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Fedlex DEFRITRMEN
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363

Bundesgesetz
über die Verwendung von DNA-Profilen
im Strafverfahren und zur Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen

(DNA-Profil-Gesetz)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 119 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. November 20002,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt:

a.
für die Verwendung im Strafverfahren:
1.
die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
2.
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
3.
die Phänotypisierung;
b.
die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c.
die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d.
die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 2 DNA-Profil und Verwendungszweck

1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird.5

2 Bei der DNA-Analyse darf weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden.

3 Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den im Strafprozessrecht vorgesehenen Zwecken sowie für die Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren verwendet werden.6

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 2a7 Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug handelt es sich um einen Suchlauf im Informationssystem nach Artikel 10, bei dem zur Aufklärung eines Verbrechens nach Personen gesucht wird, die aufgrund der Ähnlichkeit ihres DNA-Profils mit demjenigen der Spurenlegerin oder des Spurenlegers mit dieser beziehungsweise mit diesem verwandt sein könnten.

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 2b8 Phänotypisierung

1 Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden.

2 Es dürfen ermittelt werden:

a.
die Augen-, Haar- und Hautfarbe;
b.
die biogeografische Herkunft;
c.
das Alter.

3 Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden.

4 Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 39 Überschussinformationen

1 Bei der Analyse der DNA zur Erstellung eines DNA-Profils oder zur Phänotypisierung muss die Entstehung von Ergebnissen, die nicht benötigt werden oder die ausserhalb des Katalogs der zulässigen persönlichen Merkmale nach Artikel 2b liegen, so weit als möglich vermieden werden.

2 Fallen solche Informationen dennoch an, so müssen sie beim Labor verbleiben und dürfen weder an die auftraggebende Behörde noch an einen anderen Dritten weitergegeben werden.

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

2. Abschnitt: Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren11

11 Ursprünglich: vor Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 612

1 Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, die Erstellung eines DNA-Profils anordnen von:13

a.
Toten;
b.
Personen, die wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können.

2 Von diesen Personen können auch biologische Materialien analysiert werden, wenn dies der Identifizierung dienen kann.

2bis Bei einer toten Person kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b angeordnet werden, wenn sie auf andere Weise nicht identifiziert werden kann.14

3 Für eine spätere Identifizierung kann biologisches Material von vermissten Personen analysiert werden.

4 Von mutmasslichen Verwandten der zu identifizierenden Personen können DNA-Profile für Vergleichszwecke erstellt werden, wenn sie der Erstellung schriftlich zustimmen.

12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

3. Abschnitt: Organisation der DNA-Analyse

Art. 8 DNA-Analyse

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt diejenigen Labors, die zu DNA-Analysen nach diesem Gesetz befugt sind.

2 Die anordnende Behörde lässt die Analyse in einem Labor nach Absatz 1 durchführen.

3 Die Probe wird mit einer Prozesskontrollnummer anonymisiert, die auch für die Personalien und für die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Fotos, Fingerabdrücke) verwendet wird.

4 Dem Labor werden zusammen mit der Probe nur diejenigen Daten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung von dessen Beweiswert benötigt, namentlich Angaben über Tatort und Fundort von Spuren.16

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 917 Vernichtung der Proben

1 Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde:

a.
wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt worden ist, es sei denn, das DNA-Profil wurde vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 erstellt und die diesem Profil zugrunde liegende Probe wurde bereits vernichtet;
b.
sechs Monate nach der Probenahme, wenn sie keine Analyse veranlasst hat;
c.
wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann;
d.
nach der Identifizierung der Person in den Fällen von Artikel 6.

2 Das Labor vernichtet die Probe, die einer Person genommen wurde, 15 Jahre nach Eingang der Probe.

3 Es vernichtet die Proben aus einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 der Strafprozessordnung (StPO)18 oder Artikel 73t des Militärstrafprozesses vom 23. März 197919 (MStP) nach Abschluss der Untersuchung auf Anordnung der Verfahrensleitung.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

18 SR 312.0

19 SR 322.1

Art. 9a20 Nachtypisierung

Während ihrer Aufbewahrung darf die Probe einzig für Nachtypisierungen verwendet werden, soweit diese erforderlich sind:

a.
um ein bestehendes DNA-Profil bezüglich seiner Aussagekraft zu erweitern, wenn dies seine Interpretation im Einzelfall oder die Umsetzung neuer Analysevorgaben erfordern;
b.
zur näheren Eingrenzung des zu untersuchenden Personenkreises bei einem Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a StPO21 oder Artikel 73w MStP22.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

21 SR 312.0

22 SR 322.1

4. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

Art. 10 Grundsatz

1 Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Abgleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.23

2 Das Informationssystem wird ausschliesslich durch den Bund betrieben. Der Bundesrat kann die operative Führung des Systems und die damit zusammenhängenden Aufgaben einem der anerkannten Labors übertragen (Koordinationsstelle). Dieses erhebt zur Finanzierung seiner Tätigkeiten Gebühren.24

3 Der Bundesrat legt die Aufgaben der Koordinationsstelle und die Höhe der Gebühren fest.25

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 537; BBl 2017 5597).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 537; BBl 2017 5597).

Art. 11 Aufnahme in das Informationssystem

1 In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von:

a.
Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden (Art. 326);
b.
verurteilten Personen (Art. 527);
c.
Spuren und toten Personen (Art. 428).

2 In das Informationssystem aufgenommen werden zudem die DNA-Profile von:

a.
nicht identifizierten lebenden und toten Personen (Art. 6 Abs. 1);
b.
biologischen Materialien, die vermissten Personen zugeordnet werden können (Art. 6 Abs. 3);
c.
Verwandten von toten oder vermissten Personen, die ausserhalb des Strafverfahrens zu identifizieren sind (Art. 6 Abs. 4).

3 Falls eine der unter den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, werden in das Informationssystem die DNA-Profile aufgenommen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aus dem Ausland übermittelt und in schweizerischen Verfahren benötigt werden (Art. 13).

3bis In das Informationssystem können die gestützt auf Artikel 255 Absatz 3 StPO29 erstellten Y-DNA-Profile aufgenommen werden.30

4 Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von:

a.
identifizierten Opfern (Art. 3 Abs. 1 Bst. b31);
b.
tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren unterschieden werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b32);
c.33
Personen, die in einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO oder 73t MStP34 als Täter ausgeschlossen worden sind;
d.
verdächtigten Personen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie als Täter des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens ausgeschlossen werden können;
e.
Personen, die in ein Verfahren verwickelt waren, das eingestellt worden ist.

26 Heute: Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO oder Art. 73s Abs. 1 Bst. a MStP

27 Heute: Art. 257 StPO oder Art. 73u MStP

28 Heute: Art. 255 Abs. 1 Bst. c und d StPO oder Art. 73s Abs. 1 Bst. c und d MStP

29 SR 312.0

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

31 Heute: 255 Abs. 1 Bst. b StPO oder Art. 73s Abs. 1 Bst. b MStP

32 Heute: 255 Abs. 1 Bst. b StPO oder Art. 73s Abs. 1 Bst. b MStP

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

34 SR 322.1

Art. 12 Verantwortliche Bundesbehörde

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für das Informationssystem nach Artikel 10 verantwortlich.35

2 Die anerkannten Labors können online an das Informationssystem angeschlossen werden. Das Departement entscheidet über den Anschluss.

35 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 13 Internationale Zusammenarbeit

1 Fedpol kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol und jener mit Europol nach den Artikeln 350 und 352 beziehungsweise 355a des Strafgesetzbuches36 (StGB) ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.37

2 Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen für die Probenahme nach diesem Gesetz erfüllt sind und die Vergleichbarkeit der DNA-Profile gesichert ist.

36 SR 311.0

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

5. Abschnitt: Bearbeitung weiterer Daten

Art. 14

1 Die anordnende Behörde teilt fedpol38 die bekannten Personalien sowie Tatort- und Fundortangaben mit (weitere Daten).

2 Fedpol bearbeitet diese weiteren Daten in einem vom DNA-Profil-Informationssystem getrennten Informationssystem.

3 Die DNA-Profile werden mittels der Prozesskontrollnummer mit den weiteren Daten verknüpft. Diese Verknüpfung darf nur von fedpol vorgenommen werden.

38 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 15 Recht auf Auskunft

1 Die anordnende Behörde informiert die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.

2 Jede Person hat das Recht, bei fedpol darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem aufgenommen ist.

3 Das Auskunftsrecht sowie die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft richten sich nach den Artikeln 25 und 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202039.40

39 SR 235.1

40 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 31 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 1641 Löschung der DNA-Profile von Personen

1 Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO42 oder 73s und 73u MStP43 erstellt worden sind:

a.
sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;
b.
zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person;
c.
sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
d.
ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens.

