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414.110.2

Geschäftsordnung
des Rates der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen

(Geschäftsordnung ETH-Rat)

vom 17. Dezember 2003 (Stand am 1. November 2008)

Der ETH-Rat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 19911,

verordnet:

1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates

Art. 1 Sitzungsplanung

1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

Art. 2 Sitzungsvorbereitung

1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:

a.
die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
b.
die Traktandenliste;
c.
die für die Sitzung erforderlichen Akten.

2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.2 In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.

3 Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:

a.
die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
b.
die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.3

4 Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.4

5 Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.5

6 Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.6

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 37 Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen

An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

a.
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
b.
der Protokollführer oder die Protokollführerin;
c.
der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
d.
gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 4 Antrags- und Stimmrecht

1 Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam, eine Stellvertretung ist nicht möglich.

2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.

3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.

Art. 4a8 Kollegialprinzip

Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 4b9 Sitzungsgeheimnis

1 Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.

2 Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 5 Beschlussfähigkeit

Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste

1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.

2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 7 Beschlussfassung

1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.

2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.

3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 8 Ausstand

1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.

2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 9 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.

2 Das Protokoll erhalten:

a.
die Mitglieder des ETH-Rates;
b.
die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
c.
die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.

3 Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.10

4 In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.11

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

Art. 10

1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.12

2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

Art. 11

1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:

a.
auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
b.
in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.

2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates

Art. 1213

1 Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.

2 Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.

3 Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.

4 Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.

5 Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen

Art. 1314 Bereichssitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:

a.
den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
b.
den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.

2 An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:

a.
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
b.
der Protokollführer oder die Protokollführerin;
c.
gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.

3 Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.

4 Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.

5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 13a15 Konferenz der Direktoren und Direktorinnen

1 Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.

2 Die Konferenz konstituiert sich selbst.

3 Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 1416 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.

3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1753).

6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 15 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:

a.
ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
b.
führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
c.
vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
d.
übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
e.
ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
f.
erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
g.
ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200117 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
h.
entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.18

2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.

17 SR 172.220.113

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:

a.
vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
b.
unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
c.
erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
Art. 1719 Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten

1 Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).

2 Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:

a.
der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
b.
dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.

3 Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.

4 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005 (AS 2005 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Nov. 2008 (AS 2008 4613).

7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates

Art. 18

Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen