b32 Überweisung an das BFE

1 Ergibt sich während des Verfahrens, dass aufgrund von Einsprachen oder Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden keine Einigung herbeigeführt werden kann, so überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch zügig, insbesondere ohne weitere Abklärungen, dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid.

2 In den folgenden Fällen überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahmen der betroffenen Kantone und Fachbehörden dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid:

a.
Das Gesuch betrifft ein sachplanpflichtiges Vorhaben.
b.
Gegen das Gesuch sind mehr als 30 Einsprachen eingegangen.
c.
Eine einvernehmliche Erledigung der Einsprachen erscheint von vornherein als aussichtlos.

3 Das UVEK kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 807).

Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat33

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:

a.
zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;
b.
30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

a.
die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b.
die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.34

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Art. 8a35 Behandlungsfristen für das BFE

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

a.36
b.37
drei Monate ab der Überweisung des Verfahrens durch das Inspektorat bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;
c.
acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

a.
die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b.
die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 807).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 807).

Art. 8b38 Sistierung

Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Art. 9 Teilgenehmigung39

140

2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 9a41 Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht

1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

a.
der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b.
Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c.
die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.

3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:

a.
der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b.
Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c.
der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d.
der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e.
der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.

4 Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.

5 Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

6 Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

42 SR 814.710

Art. 9b43 Projektierungszonen und Baulinien

1 Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.

2 Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 9c44 Verfahrenserleichterungen

Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht oder nach einem internationalen Übereinkommen befindet noch eine umweltrechtliche Ausnahmebewilligung bedingt, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

Art. 9d45 Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten

Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193046 über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

46 SR 711

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10 Bau

1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.

1bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:

a.
keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b.
keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und
c.
mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.47

2 Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.

3 In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 12 Inbetriebnahme

1 Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2 Sie muss die kantonale Vermessungsaufsicht über Änderungen von Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen. Sie bestätigt den Vollzug dieser Meldung mit der Mitteilung nach Absatz 1.48

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 13 Kontrolle

Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14 Übersichtspläne

1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

2 Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.

Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen

1 Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

3 Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen49

49 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

Art. 1650

50 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

Art. 1751

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

51 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17a52 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013

1 Die Artikel 1b-1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

2 Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1b-1d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1c Absatz 1 dagegen ausspricht.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).