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613.2

Bundesgesetz
über den Finanz- und Lastenausgleich

(FiLaG)

vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 47, 48, 50 und 135 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20012,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a.
den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kantone und durch den Bund zu Gunsten der ressourcenschwachen Kantone;
b.
den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich durch den Bund;
c.
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
Art. 2 Ziele

Der Finanzausgleich soll:

a.
die kantonale Finanzautonomie stärken;
b.
die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern;
c.
die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten;
d.
den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
e.
übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
f.
einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten.

2. Abschnitt: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

Art. 3 Ressourcenpotenzial

1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.

2 Es wird berechnet auf der Grundlage:

a.
der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer;
b.
der Vermögen der natürlichen Personen;
c.
der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.

3 Der Bundesrat legt einen einheitlichen Abzug (Freibetrag) von den Einkommen fest. Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung.4 Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.6

4 Er ermittelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen jährlich das Ressourcenpotenzial jedes Kantons pro Kopf seiner Einwohnerinnen und Einwohner auf Grund der Zahlen der letzten drei verfügbaren Jahre.

5 Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf über dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.

3 SR 642.11

4 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

5 SR 642.14

6 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527). Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 3a7 Festlegung und Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

1 Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jährlich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.

2 Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt:

a.
Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, sodass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erreicht.
b.
Für die Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf zwischen 70 und 100 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, werden die Leistungen aus dem Ressourcenausgleich progressiv mit abnehmender Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durchschnitt reduziert; erzielt ein Kanton mit einem Ressourcenpotenzial von 70 Prozent eine zusätzliche Einheit des standardisierten Steuerertrags, so reduzieren sich die Leistungen um 90 Prozent dieser Einheit.
c.
Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.

3 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 4 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1 Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung.

2 Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.8

3 Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.9

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

3. Abschnitt: Lastenausgleich durch den Bund

Art. 7 Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1 Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

2 Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere:

a.
ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gelegenen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen;
b.
disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte.
Art. 8 Soziodemografischer Lastenausgleich

1 Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

2 Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere überdurchschnittlich hohe Anteile an:

a.
in Armut lebenden Menschen;
b.
Hochbetagten;
c.-e.11
...
f.
Ausländerinnen und Ausländern, die zur Integration Unterstützung brauchen.

3 Zusätzlich ist der besonderen Belastung der Kernstädte von grossen Agglomerationen Rechnung zu tragen.

11 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 9 Festlegung und Verteilung der Mittel

1 Der Beitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.12

2 Der Beitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken, angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.13

2bis Die Beiträge an den soziodemografischen Lastenausgleich erhöhen sich im Jahr 2021 um 80 Millionen Franken und ab 2022 dauerhaft um 140 Millionen Franken. Diese Erhöhung wird nicht an die Teuerung angepasst.14

3 Er legt die Kriterien zur Verteilung der Mittel nach Anhörung der Kantone fest.

4 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

3a. Abschnitt:15 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5633; BBl 2010 8615).

Art. 9a

1 Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Ressourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler:

a.
auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht; und
b.
für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.

2 Er nimmt die Fehlerkorrektur spätestens dann vor, wenn das vom Fehler betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwendet wird.

3 Er legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzial der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.

4 Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichszahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

4. Abschnitt: Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 10 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Bundesversammlung kann die Kantone in den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 48a Absatz 1 der Bundesverfassung zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich verpflichten.

2 Die Verpflichtung erfolgt in Form der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 14) oder der Beteiligungspflicht (Art. 15).

3 Die Kantone regeln ihre Zusammenarbeit in interkantonalen Verträgen.

Art. 11 Ziele

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden folgende Ziele angestrebt:

a.
Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen;
b.
wirtschaftliche Erfüllung kantonaler Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen;
c.
gerechter Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei angemessener Mitsprache und Mitwirkung der betroffenen Kantone.
Art. 12 Grundsätze für den Ausgleich

Für den Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen sind insbesondere die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvorteile und -nachteile zu berücksichtigen.

Art. 13 Interkantonale Rahmenvereinbarung

Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest:

a.
die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit;
b.
die Grundsätze des Lastenausgleichs;
c.
die zuständigen Organe;
d.
die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Zusammenarbeit mit Lastenausgleich;
e.
das Beitritts- und Austrittsverfahren;
f.
das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommt;
g.
wie weit die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit und des Lastenausgleichs im innerkantonalen Verhältnis zwischen den Kantonen und ihren Gemeinden zu beachten sind.
Art. 14 Allgemeinverbindlicherklärung

1 Die Bundesversammlung kann in Form eines dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses für allgemein verbindlich erklären:

a.
auf Antrag von mindestens 21 Kantonen: die interkantonale Rahmenvereinbarung;
b.
auf Antrag von mindestens 18 Kantonen: einen interkantonalen Vertrag in den Bereichen nach Artikel 48a Absatz 1 der Bundesverfassung.

