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412.103.1

Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität

(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 20021 (BBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:

a.
den Aufbau des Unterrichts;
b.
die Anforderungen an die Bildungsgänge;
c.
die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung;
d.
die Berufsmaturitätsprüfung;
e.
die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.
Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

a.
eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und
b.
eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 3 Ziele

1 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt:

a.
ein Fachhochschulstudium aufzunehmen und sich darin auf eine anspruchsvolle Aufgabe in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten;
b.
die Welt der Arbeit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, zu verstehen und sich darin zu integrieren;
c.
über seine beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen im Kontext von Natur und Gesellschaft nachzudenken;
d.
Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen;
e.
sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, seine Vorstellungskraft und seine Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
f.
erworbenes Wissen mit beruflichen und allgemeinen Erfahrungen zu verbinden und zur Weiterentwicklung seiner beruflichen Laufbahn zu nutzen;
g.
sich in zwei Landessprachen und einer dritten Sprache zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen.

2 Der Berufsmaturitätsunterricht unterstützt den Aufbau systematischer Wissensstrukturen auf der Grundlage berufsorientierter Kompetenzen und des beruflichen Erfahrungshintergrundes der Lernenden und führt sie zu geistiger Offenheit und persönlicher Reife. Er fördert das selbstständige und nachhaltige Lernen sowie die ganzheitliche Weiterentwicklung und das interdisziplinäre Arbeiten der Lernenden.

Art. 4 Erwerb

1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.

2 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3 Die Berichtigung vom 23. Aug. 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2965).

Art. 5 Bildungsumfang

1 Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst insgesamt mindestens:

a.
5700 Lernstunden bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung;
b.
7600 Lernstunden bei einer vierjährigen beruflichen Grundbildung.

2 Von den Lernstunden entfallen mindestens 1800 auf die erweiterte Allgemeinbildung.

3 Die Lernstundenzahlen umfassen:

a.
die Bildung in beruflicher Praxis;
b.
die überbetrieblichen Kurse;
c.
die schulischen Präsenzzeiten;
d.
den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen sowie für Einzel- und Gruppenarbeiten;
e.
die Lernkontrollen und die Qualifikationsverfahren.

4 Der Berufsmaturitätsunterricht beträgt mindestens 1440 Lektionen.

Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung

1 Ein Lohnabzug wegen des Besuchs des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung ist nicht zulässig.

2 Der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung zählt als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.

2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht

Art. 7 Gliederung

1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst:

a.
einen Grundlagenbereich;
b.
einen Schwerpunktbereich;
c.
einen Ergänzungsbereich.

2 Er umfasst überdies das angeleitete und betreute Verfassen oder Gestalten einer interdisziplinären Projektarbeit.

3 Die Schulen bieten im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich jene beiden Fächer an, die der Ausrichtung der beruflichen Grundbildungen der Lernenden entsprechen.

Art. 8 Grundlagenbereich

1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:

a.
erste Landessprache;
b.
zweite Landessprache;
c.
dritte Sprache;
d.
Mathematik.

2 Die Kantone bestimmen die Sprachen.

3 Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert.

Art. 9 Schwerpunktbereich

1 Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen.

2 Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:

a.
Finanz- und Rechnungswesen;
b.
Gestaltung, Kunst, Kultur;
c.
Information und Kommunikation;
d.
Mathematik;
e.
Naturwissenschaften;
f.
Sozialwissenschaften;
g.
Wirtschaft und Recht.

3 Es sind in der Regel zwei Fächer zu besuchen.

4 Die Fächer sind auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet.

5 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.

Art. 10 Ergänzungsbereich

1 Der Ergänzungsbereich vermittelt Orientierungs- und Handlungsfähigkeit in den Fächern nach Absatz 2.

2 Die Fächer im Ergänzungsbereich werden in der Regel komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs angeboten und umfassen:

a.
Geschichte und Politik;
b.
Technik und Umwelt;
c.
Wirtschaft und Recht.

3 Es sind zwei Fächer zu belegen.

4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.

Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten

1 Zehn Prozent des Berufsmaturitätsunterrichts und der Lernstunden insgesamt werden für den Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens eingesetzt.

2 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Unterricht aller drei Bereiche, insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten, Transferleistungen, Projektmanagement und Kommunikation, gefördert und regelmässig geübt.

3 Die Leistungen im interdisziplinären Arbeiten werden in separaten Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Note für das interdisziplinäre Arbeiten nach Artikel 24 Absatz 5.

