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141.01

Verordnung
über das Schweizer Bürgerrecht

(Bürgerrechtsverordnung, BüV)

vom 17. Juni 2016 (Stand am 9. Juli 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20141 (BüG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung:

a.
legt die Voraussetzungen fest für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung durch den Bund;
b.
regelt die Verfahren in der Zuständigkeit des Bundes;
c.
regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) auf dem Gebiet des BüG.

2. Kapitel: Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen

1. Abschnitt:
Integrationskriterien bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung

(Art. 11 Bst. b BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:

a.
über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt;
b.
am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und
c.
Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:

a.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und
b.
sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.
Art. 32 Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG)

Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1-5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20153 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.

2 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

3 SR 121

Art. 4 Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

a.
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;
b.
wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; oder
c.
nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

a.
eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;
b.
eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen;
c.
ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;
d.
eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;
e.
eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

3 In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

4 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.

Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG)

Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:

a.
die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz;
b.
die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
c.
die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
Art. 6 Sprachnachweis

(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

a.
eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b.
während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat;
c.
eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat; oder
d.4
über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

3 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

4 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Art. 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:

a.
beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache;
b.
bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c.
bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder
d.
bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.
Art. 9 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 12 Abs. 2 BüG)

Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:

a.
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b.
einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
c.
anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:
1.
einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,
2.
Erwerbsarmut,
3.
der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
4.
Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.

2. Abschnitt:
Weitere Voraussetzungen bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 10 Eheliche Gemeinschaft

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)

1 Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.

2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.

3 Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Art. 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz

(Art. 21 Abs. 2 Bst. b, 26 Abs. 1 Bst. b und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

a.
sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
b.
sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
c.
über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
d.
Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.

3 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.

3. Kapitel:
Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

1. Abschnitt: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung

Art. 12 Zuständigkeit

(Art. 18 Abs. 2 BüG)

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.

Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

(Art. 14 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers führt die zuständige kantonale Behörde erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch.

2 Sie prüft zusätzlich erneut die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes die Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann.

3 Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung nachsuchen.

4 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen bis zur Einbürgerung nicht mehr, so kann die zuständige kantonale Behörde das Einbürgerungsgesuch abschreiben.

2. Abschnitt:
Verfahren bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.

2 Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.

3 Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.

4 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.

2 Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.

3 Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.

4 Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.

5 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

Art. 15a5 Aufenthaltsrechte für Personen der ersten Ausländergeneration

(Art. 24a BüG)

Als Aufenthaltsrechte im Sinne von Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a BüG gelten insbesondere Aufenthaltstitel in Form:

a.
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b.
einer vorläufigen Aufnahme; oder
c.
einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Jan. 2018, in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 533).

Art. 15b6 Unterlagen für die Glaubhaftmachung

(Art. 24a BüG)

1 Folgende Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts der ersten Ausländergeneration geeignet:

a.
Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinden und Kantone;
b.
Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM sowie aus dessen Vorgängersystemen: Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER);
c.
Auszug aus den Migrationsinformationssystemen der Gemeinden und Kantone; oder
d.
Auszug aus dem Informationssystem Ordipro des EDA;

2 Ergibt sich der geforderte Aufenthaltstitel nicht klarerweise aus einem Auszug nach Absatz 1, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich insbesondere:

a.
Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone oder von Schulbehörden;
b.
Auszüge oder Bestätigungen aus dem schweizerischen Zivilstandsregister;
c.
Bestätigungen von Steuerbehörden, dass ein Grosselternteil infolge eines Aufenthalts in der Schweiz besteuert wurde.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Jan. 2018, in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 533).

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 16 Aufenthalt

(Art. 33 Abs. 2 BüG)

Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.

2. Abschnitt: Erhebungsberichte

Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:

a.
Art der ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG);
b.
Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüG);
c.
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
d.
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
e.
Sprachkompetenzen (Art. 6);
f.
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
g.
Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).

3 Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.

4 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Art. 19 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt im Ausland

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die Schweizer Vertretung erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die sinngemässe Erfüllung der folgenden Einbürgerungsvoraussetzungen:

a.
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
b.
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
c.
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
d.
Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11) sowie über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 26 und 51 BüG notwendig sind.

3 Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.

4 Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Eröffnet das SEM ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung, so kann es die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen.

2 Bei einem Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 BüG) kann das SEM die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit der Befragung der Ehegattin oder des Ehegatten der betroffenen Person beauftragen. Das SEM kann bei Bedarf die Befragung weiterer Personen vorsehen.

3 Bei der Befragung stützt sich die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung auf den vom SEM erstellten Fragekatalog.

4 Sie erstellt ein Befragungsprotokoll und leitet es an das SEM weiter.

3. Abschnitt: Mitwirkungspflicht

Art. 21

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

a.
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;
b.
eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen;
c.
bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen.

4. Abschnitt: Verfahrensfristen

Art. 22 Frist für die Durchführung von Erhebungen

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 34 Abs. 3 BüG)

Werden die kantonale Einbürgerungsbehörde oder die Schweizer Vertretung im Ausland mit Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen beauftragt, so übermitteln sie ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM.

Art. 23 Behandlungsfristen für das SEM

1 Das SEM entscheidet über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes in der Regel innerhalb von acht Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.

2 Es entscheidet über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde oder der Schweizer Vertretung im Ausland.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 25 Gebührensätze

(Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Das SEM erhebt die folgenden Gebühren:

Franken

a.
für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an:
1.
Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind

100

2.
Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen

150

3.
Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind

50

b.8
für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG

500

c.
für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die:
1.
im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind

500

2.
im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind

250

d.
für die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes

300

e.
für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen

500

f.
für Bestätigungen des Schweizer Bürgerrechts

60

2 Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren:

Franken

a.
für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn-kanton je nach Arbeitsaufwand

höchstens 400

b.
für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen

100

8 Die Berichtigung vom 9. Juli 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 2105).

Art. 27 Inkasso

(Art. 35 Abs. 3 BüG)

1 Die Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

2 Das SEM fordert die folgenden Gebühren im Voraus ein:

a.
die Gebühr für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes;
b.
die Gebühr für Entscheide über eine Einbürgerung; und
c.
die Gebühren zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde.

3 Das SEM setzt zur Vorauszahlung der Gebühren nach Absatz 2 eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt das SEM auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.

4 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rück-sprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.10

5 Die Umrechnungskurse nach Absatz 4 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 2018, in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 533).

Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion

1 Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.

2 Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden (Art. 27 Abs. 2) und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so stellt das SEM den Differenzbetrag in Rechnung respektive erstattet diesen der Bewerberin oder dem Bewerber zurück.

6. Abschnitt: Entzug

Art. 30 Entzug des Bürgerrechts

(Art. 42 BüG)

1 Die Interessen oder das Ansehen der Schweiz beeinträchtigt in erheblicher Weise, wer:

a.
ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Artikel 266, 266bis, 272-274, 275, 275bis und 275ter des Strafgesetzbuches (StGB)11 begeht;
b.
ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder der organisierten Kriminalität begeht;
c.
Völkermord (Art. 264 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c StGB) oder ein anderes Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h StGB) begeht;
d.
die guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat dauerhaft durch die Beleidigung dieses Staates (Art. 296 StGB) gefährdet.

2 Der Entzug setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 31)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 23. November 200512 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz;
2.
Verordnung vom 20. Dezember 200013 über die Einführung des Passes 2003.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

14

12 [AS 2005 5239]

13 [AS 2001 187, 2003 553]

14 Die Änderungen können unter AS 2016 2577 konsultiert werden.