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232.121

Verordnung
über den Schutz von Design

(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 4, 27 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 20011 über den Schutz von Design (DesG)
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,3

verordnet:

1 SR 232.12

2 SR 172.010.31

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem DesG4 und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5.

2 Der Vollzug der Artikel 46-49 DesG und der Artikel 37-40 dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG 6.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

1bis Die von der Hinterlegerin bei der Hinterlegung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.7

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 48 Mehrere Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs

1 Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfängerin im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 59 Vertretungsvollmacht

1 Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertretung in das Register nach Artikel 25 eingetragen wird, wer von der Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist, in deren Namen alle im DesG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 6a10 Nachweise

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 711 Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 812 Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden.

2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch enthält:

a.
den Antrag auf Eintragung des Designs;
b.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Hinterlegerin;
c.
die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;
d.
eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
e.
mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;
f.
die Angabe der Erzeugnisse, bei denen die Designs verwendet werden sollen;
g.13
den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen haben.

2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

a.14
dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz;
abis.15
bei mehreren Hinterlegerinnen: der Bezeichnung der Zustellungsempfängerin nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil;
ater.16
dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
der Prioritätserklärung gemäss Artikel 23 DesG;
c.
dem Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Absatz 1 DesG;
d.
einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern gemäss Artikel 19 Absatz 4 DesG; der Text muss maschinenlesbar sein.

3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 DesG beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 DesG).

4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim IGE kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 2245). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188317 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

a.
das Datum der Ersthinterlegung;
b.
das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;
c.
die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

a.
die Prioritätserklärung nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;
b.
der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom IGE angesetzten Frist eingereicht wird.
Art. 15 Formalprüfung

1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 DesG sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

Art. 16 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e DesG vor, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das IGE das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.20

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 17 Eintragungsgebühr

1 Innerhalb der vom IGE angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 DesG).

2 Die Eintragungsgebühr besteht aus:

a.
der Grundgebühr;
b.
gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr;
c.−d.21

322

4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.23

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

Art. 1824 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.

2 Es bestätigt der Rechtsinhaberin die Eintragung.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub

1 Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.25

2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 DesG aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das IGE die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.26

3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das IGE die Eintragung.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

2. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer

Art. 2027 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode

Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

Art. 21 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim IGE eingereicht werden.

2 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.28

4 Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam.

5 Das IGE bestätigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.29

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

3. Kapitel: Aktenheft und Register

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 22 Inhalt

1 Das IGE führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.

2 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.31

332

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

Art. 23 Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

a.
die Hinterlegerin und ihre Vertretung;
b.
Personen, die nachweisen, dass die Hinterlegerin ihnen die Verletzung des Rechts am hinterlegten Design vorwirft oder sie vor einer solchen Verletzung warnt;
c.
andere Personen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Hinterlegerin oder ihrer Vertretung.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist.

3 Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden nach Artikel 22 Absatz 2 entscheidet das IGE nach Anhörung der Rechtsinhaberin.

5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.33

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 24 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

2 Es bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung, Abweisung oder dem Nichteintreten auf.

334

4 Auf Antrag gibt das IGE die eingereichten Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.35

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

2. Abschnitt: Das Register

Art. 25 Registerinhalt

1 Die Eintragung des Designs im Register enthält:

a.
die Hinterlegungsnummer;
b.
das Datum der Hinterlegung;
c.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Rechtsinhaberin;
d.
den Namen und die Adresse einer allfälligen Vertretung;
e.36
den Namen und den Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen haben;
f.
die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll;
g.
eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
h.
die Reproduktionen des Designs;
i.
das Datum der Eintragung;
j.
das Datum der Veröffentlichung.

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

a.
Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 22 und 23 DesG;
b.
der Angabe, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde;
c.
einer Beschreibung des Designs.

3 Im Register werden ferner eingetragen:

a.
die Verlängerung der Schutzdauer, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
b.
die vollständige oder teilweise Löschung der Registereintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
c.
die vollständige oder teilweise Übertragung des Designrechts;
d.37
die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse der Person, welcher die Lizenz erteilt wird (Lizenznehmerin), gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
e.
die Nutzniessung am Design und die Verpfändung des Designs;
f.
Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
g.
Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

538

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register.39

340

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

3. Abschnitt: Änderungen der Designeintragung

Art. 27 Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist von der bisherigen Rechtsinhaberin oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerberin).

2 Er umfasst:

a.
eine ausdrückliche Erklärung der bisherigen Rechtsinhaberin oder eine andere genügende Urkunde, nach der das Designrecht ganz oder teilweise auf die Erwerberin übergegangen ist;
b.41
den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1 Juli 2011 (AS 2011 2245).

Art. 28 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen.

2 Er umfasst:

a.
eine ausdrückliche Erklärung der Rechtsinhaberin oder eine andere genügende Urkunde, wonach die Rechtsinhaberin das Design der Lizenznehmerin zum Gebrauch überlässt;
b.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Lizenznehmerin;
c.
gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
d.
bei einer teilweisen Lizenz allenfalls die Angabe der lizenzierten Rechte.

3 Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

4 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für das gleiche Design keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.42

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 29 Sonstige Änderungen im Register

Das IGE trägt auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:

a.
die Nutzniessung am Designrecht und die Verpfändung des Designrechts;
b.43
Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
c.
Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 30 Löschung von Rechten Dritter

Das IGE löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 31 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der Rechtsinhaberin unverzüglich berichtigt.44

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

Art. 32

145

2346

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

4. Abschnitt: Löschung des Designs

Art. 3448

1 Das IGE löscht von sich aus ein Design, wenn bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 DesG).

2 Es benachrichtigt die Rechtsinhaberin über die Löschung.

3 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

4. Kapitel: Veröffentlichungen des IGE

Art. 35 Gegenstand der Veröffentlichungen

Das IGE veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:

a.
die Eintragung des Designs, mit den Angaben nach Artikel 25 Absätze 1 Buchstaben a-h und 2;
b.
Angaben nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.
Art. 3649 Publikationsorgan

1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

5. Kapitel: Hilfeleistung des BAZG

Art. 3750 Bereich

Die Hilfeleistung des BAZG erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins oder aus dem Zollgebiet.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

Art. 3851 Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

1bis Die Oberzolldirektionv entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.52

2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

52 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 39 Zurückbehaltung der Gegenstände

1 Behält die Zollstelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.53

2 Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.54

3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben.

53 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

Art. 39a55 Proben oder Muster

1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen.

2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

Art. 39b56 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Das BAZG weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

2 Gestattet das BAZG der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

Art. 39c57 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände

1 Das BAZG bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 48 Absatz 1 DesG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren beziehungsweise seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt sie beziehungsweise er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.

2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

Art. 4058 Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200759 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549).

59 SR 631.035

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 42)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

62

62 Die Änderungen können unter AS 2002 1122 konsultiert werden.