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131.235

Übersetzung1

Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017)2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Das jurassische Volk

im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen,3

gibt sich folgende Verfassung:

Präambel

Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 19504.

Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.5

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).

4 SR 0.101

5 Zweiter Abs. angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).

I. Souveränität

Art. 1 Staatsform

1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.

2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 3 Sprache

Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.

2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.

3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.

Art. 5 Wappen

Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen:

«Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»

II. Die Grundrechte

Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz

1 Mann und Frau sind gleichberechtigt.

2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 7 Menschenwürde

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.

Art. 8 Freiheitsrechte

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Gewährleistet sind insbesondere:

a.
das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
b.
das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung;
c.
das Recht auf Ehe und Familie;
d.
das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder;
e.
die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit;
f.
die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Meinungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit;
g.
die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit;
h.
die Freiheit des Lernens und der Lehre;
i.
die Freiheit der Kunst und der Forschung;
j.
die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung;
k.
die Handels- und Gewerbefreiheit;
l.
die Niederlassungsfreiheit;
m.
der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen

1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird.

3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht.

4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.

Art. 12 Eigentum

1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.

3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.

4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.

5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Art. 14 Wirkungen der Grundrechte

1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.

2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.

Art. 15 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.

Art. 16 Bürgerrecht

1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.

III. Die Aufgaben des Staates

1. Die Familie

Art. 17

1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft.

2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.

2. Soziale Sicherheit

Art. 18 Grundsatz

1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.

2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.

3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.

Art. 19 Recht auf Arbeit

1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.

2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.

3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.

4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung.

5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen

Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:

a.
er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;
b.
er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;
c.
er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen;
d.
er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ;
e.
er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte;
f.
er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»;
g.
er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.
Art. 21 Sozialer Frieden

Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.

Art. 22 Recht auf Wohnung

1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.

3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.

Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen

1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen.

2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.

3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.

3. Sozialhilfe

Art. 24

Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

4. Gesundheitswesen

Art. 25 Schutz im Allgemeinen

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.

2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.

3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.

Art. 26 Organisation des Spitalwesens7

1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen.

2 Er sorgt für deren Unterhalt.8

3 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.9

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).

Art. 29 Versicherungen

1 Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.

2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.

Art. 31 Gesundheitsrat

1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.

2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.

5. Schulwesen

Art. 32 Aufgabe

1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.

2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.

3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.

Art. 34 Öffentliche Schulen

1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.

2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.

3 Der Unterricht ist unentgeltlich.

4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.

Art. 35 Aufgabenverteilung

1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.

2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates.

3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.

4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.

Art. 38 Privatschulen

1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.

Art. 40 Recht auf Ausbildung

1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.

Art. 41 Schulrat

1 Der Staat schafft einen Schulrat.

2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.

6. Kultur und Erwachsenenbildung

Art. 42 Kulturschaffen

1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.

2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart.

3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.

7. Büro für Frauenfragen

Art. 44

Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:

a.
die Stellung der Frau zu verbessern;
b.
den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern;
c.
Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.

7bis.10 Nachhaltige Entwicklung

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).

Art. 44a

1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.

8. Umwelt und Raumordnung

Art. 45 Umweltschutz

1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.

2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kulturdenkmäler.

3 Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.

4 Er regelt Jagd und Fischerei.

Art. 46 Raumplanung

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.

2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen.

3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.

4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.

5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.

9. Wirtschaft

Art. 47 Wirtschaftsentwicklung

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.

2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.

10. Konsumentenschutz

Art. 52

Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.

11. Humanitäre Hilfe

Art. 53

Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.

12. Öffentliche Ordnung

Art. 54

Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.

IV. Die Organisation des Staates

1. Allgemeine Grundsätze

Art. 57 Haftung

Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Art. 59 Übertragung von Befugnissen

1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.

2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.

Art. 60 Notrecht

Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.

Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung

1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.

2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.

Art. 62 Unvereinbare Ämter

1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.

2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören.

3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.

4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung.11

512

6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).

12 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).

Art. 64 Doppeltätigkeit

Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.

Art. 65 Amtsdauer

1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.13

2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.

3 Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus.

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).

Art. 66 Wiederwahlen

1 Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.

2 Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden.14

3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

4 Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden.

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).

Art. 68 Information der Öffentlichkeit

1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit.

2 Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.

Art. 69 Sitz der Behörden

1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg.

2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.15

3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

2. Die politischen Rechte

Art. 70 Stimmberechtigte

1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben.

216

3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben.

4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden.

16 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

Art. 71 Inhalt der politischen Rechte

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht,

a.
an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen;
b.
unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden;
c.
Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
Art. 73 Ausländer

Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.

Art. 74 Volkswahlen

1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:

a.
die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter;
b.
die Mitglieder der Regierung;
c.
die Ständeräte.

217

3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:

a.
die Generalräte;
b.
den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte;
c.
die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht.

