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27.09.2016 - 15.03.2022
24.09.2014 - 26.09.2016
23.09.2013 - 23.09.2014
11.03.2013 - 22.09.2013
08.06.2010 - 10.03.2013
06.03.2008 - 07.06.2010
06.10.2005 - 05.03.2008
01.01.2004 - 05.10.2005
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131.226

Verfassung
des Kantons Graubünden

vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (Stand am 20. September 2023)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Wir, das Volk des Kantons Graubünden,

im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur,

im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten,

in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren,

geben uns folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
des staatlichen Handelns

Art. 1

Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Art. 2

1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.

4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

Art. 3

1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.2

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

Art. 4

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.

2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.

Art. 5

1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

II. Grundrechte und Sozialziele

Art. 7

Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung3 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

Art. 8

Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

III. Politische Rechte

1. Allgemeines

Art. 9

1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und ‑bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.

2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.5

3 Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.

4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.

5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4; 2012 195).

Art. 10

1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen.6

2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

Art. 11

Die Stimmberechtigten wählen:

1.
die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
2.
die Mitglieder der Regierung;
3.
die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates;
4.7
die Mitglieder der Regionalgerichte;
5. und
6.8
7.
die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung;
8.
weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

8 Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

2. Volksinitiative

Art. 12

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.

2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen:

1.
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses;
2.
Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.
Art. 13

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

Art. 14

1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:

1.
die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2.
in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3.
undurchführbar ist;
4.
eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 15

1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

3. Referendum

Art. 16

Der Volksabstimmung werden unterstellt:

1.
Änderungen der Kantonsverfassung;
2.
Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt;
3.
Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
4.
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken;
5.
Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1;
6.9

9 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 6, 3723).

Art. 17

1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:

1.
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2.
Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3.
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.

2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.

3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.

Art. 18

1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.

2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

Art. 19

1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.

2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.

3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.

4. Politische Parteien

Art. 20

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

2 Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

IV. Behörden und Gerichte

1. Allgemeines

Art. 21

1 In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.10

2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.11

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663).

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663).

Art. 22

1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.

2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

3 Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer anderen richterlichen Behörde im Kanton angehören.

4 Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Behörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.

5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

Art. 23

Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.

Art. 24

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Art. 25

Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

Art. 26

1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.12

2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

2. Der Grosse Rat

A. Organisation

Art. 27

1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.

2 Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.13

3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.14

4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.

5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung.

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 2; 2021 2904).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

Art. 28

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.

2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Art. 29

Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.

B. Aufgaben

Art. 30

Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

Art. 31

1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.

2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:

1.
Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.
Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.
Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.
Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5.
Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte;
6.
Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Art. 32

1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.

2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.

3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

Art. 33

1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht aus.

2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 34

1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze.

2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.

3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

Art. 35

1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.15

2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.

3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 5, 2891)

Art. 36

Der Grosse Rat wählt:

1.
seine Organe und Kommissionen;
2.
das Präsidium der Regierung;
3.16
die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts;
4.
weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).

Art. 37

Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.

3. Die Regierung

A. Organisation

Art. 38

1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 39

1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Art. 40

Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

Art. 41

1 Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.

2 Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.

B. Aufgaben

Art. 42

1 Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.

2 Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.

3 Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.

4 Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.

Art. 43

1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.

2 Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.

Art. 44

1 Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

2 Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

3 Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

Art. 45

1 Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.

2 Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.

Art. 46

Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

Art. 47

Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere:

1.
der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des Grossen Rates;
2.
Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind;
3.
die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates;
4.
die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
5.
die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.
Art. 48

1 Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.

C. Verwaltung

Art. 49

1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.

2 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.

Art. 50

1 Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.

3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbstständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.17

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663).

4. Gerichte

Art. 51

1 Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte sind gewährleistet. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.

2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Gerichte.

3 Richterinnen und Richter dürfen Parteien nicht in streitigen Verfahren vor der eigenen Instanz vertreten.

4 Vollamtlichen Mitgliedern einer richterlichen Behörde ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 51a18

1 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Grossen Rat den Entwurf für ihr Budget sowie die Rechnung und den Jahresbericht zur Genehmigung.

2 Die Präsidentinnen und Präsidenten nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zu den Jahresberichten der Gerichte teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können die Gerichte auf dem Gebiet der Justizverwaltung Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.19

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. April 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).

Art. 52

1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus.

2 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

3 Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

Art. 53

Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich.

Art. 55

1 Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:

1.
Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
2.22
Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.23

3 Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663).

Art. 56

Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.

5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund

Art. 57

1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.

2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

Art. 58

Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.

Art. 59

1 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.

2 Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.

V. Gliederung des Kantons

1. Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit

A. Gemeindearten

Art. 60

1 Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.

2 Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.

Art. 61

1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.

2 Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.

B. Interkommunale Zusammenarbeit und
Zusammenschluss

Art. 62

1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.

2 Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.

Art. 63

Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.

Art. 64

Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

C. Stellung und Organisation

Art. 65

1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.

2 Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.

Art. 66

1 Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind:

1.
die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben;
2.
der Gemeindevorstand;
3.
weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.

2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.

Art. 67

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.

2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

3 Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.

2. Regionen24

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

A. Einteilung des Kantonsgebietes

Art. 6825

1 Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert:

1.
Albula;
2.
Bernina;
3.
Engiadina Bassa/Val Müstair;
4.
Imboden;
5.
Landquart;
6.
Maloja;
7.
Moesa;
8.
Plessur;
9.
Prättigau/Davos;
10.
Surselva;
11.
Viamala.

2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

B. Rechtsstellung und Aufgaben

Art. 7128

1 Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.

2 Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz.

3 Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

C. Organisation und Aufsicht

Art. 7431

1 Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.

2 Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

VI. Öffentliche Aufgaben

1. Allgemeines

Art. 75

1 Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.

2 Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.

3 Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.

4 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.

Art. 76

1 Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.

2 Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.32

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).

Art. 77

Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.

Art. 78

Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.

2. Gewährleistung der öffentlichen Ordnung

Art. 79

1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

3. Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation

Art. 80

Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.

Art. 81

1 Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.

3 Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.

Art. 82

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.

2 Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.

4 Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.

Art. 83

1 Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.

2 Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.

Art. 83a33

Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 3, 3705).

4. Wirtschaft

Art. 84

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.

2 Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

3 Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

4 Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.34

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 2012, in Kraft seit 29. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4; 2012 195).

Art. 85

1 Die Regalrechte des Kantons sind:

1.
das Salzregal;
2.
das Jagdregal;
3.
das Fischereiregal.

2 Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.

3 Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.

4 Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

5 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

5. Soziales, Gesundheit und Familie

Art. 86

1 Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.

2 Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.

3 Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.

4 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.

Art. 87

1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.

3 Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.

Art. 88

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.

6. Bildung, Kultur und Freizeit

Art. 89

1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlich-humanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.

2 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein angemessenes Bildungsangebot die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in die Gesellschaft.

3 Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem Zweck kann er Schulen führen oder unterstützen. Er achtet auf ein dezentrales Mittel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im Kanton.

Art. 90

Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.

Art. 91

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.

7. Internationale Zusammenarbeit

Art. 92

1 Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

2 Er unterstützt die humanitäre Hilfe für Not leidende Menschen und Völker.

VII. Finanzordnung

Art. 93

1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.

2 Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.

3 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.

4 Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.

Art. 94

1 Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.

2 Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.

Art. 95

1 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.

3 Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.

Art. 96

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2 Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.

3 Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.

Art. 97

Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.

VIII. Staat und Kirchen

Art. 98

1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.

2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 99

1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

3 Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

4 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

5 Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.

Art. 100

Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

IX. Änderung der Kantonsverfassung

Art. 101

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

3 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.

4 Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

X. Schlussbestimmungen

Art. 102

1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 aufgehoben.

3 Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwischen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Art. 103

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.

2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

3 Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:

1.
Art. 27 Abs. 1 und 2:
1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.
2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
2.
Art. 39 Abs. 4:
Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.
3.
Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6:
5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu.
6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.

4 Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:

Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.

Art. 104

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In‑Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.

Art. 105

1 Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:

1.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert.
2.
Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert.
3.
Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25. November 2007 verlängert.

2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

3 Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des Grossen Rates für jegliches Ausüben einer
Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.

4 Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 106

1 Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

3 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 107

1 Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.

2 Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.

Art. 10835

1 Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.

2 Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.

3 Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.

4 Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2014, Abs. 2-4 seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4 3931).

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abstimmungen s. Volksabstimmungen

Alter

-
als Voraussetzung von Stimm- und Wahlrecht 9

Amt

-
Amtsdauer
-
Grosser Rat 23, 105
-
Kreispräsidenten 105
-
Präsident und Vizepräsident der
Regierung 39 ,40
-
Regierung 23, 39
-
Richterliche Behörden 23, 105
-
Ständerat 23, 105
-
Amtsenthebung 21
-
Amtsinhaber. Wahl durch Grossen Rat 36
-
Amtspflichten der richterlichen Behörden 105
-
Amtsträger. Wahl durch die
Stimmberechtigten 11
-
Einstellung im Amt 21
-
Unvereinbarkeit von Ämtern 22
-
Verantwortung 24, 26
-
Wählbarkeit 9

Anstalten. Selbständige

-
Haftung 26

Aufsicht (Oberaufsicht)

-
Aufsichtsbehörde. Unvereinbarkeit 22
-
des Grossen Rates
-
Aufsichtsinstanz. oberste 30
-
Finanzaufsicht 97
-
Rechtspflege 52
-
Regierung 33
-
des Kantons
-
Gewässer 83
-
Kirchgemeinden 99
-
des Kantonsgerichts
-
Zivil- und Strafrechtspflege 52
-
der Regierung
-
Träger öffentlicher Aufgaben 47, 50
-
Gemeinden 67
-
Regionanen 74

Ausbildung s. Bildung

Ausgaben

-
Finanzreferendum
-
fakultatives 17
-
obligatorisches 16
-
Kompetenz des Grossen Rates 35
-
Verwaltungsausgaben der Kreise 103

Ausserordentliche Lagen 48

Begnadigung 37

Behörden

-
Amtsenthebung 21
-
Gemeindebehörden s. Gemeinden
-
Gesetzgebende 30
-
Grosser Rat 11, 14, 16, 18, 19, 21-25, 27-37, 30, 42, 44, 46-52, 58, 59, 68, 97, 101, 102, 104-106
-
Information 25
-
Justiz s. Gerichte
-
Kollegialbehörde 38
-
legislative Gewalt des Volks 10, 11, 12-15, 16-18
-
Organisation und Aufgaben 31
-
Regierung 21-25, 33-34, 36, 38-50, 58, 59, 74, 103, 104
-
Richterliche 51, 56
-
Treu und Glauben 5
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Verantwortung 24, 26
-
Wählbarkeit 21
-
Zusammenarbeit 4
-
Zuständigkeit 103

Berichterstattung

-
des Kantons- und Verwaltungsgerichts 51a1
-
der Regierung 47

Berufsgeheimnis 28

Beschlüsse

-
als Gegenstand einer Initiative 12, 13
-
als Gegenstand eines Referendums 16-19
-
Bundesbeschlüsse und Bundesgesetze 58
-
des Grossen Rates 34, 35, 42, 44, 101, 102
-
der Regierung 38, 48
-
Finanzbeschlüsse 35, 93
-
Weitergeltung des bisherigen Rechts 103

Beschwerde

-
gegen Entscheide der Behörden 55
-
gegen den Entscheid der Ungültigkeit einer Volksinitiative 14

Bezirke 108

Bildung 89

Budget

-
des Kantons- und Verwaltungsgerichts 51a1
-
Fehlende Referendumsfähigkeit 17
-
Festsetzung durch Grossen Rat 35
-
Verabschiedung durch Regierung 46

Bund

-
Verhältnis zum Bund 2
-
Bundesgericht
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Bundesrecht
-
Vollzug im Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz 81
-
Vorrang 55
-
Bundesverfassung 7, 8
-
Bundesversammlung
-
Einreichung der Standesinitiative 12, 59
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Mitwirkungsrechte auf Bundesebene
-
Ständeratswahl 57
-
Kantonsreferendum 58
-
Standesinitiative 59
-
Verkehr mit dem Bund 47

Bürgergemeinden 60, 61

Delegation, von Rechtsetzungsbefugnissen 503

Departemente 49

Einteilung des Kantonsgebietes 68

Energie 82, 83a

Erziehung

-
Allgemeines s. Bildung
-
Erziehungskommission
-
Wahl 103

Familie 88

Finanzausgleich 96

Finanzordnung 93-97

Finanzplan

-
Kompetenzen des Grossen Rats 34, 35
-
Kompetenzen der Regierung 34, 46

Finanzreferendum

-
fakultatives 17
-
obligatorisches 16

Forschung 90

Freiheit Präambel

-
freiheitlicher Rechtsstaat 1

Gegenvorschlag 16

Geistliche Wahl 99

Gemeinden

-
Bürgergemeinden 61
-
Aufgaben
-
Allgemeines 75, 76
-
Bildung, Kultur und Forschung, Freizeitgestaltung und Sport 89-91
-
Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation 80-83
-
Sicherheit, Öffentliche Ordnung 79
-
Soziales, Gesundheit, Integration und Familie 88
-
Sprachen 3
-
Steuerkompetenzen 94, 103
-
Wirtschaftspolitik 84, 85
-
Aufgabenübertragung an Regionen 74
-
Aufgabenverteilung mit Kanton 31
-
Aufsicht 67
-
Finanzausgleich 96
-
Gemeindeautonomie 55, 65
-
Initiativrecht 12
-
Interkommunale Zusammenarbeit 62-64, 67
-
Interkommunale Doppelbesteuerung 95
-
Kirchgemeinden 98, 99
-
Organe 66
-
Gemeindebehörden 11, 66
-
Gemeindeparlament 66
-
Gemeindeversammlung 10, 66
-
Gemeindevorstand 66
-
Politische Gemeinden 60
-
Referendumsrecht 17
-
Regionalverbände und -korporationen 74, 107
-
Staatshaftung 26
-
Stellung und Organisation 65-67
-
Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer 94
-
Zusammenschluss 63, 64

Gerichte

-
Amtsdauer 23, 105
-
Amtsenthebung 213
-
Regionalgericht
-
Wahl 11
-
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit 54, 71
-
Budgetentwurf 51a
-
Gerichtsbarkeit 54, 55
-
Gerichtssprengel 71
-
Gewaltenteilung und Gewalten-hemmung 4
-
Information 25
-
Jahresbericht 51a
-
Kantonsgericht
-
Aufsicht durch Grossen Rat 33, 52
-
Justizaufsicht 52
-
Wahl 36
-
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit 54
-
Öffentlichkeit der Verhandlungen 53
-
Organisation der Gerichte, Justizverwaltung 312, 51
-
Rechnung 51a
-
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 51
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Verwaltungsgericht
-
Aufsicht durch Grossen Rat 33, 52
-
Gültigkeit von Initiativen 14
-
Finanzen 51a1
-
Mitwirkung im Grossen Rat 51a2
-
Rechtsetzung 51a3
-
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 55
-
Wahl 36
-
Wählbarkeit 21
-
Wahl der Mitglieder des/der
-
Regionalgerichte 11
-
Kantons- und Verwaltungsgerichts 36
-
weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden 56

Gesetze

-
befristete Gültigkeit und Wirksamkeit 31
-
Bundesgesetze
-
Kantonsreferendum 58
-
Dringlichkeitsrecht 18
-
Entwürfe 44
-
Ermächtigung zum Verordnungsrecht 32
-
Gegenvorschlag 16
-
Gesetzgebung des Grossen Rats 30, 31, 104
-
Rechtsstaat 1, 5, 33
-
Verletzung 55
-
Volksinitiative und Referendum 12-19
-
Vollzug durch Regierung 42
-
Gegenstand:
-
Abgaben 31
-
Aufgabenverteilung zwischen
Kanton und Gemeinde 31, 76
-
Aufsicht
-
Gemeinden 67
-
Regionen 74
-
Auskunfts- und Einsichtsrechte 28
-
Ausserordentliche Lagen 48
-
Begnadigungsgesuche 37
-
Regionen. Rechtsstellung 71
-
Bürgergemeinden 61
-
Finanzausgleich 96
-
Gemeindeorgane 66
-
Gerichtsbehörden 56
-
Grundrechtsbeschränkungen 31
-
Immunität 24
-
Interessenvertretung 41
-
Interkommunale Zusammenarbeit 62
-
Monopole und Regale 85
-
Nebenbeschäftigungen von Richtern 51, 105
-
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Ausnahmen 53
-
Organisation und Aufgaben der
Behörden und Gerichte 31
-
Religionsgemeinschaften.
Anerkennung 98
-
staatliche Leistungen 31
-
Staatshaftung. Ausnahmen 26
-
Stellvertretung im Grossen Rat 27
-
Steuergesetzgebung 35, 94, 99
-
Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizer 9
-
Übergangsbestimmungen 103
-
Übertragung von Aufgaben 31
-
Unvereinbarkeit 22
-
Verwaltungsgerichtsbarkeit 55
-
Wahlbefugnisse für Behörden 11, 36
-
Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal 21
-
Zusammenschluss von Gemeinden 63

Gesundheitswesen 87

-
Integration 86
-
Kommission 103

Gewaltenteilung und Gewalten-hemmung 4

Gewässer

-
Aufsicht 83
-
Versorgung 82

Gleichstellung

-
Benachteiligte wegen einer Behinderung oder einer Krankheit 86
-
Chancengleichheit 75
-
soziale und berufliche Eingliederung 86
-
von Frau und Mann 75

Grosser Rat

-
Amtsdauer 23, 105
-
Aufsicht und Oberaufsicht 33, 51, 52
-
Begnadigungsgesuche 37
-
Beschlüsse
-
Dringlichkeit 18
-
Kantonsverfassung 101, 102
-
dem Referendum unterstellt 16-19
-
über Volksinitiativen 14, 15
-
Vollzug 42
-
Budget und Staatsrechnung 46
-
Finanzen 35
-
Aufsicht 97
-
Gegenvorschlag 15, 16
-
Genehmigung durch Grossen Rat
-
Ausserordentliche Lagen 48
-
Gesetzgebung 31, 32
-
Haftung 26
-
Immunität 24
-
Kantonsreferendum 58
-
Kommissionen 36
-
Kompetenzen und Aufgaben 30
-
Mitwirkung der Regierung 44
-
Öffentlichkeit der Sitzungen 29
-
politischen Ziele und Leitsätze, Planung 34
-
Rechtsetzungsbefugnisse 31, 32
-
Standesinitiative 59
-
Stellung der Ratsmitglieder 28
-
Teilnahme der Präsidenten von Kantons- und Verwaltungsgericht an den Sitzungen 51a2
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Verteilung der Sitze 27
-
Wahl des Grossen Rates 11
-
Wahl durch den Grossen Rat 36, 40
-
Wählbarkeit 21
-
Zusammensetzung 27

Humanitäre Hilfe 92

Initiative

-
Private 75
-
Standesinitiative 59
-
Volksinitiative 12-15
-
Form 13
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Gegenstand 12, 101
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Ungültigkeit 14, 106
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Verfahren 15, 16

Justiz Aufsicht 33, 51a

Kanton

-
Allgemein 1, 21, 22, 30
-
Aufgaben
-
Allgemeines 75, 76, 77
-
Bildung 89
-
Familie 88
-
Freizeitgestaltung und Sport 91
-
Gesundheitswesen 87
-
Gewässer 83
-
Infrastruktur 82
-
Integration 86
-
Kultur und Forschung 90
-
Natur- und Heimatschutz 81
-
Öffentliche Ordnung und Sicherheit 79
-
Parteienförderung 20
-
Raumplanung 80
-
Regalrechte 85
-
Sprachen 3
-
Umweltschutz 81
-
Wirtschaftspolitik 84
-
Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden 31, 64
-
Beteiligungen 83a
-
Beziehungen mit anderen Kantonen, dem Bund und mit benachbarten Ländern 2
-
grenzüberschreitende Zusammenarbeit 92
-
Finanzausgleich 96
-
Interessenvertretung 41
-
Interkantonale und internationale Verträge 16, 17, 32, 45
-
Kantonales Recht 43, 60, 65, 74, 99
-
Kantonale Verwaltung 49, 50
-
Kantonsgebiet
-
Einteilung 68
-
Wahlkreis 39, 57
-
Kantonsgericht
-
Aufsicht durch Grossen Rat 33, 52
-
Finanzen 51a1
-
Justizaufsicht 52
-
Mitwirkung im Grossen Rat 51a2
-
Rechtsetzungskompetenzen 51a3
-
Wahl 36
-
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit 54
-
Kantonsreferendum 58
-
Kantonsverfassung
-
alte 102, 103
-
Revision 12, 13, 16, 101
-
Kirchen. Oberaufsicht durch den Kanton 99
-
Landes- und Amtssprachen 3
-
Staatshaftung 26
-
Standesinitiative 59
-
Steuerkompetenzen 94
-
Stimm- und Wahlrecht 9
-
Übertragung von Aufgaben
-
an Regionalverbände 72
-
an Träger ausserhalb der Verwaltung 50
-
Vertretung durch Regierung 42
-
Zusammenarbeit 2, 47
-
Interkantonale Verträge 17, 32, 45

Katastrophen. Schutz vor 79

Kirchen

-
öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen 55, 94, 98-100
-
Autonomie 55, 99
-
Steuerkompetenzen 94
-
Kirchgemeinden 98
-
Autonomie 99
-
Steuerkompetenzen 94

Kohlekraftwerke 83a

KMU 844

Kommissionen

-
des Grossen Rates 24, 36
-
Justizkommission 105
-
Erziehungs- und Sanitätskommission 103

Korporationen s. Regionalverbände

Kreise 108

-
Kreisgemeinde 103
-
Kreispräsidium
-
Amtsdauer 105
-
Kreisrat 103
-
Kreissteuern 103

Kultur 89, 90

Kultussteuer 99

Legislaturplanung 34

Mehrheitswahl

-
der Regierung 39
-
der Ständeräte 57
-
des Grossen Rates 27

Mindestquoren 272

Monopole 85

Nationalrat 21, 57

Öffentliche /-er /-es

-
Aufgaben
-
andere Träger 31, 33, 50
-
Erfüllung 75-77
-
Überprüfung 78
-
Bauten und Anlagen 864
-
Gewässer 83
-
Infrastruktur 82
-
Mittel 93
-
Öffentliches Gesundheitswesen 87
-
Öffentliches Interesse 5, 76, 85
-
Öffentlicher Verkehr 82
-
Ordnung 47, 79
-
Schulen 89
-
Sicherheit 48, 79

Öffentlichkeit

-
der Gerichtsverhandlungen 53
-
der Sitzungen des Grossen Rates 29
-
Information der 25

Öffentlich-rechtlich

-
anerkannte Kirchen 98
-
Körperschaften 26, 60
-
Streitigkeiten 55

Ordnung, öffentliche 47, 79

Parteien, politische 20

Private

-
Gewässer 83
-
Handeln nach Treu und Glauben 5
-
Initiative 75
-
Zusammenarbeit mit Privaten 76

Privatrecht

-
Bestehende Privatrechte 85
-
Religionsgemeinschaften 100

Raumplanung 80-82

Rechnung

-
des Kantons- und Verwaltungsgerichts 51a1
-
fakultatives Referendum 17
-
Genehmigung 35

Recht(e)

-
Auskunfts- und Einsichtsrecht 28
-
Dringlichkeitsrecht 18
-
Gemeindeautonomie 55, 65
-
Grundrechte 7, 8
-
Guter Glaube 5
-
Initiative und Referendum s. Initiative, Referendum
-
politische Rechte 9-19, 21, 106
-
Rechtsstaat 5
-
Verfassungsgerichtsbarkeit 55
-
Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 9, 10

Rechtsetzungsbefugnisse, Delegation 503

Rechtsprechung

-
Aufsicht 52
-
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 55
-
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten 55
-
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit 54

Referendum

-
fakultatives 17
-
Finanzreferendum s. dort
-
Kantonsreferendum 58
-
obligatorisches 16
-
Referendumsbegehren
-
gegen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse 58
-
gegen kantonale Gesetze 12, 17, 101

Regale 85

Regierung

-
Amtsdauer 23
-
Ausarbeitung des Finanzplans 46
-
ausserordentliche Lagen 48
-
Berichterstattung und weitere Kompetenzen 47
-
Budget und Staatsrechung 46
-
Finanzen 46
-
Haftung 26
-
Immunität 24
-
interkantonale und internationale Verträge 45
-
Kompetenzen und Aufgaben im Allgemeinen 42
-
Leitung der Verwaltung 43
-
Mitwirkung im Grossen Rat 44
-
Nebenbeschäftigung und Interessen-vertretung 41
-
Rechtsetzung 45
-
Präsidium 36, 40
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Wahl 11, 39
-
Wahl des das Präsidiums der Regierung 36
-
Wählbarkeit 21
-
Zusammensetzung 38

Regionalverbände 107, 108

Regionen 68, 71

-
Aufsicht 74
-
Zusammenarbeit 76

Religion s. Kirchen

Revision s. Verfassung

Richter s. Gerichte

Schlussbestimmungen 102-107

Schulwesen

-
Allgemeines s. Bildung
-
Erziehungs- und Sanitätskommission 103
-
Grundschule 89
-
Schulsprache 3

Sicherheit und Ordnung 47, 48, 79

Souveränität s. Staat

Soziales

-
Familie 88
-
Integration 86

Sport und Freizeitgestaltung 91

Sprachen

-
Landes- und Amtssprachen 3
-
Minderheiten 3
-
sprachliche Vielfalt 90

Staat

-
Gewaltenteilung 4
-
Souveränität 2, 31
-
staatliches Handeln
-
Billigkeitshaftung bei rechtmässigem 26
-
Grundsätze 1-5
-
Ziele und Mittel 42
-
Staatsaufsicht s. Aufsicht
-
Finanzen 44, 46, 93-97
-
Staatsverträge s. Verträge

Staatshaftung 26

Staatspersonal

-
Aufsicht 33, 47, 50
-
Haftung 26
-
Unvereinbarkeiten 22
-
Wählbarkeit und Anstellung 21

Staatsräte s. Regierung

Ständerat 21, 57

Standeskanzlei 49

Steuern

-
Gemeindesteuern 65, 103
-
Grundsätze der Besteuerung 95
-
Doppelbesteuerung 95
-
Kirchensteuern 94, 99
-
Kompetenzen 35, 94, 103
-
Kreis der Abgabepflichtigen 31
-
Kreissteuern 103
-
Quellensteuer 103
-
Steuerfuss 17, 103

Stimmrecht 9, 10

Strassen s. Verkehr

Telekommunikation 82

Umweltschutz 81, 82

Unvereinbarkeiten 22

Verantwortlichkeit s. Staatshaftung

Verantwortung, individuelle und gesellschaftliche 6

Verfassung

-
Anpassung der Gesetzgebung 104
-
beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts 103
-
Bundesverfassung 8
-
Entwürfe für Verfassungsänderungen 44
-
Grundrechte 7, 31, 55
-
Inkrafttreten, Änderungen und Aufhebungen 102, 103
-
Neu- und Ersatzwahlen der Behörden und Gerichte 105
-
Total- und Teilrevision 12, 13, 16, 101
-
Übergangs- und Schlussbestimmungen 101, 106
-
Verfassungsgerichtsbarkeit 552
-
Volksinitiative 12

Verhältniswahl

-
des Grossen Rates 27

Verkehr. Öffentlicher 82

Verordnungen oder Beschlüsse ohne gesetzliche Grundlage 48

Verträge

-
interkantonale 16, 17, 32, 45
-
internationale 16, 17, 32, 45, 58
-
Kompetenzen 32, 45
-
Volksabstimmung 16, 58

Verwaltung

-
Aufsicht 22, 30, 33, 47, 50, 52, 67, 74, 83, 97, 99 s. auch Aufsicht, Behörden, Kanton
-
Departemente 49
-
Leitung und Aufsicht 43
-
Oberaufsicht 33
-
Verwaltungsgericht s. Gerichte

Verwaltungsgerichtsbarkeit 55

Volksabstimmungen

-
Abstimmungen im Grossen Rat 28
-
Grundsätze 10
-
Initiative und Referendum 12-19, 101
-
Stimm- und Wahlrecht 58, 59
-
über Gesetze 58, 59
-
Variantenabstimmungen 19
-
Verfahren 15
-
s. auch Wahlen

Vollziehung

-
der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse 42
-
des Bundesrechts 81
-
des Dringlichkeitsrechts 18

Vorschlagsrecht s. Initiative

Wählbarkeit 21

Wahlbefugnisse des Volks 11

Wahlen

-
durch den Grossen Rat
-
Kantonsgericht 36
-
Präsidium der Regierung 36, 40
-
Verwaltungsgericht 36
-
durch die Regierung 47
-
Volkswahlen
-
Regionalgericht 11
-
Grosser Rat 27
-
National- und Ständeräte 57
-
Regierung 39

Wahlrecht 9, 10

Wirtschaft

-
Förderung 84
-
Wirtschaftsentwicklung 93

Zusammenarbeit

-
interantional 92
-
national 2