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12.06.2006 - 11.06.2008
01.01.2002 - 11.06.2006
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131.233

Übersetzung1

Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

vom 24. September 2000 (Stand am 20. September 2023)2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Das Volk des Kantons Neuenburg,

im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen,

im Respekt vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen,

im Bestreben, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen,

gibt sich die folgende Verfassung:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und soziales Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht.

3 Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist.

4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert.3

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 2

Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.

Art. 3

Der Kanton hat folgendes Wappen:

Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.

Art. 4

Amtssprache des Kantons ist das Französische.

Art. 5

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich:

a.
Schutz der Freiheit der Person;
b.
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
c.
Schul- und Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung;
d.
Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten;
e.
Förderung und Schutz der Gesundheit;
f.
wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
g.
Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich;
h.
soziale Sicherheit;
i.
Wohnungspolitik;
j.
Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschafts- und Heimatschutz;
k.
Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei;
l.4
ausreichende, breit gefächerte, sichere und wirtschaftliche Wasser- und Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen unter Bevorzugung des Energiesparens sowie Förderung der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Ressourcen;
m.
Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs;
n.
Förderung von Kunst und Kultur;
o.
Unterstützung von Wissenschaft und Forschung;
p.
Förderung des Sports;
q.
interkantonale und internationale Zusammenarbeit.

2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 1; 2021 2904).

Art. 5a5

1 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist an höchstens fünf Standorten zulässig.

2 Das Gesetz umschreibt die Standorte und bestimmt die Höchstzahl von Windkraftanlagen pro Standort.

5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 1; 2021 2904).

Art. 5b6

1 Der Unterhalt und der Ausbau der Transportinfrastrukturen werden durch eine langfristige und umfassende Mobilitätspolitik bestimmt.

2 Diese bevorzugt die Komplementarität von Transportarten, den Anschluss aller Regionen des Kantons und die Verbindungen nach ausserhalb.

3 Das Gesetz umschreibt die Modalitäten zur Umsetzung der umfassenden Mobilitätspolitik.

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 3; 2021 2904).

Art. 6

1 Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

Art. 6a7

1 Ein unabhängiges Organ wird beauftragt, die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung sowie die Haushaltsführung zu beaufsichtigen.

2 Das Gesetz umschreibt dessen Form, Befugnisse und Betrieb. Es kann die Befugnisse dieses Organs auf die Kontrolle anderer Einheiten, die vom Staat geschaffen werden oder mit denen dieser zusammenarbeitet, sowie auf die Gemeinden ausdehnen.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 8, 1495).

Zweiter Titel:
Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7

1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

2 Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.

Art. 8

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Art. 9

1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden.

2 Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzliche Lasten auferlegen.

Art. 10

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.

Art. 11

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden.

3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.

Art. 12

1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.

2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist anerkannt.

Art. 13

Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige medizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 14

1 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung.

2 Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.

Art. 15

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewährleistet.

Art. 16

1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

2 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Weise zu verbreiten.

2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

3 Zensur ist verboten.

Art. 18

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.

Art. 19

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.

Art. 21

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.

2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.

Art. 22

Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sind gewährleistet.

Art. 23

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 24

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 25

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.

Art. 27

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.

2 Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.

Art. 28

1 Jede Person hat in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid.

3 Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.

Art. 29

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.

Art. 30

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden.

3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.

4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.

Art. 31

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.

3 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

Art. 32

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.

Art. 33

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein.

2 Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben

Art. 34

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen:

a.
sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden;
b.
den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein;
c.
eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden;
d.
die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

2 Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung. Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.

Art. 34a8

Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 6; 2012 8513).

Art. 35
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 36
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern.

Dritter Titel: Das Volk

Art. 37

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind:

a.
den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen;
b.
den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind;
c.
den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.

2 Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.

Art. 38

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates.

Art. 39

1 Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Ständerat.

2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.9

3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt.10

4 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.11

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467).

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467).