4 Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

5 Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.18

17 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen

1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19

2 Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt.

3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20

4 Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).

Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren

1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.21

2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.22

5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).

Art. 77 Obligatorisches Referendum

Der Volksabstimmung werden unterbreitet:

a.
der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt;
b.
die Verfassungsbestimmungen;
c.
die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt;
d.
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
e.
die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
f.
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
g.23
das Staatsbudget gemäss Artikel 123a Absätze 4 und 6.

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).

Art. 78 Fakultatives Referendum

Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:24

a.
die Gesetze;
b.
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
c.
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
d.
die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
e.
die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
f.
die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten.

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5 1499).

Art. 80 Petitionsrecht

1 Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.

2 Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.

3. Das Parlament

Art. 82 Stellung

1 Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes.

2 Es bestimmt die Politik des Kantons.

3 Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus.

4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.

Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis

1 Das Parlament

a.
arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus;
b.
erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht.

2 Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen.

3 Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.

Art. 84 Andere Befugnisse

Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt:

a.
die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen;
b.
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind;
c.
über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten;
d.
die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind;
e.
die Finanzpläne des Staates zu genehmigen;
f.
den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen;
g.
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
h.
über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
i.
öffentliche Anleihen zu bewilligen;
j.
die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen;
k.
in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist;
l.
das Begnadigungsrecht auszuüben;
m.
Amnestie zu gewähren;
n.
zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen;
o.
das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben;
p.
zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen;
q.
jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.
Art. 85 Zusammensetzung

1 Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete.

2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.

Art. 86 Wahlen

1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.

2 Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.

Art. 87 Einberufung

Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen:

a.
in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen;
b.
auf seinen besonderen Beschluss;
c.
auf Verlangen der Regierung;
d.
wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier

1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.

2 Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden.

3 Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.

4. Die Regierung

Art. 89 Stellung

1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons.

2 Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung.

3 Sie vertritt den Staat.

Art. 90 Gesetzgebung

1 Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen.

2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.

Art. 91 Dringlichkeitsrecht

1 In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.

2 Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.

Art. 92 Andere Befugnisse

1 Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament

a.
ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kantonalen öffentlichen Ämtern;
b.
beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe;
c.
entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen.

2 Ausserdem ist die Regierung befugt:

a.
öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen;
b.
dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regierungsprogramm vorzulegen;
c.
dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Verwirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen;
d.
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen;
e.
den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Parlament zu unterbreiten;
f.
das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten;
g.
die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kantonalen Truppen zu verfügen;
h.
die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen;
i.
die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schranken des Gesetzes zu organisieren;
j.
die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben;
k.
die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben;
l.
über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden;
m.
das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
n.
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen;
o.
die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu informieren;
p.
jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.
Art. 93 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Art. 96 Departemente

1 Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt.

2 Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.

Art. 97 Beziehung zum Parlament

1 Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten.

2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.

Art. 99 Verwaltung

1 Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes.

2 Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.

5. Die richterlichen Behörden

Art. 10225 Erstinstanzliches Gericht

1 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt.26

2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).

Art. 104 Verfassungsgerichtshof

1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.28

2 Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:

a.
Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente;
b.
Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden;
c.
Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden;
d.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist;
e.
die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).

V. Die Bezirke und die Gemeinden

1. Die Bezirke

Art. 108 Rechtsstellung

1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.31

2 Das Gesetz regelt ihre Organisation.

3 Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.

432

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

32 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

Art. 109 Anzahl und Grenzen

1 Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.

2 Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt.

2. Die Gemeinden

a. Allgemeine Bestimmungen

Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie

1 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.

Art. 111 Aufsicht

1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.

2 Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.

3 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.

4 In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen.

5 Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.

Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung

1 Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden.

2 Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden.

3 In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.

Art. 113 Gemeindeverbände

1 Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können.

2 Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.

3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden.

4 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.

b. Die Einwohnergemeinden

Art. 114 Aufgaben

Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.

Art. 115 Organisation

1 Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement.

2 Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden.

3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.

Art. 116 Organe

Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben:

a.
die stimmberechtigten Einwohner;
b.
den Gemeinderat;
c.
die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.
Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner

1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu.

2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.

3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

Art. 118 Generalrat

1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden.

2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

Art. 119 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnergemeinde.

2 Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.

3 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinderats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

c. Die anderen Gemeinden

Art. 120

Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.

VI. Die Finanzen

1. Steuern und Abgaben

Art. 121 Steuerhoheit

1 Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.

2 Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.

Art. 122 Steuerpflicht

Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.

2. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Art. 123 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.

2 Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.

3 Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öffentlichen Aufgaben ausgehen.

4 Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.

5 Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.

Art. 123a33 Schuldenbremse

1 Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.

2 Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.

3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.

4 Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

5 Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.

6 Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

7 Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).

Art. 125 Finanzierung

Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.

3. Der Finanzausgleich

Art. 126

Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.

