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661.1

Verordnung
über die Wehrpflichtersatzabgabe

(WPEV)1

vom 30. August 1995 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 3, 35 Absatz 2 und 47 Absätze 1
und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG3),4

verordnet:

2 SR 661

3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

1. Abschnitt: Ersatzpflicht

Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung

1 ...5

2 Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.

3 Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 2 Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst6

1 Eine Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WPEG) liegt vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden sind.

2 Wer wegen Schädigung der Gesundheit durch Militär- oder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensation von der Wehrpflichtersatzabgabe7 befreit.

6 Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2685). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 38 Militärisches Personal

Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c WPEG gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 (MG) bezeichneten Berufsgruppen.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

9 SR 510.10

Art. 410 Auslandjahr

Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 WPEG gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters:11

a.
im Ausland wohnt; oder
b.
sich mit Auslandurlaub nach den militärischen oder zivildienstlichen Vorschriften im Ausland aufhält.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 512 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absätze 1 und 3 MG13 sowie nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 201714 über die Strukturen der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig, wenn sie keinen jährlich obligatorischen Dienst leisten und ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

13 SR 510.10

14 SR 513.11

Art. 5a15 Anrechnung von Schutzdienstleistungen

1 Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201916 besoldet ist, um 4 Prozent ermässigt.

2 Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt.

3 Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003 (AS 2003 3715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

16 BBl 2019 8687

2. Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen

Art. 8 Bemessungsperiode

1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.

2 Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.19

3 ...20

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

3. Abschnitt: Behörden

Art. 11 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.

Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.

2 Sie ist insbesondere befugt:

a.
im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;
b.23
Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.

3 Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.

23 Fassung gemäss Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 1324 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe

Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe sorgen für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons, bringen alle ihre Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis und veranlassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von jedem Beschwerdeentscheid ein Doppel erhält.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 14 Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe

1 Stellt ein Kanton, dessen Zuständigkeit zur Erhebung einer Ersatzabgabe neu begründet worden ist, fest, dass in früheren Jahren Ersatzabgaben beim Ersatzpflichtigen zu Unrecht nicht erhoben worden sind, so hat er Veranlagung und Bezug in eigener Zuständigkeit unverzüglich nachzuholen.

2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen auf Auslandurlaub nach Artikel 25 Absatz 4 WPEG werden für die Ersatzjahre, in denen sich der Wehrpflichtige am 31. Dezember im Ausland aufhält, von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor dem Auslandurlaub Wohnsitz hatte.25

3 ...26

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 16 Schweigepflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amts gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Ärztliche Zeugnisse und Akten dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Ersatzbefreiung oder verwaltungsmässigen Überprüfung der Ersatzbefreiung unmittelbar befasst sind. Darüber hinaus dürfen ärztliche Zeugnisse und Akten in einem gerichtlichen Verfahren nur im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung zugänglich gemacht werden.

Art. 17 Register der Ersatzpflichtigen im Inland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen.28

2 Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten von Wehrpflichtigen.29

3 Das Register muss auch diejenigen Wehrpflichtigen enthalten, die nach Artikel 4 WPEG von der Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind oder deren Ersatzabgabe nach Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 1 WPEG ermässigt ist. Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleiben vorbehalten.30

4 Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens einmal pro Jahr durch Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereinigen.31

5 Eintragungen, die aus dem Register entfernt werden, sind noch während mindestens zehn Jahren nach Ablauf des letzten Veranlagungsjahres gesondert aufzubewahren.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 1832 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen.

2 Ein Eintrag ist aus dem Register zu entfernen, sobald die Behörde Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat.

3 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

4. Abschnitt: Veranlagung

Art. 1933 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber

1 Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen.

2 Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen.

3 Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben.

4 Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 WPEG. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung

1 Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres.

2 Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.

Art. 21 Eingaben

1 Alle Eingaben sind handschriftlich zu unterzeichnen, sollen bestimmte Anträge enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen angeben. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizulegen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind dem Einreichenden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückzugeben.

2 Die Nachfrist ist mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Eingabe nicht eingetreten.

3 Behörden haben Eingaben ungeachtet ihrer Bezeichnung so zu behandeln, wie es der erkennbaren Absicht des Einreichenden entspricht.

Art. 22 Fristberechnung

1 Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt.

2 Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats.

3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Art. 23 Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post34 oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden.

2 Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

34 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 24 Fristverlängerung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 25 Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 26 Fristwiederherstellung

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Ersatzpflichtige unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme

1 Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden.

2 Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.

Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger

1 Die Veranlagungsbehörde kann die Buchhaltung des Ersatzpflichtigen prüfen und bei ihm einen Augenschein vornehmen; sie kann dabei die Hilfe der Steuerbehörden in Anspruch nehmen.

2 Der Ersatzpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, dem Augenschein und der Buchprüfung beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b WPEG), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.35

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen

1 Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten.

