Version in Kraft, Stand am 21.09.2021

21.09.2021 - * / In Kraft
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

02.03.2011 - 20.09.2021
18.12.2008 - 01.03.2011
06.03.2008 - 17.12.2008
06.10.2005 - 05.03.2008
01.01.2003 - 05.10.2005
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

131.223

Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 21. September 2021)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons
Schaffhausen folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 3

1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.

3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Art. 4

1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Er gliedert sich in Gemeinden.

Art. 5

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Art. 6

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.

2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.

3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 7

1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.

3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

2 Grundrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Art. 10

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.

2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.

Art. 12

1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere

a.
die persönliche Freiheit
b.
der Schutz der Privatsphäre
c.
das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
d.
die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e.
die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
f.
die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
g.
die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
h.
die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
i.
die Niederlassungsfreiheit
j.
die Wirtschaftsfreiheit.

2 Das Eigentum ist gewährleistet.

Art. 13

Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

Art. 14

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.

Art. 15

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.

2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

Art. 16

Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

Art. 17

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.

22

2 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 18

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 19

1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

Art. 20

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Art. 21

1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2.2 Sozialziele

Art. 22

1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass

a.
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
b.
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
c.
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
d.
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können
e.
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
f.
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können
g.
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3 Volksrechte

3.1 Stimm- und Wahlrecht

Art. 23

1 Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.

2 Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.

3.2 Wahlen

Art. 24

Die Stimmberechtigten wählen

a.
den Kantonsrat
b.
den Regierungsrat
c.
die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.
Art. 25

1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.3

3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.

4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053).

Art. 26

1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.

2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.

3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.

3.3 Volksinitiative

Art. 27

1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf

a.
Total- oder Teilrevision der Verfassung
b.
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
c.
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
d.
Einreichen einer Standesinitiative.

2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Art. 28

1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative.

2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie

a.
gegen übergeordnetes Recht verstösst
b.
undurchführbar ist
c.
die Einheit der Form oder der Materie verletzt.

3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

Art. 29

1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.

2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

Art. 30

1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.

3.4 Volksmotion

Art. 31

1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schriftlich begründete Volksmotion einzureichen.

2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.

3.5 Volksabstimmungen

Art. 32

Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über

a.
Verfassungsänderungen
b.
internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
c.
Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
d.
Volksinitiativen
e.
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken
f.
die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
g.
die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
h.
weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
i.
Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will.
Art. 33

1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden

a.
Gesetze, denen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben
b.
unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter
c.
der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
d.
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken
e.
Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
f.
weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt.

2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von 30 Tagen.

Art. 34

1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.

2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Art. 35

1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden.

2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.

3.6 Mitwirkungsrechte

Art. 36
Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
Art. 37

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

Art. 37a4

1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:

a.
das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf;
b.
die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags;
c.
die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.

3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen.

4 Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1-3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen.

5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1-3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert.

6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2020, in Kraft seit 9. Febr. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 2, 1414).

4 Behörden

4.1 Grundsätze

Art. 38

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

Art. 39

1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.

2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.5

1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben.6

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.

5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 41

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

Art. 42

1 Niemand darf gleichzeitig angehören

a.
dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
b.
dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
c.
dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.

2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.

3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Art. 437

Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 5, 2007 7663).

Art. 44

Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Art. 45

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.

2 In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.

3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 46

1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.

2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Art. 47

1 Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.

2 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.

Art. 48

1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben.

3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

4.2 Aufgabenübertragung

Art. 49

1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

4 Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Art. 50

Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über

a.
die Volksrechte
b.
Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte
c.
die Rechte und Pflichten von Personen
d.
den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen
e.
die Aufgaben und die Leistungen des Kantons
f.
die Organisation und das Verfahren der Behörden.
Art. 51

1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinbarungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.

2 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.

3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

4.3 Kantonsrat

Art. 52

1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.8

2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.

3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden.

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

Art. 53

1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.

2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.

3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.

4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.

Art. 54

1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne.

2 Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.

Art. 55

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

2 Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung.9

3 Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 56
Der Kantonsrat beschliesst über
a.
den Voranschlag
b.
die Genehmigung der Kantonsrechnung
c.
die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
d.
Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungsrates fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33.
Art. 57

1 Der Kantonsrat

a.
beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates
b.
entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene
c.
nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor
d.
beschliesst über Amnestie und Begnadigung
e.
erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird
f.
behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden
g.
entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen.

2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 58

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 59

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruktion.

2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.

3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen berechtigt.

4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.

4.4 Regierungsrat

Art. 60

1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 61

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons tätig sein.

Art. 62

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen.