Art. 40
1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden.12

2 Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a−c dem fakultativen Referendum untersteht.

3 Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).

Art. 41

100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion einreichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.

Art. 42

1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses gesammelt werden.13

2 Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz regelt das Verfahren der Ankündigung.14

3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden:

a.
Gesetze;
b.
Ausgabenbeschlüsse;
c.
Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet;
d.
Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage;
e.
Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b erwähnten Beschlüsse gleichkommt;
f.
Genehmigungsbeschlüsse für Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften;
g.15
weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 30 seiner Mitglieder es verlangen.16

4 Nicht dem Referendum unterstehen der Voranschlag, die Staatsrechnung, Wahlen, Amnestien, Begnadigungen, Beschlüsse richterlicher Natur und Verfahrensbeschlüsse.17

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

16 Ursprünglich: Abs. 2

17 Ursprünglich: Abs. 3

Art. 43

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Grossen Rates dringlich erklärt werden. Solche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.

2 Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

Art. 44

1 Von Rechts wegen unterstehen der Volksabstimmung:

a.
Volksinitiativen, die der Grosse Rat ablehnt; er kann ihnen einen Gegenentwurf gegenüberstellen;
b.
Änderungen des Kantonsgebiets;
c.
Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einer Verfassungsrevision gleichkommt.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

Art. 45

Vor Volksabstimmungen informieren die Behörden in ausreichender und objektiver Weise über die Abstimmungsvorlagen.

Vierter Titel: Behörden

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 46

1 Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2 Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.

Art. 47

In die kantonalen Behörden können die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer gewählt werden. Das Gesetz kann die Wählbarkeit für die richterlichen Behörden auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. Es kann auch bestimmen, dass Personen, die in einem anderen Kanton wohnen, in den Staatsrat und in die richterlichen Behörden gewählt werden können.

Art. 48

1 Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören.

2 Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheid- oder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien.

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 49

1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung müssen bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand treten.

2 Das Gesetz regelt zudem die Ausstandspflicht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 50

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können wegen ihrer Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Organen nicht verfolgt werden.

2 Das Gesetz kann zudem besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.

Art. 50a18

Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitglieder des Staatsrates und der richterlichen Behörden vorsehen, ebenso wie die Abberufung des Staatsrates. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen.

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 2; 2021 2904).

Art. 51

Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über ihre Tätigkeit informieren.

2. Kapitel: Grosser Rat

A. Zusammensetzung

Art. 52

1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 100 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen.19

2 Der Grosse Rat wird vom Volk nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen des Kantons.20

3 Das Gesetz kann die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder regeln.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

20 Zweiter und dritter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 53

Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert.

Art. 54

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Weisungen.

B. Zuständigkeiten

Art. 55

Der Grosse Rat erlässt die Gesetze.

Art. 56
1 Der Grosse Rat genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
2 Er kann den Staatsrat auffordern, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen bestehenden Vertrag zu kündigen.
Art. 57

1 Der Grosse Rat setzt den Voranschlag fest und genehmigt die Staatsrechnung. Er bewilligt Anleihen und legt den Rahmen der Neuverschuldung fest.

2 Er beschliesst über Ausgaben und bewilligt den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke; ausgenommen sind Fälle, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

3 Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeutende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen».21

3bis Ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden. Das Gesetz umschreibt den Begriff der «bedeutenden Einsparung».22

4 Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung widerspricht.23

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6, 2813).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 6, 3931).

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6, 2813).

Art. 58

Der Grosse Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.

Art. 5924

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates und der Verwaltung aus.

2 Er übt auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der richterlichen Behörden aus.

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417)

Art. 60

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der richterlichen Behörden; vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 61

1 Der Grosse Rat:

a.
übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt;
b.
gibt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Stellungnahme des Kantons betreffend die Errichtung einer Atomanlage ab;
c.
kann bei anderen Vernehmlassungen auf Bundesebene Stellung nehmen;
d.
behandelt Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit;
e.
genehmigt Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften;
f.
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
g.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;
h.
erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.