2 Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

3 Die Kantone, die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung zur Beteiligung an einem Vertrag verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

5 Bundesbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung können vorsehen, dass die Bundesversammlung die Allgemeinverbindlichkeit mit einfachem Bundesbeschluss aufheben kann, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn:

a.
mindestens sechs Kantone die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit der Rahmenvereinbarung verlangen;
b.
mindestens neun Kantone die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines interkantonalen Vertrags verlangen.

6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung stellen.

Art. 15 Beteiligungspflicht

1 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv ausgehandelten Vertragsentwurf beteiligt sind, einen oder mehrere Kantone zur Beteiligung verpflichten.

2 Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

3 Die Kantone, die zur Beteiligung verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

4 Die Beteiligung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

5 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses die Beteiligungspflicht aufheben, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn mindestens die Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag beteiligt sind, die Aufhebung verlangt.

6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Beteiligungspflicht stellen.

Art. 16 Rechtsmittel

1 Die Kantone setzen richterliche Behörden ein, die als letztinstanzliche kantonale oder interkantonale Behörden über Beschwerden gegen Entscheide interkantonaler Organe befinden.

2 Verletzt ein Kanton einen Vertrag oder verbindliche Beschlüsse eines interkantonalen Organs, so kann jeder Kanton oder das entsprechende interkantonale Organ beim Bundesgericht Klage erheben, wenn das interkantonale Streitbeilegungsverfahren zu keiner Einigung geführt hat.

Art. 17 Direkte Anwendbarkeit

Setzt ein Kanton einen Vertrag oder einen verbindlichen Beschluss eines interkantonalen Organs nicht oder nicht rechtzeitig um, so können die betroffenen Bürgerinnen und Bürger Ansprüche aus diesem Vertrag oder diesem Beschluss geltend machen, sofern die entsprechenden Bestimmungen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind.

5. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

Art. 18

1 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

3 Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 19 Härteausgleich

1 Der Bund und die Kantone stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen für ressourcenschwache Kantone Härten aufgefangen werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

2 Der Bund finanziert den Härteausgleich zu zwei Dritteln, die Kantone zu einem Drittel.

3 Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die anfängliche Höhe des Härteausgleiches fest. Dieser Anfangsbetrag bleibt während acht Jahren fest und verringert sich anschliessend um je 5 Prozent pro Jahr. Der Anfangsbeitrag jedes Kantons wird auf Grund der Zahl seiner Einwohnerinnen und Einwohner festgelegt.

4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.

5 Der Bundesrat regelt die Verteilung der Mittel unter den Kantonen nach Massgabe ihres Ressourcenpotenzials und der Ergebnisse der finanziellen Bilanz aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem. Er hört vorgängig die Kantone an. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

6 Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt.

7 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

8 ...16

16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 19a17 Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

1 In Abweichung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.

2 Im Jahr 2021 beträgt dieses 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 19c19 Temporäre Abfederungsmassnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone

1 Der Bund stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen in den Jahren 2021-2025 für die ressourcenschwachen Kantone Veränderungen der Ausgleichszahlungen abgefedert werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben.

2 Die Mittel nach Absatz 1 betragen für das Jahr:

a.
2021: 80 Millionen Franken;
b.
2022: 200 Millionen Franken;
c.
2023: 160 Millionen Franken;
d.
2024: 120 Millionen Franken;
e.
2025: 80 Millionen Franken.

3 Die Mittel nach Absatz 1 werden an die ressourcenschwachen Kantone pro Kopf der Bevölkerung verteilt. Ein Kanton verliert seinen Anspruch, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Er erlangt den Anspruch nicht wieder, wenn er ressourcenschwach wird. Die entsprechenden Mittel werden unter den verbleibenden ressourcenschwachen Kantonen aufgeteilt.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er hört vorgängig die Kantone an.

Art. 23a23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2018

1 Für die ersten fünf Jahre nach der Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2018 berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2-424 StHG25 bisherigen Rechts. In dieser Zeit berechnet sich der massgebende Gewinn nach Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes in der bis zur Inkraftsetzung dieser Änderung geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein; ab dem zweiten Jahr nach der Inkraftsetzung wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert.

2 Diese Berechnungsweise wird auch angewendet, wenn die juristische Person nach dem 31. Dezember 2016 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet hat.

3 Vom fünften bis zum elften Referenzjahr nach der Inkraftsetzung dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.

4 In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die Mindestausstattung nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung. Der Bund leistet den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken. Diese werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.26

23 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

24 AS 1991 1256, 1998 669

25 SR 642.14

26 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 200327 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er berücksichtigt dabei den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200828
Art. 20: 1. April 200529

27 BBl 2002 2560

28 V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 6821)

29 BRB vom 3. März 2005 (AS 2005 1637)