2 Es löscht das DNA-Profil, das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellt worden ist:

a.
im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder bedingten Geldstrafe oder zu einer gemeinnützigen Arbeit: nach zehn Jahren;
b.
im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer unbedingten Geldstrafe: nach 20 Jahren;
c.
im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei und bis zu zehn Jahren: nach 30 Jahren;
d.
im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren: nach 40 Jahren;
e.
im Falle der Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Artikeln 12-14 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200344 (JStG) sowie der Erteilung eines Verweises und der Verurteilung zu einer persönlichen Leistung oder zu einer Busse nach den Artikeln 22-24 JStG: nach fünf Jahren;
f.
im Falle eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 JStG oder einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG: nach 10 Jahren;
g.
im Falle eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB45, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192746 (MStG) oder Artikel 16a JStG, das als einzige Sanktion verhängt worden ist: nach 5 Jahren;
h.
im Falle einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG: nach 30 Jahren; ist die Massnahme lebenslänglich angeordnet worden: nach dem Tod der betroffenen Person.

3 Die Fristen zur Löschung nach Absatz 2 laufen ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

4 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe c oder d aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass das DNA-Profil über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte, so darf es mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden.

5 Erfolgen die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c oder d wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird das DNA-Profil nach 20 Jahren gelöscht.

6 Bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen wird das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellte DNA-Profil 20 Jahre nach der endgültigen Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme gelöscht.

7 In allen übrigen Fällen, die von den Absätzen 2-6 nicht erfasst sind, wird das DNA-Profil nach zehn Jahren gerechnet ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelöscht.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

42 SR 312.0

43 SR 322.1

44 SR 311.1

45 SR 311.0

46 SR 321.0

Art. 17 Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde47

1 In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a-f und h und Absatz 6 kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.48

2 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 17a49 Löschung des Y-DNA-Profils

Ist zusätzlich zum DNA-Profil aus der Spur oder der Personenprobe das entsprechende Y-DNA-Profil nach Artikel 11 Absatz 3bis in das Informationssystem aufgenommen worden, so wird letzteres gleichzeitig mit dem DNA-Profil gelöscht.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 18 Löschung der DNA-Profile von Spuren und von Proben toter Personen

Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 255 Absatz 1 Buchstaben c und d StPO50 oder Artikel 73s Absatz 1 Buchstaben c und d MStP51 von Proben toter Personen und von Spuren erstellt worden sind:52

a.
auf Verlangen der anordnenden Behörde; diese verlangt die Löschung, sobald die Spur einer Person zugeordnet werden kann, die als Täter ausgeschlossen worden ist;
b.
von Amtes wegen nach 30 Jahren, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten.

50 SR 312.0

51 SR 322.1

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20

1 Der Bund trägt die Kosten der Einrichtung und des Betriebs des Informationssystems.

2 Die anordnende Behörde trägt die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20a53 Evaluation

1 Fedpol überprüft unter Einbezug der Wissenschaft und Forschung zu Handen des Bundesrates die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieses Gesetzes fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021.

2 Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 insbesondere über die Umsetzung von Artikel 2b Bericht.

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 22 Vollzug beim Bund

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere:

a.
die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz; insbesondere die Eingabe von Daten in das Informationssystem;
b.
die Einzelheiten der Identifizierung unbekannter lebender oder toter sowie vermisster Personen;
c.
die Organisation und die Abläufe der Erstellung von DNA-Profilen;
d.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Labors;
e.
die Mitteilung des Verfahrensabschlusses an fedpol;
f.
die Aufnahme von im Ausland erstellten DNA-Profilen;
g.54
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a;
h.55
die Phänotypisierung nach Artikel 2b.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die gestützt auf die Verordnung vom 31. Mai 200056 über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung) bereits im Informationssystem aufgenommenen DNA-Profile.

2 Die provisorische Anerkennung der Labors nach Artikel 20 der EDNA-Verordnung behält ihre Gültigkeit während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, oder gegenüber denen eine freiheitsentziehende Massnahme nach den Artikeln 59, 61 oder 64 StGB57 angeordnet worden ist, kann eine Probe genommen sowie ein DNA-Profil erstellt und in das Informationssystem aufgenommen werden, solange die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Massnahme andauert, jedoch längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

56 [AS 2000 1715; 2002 111 Art. 19 Ziff. 1]

57 SR 311.0

Art. 23a58 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021

1 Die Regelung der Löschung nach den Artikeln 16 und 17 ist auch anwendbar auf die DNA-Profile von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 erstellt worden sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt die nach altem Recht notwendige richterliche Zustimmung zur Löschung nicht vorliegt.

2 Die Kantone und die Behörden des Bundes, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO59 oder 73s und 73u MStP60 DNA-Profile erstellen lassen, melden fedpol bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 für jedes DNA-Profil einer Person die sich gemäss dieser Änderung ergebende neue Löschfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

59 SR 312.0

60 SR 322.1

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200561

61 BRB vom 3. Dez. 2004