2 Er nimmt ferner diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen kantonalen Behörde übertragen sind.

C. Organisation

Art. 62

1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen viermal jährlich. Das Gesetz kann weitere Sessionen vorsehen.

2 Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 30 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.25

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 63

1 Der Grosse Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bildet ein Büro.

2 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

3 Der Grosse Rat kann aus seiner Mitte Kommissionen schaffen, deren Aufgabe insbesondere die Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates ist; das Gesetz regelt den institutionellen Rahmen.26

26 Angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 25. März 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 1, 1203).

Art. 64

1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu.

2 Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.

Art. 65

Die Beratungen des Grossen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Staatsrat

A. Zusammensetzung

Art. 66

1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.

2 Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.

Art. 67

Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar.

B. Zuständigkeiten

Art. 68

Der Staatsrat führt die Politik des Kantons; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.

Art. 69

1 Der Staatsrat erarbeitet in der Regel die Entwürfe zu Gesetzen.

2 Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

Art. 70

1 Der Staatsrat handelt internationale und interkantonale Verträge aus, schliesst solche ab und ratifiziert sie.

2 Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, dass ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag etwas anderes bestimmt.

3 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat rechtzeitig über seine aussenpolitischen Vorhaben, namentlich über Verträge, die er abzuschliessen gedenkt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen er den Grossen Rat oder eine von dessen Kommissionen zu konsultieren hat.

Art. 71

1 Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.

2 Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.

Art. 72

Der Staatsrat sorgt für die korrekte Anwendung des kantonalen Rechts sowie für diejenige des Bundesrechts, soweit sie dem Kanton obliegt.

Art. 73

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. 74

Der Staatsrat:

a.
bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor;
b.
vertritt den Kanton nach aussen;
c.
beantwortet Vernehmlassungen auf Bundesebene und berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen des Grossen Rates;
d.
schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab;
e.
entscheidet über Einbürgerungsgesuche;
f.
sorgt für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ergreift, selbst ohne gesetzliche Grundlage, Massnahmen zu ihrer Wiederherstellung, wenn sie ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört ist;
g.
erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.
Art. 75

1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.

2 Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.

C. Organisation

Art. 76

1 Der Staatsrat organisiert sich selbst.

2 Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Art. 77

1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

2 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.

3 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.

Art. 78

Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat gewählt wird.

4. Kapitel:
Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat

Art. 79

1 Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.

2 Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.

Art. 80

1 Im ersten Jahr einer Legislaturperiode unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat ein politisches Programm, in dem er seine Legislaturvorhaben ankündigt. Er fügt dem Programm einen Finanzplan bei.

2 Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Legislaturprogramm und vom Finanzplan. Er berät darüber.

Art. 81

1 Mit einer Motion kann der Grosse Rat den Staatsrat beauftragen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten.

2 Mit einer Empfehlung kann der Grosse Rat den Staatsrat auffordern, eine Massnahme zu ergreifen, die in dessen Rechtsetzungskompetenz fällt. Der Antrag für eine Empfehlung muss von 17 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.27

27 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 8228

1 Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Rates teilnehmen und, soweit es das Gesetz vorsieht, das Wort ergreifen und Anträge stellen.

2 Die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Organe des Grossen Rates und den Umfang ihrer Teilnahme bestimmt das Gesetz.

28 Angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 25. März 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 1, 1203).

5. Kapitel: Richterliche Behörden

Art. 83

1 Die Gerichtsorganisation wird durch Gesetz geregelt.

2 Zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten werden von Gerichten entschieden.

3 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die richterlichen Behörden.29

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).

Art. 84

1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

2 Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.

Art. 85

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

Art. 86

Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie wenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Anwendung der Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

Fünfter Titel: Gemeinden30

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 89

1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.

2 Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.

3 Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.