4 Gegen Ende des Bildungsgangs verfassen oder gestalten die Lernenden eine interdisziplinäre Projektarbeit. Sie ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und stellt Bezüge her:

a.
zur Arbeitswelt; und
b.
zu mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge

Art. 12 Rahmenlehrplan

1 Das SBFI erlässt einen Rahmenlehrplan.

2 Der Rahmenlehrplan enthält:

a.
die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, ausgerichtet auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen;
b.
die Anteile der einzelnen Fächer an den Lernstunden und die Anzahl Lektionen, die auf die einzelnen Fächer entfallen;
c.
Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten und zur interdisziplinären Projektarbeit;
d.
die Formen der Abschlussprüfungen;
e.
Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität.

3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachhochschulen beteiligt.

Art. 13 Organisation der Bildungsgänge

1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:

a.
während der beruflichen Grundbildung;
b.
nach Abschluss der beruflichen Grundbildung, sei es berufsbegleitend oder als Vollzeitangebot.

2 Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.

3 In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden.

4 Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung erstreckt sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester.

Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

1 Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.

2 Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.

3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen; vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.

Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht.

2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» angebracht.

4. Abschnitt: Leistungsbewertung und Promotion

Art. 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung

1 Die Leistungen werden gemäss Artikel 34 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 benotet.

2 Noten, welche sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet.

3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.

Art. 17 Promotion

1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus.

2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:

a.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b.
die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
c.
nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.

5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:

a.
im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen;
b.
im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.

6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich.

Art. 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht

Erfolgt ein Teil des Berufsmaturitätsunterrichts ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache, so wird dies in den Semesterzeugnissen vermerkt; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.

5. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung

Art. 19 Begriff

Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.

Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.

2 Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und führen sie durch.

Art. 21 Abschlussprüfungen

1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft:

a.
die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
b.
die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.

2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein.

3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden regional vorbereitet und validiert.

4 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.

Art. 22 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

1 Die Abschlussprüfungen finden am Ende des Bildungsganges statt.

2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.

3 In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss können die Abschlussprüfungen vor Beginn der Praktikumszeit erfolgen. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird gegen Ende des Praktikums verfasst.

Art. 235 Anerkannte Fremdsprachendiplome

1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.

2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremdsprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.

3 Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.

4 Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn:

a.
sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und
b.
das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprüfung vom SBFI anerkannt war.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2645).

Art. 24 Notenberechnung

1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.

2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach.

3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.

4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten.

5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote.

6 Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.

7 Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Artikel 16.

Art. 25 Bestehen

1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:

a.
die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs;
b.
die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;
c.
die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;
d.
die Note für das interdisziplinäre Arbeiten.

2 Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4.

Art. 26 Wiederholung

1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

2 Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde.

3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wiederholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote.

4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu absolvieren. Es zählt nur die Prüfungsnote.

5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:

a.
Eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit ist zu überarbeiten.
b.
Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung zum interdisziplinären Arbeiten.
c.
Eine genügende bisherige Erfahrungsnote wird berücksichtigt.

6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung nur die neuen Erfahrungsnoten.

7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.

Art. 27 Folgen des Nichtbestehens

1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung zum Abschluss eines Bildungsganges während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind.

2 Die kantonale Behörde regelt Umfang und Durchführung notwendiger Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.

Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
c.
die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
d.
die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
e.
die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
f.
die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
g.
die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
h.
der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.

3 Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.

6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen

Art. 29 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren

1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.

2 Sie werden anerkannt, wenn:

a.
sie den Bestimmungen dieser Verordnung und des Rahmenlehrplans entsprechen;
b.
ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt;
c.
geeignete Qualifikationsverfahren vorgesehen sind;
d.
geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bestehen;
e.
die Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind.

3 Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen.

4 Das SBFI entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission.

Art. 30 Entzug der Anerkennung

1 Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das SBFI dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.

2 Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung.

3 Es hört vorgängig die zuständige kantonale Behörde und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.

Art. 31 Qualifikation der Lehrkräfte

Für die Qualifikation der Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Berufsmaturität gelten die Mindestanforderungen nach den Artikeln 40, 42, 43, 46, 48 und 49 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 32 Bund

Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b.
Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c.
Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
Art. 33 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

1 Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission besteht aus höchstens fünfzehn Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.7

2 Sie konstituiert sich selbst.

3 Sie hat die Aufgaben und Funktionen gemäss Artikel 71 BBG.

4 Sie kann dem SBFI Anträge stellen, namentlich zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität.

5 Sie arbeitet mit anderen Kommissionen der Berufsbildung zusammen, namentlich mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und der Eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3093).

Art. 34 Kantone

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 3610 Übergangsbestimmungen

1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.

3 Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen.

4 Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.

5 Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2315).