2 Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen.

3 Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.

Art. 30 Veranlagung nach Ermessen

Lässt sich der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt nicht sicher ermitteln, so wird die zu entrichtende Abgabe nach Ermessen veranlagt.

Art. 3136 Begründung der Veranlagungsverfügung

Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen37

1 Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.38

2 Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2.

4 Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekursinstanz39 finden im Übrigen die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes40 Anwendung.

5 Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

39 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

40 SR 172.021

Art. 33 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe41

1 Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.42

2 In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 WPEG gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 34 Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache

1 Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache bei der Veranlagungsbehörde berechtigt.

2 Zur Einsprache berechtigt sind:

a.
der Ersatzpflichtige;
b.
seine Vertreterin oder sein Vertreter;
c.
seine Erben.43

3 Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, eine schriftliche Vollmacht des Ersatzpflichtigen vorzuweisen.44

4 Die Einsprache hat für alle durch die Verfügung Betroffenen aufschiebende Wirkung.45

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 35 Einspracheverfahren

1 Sind bei einer Einsprache mehrere von der angefochtenen Verfügung betroffen, so ist allen Betroffenen davon Kenntnis zu geben, unter Ansetzung einer Frist, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.

2 Wer Anträge gestellt hat, kann sie auf Verlangen mündlich vertreten.

3 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung dem WPEG nicht entspricht, oder wenn ein Betroffener eigene Anträge gestellt hat und diese aufrechterhält.

Art. 37 Beschwerdeverfahren

1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Artikel 34.

2 Die Rekursinstanz trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Sie kann damit einzelne ihrer Mitglieder betrauen. Die Rekursinstanz und ihre Mitglieder haben alle Untersuchungsbefugnisse einer Veranlagungsbehörde.

3 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist den vom Einspracheentscheid Betroffenen, der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen; zugleich werden die vollständigen Vorakten beigezogen. Bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 52 Absatz 2 nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil.46

4 Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem WPEG nicht entspricht oder wenn ein Betroffener, die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe47 oder die Eidgenössische Steuerverwaltung Anträge gestellt haben und aufrechterhalten.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

47 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 38 Neuer Einspracheentscheid

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen.

2 Sie eröffnet einen neuen Entscheid und bringt ihn der Rekursinstanz zur Kenntnis.

3 Die Rekursinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Artikel 37 Absatz 3 findet Anwendung, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.

Art. 3948

48 Aufgehoben durch Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 40 Revisionsgründe

1 Die Veranlagungsbehörde oder Rekursinstanz zieht eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn:

a.
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden;
b.
die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c.
die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder auf rechtliches Gehör, verletzt hat.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

3 ...49

49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 41 Revisionsbegehren

Ein Revisionsbegehren nach Artikel 40 Absatz 1 ist der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erlassen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich einzureichen. Es hat den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Begehrens darzutun; im Übrigen findet Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz Anwendung. Diese Fristen gelten auch für die Ersatzbehörden.

Art. 42 Revisionsentscheid

Tritt die Behörde auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung oder den Entscheid auf und entscheidet von neuem.

Art. 43 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

6. Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe

Art. 45 Minimalbetrag

1 Ersatzabgaben unter 20 Franken werden nicht erhoben.50

2 Rückzahlungen erfolgen ungeachtet der Höhe des Betrages.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 4651 Teilzahlungen

Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatzabgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, und wird die Zahlung nicht zur Begleichung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und danach die Ersatzabgabe und die Zinsen getilgt.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 48 Betreibung

1 Ist eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 WPEG erlassen worden, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

2 Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe haben gegen zahlungssäumige Landesabwesende, die Vermögensstücke in der Schweiz haben, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 52 und 271 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes53 die Schuld- oder Arrestbetreibung einzuleiten.

3 Die Betreibungskosten trägt der Ersatzpflichtige.

Art. 50 Sperre des Auslandurlaubes durch Behörden in der Schweiz

1 Vor der Erteilung des Auslandurlaubes an Wehrpflichtige, die in der Schweiz militärisch oder zivildienstlich angemeldet sind, vergewissert sich die für die Erteilung zuständige Stelle, dass keine Ersatzabgaben geschuldet sind.

2 Die Erteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der Wehrpflichtige im Rückstand ist mit der Bezahlung von:

a.
rechtskräftig festgesetzten und fälligen Ersatzabgaben;
b.
nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG geschuldeten Ersatzabgaben; oder
c.
Ersatzabgaben, für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a WPEG erlassen worden ist.55

3 Unterlässt ein Wehrpflichtiger die Zahlung vorsätzlich oder zeigt er sich in den ersatzrechtlichen Angelegenheiten im Rückfall nachlässig, so ist der Auslandurlaub zu verweigern.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 51 Sicherstellungsverfügung, Arrest im Allgemeinen

1 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist Sache der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe, soweit er nicht einer andern vom Kanton bestimmten zentralen Behörde übertragen ist.