2 Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.

Art. 63

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.

2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.

3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 64

1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.

2 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

Art. 65

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2 Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.

3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4 Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Art. 66

1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.

2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.

3 Er beschliesst über

a.
neue einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken
b.
Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis 1 Mio. Franken.

4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Art. 67

Der Regierungsrat

a.
vertritt den Kanton nach aussen und innen
b.
trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
c.
bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will
d.
veröffentlicht die kantonalen Erlasse
e.
sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
f.
übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
g.
verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
h.
entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
i.
erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.
Art. 68

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.

4.5 Kantonale Verwaltung

Art. 69

1 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

2 Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.

3 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

Art. 70

1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.

2 Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.10

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

4.6 Rechtspflegebehörden

Art. 71

1 Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.

2 Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

3 Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

Art. 72

1 Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.

2 Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen.11

312

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

12 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 73

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.

2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren.13

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 74

1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen des Kantons ist gewährleistet.

2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.

Art. 76

115

2 Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.16

3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.

15 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 77

1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstinstanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen.

217

17 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 78

1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts.

2 Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.

3 Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt.18

4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.19

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

5 Öffentliche Aufgaben

5.1 Allgemeines

Art. 79

1 Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.

2 Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur:

a.
wenn das private Angebot nicht ausreicht oder
b.
wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen können oder
c.
wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert.

3 Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.

4 Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.

5.2 Öffentlicher Friede und Sicherheit

Art. 80

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.

5.3 Lebensraum

Art. 81

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt.

2 Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.

4 Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 82

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.

2 Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.

Art. 83

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmenden.

2 Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

Art. 84

1 Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.

2 Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

5.4 Soziales

Art. 85

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.

2 Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.

Art. 86

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.

2 Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.

Art. 87

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2 Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.

3 Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.

4 Das Gesetz regelt die Patientenrechte.

5.5 Bildung

Art. 88

Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.

Art. 89

1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.

2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

Art. 90

1 Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.

2 Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.

3 Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.

5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit

Art. 91

Kanton und Gemeinden

a.
fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums
b.
erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte Ortsbilder
c.
erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben
d.
fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland
e.
unterstützen kulturelle Einrichtungen.
Art. 92

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.

5.7 Wirtschaft

Art. 93

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft.

Art. 94

Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 95

1 Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.

2 Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.

6 Finanzordnung

Art. 96

1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.

2 Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.

3 Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.

Art. 97

1 Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.

2 Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.

Art. 98

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere

a.
durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
b.
aus den Erträgen seines Vermögens
c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter
d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 99

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.

2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Art. 100

1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.

Art. 101

1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird.

2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.

7 Gemeinden

Art. 102

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.

3 Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.

4 Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.

Art. 103

1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.

2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig.

Art. 104

1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

2 Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.

Art. 105

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

Art. 106

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.

2 Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere Formen der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.

3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

4 Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 107

1 Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.

2 Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.

3 Im Streitfall entscheidet das Obergericht.

8 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 108

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.

Art. 109

1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.

2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.

Art. 110

1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.

2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 111

1 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern.

2 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.

Art. 112

1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.

3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.

Art. 113

1 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

2 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.

9 Revision der Kantonsverfassung

Art. 114

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 115

Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 116

1 Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevision. Sie entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantonsrat die Revision vorbereiten soll.

2 Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3 Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 117

1 Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 aufgehoben.

Art. 118

Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 119

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft.

2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Art. 120

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 121

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.

2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 122

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.

2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 123

Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abgaben

-
der Gemeinden 105
-
Erhebung von Steuern 98a
-
Festsetzung 56c
-
Vorbehalt des Gesetzes 50d

Abstimmung s. Volksabstimmung

Alter

-
als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 23
-
erwerbsfähiges 221f
-
wirtschaftliche Folgen 222

Amnestie Kompetenz des Kantonsrates 571d

Amt

-
Amtsdauer
-
Allgemeines 263, 41
-
Verfassungsrat 116
-
Unvereinbarkeiten 42

Anleihen

-
Kompetenz des Regierungsrates 664
-
Mittelbeschaffung 98d

Aufsicht (Oberaufsicht)

-
Aufsichtsorgane 107
-
der Gerichte 711
-
der Kirchen 1112
-
des Kantonsrates 522, 551
-
des Regierungsrates 67f, 763
-
des Obergerichtes 783