4. Die selbständigen Wirtschaftseinrichtungen

Art. 127 Kantonalbank

1 Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.

2 Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.

3 Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.

Art. 128 Andere Einrichtungen

Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.

5. Die Regalien

Art. 129

Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.

VII. Kirche und Staat

Art. 130 Anerkannte Kirchen

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.

2 Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.

3 Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

Art. 131 Autonomie

1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.

2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.

3 Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.

Art. 133 Kirchgemeinden

1 Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.

2 Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 134 Finanzen

1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.

2 Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.

3 Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.34

4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).

VIII. Revision der Verfassung

Art. 135 Grundsatz

1 Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.

2 Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Art. 136 Teilrevision

1 Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.

2 Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.

3 Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.

Art. 137 Totalrevision

1 Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.

2 Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.

3 Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.

Art. 13835

35 Art. 138 hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 1

Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 2

Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.

Art. 3

1 Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.

2 Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geändert wird.

Art. 4

1 Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassische Parlament konstituiert.

2 Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.

Art. 5

1 Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.

2 Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.

3 Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.

Art. 6

137

2 Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.

3 Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommission des Verfassungsrates beurteilt.

37 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).

Art. 7

Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des Nationalrates gewählt.

Art. 8

In Abweichung von Artikel 62 Absatz 438 der Verfassung darf kein Regierungsmitglied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundesversammlung sein.

38 Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom 20. März 1977.

Art. 9

1 Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schweizerbürger, die am 23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.

2 Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.

Art. 10

1 Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.

2 Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.

Art. 1139

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung40.

2 Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.

3 Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.

4 Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

40 Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108 (Reform der Gerichtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.

Art. 1241

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung42.

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).

42 Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.

Art. 1343

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung44.

43 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).

44 Es handelt sich um: die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4 (Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs), in Kraft seit 1. Sept. 2006; die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3 (Umsetzung der neuen Straf- und der neuen Zivilprozessordnung des Bundes), in Kraft seit 1. Jan. 2011; die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.

Art. 1445

1 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung46.

2 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.

3 Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.

4 Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.

45 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945).

46 Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legislaturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abgeordnete

-
Amtsdauer 651, UeB 142-4
-
des Parlamentes, Zahl 85
-
Information und Auskünfte an die eidgenössischen Parlamentarier 922n
-
Unabhängigkeit 88
-
unvereinbare Ämter 62
-
Verantwortlichkeit 883
-
Volkswahl 74
-
Wiederwahl 66, UeB 142-4

Alter

-
um Wähler zu sein 70
-
um gewählt zu werden 71 b

Amnestie Kompetenz des Parlaments 84 m

Amt, öffentliches

-
Amtsdauer 65, UeB 142-4
-
Recht, gewählt zu werden 71 b
-
Unvereinbarkeiten 62-64

Anleihen, öffentliche

-
Kompetenz des Parlamentes 84 i

Anstalten oder Einrichtungen

-
autonome 100
-
wirtschaftliche 127, 128
-
Kantonalbank 127
-
Andere Einrichtungen 128
-
Genehmigung der Geschäftsberichte 84 j

Arbeit

-
«Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 g
-
Recht auf Arbeit 19
-
Schutz der Erwerbstätigen 20

Ausbildung

-
Ausbildung ausserhalb des Kantons 37
-
Ausbildung von Behinderten 36
-
Berufsbildung 352, 3, 402
-
des Lehrkörpers 354
-
Recht auf 40

Ausgaben

-
fakultatives Referendum 78 b, c, d
-
Finanzierung 125
-
Kompetenz des Parlamentes 84 g
-
Kompetenz der Regierung 921b
-
obligatorisches Referendum 77 d, e, f, g

Auskunft, Rechts-

-
Rechtsauskunftsdienst 611

Ausländer

-
politische Rechte 73
-
Wanderbevölkerung 183

Bauwesen

-
Bau- und das Strassenwesen 48
-
kantonale Pläne, Genehmigung durch das Parlament 84 d

Beamte

-
Ernennungen, Kompetenz der Regierung 921a
-
unvereinbare Ämter 626
-
Verantwortlichkeit 57
-
Verwaltung 99

Befugnisse

-
der Regierung 90-92, UeB 52
-
der richterlichen Behörden 107
-
der stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden 117 3
-
des Gemeinderats 1193
-
des Generalrats 1182
-
des Parlaments 83, 84, 902, 921, 2 d+n
-
Übertragung 59, 60

Behinderte

-
Ausbildung 36
-
Pflege 252
-
wirtschaftliche und soziale Integration 195

Behörden, richterliche 101-107

-
Organisation
-
bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängige Geschäfte UeB 10
-
erstinstanzliche Gerichte 102
-
Jugendliche 105
-
Kantonsgericht 103
-
Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft 106
-
Organisation, Befugnisse und Verfahren 107
-
Unabhängigkeit des Gerichte 101
-
Verfassungsgerichtshof 104
-
Rechtsschutz
-
Gewaltentrennung 55
-
im Allgemeinen 9
-
Oberaufsicht 82

Beruf Freiheit 8 j

Beschwerden 92 l

Bezirke

-
Amtsdauer der Mitglieder der
Behörden 651, UeB 142-4
-
Anzahl und Grenzen 109
-
Rechtsstellung 108
-
unvereinbare Ämter 622, 3
-
Wiederwahl der Mitglieder der
Behörden 664, UeB 142, 3

Bildung

-
Kultur und Weiterbildung von Erwachsenen 42, 43
-
Schule 32-41

Bodenschätze 50

Budget s. Rechnung und Voranschlag

Bundesrecht

-
Einführung und Vollzug 831b, 2, 902

Bundesversammlung

-
unvereinbare Ämter 624, UeB 8
-
ausserordentliche Einberufung, Kompetenz des Parlamentes 84 p
-
Konsultation und Information der eidgenössischen Parlamentarier, Kompetenz der Regierung 922o

Bürger

-
Kantonsbürgerrecht 162, 922 m,
UeB 9
-
politische Rechte 70-81
-
Gleichheit vor dem Gesetz 6

Bürgschaften s. Immobiliengeschäfte

Büro für Frauenfragen 44

Dekrete, Gesetze, Verordnungen

-
Kompetenz des Parlamentes 832
-
Streitigkeiten über deren Rechtmässigkeit 1042a

Demonstration Freiheit 8 g

Departemente 96

Dringlichkeitsrecht

-
Kompetenz der Regierung 91
-
Notrecht 60

Eidgenossenschaft

-
ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung 84 p
-
Mandat des eidgenössischen
Parlamentariers
-
unvereinbare Ämter 624
-
souveräner Kanton 12
-
Sozialversicherungen und Sozialleistungen 23
-
Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten 78 f
-
Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden 84 n, 922n
-
Vollzugs- und Einführungsgesetze zum Bundesrecht 83, 902
-
Wahl der Abgeordneten in den
Ständerat 741c

Eigentum Garantie 12

Enteignung 122

Entzug der politischen Rechte 704

Erwachsene Kultur und Bildung 42, 43

Familie

-
Familienzulagen 232
-
Recht auf das Familienleben 8 c
-
Schutz der - 17
-
Zusammenarbeit mit der Schule 322

Finanzausgleich 126

Finanzen 121-129

-
der Kirchen 134
-
Finanzpläne des Staates, Genehmigung durch das Parlament 84 e
-
Regalien 129
-
Steuern und Abgaben
-
Steuerhoheit 121
-
Steuerpflicht 122
-
Verwaltung der öffentlichen Finanzen
-
Allgemeine Bestimmungen 123
-
Schuldenbremse 123a
-
Öffentlichkeit von Rechnung und
Voranschlag 124
-
Finanzierung 125
-
Finanzausgleich 126
-
selbständigen Wirtschaftseinrichtungen 127, 128
-
Verwaltung der Vermögen und Finanzen des Staates 92 f

Finanzierung

-
der Sozialversicherungen und Sozialleistungen 233
-
Finanzierungsplan 125

Fischerei 454

Forschung Freiheit 8 i

Frauen

-
Büro für Frauenfragen 44
-
Gleichheit vor dem Gesetz 61
-
«Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 f

Freiheiten Grundrechte 8

Freizeit und Erholung

- Raumplanung 464

Frieden, sozialer 21

Fristen

-
Initiativen 764
-
Totalrevision der Verfassung, Ablehnung eines Verfassungszusatzes 1373

Fusion, Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung von Gemeinden 112

Gebiet

-
Raumplanung 46

Gedanken Freiheit 8 e

-
in der Schule 344

Gemeinden

-
Allgemeine Bestimmungen 110-113
-
Einwohnergemeinden
-
Aufgaben 114
-
Generalrat 118
-
Gemeinderat 119
-
Organisation 115
-
Organe 116
-
Stimmberechtigte Einwohner 117
-
Aufgaben der Gemeinenden in Zusammenarbeit mit dem Staat 18, 19, 22, 23
-
Amtsdauer 651, UeB 142-4
-
andere Gemeinden 120
-
Anzahl der Gemeinden
-
für eine Initiative 751
-
für ein fakultatives Referendum 78
-
Ausbildung 402
-
Finanzausgleich 126
-
Fusion, Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung 112
-
Gemeindebürgerrecht 16
-
Gesundheitswesen 251, 2
-
Information der der Öffentlichkeit 68
-
kommunale Wahlen 743
-
Kultur und Erwachsenenbildung 42, 43
-
Öffentliche Ordnung 54
-
Pflichten gegenüber den Gemeinden 15
-
Raumplanung 44a, 46
-
Rückwirkung von Gesetzen 58
-
Schule 351
-
Sozialhilfe 24
-
Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten 703
-
Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden 1042 b
-
Umweltschutz 451, 2
-
unvereinbare Ämter 62
-
Vorkaufsrecht 125

