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510.62

Bundesgesetz
über Geoinformation

(Geoinformationsgesetz, GeoIG)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 63, 64, 75a und 122 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20062,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts.

2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch für geologische Daten des Bundes.

4 Das dritte, vierte und fünfte Kapitel gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse;
b.
Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;
c.
Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen;
d.
eigentümerverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die alle an einem Grundstück berechtigten Personen rechtlich binden;
e.
behördenverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die für Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben rechtlich verbindlich sind;
f.
Georeferenzdaten: Geobasisdaten, die für weitere Geodaten als geometrische Grundlage dienen;
g.
Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden;
h.
Geodatenmodelle: Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen;
i.
Darstellungsmodelle: Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen);
j.
Geodienste: vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen.

2 Der Bundesrat kann in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung anpassen.

2. Kapitel: Grundsätze

1. Abschnitt: Qualitative und technische Anforderungen

Art. 4 Harmonisierung

1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.

2 International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind in den Ausführungsvorschriften des Geoinformationsrechts soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen.

Art. 5 Geobasisdaten des Bundesrechts

1 Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.

2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesondere über:

a.
die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen;
b.
die Geodatenmodelle;
c.
die Darstellungsmodelle;
d
den Detaillierungsgrad;
e.
die Qualität;
f.
das Erheben und Nachführen;
g.
den Austausch;
h.
die räumliche Abgrenzung.

3 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

Art. 6 Geometadaten

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über:

a.
den Inhalt;
b.
die Datenmodelle;
c.
den Detaillierungsgrad;
d.
die Qualität;
e.
das Erheben und Nachführen;
f.
den Austausch.

2 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geometadaten zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

Art. 7 Geografische Namen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.

2 Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.

2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten

Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

2 Beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

3 Für das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten besteht Methodenfreiheit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.

Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle gewährleistet deren nachhaltige Verfügbarkeit.

2 Der Bundesrat regelt für Geobasisdaten des Bundesrechts:

a.
die Art und Weise der Archivierung;
b.
die Art und Periodizität der Historisierung.

3. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 10 Grundsatz

Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 113 Datenschutz

1 Das Datenschutzgesetz vom 25. September 20204 findet auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung. Die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 Absätze 1 und 2 und 32 Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen zur Pflicht, ein Register der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, vorsehen, wenn aufgrund der Bearbeitung lediglich ein beschränktes Risiko für einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person besteht.

3 Er kann zwingende Zugangsberechtigungsstufen für die Geobasisdaten des Bundesrechts vorsehen.

3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

4 SR 235.1

Art. 12 Nutzung

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch:

a.
Verfügung;
b.
Vertrag;
c.
organisatorische oder technische Zugangskontrollen.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:

a.
die zulässige Nutzung und Weitergabe;
b.
die Grundzüge des Verfahrens zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
c.
die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;
d.
das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;
e.
die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 13 Geodienste

1 Der Bundesrat bestimmt die Geodienste von nationalem Interesse und legt deren Mindestbestand fest.

2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

3 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.

4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

5 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.

Art. 14 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Bundes und der Kantone gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts.

3 Der Austausch wird pauschal abgegolten. Bund und Kantone regeln die Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 15 Gebühren

1 Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung Gebühren erheben.

2 Sie harmonisieren die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundesrechts und für die Geodienste von nationalem Interesse.

3 Der Bundesrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des Bundes und für deren Nutzung sowie für die Nutzung der Geodienste des Bundes. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

a.
bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
b.
bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.

4. Abschnitt:
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 16 Gegenstand und Form

1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB)5 nicht im Grundbuch angemerkt werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind.

3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.

4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.

5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.

5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen des Bundes

Art. 19

1 Der Bundesrat kann Stellen der Bundesverwaltung ermächtigen, zur Erfüllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.

2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

3 Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen auf privatrechtlicher Basis an. Sie setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot der Stelle vergünstigt werden.

6. Abschnitt: Unterstützungs- und Duldungspflichten

Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:

a.
Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b.
auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c.
für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d.
auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.

2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.

3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.

Art. 21 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.

2 Grenz- und Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.

3 Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.

3. Kapitel: Landesvermessung

Art. 22 Aufgabe

1 Die Landesvermessung stellt Georeferenzdaten des Bundes für zivile und militärische Zwecke zur Verfügung.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

a.
die Definition der geodätischen Bezugssysteme und das Erstellen, Nachführen und Verwalten der Bezugsrahmen;
b.
das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze;
c.
das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle;
d.
das Bereitstellen des Landeskartenwerks.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.

Art. 23 Räumliche Abdeckung

1 Die Landesvermessung deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab.

2 Soweit notwendig, werden auch Georeferenzdaten über das grenznahe Ausland erhoben.

Art. 24 Festlegung der Landesgrenze

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge mit dem Ausland über die Festlegung der Landesgrenze selbstständig abschliessen, sofern diese nur Grenzbereinigungen oder andere geringfügige Gebietsveränderungen betreffen.

2 Er erlässt Vorschriften über das Verfahren, namentlich über die Mitwirkung der betroffenen Kantone und Gemeinden.

Art. 25 Landeskartenwerk

1 Das Landeskartenwerk ist Teil der Georeferenzdaten des Bundes.

2 Der Bundesrat regelt die Herstellung, die Veröffentlichung sowie die zivile und militärische Nutzung des Landeskartenwerks.

3 Die Urheberrechte, die bei der Herstellung, Bearbeitung und Nachführung des Landeskartenwerks entstehen, gehören dem Bund.

4. Kapitel: Landesgeologie

Art. 27 Aufgabe

1 Die Landesgeologie stellt geologische Daten und Informationen für die Bundesverwaltung und für Dritte zur Verfügung.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

a.
die geologische Landesaufnahme;
b.
das Bereitstellen geologischer Daten von nationalem Interesse;
c.
die Beratung und Unterstützung der Bundesverwaltung in geologischen Fragen;
d.
die Archivierung geologischer Daten;
e.
die Koordination der geologischen Aktivitäten auf Bundesebene.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.

Art. 28 Räumliche Abdeckung

1 Die Landesgeologie deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab.

2 Soweit notwendig, werden auch geologische Daten über das grenznahe Ausland erhoben.

5. Kapitel: Amtliche Vermessung

Art. 29 Aufgabe

1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

a.
das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b.
das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c.
das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d.
das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e.
das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.

3 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:

a.
das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b.
die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c.
die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d.
die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
Art. 31 Planung und Umsetzung

1 Der Bundesrat legt die mittel- und langfristige Planung der amtlichen Vermessung fest.

2 Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und den zuständigen Stellen der Kantone.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt und über das Verfahren zum Abschluss der Programmvereinbarungen erlassen.

Art. 32 Genehmigung

1 Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:

a.
die Daten und Pläne, die Gegenstand der Genehmigung sind;
b.
die Voraussetzungen für die Genehmigung;
c.
die Mitwirkung von Stellen des Bundes;
d.
die öffentliche Auflage;
e.
die Verfahrensrechte der an Grund und Boden berechtigten Personen.
Art. 33 Beglaubigte Auszüge

1 Jede Person kann von den vom Kanton als zuständig bezeichneten Stellen beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.

2 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:

a.
den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge;
b.
das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form;
c.
die Grundsätze der Tarifierung der Gebühren.

6. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1 Der Bund ist zuständig für:

a.
die Landesvermessung;
b.
die Landesgeologie;
c.
die strategische Ausrichtung und die Oberleitung der amtlichen Vermessung;
d.
die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung;
e.
die strategische Ausrichtung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
f.
die Oberaufsicht über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
g.
die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts und der Geodienste von nationalem Interesse.

2 Die Kantone sind zuständig für:

a.
die Durchführung der amtlichen Vermessung;
b.
die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

3 Erfüllt ein Kanton seine Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, so kann der Bundesrat nach dessen Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen.

Art. 35 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Kantone, der Gemeinden und der Partnerorganisationen betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

Art. 36 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit anderen Staaten die Koordination, Harmonisierung und Standardisierung im Bereich der Geoinformation.

2 Er ist zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts.

3 Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich direkt mit den regionalen und örtlichen Stellen des grenznahen Auslands zusammenarbeiten, insbesondere Geodaten austauschen und das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten koordinieren.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 38 Amtliche Vermessung

1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Beiträge an folgende Massnahmen und Projekte:

a.
Erst- und Neuerhebungen;
b.
Erneuerungen;
c.
Vermarkungen;
d.
Massnahmen infolge von Naturereignissen;
e.
periodische Nachführungen;
f.
besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
g.
innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien.7

1bis Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen und Projekte für die Flächendeckung, Homogenität und Harmonisierung der Daten der amtlichen Vermessung der Schweiz.8

1ter Bei einem aussergewöhnlich hohen nationalen Interesse an der Umsetzung einer Massnahme oder eines Projekts kann der Beitrag maximal 80 Prozent der Gesamtkosten decken. Für die Finanzierung eines innovativen Projekts zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung oder zur Erprobung neuer Technologien kann der Beitrag höher sein.9

1quater Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.10

2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, sofern sie bestimmbar ist.

3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Beiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.11

4 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Beiträge verbleiben.12

7 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

8 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

9 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

10 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

11 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

12 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Art. 39 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1 Bund und Kantone finanzieren den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und den Kantonen.

2 Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst.

3 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Globalbeiträge verbleiben.

3. Abschnitt: Bildung und Forschung

Art. 40 Förderung der Ausbildung

1 Bund und Kantone fördern die Ausbildung im Bereich der Geoinformation.

2 Sie sorgen dafür, dass die Bildungsgänge und Abschlüsse auf allen Stufen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Art. 41 Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

1 Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.

2 Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:

a.
führt das Staatsexamen durch;
b.
führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c.
übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:

a.
die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b.
die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c.
die Registerführung und die Patenterteilung;
d.
die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e.
die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f.
die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g.
die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h.
die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Evaluation

1 Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.

Art. 45 Koordination mit der NFA

Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200613 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB14) gegenstandslos.

13 AS 2007 5779. Die NFA-Vorlage trat am 1. Jan. 2008 in Kraft.

14 SR 210

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat kann während zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühren in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 regeln.

2 Er legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.

3 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Bundesrecht zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt ist, behält diese Berechtigung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Übergangszeit bis zur Eintragung in das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.

4 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung über die Geoinformation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Während einer vom Bundesrat festgelegten Übergangszeit müssen sie die von ihnen verwalteten Geobasisdaten des Bundesrechts nur dann an die qualitativen und technischen Anforderungen im Sinne der Artikel 5 und 6 anpassen, wenn:

a.
Völkerrecht oder Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
b.
es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wird;
c.
sie die Daten neu erheben;
d.
sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.
Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Artikel 16−18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39 werden vom Bundesrat mit der Verordnung vom 2. September 200915 über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in Kraft gesetzt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 200816
Artikel 16-18, 34 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie 39: 1. Oktober 200917

15 SR 510.622.4

16 BRB vom 21. Mai 2008

17 V vom 2. Sept. 2009 (AS 2009 4721).

Anhang

(Art. 44)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 193518 über die Erstellung neuer Landeskarten wird aufgehoben.

II

19

18 [BS 5 665; AS 1977 2249 Ziff. I 131]

19 Die Änderung kann unter AS 2008 2793 konsultiert werden.