2 Die Sicherstellung ist durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherungen zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen oder geleisteten Sicherheit sowie über die Freigabe von Sicherheiten entscheidet die Behörde, die sie verfügt hat.

3 ...56

4 Ist der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe vollzogen worden, so hat die Behörde die Betreibung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung anzuheben.

56 Aufgehoben durch Ziff. IV 15 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 52 Stundung, Ratenzahlung und Erlass57

1 Für die Verlängerung der Zahlungsfrist und für die Bewilligung von Ratenzahlungen ist die Bezugsbehörde zuständig.

2 Über Erlassgesuche verfügt die zuständige kantonale Behörde. Über Beschwerden entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz.58

3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.

4 Eine Stundung oder Ratenzahlung ist zu widerrufen, wenn die Bedingungen und Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.59

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 53 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben60

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist für die Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe sowie der Bussen, Gebühren und Kosten des Ersatzpflichtigen verantwortlich.61

2 Ersatzabgaben, die eine Behörde für Rechnung der Bezugsbehörde einzieht, überweist sie unverzüglich.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

7. Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe62

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 54 Allgemeine Bestimmungen63

1 Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt.64

2 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund einer Meldung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA) oder aufgrund einer Meldung, die das Bundesamt für Zivildienst gestützt auf das Informationssystem des Zivildienstes (E-ZIVI) erstattet.65

3 ...66

4 In fremder Währung bezahlte Ersatzabgaben werden in Schweizerfranken und mit dem Betrag, der seinerzeit dem zuständigen Kanton gutgeschrieben wurde, zurückerstattet.67

5 Die kantonalen Ersatzbehörden können den ermittelten Rückerstattungsbetrag sowie Rückzahlungen um allfällige Verlustscheine, Betreibungskosten und Verzugszinsen früherer Ersatzjahre kürzen. Weitere Verrechnungen mit anderen Forderungen sind ausgeschlossen.68

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 54a69 Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes

1 Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet.

2 Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten das Dienstbüchlein oder die EO-Abrechnungen.

3 Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den elf Jahren Ersatzpflicht werden bei der Rückerstattung berücksichtigt.

4 Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den zweihundertfünfundsiebzigsten Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben.

5 Die für die Rückerstattung an Militär- und an Zivildienstleistende geltenden Bestimmungen (Art. 39 Abs. 3-5 WPEG sowie Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung) sind sinngemäss auf die nach Absatz 1 rückerstattungsberechtigten Schutzdienstleistenden anwendbar.

6 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund der Meldungen des Personalinformationssystems des Zivilschutzes (PISA ZS).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

8. Abschnitt: Strafverfolgung

Art. 55 Strafbehörde

1 Die rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe ist für die Strafbehörden verbindlich.

2 Der Erlass einer Strafverfügung und die Überweisung an die Strafverfolgungsbehörde unterbleiben, bis über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung vorliegt.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Widerhandlungen landesabwesender Ersatzpflichtiger, denen eine Vorladung nicht zugestellt werden kann oder die dieser Vorladung keine Folge geben, verfolgt und beurteilt werden können. Fehlen entsprechende Vorschriften, so sind die Artikel 32 und 148 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193470 ber die Bundesstrafrechtspflege71 sinngemäss anwendbar.

70 [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

71 SR 312.0

Art. 5672 Bezug von Bussen

Für den Bezug der von den Verwaltungsbehörden verhängten Bussen gelten die Artikel 32b, 34, 37 und 38 WPEG sowie die Artikel 44, 46, 48, 52 und 53 dieser Verordnung sinngemäss.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

9. Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund

Art. 5773

1 Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Formular «Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton den Jahresbericht und die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.

2 Er verfügt über die Gebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 57a74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020

1 Die Änderungen vom 12. August 2020 dieser Verordnung werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 angewendet.

2 Erstes Jahr der Berücksichtigung von vor der Ersatzpflicht geleisteten Diensttagen nach Artikel 5a Absatz 2 ist das Rekrutierungsjahr 2021. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. Bei Ersatzpflichtigen, die 2018, 2019 oder 2020 im selben Jahr sowohl die Rekrutierung als auch die Grundausbildung und allenfalls weitere Diensttage im Zivilschutz absolviert haben, werden alle diese Diensttage berücksichtigt.

3 Artikel 5a Absatz 3 wird erstmals im Jahr 2020 angewendet. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich.

4 Die anteilsmässige Rückerstattung von Ersatzabgaben nach Artikel 54a wird erstmals denjenigen höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes gewährt, die im Jahr 2021 in ihrem 41. Altersjahr aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

5 Die anteilsmässige Rückerstattung wird allen Personen gewährt, deren Dienstzeit gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG75 verlängert wurde

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

75 SR 520.1

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1995 anwendbar.