Bank s. Kantonalbank

Beamte 121

Begnadigung Kompetenz des Kantonsrates 571d

Behörden

-
Amtsdauer 41, 121
-
Aufgabenübertragung 49-51
-
Ausstand 45
-
Bundesbehörden 67g
-
Dienstverhältnis 46
-
Gemeinde 1023, 105, 106
-
Information 47
-
mittelbare Ausübung der Staatsgewalt 2
-
Oberaufsicht 55
-
Organisation und Verfahren 50f
-
Petitionen 191
-
Rechtspflegebehörden 38, 71-78
-
Strafverfolgungsbehörden 76
-
Tätigkeitsgrundsätze 39
-
Verantwortlichkeit 482
-
Verpflichtung auf Verfassung 44
-
Verwaltungsbehörden 70, 76
-
Wahlen 40, 73, 121
-
Zusammenarbeit 392

Bericht

-
Rechenschaftsberichte 552

Beschlüsse

-
des Kantonsrates 32e, h, i, 331d, e, f, 58, 67e
-
des Regierungsrates 602

Bevölkerung

-
Gesundheit 87
-
Wohnbevölkerung je Wahlkreis 253

Bildung 88-90

Budget s. Voranschlag

Bund

-
Aufgabenübertragung 32
-
Bundesrecht 171
-
Willensbildung 31
-
Leistungen von 98c
-
Stellungnahmen zuhanden 32f, g
-
Vernehmlassungen an 67g
-
Vollzug der Bundesgesetzgebung 67e
-
Zusammenarbeit 31
-
Zuständigkeit 1022

Bürger

-
Bürgerfreundlichkeit 391
-
Bürgerrecht 5
-
Kantonsbürgerrecht, Erteilung 571e

Dekrete des Kantonsrates 532, 651

Departemente der Verwaltung 691, 701

Eigentum Garantie 122

Entschädigung bei Opferhilfe 16

Erlasse

-
Veröffentlichung 67d
-
Vollzug 67e

Finanzen

-
Finanzausgleich 100
-
Finanzbefugnisse
-
Anpassung 493
-
Übertragung 491
-
Finanzreferendum 32e, 331d
-
Kompetenz des Kantonsrates 56d
-
Kompetenz des Regierungsrates 663a

Finanzreferendum 32e, 331d

Freiheit s. Rechte, Grundrechte

Fürsorge Anspruch von Kindern und Jugendlichen 14

Gegenvorschlag zu Volksinitiativen 292, 30

Geistliche 1112

Gemeinden

-
Allgemeines 102-107
-
Aufgaben, öffentliche 80-87, 89-93, 95
-
Aufsicht über 67f
-
Finanzausgleich 100
-
Finanzhaushalt 96
-
Gemeindeautonomie 105
-
Gemeindebehörden
-
Amtsdauer 41
-
Unvereinbarkeiten 42, 43
-
Verwaltungsbehörden 762
-
Gemeindebürgerrecht 5
-
Gemeindeverfassung 103
-
Gliederung des Kantons 42
-
Interessenwahrung 3
-
Kirchgemeinde 111, 113
-
Rechtsgleichheit, Förderung 112
-
Sozialziele, Einsatz für 22
-
Stimm- und Wahlrecht 23
-
Verantwortlichkeit 48
-
Zuständigkeit 79

Gerichte

-
Allgemeines 71-78, 121
-
Öffentlichkeit der Sitzungen 472
-
Gerichtsverfahren 72
-
Gerichtsorganisation 72
-
Kantonsgericht 732, 77
-
Obergericht
-
Allgemeines 78
-
Rechtsschutz in den Kirchen 1132
-
Streitfall zwischen Kanton und Gemeinde 1073
-
Oberaufsicht 551, 594
-
Rechtsweggarantie 171
-
Verfahrensgarantie 181
-
Wahl 73
-
Wählbarkeit 401, 1bis

Gesetze

-
Ausarbeitung der Entwürfe 651
-
Dringlichkeit 34
-
Gesetzesinitiative 271b
-
Gesetzgebung 36, 65, 114
-
gesetzliche Grundlage 211
-
gesetzlicher Vorbehalt 50
-
Gesetzmässigkeit 38
-
Gleichheit vor dem Gesetz 111
-
Rechtssetzung 53, 65
-
Vernehmlassung zu Entwürfen 36
-
Volksabstimmung 32c, 33

Gesundheit 221b, 87

Gewaltenteilung 8

Glaubens- und Gewissensfreiheit 121d

Gleichheit vor dem Gesetz 111

Immunität parlamentarische 592, 622

Initiative

-
des Kantonsrates
-
Standesinitiative 571b
-
Eigeninitiative 851
-
Privatinitiative 221
-
Volksinitiative
-
Abberufung des Kantonsrates 261
-
Abberufung des Regierungsrates 261
-
Abberufung des Verfassungsrates 1162
-
Allgemeines 27-30, 122
-
Gegenvorschlag 292, 30
-
Gesetzesinitiative 271b
-
Verfassungsrevision 271a
-
Volksabstimmung 32d

