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730.010.1

Verordnung des UVEK
über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

(HKSV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 5 der Energieverordnung vom 1. November 20171 (EnV),

verordnet:

1. Abschnitt: Herkunftsnachweis

Art. 1 Herkunftsnachweis

1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung2 von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr.

2 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:

a.
die Menge der produzierten Elektrizität in kWh;
b.
den Zeitraum der Produktion in Monaten;
c.
die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1;
d.
die Angaben zur Identifizierung der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der letzten Konzessionserteilung bei Wasserkraftanlagen, Name und Adresse des Betreibers;
e.
die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftanlagen zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt;
f.
die Angaben zur Identifizierung der Stelle, an der die vom Produzenten ins Netz eingespeiste Elektrizität gemessen wird (Messstelle), insbesondere Name und Adresse des Betreibers der Messstelle und Angaben zu deren amtlicher Prüfung, Identifikationsnummer, Standort und Name und Adresse des Betreibers des über diese Messstelle versorgten Netzes;
g.
die Angabe, ob ein Teil der Elektrizität vor Ort verbraucht wird (Eigenverbrauch);
h.
die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Einmalvergütung, einen Investitionsbeitrag, eine Marktprämie oder eine Mehrkostenfinanzierung erhalten hat;
i.
Angaben zu den durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie zu der Menge anfallender radioaktiver Abfälle.

3 In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kann bei fossil betriebenen Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfsspeisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, die eingespeiste Energie (Überschussproduktion) im Herkunftsnachweis erfasst werden.3

4 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das ganze erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.

5 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt sie den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

6 Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zustellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.5

2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917).

4 SR 730.0

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917).

Art. 2 Registrierung der Produktionsanlage

1 Grundlage für die Registrierung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-g.

2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden.6

2bis Bei Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW reicht eine Beglaubigung durch:

a.
die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder
b.
ein Kontrollorgan, das über eine Kontrollbewilligung nach Artikel 27 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017 verfügt und an einer von der Vollzugsstelle durchgeführten Schulung teilgenommen hat.8

3 Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen.9

4 Der Produzent muss der Vollzugsstelle jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

7 SR 734.27

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

Art. 3 Ausnahme von der Registrierung

Nicht registriert werden können Anlagen mit:

a.10
einer Anlagenleistung von weniger als 2 kW bei der Photovoltaik;
b.
einer wechselstromseitigen Nennleistung von weniger als 2 kVA bei den übrigen Technologien.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten

1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.

2 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).

3 Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

4 Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.

Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten

1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12

2 Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13

3 Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden.

4 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:

a.
bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
b.
bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
c.
bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres.

11 SR 734.71

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917).

Art. 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen

1 Setzt eine Wasserkraftanlage Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so ist bei der Berechnung der produzierten Elektrizitätsmenge die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden.

2 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent bei der Vollzugsstelle die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur die Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.

Art. 7 Aufgaben der Vollzugsstelle

1 Die Vollzugsstelle erfasst die für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen Daten und führt eine entsprechende Datenbank.

2 Sie stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die Entwertung eines Herkunftsnachweises in schriftlicher oder elektronischer Form aus.

3 Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export und Import von Herkunftsnachweisen.

4 Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

5 Sie erhebt Gebühren namentlich für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise und andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und stellt diese den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung.

6 Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten. Die Vollzugsstelle stellt dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

7 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz in der Association of Issuing Bodies und weiteren internationalen Gremien im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen.

2. Abschnitt: Stromkennzeichnung

Art. 8

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG14 muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten:

a.
die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;
b.
die prozentualen Anteile der Elektrizität, die im Inland und im Ausland produziert wurden;
c.
das Bezugsjahr;
d.
den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitätsrechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird.

3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9b17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021

Muss die Beglaubigung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-g bei einer Anlage erneuert werden, für die ein Vertrag zur Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG18 besteht, so kann diese Erneuerung sowohl von einer Auditorin als auch von einer Person nach Artikel 2 Absatz 2bis vorgenommen werden.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

18 SR 730.0

Anhang 119

19 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 829).