Gemeindepräsident 1192

-
Mehrheitswahl 746
-
Volkswahl 743b

Gemeinderat

-
Grundsatz 116 b, 119
-
Volkswahl 743 b

Gemeindeverbände 110, 113

Gemeinschaften, religiöse 130

Generalrat

-
Öffentlichkeit der Verhandlungen 67
-
unvereinbare Ämter 622, 3
-
Verhältniswahlverfahren 745
-
Volkswahl 743a

Gerichte

-
erstinstanzliche Gerichte 102
-
richterliche Behörden
s. Behörden, richterliche
-
Sitz 692

Gerichtsurteile

-
Vollzug 922h

Geschäftsberichte

-
der Regierung, der Gerichte Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten, Genehmigung durch das Parlament 84 j

Gesetze

-
Kompetenz des Parlamentes 831 b, 84 p
-
Kompetenz der Regierung 922h
-
Referendum
-
obligatorisches 77 e
-
fakultatives 78 a
-
Rückwirkung 58
-
Verfassungsmässigkeit 1041

Gesetzgebung

-
des Kantons Bern UeB 3
-
Kompetenz der Regierung 90
-
Kompetenz des Parlamentes 83

Gesundheit, öffentliche 25-31

-
Pflege s. Pflege
-
Spitäler s. Spitäler
-
Raumplanung 464

Gesundheitspolizei 28

Gesundheitsrat 31

Gewalten, Behörden

-
Gewaltentrennung 55
-
Koordination der Arbeit der Behörden 922i
-
richterliche Behörden s. Behörden, richterliche
-
Sitz der Behörden 69
-
unvereinbare Ämter 62
-
Wiederwahl 66, UeB 142-4

Gewissen

-
Gewissensfreiheit 8 e
-
Gewissensfreiheit in der Schule 344

Gleichheit

-
vor dem Gesetz 6
-
«Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 f

Gnade

-
Recht, Kompetenz des Parlamentes 84 l

Handel und Gewerbe Freiheit 8 k

Handeln, staatliches Grundlagen 56

Heirat, Ehe Recht 8 c

Hilfe

-
Humanitäre - 53
-
Sozialhilfe 24

Hygiene 251

Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen

-
Kompetenz des Parlamentes 84 h
-
Kompetenz der Regierung 921 c
-
fakultatives Referendum 78 d

Information der Öffentlichkeit

-
über die Tätigkeit der Behörden 681
-
über wichtige Vorhaben 682

Initiative

-
des Staates in Bundesangelegenheiten 752, 78 f
-
Voraussetzungen für eine kantonale Volksinitiative (Standesinitiative) 75
-
Verfahren bei einer Standesinitiative 76
-
Kompetenz des Parlamentes 84 o
-
Recht 71 c
-
Revision der Verfassung 1371

Institution, private Einrichtungen

-
Berufsbildung 353

Interesse, öffentliches

-
Beschränkung der Grundrechte 13
-
Vorkaufsrecht für den Staat und die Gemeinden 125

Jagd 454

Jugendliche

-
Jugendschutz in Strafsachen 105

Jurassier, auswärtige

-
Konsultativrat 98
-
politischen Rechte 72

Kanton

-
kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle 21
-
Kantonsbürgerrecht 16
-
neue Kanton 139
-
souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft 12
-
Stimm- und Wahlberechtigte in kantonalen Angelegenheiten 701

Kantonalbank 127

Kantone Zusammenarbeit 41 , 84 p

Kantonsgericht

-
Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten 652
-
zweitinstanzliche Rechtsprechung 103
-
Sitz 692
-
Verfassungsgerichtshof 104
-
Wahl durch das Parlament 84 a
-
Wiederwahl des Präsidenten und Vizepräsidenten 663

Kinder

-
Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder 8 d
-
Schule 32-41

Kirchgemeinden 133

Kirchen

-
Anerkannte Kirchen 130
-
Finanzen 134
-
Kirchgemeinden 133
-
Kirchenverfassung 1312, 3, 1331
-
Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche 132
-
Streitigkeiten über die Autonomie 1042b

Klagen und Beschwerden 92 l

Kollegialität 95

Kompetenzdelegation 59, 60

Kompetenzen

-
Delegation (Übertragung von
Befugnissen) 59, 60
-
des Parlamentes 83, 84
-
der Regierung 89-92
-
Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden 1042 d
-
Notrecht 60

Konkordate s. Verträge

Konsumenten Schutz 52

Kreise

-
Wahlkreise
-
für Parlamentswahlen 861
-
für Regierungswahlen 932
-
Verwaltungskreise 1081

Kultur

-
kulturelle Aktivitäten 42

Kulturschaffen

-
jurassisches Brauchtum 422
-
Natur- und Kulturdenkmäler 452

Kunst Freiheit 8 i

Landwirtschaft

-
bäuerlicher Grundbesitz 124
-
Landwirtschaftspolitik 51
-
Mietgericht 1021 a
-
Raumplanung 462

Leben Recht

-
und auf körperliche und geistige Unversehrtheit 8 a
-
auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung 8 b
-
auf Ehe und Familie 8 c

Lehre Freiheit 8 h

Lehrer

-
Aus- und Weiterbildung 354

Leistungen

-
Sozialleistungen des Bundes 231

Medizin 252, 3

- arbeitsmedizinischer Dienst 20 b
- Spitäler s. Spitäler

Mediation

-
Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten 612

Meinung Freiheit 8 f

Menschenwürde Grundrecht 7

Mieter Schutz gegen Missbräuche 223

Migranten s. Wanderbevölkerung

Militär

-
Verfügbarkeit von kantonalen Truppen 922g

Mundart 422

Nachhaltige Entwicklung 44a

Niederlassung Freiheit 8 l

Notrecht 60

Oberaufsicht

-
der Gemeinden 922j
-
der Regierung 824
-
der Schulen 39
-
der Verwaltung und der richterlichen Behörden 824
-
von Gemeindeverbänden 1133

öffentliche Bildung s. Schule

öffentlicher Dienst

-
Streikrecht, besondere Vorschriften 20 g

öffentliches Amt

-
freier Zugang 8 m
-
Recht, gewählt zu werden 71 b

Öffentlichkeit

-
der Verhandlungen 67
-
von Rechnung und Voranschlag 124

Ordnung, öffentliche 54, 922g

Organisation

-
des Spitalwesens 26
-
des Staates 55-107
-
der richterlichen Behörden 107
-
der Bezirke 1082
-
der Einwohnergemeinden 115
-
der Gemeindeversammlung 1173
-
des Generalrats 1183
-
des Gemeinderats 1193
-
der Wahlen UeB 63
-
Gerichtsorganisation UeB 112+4

Parlament 82-88

-
Amtsdauer
-
der Abgeordneten 651, UeB 142, 3
-
Präsident, Vizepräsident 652
-
fakultatives Referendum 78 f
-
Gewaltentrennung 55
-
Kompetenzdelegation 59
-
Notrecht 60
-
Öffentlichkeit der Verhandlungen 67
-
Referendum auf Beschluss des Parlaments 79
-
Rolle des Verfassungsrates UeB 4
-
Sitz des Parlamentes 691
-
Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten 752
-
Wahlen
-
der Abgeordneten 741a
-
Verhältniswahlverfahren 745
-
Wiederwahl
-
der Abgeordneten 661, UeB 142, 3
-
Präsident, Vizepräsident 663
-
unvereinbare Ämter 621, 4

Parlamentarier s. Abgeordnete

Parteien, politische 81

Petition Recht 80

Pflanzenwelt Schutz 453

Pflege

-
Hauspflege 27
-
von Kranken 252
-
Zahnbehandlung 292

Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden 15

Pläne

-
fakultatives Referendum 78 e
-
Genehmigung durch das Parlament 84 d
-
Verwirklichung durch die Regierung 922d

Politik

-
allgemein
-
Regierungsprogramm und Bericht über die Verwirklichung 922b, c
-
Rolle des Parlamentes 822
-
Rolle der Regierung 891
-
Landwirtschaftspolitik 51
-
Wirtschaftspolitik 1273

Presse Freiheit 8 f

Rat, Konsultativrat

-
Konsultativrat der auswärtigen Jurassier 98
-
konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat 472
-
Gemeinderat s. Gemeinderat
-
Generalrat s. Generalrat
-
Gesundheitsrat s. Gesundheitsrat
-
Schulrat s. Schulrat
-
Ständerat s. Ständerat
-
Staatsrat s. Staatsrat
-
Verfassungsrat s. Verfassungsrat

Raumplanung

-
Genehmigung von kantonalen Plänen durch das Parlament 84 d
-
Grundsatz 46
-
Nachhaltige Entwicklung 44a

Rechnung und Voranschlag

-
Kompetenz des Parlamentes 84 f
-
Kompetenz der Regierung 922e
-
Schuldenbremse 123a
-
Öffentlichkeit 124

Rechte

-
bei den ersten Wahlen
UeB 63
-
Beschränkung der Grundrechte 13, 142
-
Grundrechte 6-16
-
politische Rechte 70-81
-
Rechtsgleichheit 61
-
Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte 1042c
-
Wirkungen der Grundrechte 14
-
Rechte
-
auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit 8 a
-
Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung 8 b
-
das Recht auf Ehe und Familie 8 c
-
das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder 8 d
-
auf seinem verfassungsmässigen Richter 91
-
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand 94
-
auf Arbeit 19
-
auf Wohnung 22
-
auf Ausbildung 40
-
Bürgerrecht 16
-
Rechtsschutz 9
-
zur Gründung von Privatschulen 381

Rechtsbeistand, unentgeltlicher 94

Referendum

-
auf Beschluss des Parlaments 79
-
fakultatives Referendum 78
-
obligatorisches Referendum 77
-
Recht 71 c

Regalien 129

Regierung

-
Amtsdauer
-
der Mitglieder der Regierung 651,
UeB 142-4
-
von Präsident und Vizepräsident 652
-
Büro des Verfassungsrates UeB 5
-
Einberufung des Parlamentes 87 c
-
Gewaltentrennung 55
-
Kompetenzdelegation 59
-
Notrecht 60
-
Oberaufsicht s. Oberaufsicht
-
Sitz der Regierung 692
-
Wahlen
-
der Mitglieder der Regierung durch das Volk 741b
-
Mehrheitswahl 746
-
von Präsident und Vizepräsident des Parlaments 94
-
Wiederwahl
-
der Mitglieder der Regierung 662,
UeB 142-4
-
von Präsident und Vizepräsident 663
-
unvereinbare Ämter 621, 2, 4, 64

Regierungsprogramm

-
Beratung durch das Parlament 84 c

Religion Freiheit 8 e

-
in der Schule 344

Richter

-
Amtsdauer 651, UeB 142, 3
-
Recht auf den verfassungsmässigen Richter 91
-
Rechtsschutz
-
im Allgemeinen 9
-
unvereinbare Ämter 621, 3, 4, 6

Rückwirkung von Gesetzen 58

Schuldenbremse 123a

Schule 32-41

Schulrat 41

Schutz

-
der Mieter 223
-
der Erwerbstätigen 20
-
Konsumentenschutz 52
-
Rechtsschutz
-
im Allgemeinen 9
-
Umweltschutz 45

Sicherheit, soziale 18-23

Souveränität 1-5

-
Ausübung 2

Soziale Konflikte

-
kantonale Schlichtungs- und
Schiedsstelle 21

Spitäler

-
Organisation des Spitalwesens 26

Sport 30

Sprache

-
französischen Sprache 423
-
Landes- und Amtssprache 3
-
Mundart 422

Staat 17-107

-
Aufgaben des Staats 17-54
-
demokratischer und sozialer Staat 11
-
Kirche und Staat 130-134
-
Organisation des Staats
-
Grundsätze 55-69
-
politische Rechte 70-81
-
Parlament s. Parlament
-
Pflichten gegenüber dem Staat 15
-
Regierung s. Regierung
-
richterliche Behörden s. Behörden, richterliche
-
Souveränität 12
-
Vertretung 893
-
Vorkaufsrecht 125

Staatsanwalt

-
Amtsdauer 651, UeB 142, 3
-
Staatsanwaltschaft 106
-
unvereinbare Ämter 621, 4
-
Wahl durch das Parlament 84 a

Staatsgewalt

- Bindung an die Grundrechte 141

Ständerat

-
unvereinbare Ämter 624
-
Verhältniswahlverfahren 745
-
Volkswahl 741 c, UeB 7
-
Wiederwahl der Abgeordneten 661

Steuern

-
und Abgaben 121, 122
-
Kirchensteuer 134

Strafuntersuchung 106

Strassen s. Bau- und Strassenwesen

Streik Recht 20 g

Teilnahme

-
Mitbestimmung in den Unternehmen 20 d
-
an Wirtschaftsunternehmen s. Immobiliengeschäfte

Tierwelt Schutz 453

Truppen, kantonale 922g

Umwelt Schutz 45

Unabhängigkeit

-
der Gerichte 101
-
der Parlamentarier 88

Ungültigkeit

-
einer Initiative 753

Unternehmen, Wirtschaftsunternehmen

-
Beteiligung des Staats
-
Kompetenz der Regierung 92 c
-
Kompetenz des Parlamentes 84 h

Unterricht

-
Freiheit des Lernens und der Lehre 8 h
-
Unentgeltlichkeit 343

Unvereinbarkeiten

-
Doppelfunktion 64
-
unter Verwandten 63
-
unvereinbare Ämter 62

Unversehrtheit , körperliche und geistige Recht 8 a

Verantwortlichkeit

-
des Staates und der Gemeinden 57
-
der Abgeordneten 883

Verein Freiheit 8 g

Vereinbarungen

-
öffentlichrechtliche
-
Ausbildung ausserhalb des Kantons 37
-
fakultatives Referendum 78 c
-
Kompetenz der Regierung 922a
-
obligatorisches Referendum 77 f

Verfahren

-
bei der kantonalen Volksinitiative 76
-
für den Erwerb des Bürgerrechts 161
-
Gesetzgebungsverfahren 1361
-
Mehrheitswahlverfahren 746
-
Verfahrensrecht 107
-
Verhältniswahlverfahren 745
-
Vernehmlassungsverfahren 92 2n