Art. 90

1 Das Gesetz legt die Zahl der Gemeinden fest und benennt diese.

2 Das Gebiet jeder Gemeinde bestimmt sich nach den Unterlagen der amtlichen Vermessung.

Art. 91

1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.

2 Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

3 Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.

Art. 92

1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.

2 Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3 Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.

Art. 93

1 Die Steuerhoheit der Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.

2 Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheiten in der Finanzkraft der Gemeinden mildert.

Art. 94

Die Autonomie der Gemeinden ist im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.

Art. 95

1 Jede Gemeinde hat einen Generalrat als gesetzgebende Behörde und einen Gemeinderat als vollziehende Behörde.

2 Generalrat und Gemeinderat werden für vier Jahre gewählt.

3 Der Generalrat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl findet, ausser in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen, nach dem Verhältniswahlverfahren statt.

4 Die Gemeinde entscheidet, ob der Gemeinderat vom Volk oder vom Generalrat gewählt wird, und legt das Wahlverfahren fest.

5 Das Gesetz bestimmt, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, und regelt das Wahlverfahren sowie die Volksinitiative, das Volksreferendum und die Volksmotion.32

6 Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeinderats vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen.33

32 Angenommen an der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 2, 1203).

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 2; 2021 2904).

Art. 96

1 Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Staates.

2 Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.

3 Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln.

Sechster Titel:
Staat, anerkannte Kirchen und andere
Religionsgemeinschaften

Art. 97

1 Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.

2 Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.

3 Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.

Art. 98

1 Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.

2 Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.

3 Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.

4 Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.

5 Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.

Art. 99

Andere Religionsgemeinschaften können darum ersuchen, als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkannt zu werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung. Es regelt auch deren Wirkungen, sofern diese nicht Gegenstand eines Konkordats sind.

Siebter Titel: Verfassungsrevision

Art. 100

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Teilrevisionen müssen die Einheit der Materie wahren.

Art. 101

1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2 Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung:

a.
ob sie durchgeführt werden soll;
b.
wenn ja, ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat ausgearbeitet werden soll.

3 Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.

Art. 102

1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2 Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.

3 Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

4 Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung. Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.

Art. 103

Jede Verfassungsrevision, ob Total- oder Teilrevision, muss vom
Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.

Art. 104

Auf jeden Fall tritt die neue Verfassung oder die Teilrevision der Verfassung erst in Kraft, wenn sie in der Volksabstimmung von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist.

Achter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 105

Es werden aufgehoben:

a.
die Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858;
b.
das Dekret vom 11. April 1848 betreffend die Kantonsfarben;
c.
das Verfassungsdekret vom 29. Januar 1979 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.
Art. 106

1 Der Grosse Rat passt diese Verfassung formell den Änderungen der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858 an, denen das Volk nach dem 25. April 2000 zugestimmt hat.

2 Er passt Verfassungsänderungen, die nach diesem Datum vorgeschlagen werden, formell der vorliegenden Verfassung an.

3 Das entsprechende Dekret untersteht nicht dem Referendum.

Art. 107

1 Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten.34

34 Sie tritt am 1. Jan. 2002 in Kraft (Dekret des Grossen Rats vom 19. Juni 2001).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom
26. September 2010
35

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467).

Die Wahl der Deputation des Kantons im schweizerischen Ständerat gemäss dem Proporzwahlsystem findet gleichzeitig mit der nächsten Wahl in den Nationalrat statt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 201736

36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Die Änderungen vom 27. März 2017 finden das erste Mal Anwendung auf die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates im Jahr 2021.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. Dezember 2015
37

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 3; 2021 2904).

1 Um im Gesamtrahmen des Projekts «RER neuchâtelois» unverzüglich eine direkte Eisenbahnverbindung zwischen Neuenburg und La Chaux-de-Fonds zu realisieren, im Falle eines positiven Bescheids des Bundes über die finanzielle Beteiligung an dieser Infrastruktur, ist der Kanton Neuenburg oder eine von ihm beauftrage Finanzierungsgesellschaft befugt, einen Kredit aufzunehmen und die Schuldzinsen zu übernehmen.

2 Das Gesetz umschreibt die Finanzierungsmodalitäten und die entsprechenden Fälligkeiten.

3 Die vorliegenden Übergangsbestimmungen sind anwendbar, bis die mit der direkten Eisenbahnverbindung verbundenen Schuldzinsen abschliessend bezahlt sind.

4 Der Grosse Rat stellt den Zeitpunkt des Abschlusses per Dekret fest, dessen Verkündung die Aufhebung der vorliegenden Übergangsbestimmung bewirkt.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abstimmung

- Stimmberechtigte 37

- Volksabstimmung 42, 43, 44, 45, 101,
  102, 104

- im Grossen Rat 54, 57, 103

Alter

- Stimmberechtigte 37

Amnestie 424, 611

Amtsenthebung 50a, 956

Anleihen

- Kompetenz des Grossen Rates 57

Arbeit

- Aufgabe des Staats 51

- freie Wahl des Berufs 262

- Koalitionsfreiheit 27

- Massnahmen 341

- Mindestlohn 34a

- Rechtsgleichheit 82

- Schaffung von Arbeitsplätzen 51

Atomanlage 423, 61

Aufsicht

- über die Geschäfts- und
Haushaltsführung 6a

Ausbildung

- Aufgabe des Staats 51

- Rechtsgleichheit 82

- Rechte des Kindes 142

- Massnahmen 341

Ausgaben

- Kompetenzen des Grossen Rates 57

- Kompetenzen des Staatsrates 712

Ausländer

- Aufnahme und Integration 5

- Stimmberechtigte 37

- Wählbarkeit 47

- Einbürgerung 74

Ausstand 49

Autonomie

- der Gemeinden 94

- des Staatsrates 761

Begnadigung 424, 611

Begründung

- Begründung der Urteile der Gerichte 85

Behinderte 36

Behörden

- Ausübung der Staatsgewalt 12

- Grundsätze 46-86

Beratungen (Session)

- des Grossen Rats 633, 74

- Öffentlichkeit 65

- Zweimalige Lesung 103

Berichterstattung

- des Staatsrates 81

Beruf

- freie Wahl des Berufs 262

Beschlüsse (Dekrete)

- fakultatives Referendum 423

- obligatorisches Referendum 441

Bewilligung

- Versammlungen und Kundgebungen 202

Brief- und Fernmeldeverkehr

- Recht auf Achtung 111

Budget s. Voranschlag

Daten, Personendaten

- Schutz 112

- Missbrauch 113

Debatte

- des Grossen Rates

- - Legislaturprogramm und Finanzplan 802

- - Revision der Verfassung 103

- s. auch Beratung

Departemente

- der Kantonsverwaltung 77

Dringlichkeit 43

Eidgenossenschaft

- Deputation im National- und Ständerat 39

- Kanton Mitglied 13

Eigentum

- Eigentumsgarantie, Enteignung 25

Einbürgerung 74

Einsparung 573bis

Empfehlung

- des Grossen Rates 812

Energie

- Aufgabe des Staats 51

Enteignung

- Entschädigung 25

Ernennungen s. Wahlen

Familie

- Recht auf Achtung 111

- Massnahmen 342

Fernmeldeverkehr

- Kommunikations- und
Informationsfreiheit 111

Finanzen 6a, 57, 71, 80

Folter

- Verbot 72

Freiheit

- Wirtschaftsfreiheit 261

- s. auch Rechte, verfassungsmässige Rechte

Freiheitsentzug

- Garantien 30

Gebiet

- Kantonsgebiet 1

- Raumplanung 51

- Änderungen des Kantonsgebiets 44

- der Gemeinden 89, 90, 91

Gegenentwurf

- des Grossen Rats 44, 102

Gemeinden

- Aufgaben 5

- Aufsicht über die Geschäfts- und
Haushaltsführung 6a

- finanzielle Beteiligung an den Kirchen 983

- Gliederung des Kantons 14

- Grundsätze 89-96

- Initiative 64

- Oberaufsicht durch den Staatsrat 73

- Sozialziele und soziale Aufgaben 34-36

- Verantwortlichkeit 6

Gerichte

- Ausstand 49

- Gewaltenteilung 46

- Grundsätze 83-86

- Oberaufsicht durch den Grossen Rat 59

- Strafverfolgung 50

- Unvereinbarkeiten 48

- Verfahrensgarantien 28-30

- Wählbarkeit 47

- Wahlen, Ernennungen 60

Gesamterneuerung

- des Grossen Rates 53

- des Staatsrates 67

Geschäftsführung Aufsicht 6a

Gesetz

- Rückwirkungsverbot 9

- Dringlichkeitsklausel 43

- Gesetzgebung 55, 69

- fakultatives Referendum 423

- obligatorisches Referendum 441

Gesundheit

- Aufgabe des Staats 51

Gewalt

- Ausübung der Souveränität des Volks 1

- Gewaltenteilung 46

- gesetzgebende Gewalt 52, 95

- vollziehende Gewalt 66, 95

- Sondervollmachten 75

- rechtsprechende Gewalt 83-86

- Steuerhoheit 93

Gewaltenteilung 46

Gleichheit

- Rechtsgleichheit 8

- Mann und Frau 82, 35

Grosser Rat

- Ausstand 49

- Beziehungen zum Staatsrat 79-82

- Immunität 50

- Kompetenzen 55-61

- Organisation 62-65

- Revision der Verfassung 101-103

- Sitz 2

- Wahl 38, 47

- Zusammensetzung 52-54

Güter, kommunale

- Verwaltung 892

Haft 30

Hauptort 2

Heirat

- Recht auf Ehe 12

Immunität 50

Information

- Akteneinsicht 18

- für den Grossen Rat (Auskunftsrecht) 79

- Garantien im Strafverfahren 312

- Informationsfreiheit 17

- Pflicht der Behörden 51

- über die Abstimmungsvorlagen 45

Initiative

- Volksinitiative 40, 611, 101, 102

- des Grossen Rates 64

- des Staatsrates 64

- der Gemeinden 64

Kanton

- Gebiet 13

- Gliederung in Bezirke und Gemeinden 14
- Grundsatz 1

Kind

- Rechte des Kindes 14

Kirche

- Anerkannte Kirchen 98

- andere Religionsgemeinschaften 99

- Grundsatz 97

- Religionsfreiheit 16

- s. auch: Konkordate

Koalition

- Koalitionsfreiheit 271

- interkommunale Zusammenarbeit 921

Kommissionen

- Auskunftsrecht 791

- des Grossen Rats 633, 641

- Konsultation des Staatsrates 703

- Teilnahme des Staatsrates 82

Konflikt

- Interessenkonflikte 52

- Kollektive Arbeitskonflikte 272

- Kompetenzkonflikte 61

Konkordate

- mit anerkannten Kirchen 423, 611, 74,
  985

- mit anderen Religionsgemeinschaften 99

- s. auch: Verträge

Kultur

- Aufgabe des Staats 51

Kunst

- Freiheit der Kunst 23

Legislatur

- Dauer 39, 53, 67, 84, 95

- Legislaturprogramm 80

Mehrheit

- Abschliessende Volksabstimmung bei der
  Revision der Verfassung 104

- Zweidrittelmehrheit im Grossen Rat bei
  Dringlichkeit 43

- von drei Fünfteln der Mitglieder des
  Grossen Rates bei neuen bedeutenden
  Ausgaben, bedeutenden Verringerungen
  oder Erhöhungen der Steuereinnahmen 57

Meinung

- Meinungsfreiheit 171

Minderheiten

- Schutz 5

Mindestlohn 34a

Mobilität 5b

Motion

- Volksmotion 41

- des Grossen Rates 811

Nationalrat 39

Niederlassung

- Niederlassungsfreiheit 15

Oberaufsicht

- durch den Grossen Rat 59, 79

- durch den Staatsrat 73, 77

- der richterlichen Behörden 83

- der kommunalen Behörden 96

Öffentlicher Verkehr

- Aufgabe des Staats 51

Öffentlichkeit

- Beratungen des Grossen Rates 65

- Gerichtsöffentlichkeit 85

Panaschieren

- Wahl in den Staatsrat 66

Personal der kantonalen Verwaltung

- Verantwortlichkeit 6

- Unvereinbarkeiten 48

- Ausstand 49

- Oberaufsicht 59

- Ernennung 773

Petition

- Petitionsrecht 21

Planung 58

- Finanzplan 80

- Grundsätze 48

- Raumplanung: s. Gebiet

Polizei

- Baupolizei 51

- Haft 30

- Unvereinbarkeiten 48

Recht, anwendbares 86

Rechte

- politische Rechte 37-45

- verfassungsmässige Rechte

- - Menschenwürde 7

- - Rechtsgleichheit und
Diskriminierungsverbot 8

- - Treu und Glauben, Schutz vor Willkür,
    Rückwirkungsverbot 9

- - Persönliche Freiheit 10

- - Privat- und Familienleben, Wohnung,
    Brief- und Fernmeldeverkehr 11

- - Ehe und andere Formen des
    Zusammenlebens 12

- - Existenzminimum 13

- - Rechte des Kindes 14

- - Niederlassungsfreiheit 15

- - Religionsfreiheit 16

- - Kommunikations- und
Informationsfreiheit 17

- - Meinungsfreiheit 17

- - Akteneinsicht 18

- - Vereinigungsfreiheit 19

- - Versammlungs- und
Kundgebungsfreiheit 20

- - Petitionsrecht 21

- - Unterrichts- und Forschungsfreiheit 22

- - Freiheit der Kunst 23

- - Sprachenfreiheit 24

- - Eigentumsgarantie 25

- - Wirtschaftsfreiheit 26

- - Koalitionsfreiheit 271

- - Allgemeine Verfahrensgarantien 28

- - Garantien für gerichtliche Verfahren 29

- - Garantien bei Freiheitsentzug 30

- - Garantien im Strafverfahren 31

- - Geltungsbereich der Grundrechte 32

- - Einschränkungen von Grundrechten 33

Referendum

- obligatorisches Volksreferendum 44

- fakultatives Volksreferendum 42, 43

- abschliessende Volksabstimmung bei der
  Revision der Verfassung 104

Religion

- Religionsfreiheit 16

- Grundsätze 97-99

RER neuchâtelois UeB 3.12.2015

Ressourcen

- erneuerbare 51

Revision

- der Verfassung 100-104

Richter

- Grundsätze s. Gerichte

- Unparteilichkeit 84

Schutz

- der Freiheit 51

- der Menschenwürde 7

- des guten Glaubens 9

- der (Personen)Daten 11

- des Kindes 14

- soziale Sicherheit 51, 341

- in ausserordentlichen Situationen 75

Session s. Beratungen

Sicherheit und öffentliche Ordnung

- Aufgabe des Staats 51, 74

Sozialziele 34-36

Sport

- Aufgabe des Staats 51

Sprache

- Amtssprache 4

- Sprachenfreiheit 24

Staat

- Aufgaben 5

- Souveränität 1

- Verantwortlichkeit 6

- Sozialziele und soziale Aufgaben 34-36

- Trennung von Kirche und Staat 97

- Anerkennung der Kirchen 98

- Oberaufsicht des Staats s. Oberaufsicht

- Staatsgebiet s. Kanton

Staatskanzlei 78

Staatsrat

- Ausstand 49