(Art. 1 und 8)

Anforderungen an die Stromkennzeichnung

1 Energieträger und Zuordnung

1.1
Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien

Unterkategorien

Erneuerbare Energien

-
Wasserkraft
-
Übrige erneuerbare Energien

Sonnenenergie

Windenergie

Biomasse a

Siedlungsabfälle b

Geothermie

-
Geförderter Strom c

Nicht erneuerbare Energien

-
Kernenergie
-
Fossile Energieträger

Erdöl

Erdgas

Kohle

Siedlungsabfälle d

a
Feste und flüssige Biomasse mit Ausnahme der erneuerbaren Anteile der Siedlungsabfälle sowie Biogas
b
Erneuerbare Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrrichtverbrennungsanlagen
c
nach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung)
d
Fossile Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen
1.2
Sind in den Hauptkategorien «übrige erneuerbare Energien» und «fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, so müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.
1.3
Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/200120. Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuerbaren Energien in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, wonach die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird.
1.4
Die nach Artikel 19 EnG21 ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «geförderter Strom» in der Hauptkategorie «erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.
1.5
Jede Kategorie enthält die Angabe der Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität.
1.6
Nicht direkt an die eigenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- oder des Produktemixes nach Artikel 4 Absatz 2 EnV in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Lieferungen von Elektrizität einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucherinnen und Endverbraucher.

20 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

21 SR 730.0

2 Kennzeichnung

2.1
Für die Lieferung in einem bestimmten Kalenderjahr sind nur Herkunftsnachweise mit einem Produktionszeitraum aus diesem Kalenderjahr zulässig.
2.2
Die Kennzeichnung muss sich auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.
2.3
Grundlage für die Kennzeichnung bilden die Herkunfts- oder Ersatznachweise gemäss Ziffer 1.3, die für die im vergangenen Kalenderjahr produzierte Elektrizität ausgestellt wurden.
2.4
Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen.
2.5
Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 4 Absatz 3 hinzuweisen.
Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes:

Figur 1

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant:

EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99

Bezugsjahr:

2019

Der gesamthaft unseren Kundinnen und Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus:

in %

Total

aus der Schweiz

erneuerbaren Energien

58,0 %

48,0 %

Wasserkraft

50,0 %

40,0 %

übrige erneuerbare Energien

1,0 %

1,0 %

Biomasse
Siedlungsabfälle

0,5 %

0,5 %

0,5 %

0,5 %

geförderter Strom1

7,0 %

7,0 %

nicht erneuerbaren Energien

42,0 %

27,0 %

Kernenergie

41,0 %

26,0 %

fossile Energieträger

1,0 %

1,0 %

Siedlungsabfälle

1,0 %

1,0 %

Total

100,0 %

75,0 %

1
Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Windenergie, 29 % Biomasse, 1 % Siedlungsabfälle (erneuerbarer Anteil), 3 % Geothermie
Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes:

Figur 2

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant:

EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99

Bezugsjahr:

2019

Der Ihnen gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus:

in %

Total

aus der Schweiz

erneuerbaren Energien

99,0 %

97,0 %

Wasserkraft

88,0 %

88,0 %

übrige erneuerbare Energien

4,0 %

2,0 %

Sonnenenergie

0,5 %

0,5 %

Windenergie

2,0 %

0,0 %

Biomasse
Siedlungsabfälle

1,0 %

0,5 %

1,0 %

0,5 %

geförderter Strom1

7,0 %

7,0 %

nicht erneuerbaren Energien

1,0 %

1,0 %

Kernenergie

0,0 %

0,0 %

fossile Energieträger

1,0 %

1,0 %

Siedlungsabfälle

1,0 %

1,0 %

Total

100,0 %

98,0 %

1
Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Windenergie, 29 % Biomasse, 1 % Siedlungsabfälle (erneuerbarer Anteil), 3 % Geothermie

Anhang 2

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

1 Die Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. November 200622 wird aufgehoben.

2 Die Verordnung des UVEK vom 15. April 200323 über das energietechnische Prüfverfahren für Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

24

22 [AS 2006 5361; 2008 1221; 2011 4103; 2012 5825; 2013 3657]

23 [AS 2003 769]

24 Die Änderungen können unter AS 2017 6939 konsultiert werden.