Kanton

-
Kantonalbank 94
-
Kantonsbürger s. Bürger
-
Kantonsgericht s. Gerichte

Kantonsrat

-
Allgemeines 52-59
-
Immunität der Mitglieder 592, 622
-
Abberufung durch das Volk 26
-
Wahl der Richter 73
-
Beratende Stimme des Regierungsrates 622
-
Kompetenz bei Verfassungsrevision
1161, 2, 1171
-
Ausübung des Kantonsreferendums 571b
-
Sitzzuteilung 252
-
Standesinitiative 571b

Kinder

-
Recht auf Schulbildung 15
-
Schutz 14

Kirchen 108-113

Legislaturperiode 41

Liegenschaften des Finanzvermögens 663b

Meinungsfreiheit 121e

Menschenwürde 10

Nachhaltigkeit 9

Nationalrat

-
Wahl 24c
-
Unvereinbarkeiten 421b

Niederlassungsfreiheit 121i

Notlagen, Recht auf Hilfe 13

Obergericht s. Gerichte

Öffentlichkeit

-
der Kantonsrats- und Gerichtssitzungen 472
-
Information der 473
-
Veröffentlichung der Rechtsetzungsakte 471

Opferhilfe 16

Parteien politische 37, 37a

Partner

-
persönliche Unvereinbarkeit 43

persönliche Freiheit 121a

Petitionen

-
Petitionsrecht 19
-
Behandlung 571f

Politikfinanzierung Offenlegung 37a

Privatsphäre Schutz der 121b

Rechte

-
Grundrechte
-
Anspruch auf Opferhilfe 16
-
Eigentumsgarantie 122
-
Familie und Ehe 121c
-
Freiheit des künstlerischen Ausdrucks 121g
-
Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung 121f
-
Geltung 20
-
Gemeindeautonomie 105
-
Glaubens- und Gewissensfreiheit 121d
-
Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit 121e
-
Menschenwürde 10
-
Niederlassungsfreiheit 121i
-
persönliche Freiheit 121a
-
Petitionsrecht 19
-
Recht auf Hilfe in Notlagen 13
-
Recht auf Schulbildung 15
-
Rechtsgleichheit 11
-
Rechtsweggarantie 17
-
Schranken 21
-
Schutz der Kinder und Jugendlichen 14
-
Schutz der Privatsphäre 121b
-
Verfahrensgarantien 18
-
freie Verbeiständung 741
-
Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit 121h
-
Wirtschaftsfreiheit 121j
-
Volksrechte
-
Mitwirkungsrechte 36, 37
-
Stimm- und Wahlrecht 23
-
Volksabstimmungen 32-35
-
Volksinitiative 27-30
-
Volksmotion 31
-
Wahlen
-
Abberufung 26
-
Volkswahlen 24
-
Wahlverfahren 25

Rechtsgleichheit 11

Rechtspflege s. auch Gerichte

-
Anspruch auf unentgeltliche 182
-
Rechtspflegebehörden
-
Allgemeines 71-78
-
Amtsdauer 41
-
Ausstand 45
-
Gesetzmässigkeit 382
-
Unvereinbarkeiten 42
-
Wählbarkeit 402

Referendum

-
obligatorisches 32
-
fakultatives 33
-
Finanzreferendum 32e, 331d

Regalrechte 95

Regierungsrat

-
Abberufung 261
-
Allgemeines 60-68
-
Amtsdauer 41
-
Amtsenthebung 462
-
Aufgabenübertragung 491, 70
-
Aufsicht über
-
Strafverfolgungsbehörden 763
-
Gemeinden 1032, 1064
-
Kirchen 1092
-
Aufträge vom Kantonsrat 58
-
Gesetzmässigkeit 382
-
Kompetenz bei Verträgen 534
-
Oberaufsicht 551
-
Rechenschaftsbericht 552
-
Unvereinbarkeiten 42
-
Wahl 24b, 254
-
Wählbarkeit 401
-
Weisungen an die Verwaltung 702
-
Zustandekommen Volksinitiative, Entscheid 281

Religion

-
Allgemeines s. Kirche
-
Religionsgemeinschaften 1082

Revision, der Kantonsverfassung

-
Grundsatz 114
-
Volksinitiative 271a, 2, 1222
-
Teilrevision 115
-
Totalrevision 116

Richter

-
Allgemeines s. Gerichte
-
Fachrichter 722

Schule

-
Allgemeines s. Bildung
-
Schulbildung, Recht auf 15
-
Schulabgänger, Unterstützung 862
-
weiterführende, Zugang 891

Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für

-
Stimm- und Wahlrecht 231
-
Wählbarkeit 401

Souveränität 1

Sozialziele 22

Staat

-
Aufbau 8
-
Rechtsstaatlichkeit 7, 1091
-
Staatsform 11
-
Staatsgewalt 2, 8
-
Staatliche Leistungen 224
-
Staatliche Organe 391, 522
-
Staatliche Regelungen 511
-
Staatliches Handeln
-
Nachhaltigkeit 9
-
Tätigkeitsgrundsätze 39
-
Planung und Koordination 63
-
Schutz der Umwelt 812
-
Ziele 631
-
Staatsanwaltschaft 702
-
Staatskanzlei 692
-
Staatsrechtliche Streitigkeiten 782

Sitzzuteilung im Kantonsrat 252

Ständerat

-
Wahl 24c, 254
-
Wählbarkeit 401
-
Unvereinbarkeiten 421b

Steuern

-
Besteuerungsgrundsätze 99
-
Erhebung von Steuern 98a
-
Festsetzung 56c
-
Kirchensteuer 112
-
Steuerbelastung 1001
-
Steuerfuss 331c

Stimm- und Wahlrecht

-
Allgemeines 23
-
Stimmberechtigte
-
Ausübung der Staatsgewalt 2
-
Volkswahlen 24
-
Abberufungen 26
-
Fakultative Volksabstimmung 33
-
Gegenvorschlag 303
-
Meinungs- und Willensbildung 37
-
Mitwirkungsrechte in der Gemeinde 106, 1072
-
Obligatorische Volksabstimmung 32
-
Totalrevision der Kantonsverfassung 116
-
Volksinitiative 27
-
Volksmotion 31
-
Wählbarkeit 401, 1bis

Strafprozess 17, 71, 76-78

Straftat

-
Opferhilfe 16
-
Verfolgung und Untersuchung 76

Treu und Glauben 73

Unterricht

-
an öffentlichen Schulen 152
-
Freiheit 12f

Unvereinbarkeit

-
Persönliche Unvereinbarkeit 43
-
Regierungsrat 61
-
Unvereinbare Ämter 42
-
Verfassungsrat 1162

Verantwortlichkeit von Staat und
Behörden 48

Vereinigungsfreiheit 121h

Verfassung

-
Bindung an 381
-
Gemeindeverfassung 103
-
Volksabstimmung 32a
-
Verfassungsrat
-
Persönliche Unvereinbarkeit 43
-
Allgemeines 116
-
Verfassungsrevision 114-116
-
Vernehmlassung zu Entwürfen 36
-
Volksinitiative 271a

Verhältniswahl des Kantonsrates 251

Vernehmlassungen 36

Versammlungsfreiheit 121h

Verwaltung

-
Beamte 1211
-
kantonale, allgemeines 69, 70
-
Leitung durch den Regierungsrat 64
-
Oberaufsicht 55, 594
-
Personal 402
-
Rechtsprechungsbefugnisse 494
-
Übertragung von Entscheiden an den Kantonsrat 523
-
Unvereinbarkeiten bei Angehörigen 422
-
Verwaltungsstreitigkeiten 67h, 782

Verwandtschaft zwischen Mitgliedern
derselben Behörde 43

Volk

-
Staatsgewalt 2
-
Volksrechte 23-37, 50a, 521, 531, 654, 122
-
Volkswahlen 24
-
Volksinitiative 27-30, 32d, 122
-
Volksabstimmung 271c, 291, 32-35, 532,3, 571a
-
Volksmotion 31
-
Übertragung der Befugnisse 491
-
Volksgruppen 91d
-
Volkswirtschaft 94

Vollziehung

-
oberste vollziehende Behörde 60

Voranschlag

-
Beschluss Kantonsrat 56a
-
Verabschiedung Regierungsrat 662
-
Fakultatives Referendum 331c

Wählbarkeit 40

Wahlen

-
durch den Kantonsrat
-
Allgemeines 571c
-
Leiter der Finanzkontrolle 1012
-
Rechtspflegebehörden 731
-
Erneuerungswahl, nach Abberufung 262
-
Mehrheitswahl 254
-
Verfahren 25
-
Verhältniswahl 251
-
Volkswahlen
-
Kantonsrat 24a
-
National- und Ständerat 24c
-
Regierungsrat 24b
-
Verfassungsrat 116
-
Wahlkreise 253
-
Wahlrecht 23

Wirtschaft 93-95

Wirtschaftsfreiheit 121j

Zivilstreitigkeiten 771, 781