- Beziehungen zum Grossem Rat 79-82

- Immunität 50

- Information 45

- Initiativrecht 642

- Kompetenzen 68-75

- Oberaufsicht 59

- Organisation 76-78

- Sitz 2

- Unvereinbarkeiten 48

- Wahl 38, 47

- Zusammensetzung 66, 67

Staatsrechnung

- Ausschluss des Referendums 424

- Genehmigung durch den Grossen Rat 571

- Vorlage durch den Staatsrat 711

Ständerat 39, UeBest 26.9.2010

Steuereinnahmen 573

Steuern

- Steuerhoheit, Finanzausgleich 51, 93

- Kirchensteuer 98

Stimmberechtigte 37

Strafrecht

- Garantien im Strafverfahren 31

- Streitigkeiten 83

Streik

- Recht auf Streik 273

Transport 5b

Umwelt

- Aufgabe des Staats 51

Unentgeltliche Rechtspflege 283

Unterricht

- Religionsunterricht 162

- Unterrichtsfreiheit 22

Unterschriften

- Petition 21

- Volksinitiative 40

- Fakultatives Referendum 42

Unvereinbarkeiten 48

Urteil

- Öffentlichkeit 29, 85

- Garantien im Strafverfahren 31

Verantwortlichkeit

- Haftung der Gemeinwesen 6

Verbot

- Folter 7

- Diskriminierung 8

- Willkür, Rückwirkung von Gesetzen 9

- Zensur 17

- Streik 273

Vereinigung

- Vereinigungsfreiheit 19

- Koalitionsfreiheit 271

Verfahren

- Ankündigung einer Volksabstimmung 422

- Verfahrensgarantien 28

- Rechtspflege 29, 304, 372

- Ausschluss des Referendums 424

Verfassung

- Revision der Kantonsverfassung 100-104

- Formelle Anpassungen 106

Verhältnismässigkeit

- Verhältnismässigkeitsprinzip 33, 39

Versammlung

- Versammlungsfreiheit 20

Verschuldung

- Begrenzung 57

Verträge

- Referendum 42, 44

- Genehmigung 56

- Ratifikation 70

Vertretung, Verhältniswahl

- Grosser Rat 52

- Generalrat 95

Verwaltung

- Auskunftsrecht 79

- Gliederung in Departemente 772

- Oberaufsicht 59

- Personal der Verwaltung

- - Ausstand 49

- - Ernennungen 773

- - Unvereinbarkeiten 482

- Verfahrensgarantien 28

Volk

- Staatsgewalt 1

- Grundsätze 37-45

Vollzug

- Exekutivgewalt 66

- Anwendung des Rechts 72

- kommunale Exekutivgewalt 95

Voranschlag

- Ausschluss des Referendums 424

- des Staats 57, 71

Wählbarkeit

- Kantonsbehörden 47

- Ständerat 39

- Wiederwahl

- - Grosser Rat 53

- - Staatsrat 67

- - richterlichen Behörden 84


Wahlen, Ernennungen

- durch den Generalrat

- - Gemeinderat 95

- durch den Grossen Rat

- - richterlichen Behörden 60

- - Präsident/in des Grossen Rates 63

- durch den Staatsrat

- - Präsident/in des Staatsrats 76

- - Personal der Verwaltung 77

- - Staatskanzler/in 78

- durch das Volk

- - Ausschluss des Referendums 424

- - Grosser Rat 38, 52

- - Staatsrat 38, 66

- - Ständerat 39, UeBest 26.9.2010

- - Generalrat 95

- - Gemeinderat 95

- - Verfassungsrat 1012

Wappen 3

Windenergie 5a

Wissenschaft und Forschung

- Aufgabe des Staats 51

Wohnung, Wohnsitz

- Aufgabe des Staats 51

- Recht auf Unversehrtheit 11, 13

- Massnahmen 341

- Niederlassungsfreiheit 15

- Voraussetzung für das Stimmrecht 37

- Voraussetzung für die Wählbarkeit 47

Zensur

- Verbot 173