Verfassung

-
des Kantons Bern UeB 2
-
des Kantons Jura
-
Inkrafttreten UeB 1
-
Kantonale Volksinitiative für Verfassungsänderungen
-
Voraussetzungen 75
-
Verfahren 76
-
Revision
-
Derogation, Notrecht 60
-
Kompetenz des Parlamentes 831a
-
obligatorisches Referendum 77 a, b
-
Prinzip 135
-
Teilrevision 136, 77 b, 831 a, 3
-
Totalrevision 137
-
Kirchenverfassung 1312, 3, 1331

Verfassungsgerichtshof

-
Organisation 104
-
Kompetenzkonflikte behandelt durch das Parlament 84 k

Verfassungsrat

-
Gesetzgebung UeB 31
-
Inkrafttreten der Verfassung UeB 1
-
Rolle des Parlamentes UeB 4
-
Rolle des Büros des Verfassungsrates
UeB 5

Verhandlungen Öffentlichkeit 67

Verkehr, öffentlicher 49

Vernehmlassungen der Bundesbehörden

-
Antwort der Regierung 922n
-
Kompetenz des Parlamentes 84 n

Veröffentlichen von Vorhaben 682

Versammlung Freiheit 8 g

Verschmutzung 451

Versicherungen

-
Arbeitslosenversicherung 20 a
-
Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherung 29
-
Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes 23
-
Zahnbehandlung 292

Verträge, Konkordate und öffentlichrechtliche Vereinbarungen

-
fakultatives Referendum 78 c
-
Genehmigung durch das Parlament 84 b
-
Kompetenz der Regierung 922 a
-
obligatorisches Referendum 77 f

Vertretung

-
des Volks durch das Parlament 821

Verwaltung

-
Beamte s. Beamte
-
bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängige Geschäfte UeB 10
-
Gemeinden
-
Gemeinderat 119
-
ausserordentliche Verwaltung 1114, 5
-
Kirchensteuer 1342
-
Leitung der Verwaltung 892
-
Oberaufsicht 824
-
Organisation 922i
-
Regierung s. Regierung
-
richterlichen Behörden
s. Behörden, richterliche
-
Sitz der kantonalen Verwaltung 693
-
unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten 612
-
unvereinbare Ämter 62-64
-
Verwaltungskreise 1081
-
Verwaltung von Vermögen und Finanzen des Staates 922f

Verwandtschaft

-
unvereinbare Ämter 63

Volk

-
Ausübung der Souveränität 2
-
Kompetenzdelegation 59
-
Vertretung durch das Parlament 821

Volksabstimmung

-
fakultatives Referendum 78
-
kantonale Volksinitiative 762
-
obligatorisches Referendum 77
-
Recht 71 a
-
Rechtmässigkeit, Streitigkeiten 1042c
-
über ein Bundesgesetz, einen Bundesbeschluss, Kompetenz des Parlamentes 84 p

Volkswahl

-
geheime - 744
-
Mehrheitswahl 746
-
Verhältniswahl 745

Vollbeschäftigung 192

Vorkaufsrecht

-
Recht des Staates und der Gemeinden 125

Wählbarkeit

-
freie Zugang zu öffentlichen Ämtern 8 m
-
Recht, gewählt zu werden 71 b

Wahlen, Ernennungen

-
durch das Parlament
-
Präsident und Vizepräsident der Regierung 94
-
die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden 84 a
-
durch die Regierung
-
Beamte 921 a
-
erste Wahl und Konstitution von Parlament und Regierung UeB 6
- Streitigkeiten über deren Rechtmässigkeit 1042c
-
Volkswahlen
-
Geheimnis 744
-
Gemeindewahlen 743
-
kantonale - 741
-
Rechte 71 a
-
Stimmberechtigte 116 a, 117
-
Verhältniswahlen 745
-
Mehrheitswahlen 746

Wähler 70

-
Anzahl der Stimmberechtigten
-
für eine Volksinitiative 751, 2
-
für ein fakultatives Referendum 78
-
Rechte der Stimmberechtigten 71
-
Stimmberechtigte 116 a, 117

Wald

-
Raumplanung 462
-
Schutz 453

Wanderbevölkerung

-
Eingliederung in ihre jurassische soziale Umwelt 183

Wappen 5

Wirtschaft

-
Raumplanung 463
-
Entwicklung 47
-
kantonale Pläne, Kompetenz des Parlamentes 84 d

Wirtschaftsförderung, Amt 472

Wohnsitz (Wohnung)

-
Recht auf Achtung 8 b
-
für das Stimm- und Wahlrecht 701

Wohnung Recht 22

Zensur Verbot 11

Zulagen, Familienzulagen 232

Zusammenarbeit

-
mit den anderen Kantonen, Nachbarn und den um Solidarität bemühten Völkern 4
-
Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern 53